Förderprogramm

Startfinanzierung 80

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Startfinanzierung 80

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Baden-Württemberg ein Unternehmen gründen oder übernehmen wollen oder als ein junges Unternehmen ein Vorhaben zur Festigung Ihrer betrieblichen Existenz planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen zinsgünstigen Kredit bekommen. Und wenn Sie sich als Jungmeisterin und Jungmeister im Handwerk selbstständig machen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die Meistergründungsprämie als Tilgungszuschuss für das Förderdarlehen bekommen. 

Volltext

Die L-Bank unterstützt Sie gemeinsam mit der KfW im Rahmen Ihrer Existenzgründung oder -festigung.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Neugründung eines Unternehmens,
  • Übernahme eines Betriebs,
  • eine tätige Beteiligung oder
  • Vorhaben zur Existenzfestigung innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit.

Folgende Ausgaben können Sie damit finanzieren:

  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
  • Bau- und Umbaumaßnahmen,
  • Betriebsausstattung (Maschinen, Einrichtungen und Fahrzeuge),
  • Erwerb des zu übernehmenden Betriebs oder Gesellschaftsanteils,
  • Erstausstattung oder Aufstockung des Waren-, Material- und Ersatzteillagers,
  • Betriebsmittel (Löhne und Gehälter, Mietkosten, Unternehmerlohn, Patentanmeldungen, Markteinführungskosten).

Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes längerfristiges Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt maximal EUR 150.000 pro Gründerin/Gründer oder Unternehmen, bei Teamgründerinnen/Teamgründern oder Unternehmen mit mehreren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern maximal EUR 600.000. Damit können Sie bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanzieren.

Wenn Sie als Jungmeisterin und Jungmeister einen Handwerksbetrieb neu gründen, einen bestehenden Betrieb übernehmen (zum Beispiel im Rahmen einer Nachfolgeregelung) oder sich an einem bestehenden Betrieb beteiligen, bekommen Sie zusätzlich zu dem Darlehen die Meistergründungsprämie als Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu EUR 10.000. Damit müssen Sie das Darlehen nicht in voller Höhe zurückzahlen. Wenn Sie im Team gründen, kann jede/jeder von Ihnen die Meistergründungsprämie erhalten.

Die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg übernimmt eine obligatorische Bürgschaft in Höhe von 80 Prozent des Darlehensbetrags.

Ihren Antrag stellen Sie bitte vor Beginn des Vorhabens bei Ihrer Hausbank. Diese leitet ihn an die L-Bank weiter.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie
  • junge Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU und Angehörige der Freien Berufe

in den ersten 5 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

Antragsberechtigt für die Meistergründungsprämie sind Sie als Jungmeisterin und Jungmeister im Handwerk, wenn Sie sich in Baden-Württemberg selbstständig machen und innerhalb von 24 Monaten nach Ihrer Meisterprüfung ein Darlehen der Startfinanzierung beantragen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Gesamtkapitalbedarf darf EUR 250.000 je Gründerin und Gründer oder Unternehmen sowie insgesamt EUR 1 Million bei Teamgründungen oder jungen Unternehmen mit mehreren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, sofern sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen, nicht überschreiten.
  • Sie führen Ihre Investitionen in Baden-Württemberg durch und handeln in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit.
  • Als natürliche Person können Sie einen Antrag stellen, wenn Sie
    • fachlich und kaufmännisch qualifiziert für die unternehmerische Tätigkeit sind,
    • einen hinreichenden unternehmerischen Einfluss im Unternehmen haben, zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt und auch aktiv in der Unternehmensführung tätig sind.
  • Als Jungmeisterin und Jungmeister müssen zusätzlich eine Bestätigung der Handwerkskammer vorlegen, dass Sie die handwerklichen Voraussetzungen für die Meistergründungsprämie erfüllen.
  • Bei Unternehmen mit mehreren Gesellschafterinnen/Gesellschaftern muss mindestens eine/einer die Anforderungen für natürliche Personen erfüllen und sich innerhalb der letzten 5 Jahre selbstständig gemacht haben.
  • Ihr Vorhaben ist mit der Ausschlussliste und den Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe vereinbar und erfüllt die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen von bereits begonnenen beziehungsweise abgeschlossenen Vorhaben,
  • Sanierungsfälle,
  • stille Beteiligungen,
  • wohnwirtschaftliche Vorhaben,
  • Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder mit einer vergleichbaren staatlichen Förderung gefördert werden,
  • Kreditinstitute, Versicherungen und vergleichbare Finanzinstitutionen,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Startfinanzierung 80

Merkblatt der L-Bank
(Stand: 01.04.2024)

Im Programm Startfinanzierung 80 werden Vorhaben von Existenzgründerinnen beziehungsweise Existenzgründern1) und jungen Unternehmen mit einem Gesamtkapitalbedarf von bis zu 250.000 Euro gefördert. Bei Teamgründungen oder jungen Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern sind auch größere Vorhaben bis zu 1 Million Euro förderfähig, abhängig davon wie viele Gesellschafter die Existenzgründungskriterien erfüllen. Die zinsverbilligten Förderdarlehen der L-Bank sind zusätzlich mit einer 80%igen Bürgschaft der Bürgschaftsbank abgesichert.

Die L-Bank bietet die Startfinanzierung 80 in Zusammenarbeit mit der KfW an. Die Startfinanzierung 80 orientiert sich an dem KfW-Programm ERP-Förderkredit KMU. Für Investitionen in Baden-Württemberg verbilligt die L-Bank die ohnehin günstigen Sollzinsen des ERP-Förderkredits KMU zusätzlich.

Zur Stärkung des Handwerks bindet die L-Bank die Meistergründungsprämie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg in ihre Darlehensförderung ein. Jungmeisterinnen, die sich selbstständig machen, erhalten die Prämie in Form eines Tilgungszuschusses für das Förderdarlehen. Die Mittel stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.

1. Was wird gefördert?

1.1 Förderfähige Vorhaben

Gefördert werden:

  • Vorhaben zur Existenzgründung durch Neugründung, Betriebsübernahme oder tätige Beteiligung
  • Vorhaben zur Existenzfestigung innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit

Für diese Vorhaben können Jungmeister im Handwerk zusätzliche Fördermittel aus der Meistergründungsprämie erhalten, sofern sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (siehe Anlage zum Merkblatt).

Der Gesamtkapitalbedarf darf 250.000 Euro je Gründerin oder Unternehmer, die oder der in der Geschäftsführung tätig ist und die Antragsvoraussetzungen erfüllt, nicht überschreiten. Bei mehreren Antragsberechtigten darf der Gesamtkapitalbedarf maximal 1 Million Euro betragen. Diese Höchstgrenzen gelten sowohl bei personenbezogener als auch bei unternehmensbezogener Antragstellung.

Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

1.2 Förderfähige Kosten

Gefördert werden Kosten für:

  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
  • Bau- und Umbaumaßnahmen
  • Betriebsausstattung (Maschinen, Einrichtungen und Fahrzeuge)
  • Erwerbspreis für einen zu übernehmenden Betrieb oder Gesellschaftsanteil
  • Erstausstattung oder Aufstockung des Waren-, Material- und Ersatzteillagers
  • Bedarf an Betriebsmitteln (zum Beispiel Ausgaben für Löhne und Gehälter, Mietkosten, Unternehmerlohn, Patentanmeldungen, Markteinführungskosten)

Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der oder die Antragstellende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

1.3 Förderausschlüsse

Nicht gefördert werden:

  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen von bereits begonnenen beziehungsweise abgeschlossenen Vorhaben
  • Sanierungsfälle
  • Treuhandkonstruktionen
  • Stille Beteiligungen
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb)
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte)

  • Wohnwirtschaftliche Vorhaben
  • Alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen
  • Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in Ziffer I der „Ausschlussliste der KfW Bankengruppe“ aufgeführt sind. Diese Liste finden Sie unter www.l-bank.de/s80.
  • Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder mit einer vergleichbaren staatlichen Förderung gefördert werden

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 6).

2. Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Existenzgründer und junge Unternehmen innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.

Anträge stellen können

  • juristische Personen (zum Beispiel Kapitalgesellschaft, wirtschaftlicher Verein, eingetragene Genossenschaft, Europäische Gesellschaft)
  • rechtsfähige Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft)
  • Stiftungen des privaten Rechts, sofern sie unternehmerisch tätig sind
  • natürliche Personen (zum Beispiel Gründer, Gesellschafterin)

Die Antragstellenden müssen in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen freiberuflichen Tätigkeit handeln.

Natürliche Personen sind nur unter folgenden Voraussetzungen antragsberechtigt:

  • Sie sind fachlich und kaufmännisch qualifiziert für die unternehmerische Tätigkeit.
  • Sie haben einen hinreichenden unternehmerischen Einfluss im Unternehmen, sind zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt und sind auch aktiv in der Unternehmensführung tätig.

Stellt das Unternehmen den Förderantrag, muss mindestens ein Gesellschafter die Antragsvoraussetzungen für natürliche Personen erfüllen und sich innerhalb der letzten 5 Jahre selbstständig gemacht haben.

Gefördert werden gewerbliche Unternehmen aus Handwerk, Handel, Industrie, Dienstleistungs- und Kleingewerbe sowie Hotel- und Gaststättengewerbe. Ebenso gefördert werden die freien Berufe, auch selbstständige Heilberufe (zum Beispiel Ärzte, Zahnärztinnen, Tierärzte, Apothekerinnen, Krankengymnasten).

Antragsberechtigt sind nicht nur Existenzgründer und Existenzgründerinnen, die sich zum ersten Mal selbstständig machen, sondern auch diejenigen, die sich erneut (zum Beispiel nach einer zwischenzeitlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit oder nach der Familienphase) einer selbstständigen Tätigkeit als Hauptberuf zuwenden. Gefördert werden kann auch ein gleitender Übergang in die Selbstständigkeit, sofern die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine Vollexistenz erreicht werden kann.

Eheleute werden als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Deshalb kann ein Ehepartner, der Investitionen tätigt und diese dem Betrieb seines Ehepartners dauerhaft zur Verfügung stellt, ein Darlehen aus der Startfinanzierung 80 erhalten. Die Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners ist nicht Voraussetzung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG versteuert werden.

Gefördert werden nur Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) gelten. Sie müssen unter anderem folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):

  • Sie beschäftigen weniger als 250 Personen und
  • Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.

Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25%) zu berücksichtigen.

Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält insbesondere zu Verflechtungen detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu.

Nicht antragsberechtigt sind Kreditinstitute, Versicherungen und vergleichbare Finanzinstitutionen. Unternehmen, an denen diese Institutionen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, sind jedoch grundsätzlich antragsberechtigt. Hiervon ausgenommen sind Beteiligungen des unmittelbar refinanzierten Instituts, das Vertragspartner der L-Bank ist. Für dessen mittelbare oder unmittelbare Beteiligungen am geförderten Unternehmen gilt über die gesamte Darlehenslaufzeit eine Obergrenze von 25%.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (siehe Ziffer 6).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 6).

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten. Die Bürgschaftsbank übernimmt für das Darlehen eine obligatorische Bürgschaft in Höhe von 80%

Für Existenzgründungen von Jungmeisterinnen im Handwerk kann die L-Bank einen zusätzlichen Tilgungszuschuss aus der Meistergründungsprämie gewähren (siehe Anlage zum Merkblatt).

3.2 Umfang der Finanzierung

Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Kosten

Bei personenbezogener Antragstellung wird nur der Anteil an den förderfähigen Kosten finanziert, der der Beteiligungsquote der oder des Antragstellenden am Unternehmen entspricht.

Maximaler Bruttodarlehensbetrag: 150.000 Euro

Der maximale Bruttodarlehensbetrag gilt je Gründer oder Unternehmerin, der oder die in der Geschäftsführung tätig ist und die Antragsvoraussetzungen erfüllt. Insgesamt können 600.000 Euro beantragt werden. Diese Höchstgrenzen gelten sowohl bei personenbezogener als auch bei unternehmensbezogener Antragstellung.

Sofern der maximale Bruttodarlehensbetrag bei Erstbewilligung nicht ausgeschöpft wurde, kann bei einer Erhöhung des Kapitalbedarfs in der Festigungsphase ein weiteres Darlehen zu den dann gültigen Konditionen des Programms bis zum Gesamtbetrag von 150.000 Euro je Gründerin oder Unternehmer beziehungsweise bis insgesamt 600.000 Euro zugesagt werden. Die Bearbeitungspauschale für die Hausbanken wird je Unternehmen, nicht je Gesellschafter, gewährt. Bei Aufstockungen wird sie nicht erneut gewährt.

3.3 Laufzeitvarianten

  • 5 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 5 Jahre
  • 8 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 8 Jahre
  • 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre

3.4 Auszahlung

Das Darlehen wird zu 100% ausgezahlt.

3.5 Sollzinssätze

3.5.1 Zinsverbilligung

Die KfW und die L-Bank verbilligen das Darlehen innerhalb der (ersten) Sollzinsbindungsfrist. Die KfW setzt dazu Mittel aus dem ERP-Sondervermögen ein, die L-Bank eigene Mittel.

3.5.2 Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen werden für die gesamte Laufzeit festgeschrieben.

3.5.3 Bereitstellungsprovision

Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig, beginnend ein Jahr nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).

3.5.4 Risikoorientierter Zinsaufschlag

Die Hausbank kann den Sollzins, den die L-Bank vorgibt, um bis zu 0,5 Prozentpunkte erhöhen, wenn es die Bonität des Unternehmens oder die Besicherung erfordern.

Der Zinsaufschlag wird bei Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt.

3.5.5 Kosten für die Bürgschaft

Einmalige Bearbeitungsgebühr: 1,0%, aus dem Bürgschaftsbetrag, mindestens 200 Euro

Laufende Bürgschaftsprovision: 1,0% per annum aus dem valutierenden Bruttodarlehensbetrag

3.5.6 Konditionenübersicht

Die aktuellen Sollzinssätze und Tilgungszuschüsse sind in der Konditionenübersicht „Wirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen.

In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen.

3.5.7 Zinstermine

Die Sollzinsen sind monatlich nachträglich zum letzten Tag des Monats fällig.

3.6 Tilgung

Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, monatlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum letzten Tag des Monats.

3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung

Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer jederzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.

Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.

Wird ein Darlehen mit einem Tilgungszuschuss aus der Meistergründungsprämie innerhalb des Zeitraums der Sollzinsbindung vorzeitig zurückgezahlt, ist der Tilgungszuschuss anteilig zu erstatten.

3.8 Kombinationsmöglichkeiten

Die Kombination mit anderen Fördermitteln (zum Beispiel Kredite, Zulagen, Zuschüsse) ist in der Regel möglich, sofern die Summe der erhaltenen Fördermittel die förderfähigen Kosten nicht übersteigt und die zulässigen Beihilfeobergrenzen eingehalten sind.

Ausgeschlossen ist jedoch die Kombination mit anderen Förderprogrammen, die Mittel des Landes Baden-Württemberg enthalten, sofern mit den Programmen die gleichen förderfähigen Kosten finanziert werden sollen.

Nicht möglich ist für in diesem Programm geförderte Maßnahmen eine Kombination mit dem ERP-Förderkredit KMU sowie ERP-Gründerkredit – Startgeld.

4. Wie wird Startfinanzierung 80 beantragt?

4.1 Hausbankenverfahren

Das Unternehmen (oder bei personenbezogener Antragstellung der Unternehmer) stellt den Förderantrag für die Startfinanzierung mit der 80%igen Bürgschaft bei seiner Hausbank. Sie leitet den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Förderdarlehen, das die Hausbank in eigenem Namen an das Unternehmen auszahlt.

Für Existenzgründungen empfehlen wir, vor dem Gespräch mit der Hausbank eine Existenzgründungsberatung in Anspruch zu nehmen (siehe Ziffer 4.7).

4.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbanken haben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die L-Bank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.

Förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag

Zusätzlich sind für die Prüfung der Bürgschaft einzureichen:

  • Selbstauskunft über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse
  • Geschäftskonzept, Vorhabensbeschreibung
  • Rentabilitätsvorschau
  • Bei Betriebsübernahmen: Jahresabschlüsse der letzten beiden Geschäftsjahre, Übernahmevertrag

Diese Unterlagen werden an die Bürgschaftsbank weitergeleitet.

Außerdem sind einzureichen:

  • Bestätigung zum Förderantrag – Meistergründungsprämie – Handwerkliche Voraussetzungen (Vordruck WF_1102), sofern die Meistergründungsprämie beantragt wird: Hier bestätigt die Handwerkskammer, dass die handwerklichen Voraussetzungen für die Meistergründungsprämie (siehe Anlage zum Merkblatt) erfüllt sind. Die Hausbank leitet die Bestätigung zum Förderantrag weiter an die L-Bank.

Beihilferechtliche Anlagen zum Förderantrag

Das Unternehmen muss zusätzlich einreichen:

  • De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332): Auf diesem Formular macht das Unternehmen Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen. Die Hausbank leitet die De-minimis-Erklärung weiter an die L-Bank.

Unterlagen für den Antragsteller

Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.

Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/s80 heruntergeladen werden.

4.3 Rechtzeitige Antragstellung

Antragstellung bei der Hausbank

Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden.

Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.

Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.

Antragstellung bei der L-Bank

Die Hausbank muss den Förderantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabenbeginn an die L-Bank weitergeleitet haben. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.

Vorhabenbeginn

Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf das zu fördernde Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung. Bei einer Übernahme ist Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

4.4 Mittelabruf

Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“). Das Darlehen soll innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes vollständig abgerufen werden. Auf Antrag können diese Fristen verlängert werden.

Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen muss die ausbezahlten Darlehensbeträge innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist). Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Mittel an die L-Bank zurückgezahlt werden. Eine Auszahlung ist erst wieder möglich, wenn die Mittel fristgerecht eingesetzt werden können.

4.5 Verwendungsnachweis

Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.

Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis ihrer Prüfung auf dem L-Bank-Formular „Verwendungsnachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschaftsförderung“.

Bei Darlehen ohne Tilgungszuschuss aus der Meistergründungsprämie kann das Formular bei der Hausbank verbleiben. Die Hausbank muss die L-Bank jedoch über subventionsrelevante Änderungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) informieren.

Bei Darlehen mit Tilgungszuschuss aus der Meistergründungsprämie ist das ausgefüllte und unterschriebene Verwendungsnachweisformular immer bei der L-Bank einzureichen (siehe Anlage zum Merkblatt).

4.6 Erneute Antragstellung nach Verzicht

Ein Verzicht auf das Darlehen der L-Bank ist möglich, solange die L-Bank das Darlehen noch nicht an die Hausbank ausgezahlt hat. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der L-Bank kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben gestellt werden. Für dieses Darlehen sind die zum Zeitpunkt der neuen Darlehenszusage geltenden Programmbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn maßgeblich.

Eine Antragstellung ohne Sperrfrist ist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

4.7 Beratungsangebote

Ein Netzwerk aus verschiedenen Institutionen wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, freiberuflichen Kammern sowie Branchenverbänden unterstützt Existenzgründer und Unternehmer in Baden-Württemberg mit vielfältigen Beratungsangeboten. Auch die baden-württembergischen Förderinstitute Bürgschaftsbank, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft und L-Bank sind in das Netzwerk eingebunden.

Existenzgründungsberatung

Speziell vor und während der Gründungsphase kann es sinnvoll sein, branchenspezifische Erfahrung und Wissen von externen Fachleuten einzubinden. Die Kammern und Verbände bieten dazu zum Beispiel individuelle Beratung in Form von Einzelgesprächen an. Sie ermöglichen es, das Geschäftskonzept mit branchenerfahrenen Experten zu diskutieren, weiterzuentwickeln, verschiedene Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten kennenzulernen und die Unterlagen für das Gespräch bei der Hausbank zu optimieren.

Fördermittelberatung

Mit den Finanzierungssprechtagen bietet die L-Bank zusammen mit ihren Partnern eine umfassende Beratung rund um den Einsatz von Fördermitteln. Die Sprechtage finden regelmäßig vor Ort in allen Kammerbezirken oder auch online statt. Die Beratung ist kostenlos. Die Anmeldung erfolgt über die Kammern vor Ort. Alle Termine und Ansprechpartner sind im Internet unter www.l-bank.de/finanzierungssprechtage abrufbar.

5. Wer übernimmt das Risiko?

Die Obergrenze des Gesamtvorhabens für den Einsatz der Startfinanzierung 80 liegt bei 250.000 Euro je Gründer oder Unternehmer, insgesamt jedoch bei 1 Million Euro. Die Bürgschaftsbank übernimmt für die Startfinanzierung 80 eine Bürgschaft in Höhe von 80%. Eine darüber hinaus gehende Verbürgung von Hausbank-Darlehen, KK-Krediten und Avalen ist möglich.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 0711 1645-6 oder unter bw.ermoeglicher.de.

6. EU-Beihilferecht

Darlehen aus der Startfinanzierung 80 können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen.

Beihilferechtliche Grundlage für dieses Programm ist die Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023, S. 1)).

Diese Verordnung verpflichtet L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Allgemeine De-minimis-Verordnung.

Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind. Eine Förderung ist jedoch möglich, sofern die Unternehmen in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit handeln beziehungsweise die Investition zur Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit eingesetzt wird. Es ist durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährten Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehungsweise der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zugutekommen.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung aus diesem Darlehensprogramm gewährt werden.

Zulässige Beihilfeobergrenzen und Kumulierung

  • Für die Berechnung der Beihilfeobergrenzen werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten Allgemeinen Deminimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.
  • Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.
  • Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen, kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen De-minimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20% für kleine Unternehmen und 10% für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten.

Bei Antragstellung muss der Antragsteller eine De/minimis-Erklärung (Vordruck 1332) einreichen. Hier sind Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.

Weitere Informationen, insbesondere zum relevanten Unternehmensbegriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zu Beihilfeobergrenzen und Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, enthält das „Informationsblatt De-minimis-Regel“. Es kann im Internet unter www.l-bank.de/s80 heruntergeladen werden.

Definition eines kleinen und mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten

Eine Förderung mit der Startfinanzierung 80 ist nur möglich, wenn das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten ist gemäß der EU-Definition nach Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)

Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

7. Hinweis ERP-Vergabebedingungen

Für die Startfinanzierung 80 der L-Bank gelten auch die Allgemeinen Bedingungen der KfW für die Vergabe von ERP-Mitteln, die in diesem Programmmerkblatt sowie in den Allgemeinen Bestimmungen I und II und dem Darlehensangebot („Darlehenszusage“) der L-Bank verankert sind.

8. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II

Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in den Ziffern 14 und 15.

Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor.

9. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Programms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2031, befristet.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.

Anlage

Startfinanzierung 80
Anlage Meistergründungsprämie

M.1 Fördervoraussetzungen

Die Meistergründungsprämie können Jungmeister und Jungmeisterinnen beantragen, die sich in Baden-Württemberg selbstständig machen und innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Meisterprüfung die Darlehensförderung nach dem Programm Startfinanzierung 80 bei der L-Bank beantragen. Die Jungmeister und Jungmeisterinnen können einen Handwerksbetrieb neu gründen, einen bestehenden Betrieb übernehmen (zum Beispiel im Rahmen einer Nachfolgeregelung) sich an einem bestehenden Betrieb beteiligen oder in ihren jungen Betrieb investieren.

Die weiteren Fördervoraussetzungen für die Startfinanzierung 80, insbesondere die förderfähigen Kosten (siehe Ziffer 1.2), die Unternehmensgröße (KMU) (siehe Ziffer 2) und die Förderausschlüsse (siehe Ziffer 1.3 und 2) müssen ebenfalls erfüllt sein.

M.2 Art der Förderung

Die zusätzliche Förderung besteht aus der Meistergründungsprämie, die als Tilgungszuschuss für das zinsverbilligte Darlehen mit 80%iger Bürgschaft gewährt wird. Alle förderfähigen Kosten gemäß Ziffer 1.2 des Merkblattes werden bei der Berechnung der Meistergründungsprämie berücksichtigt.

Der Tilgungszuschuss aus der Meistergründungsprämie beträgt 10% des Bruttodarlehensbetrags, maximal 10.000 Euro. Bei Teamgründungen kann jeder antragsberechtigte Jungmeister die Meistergründungsprämie in dieser Höhe erhalten. Dies gilt auch bei unternehmensbezogener Antragstellung. Befinden sich im Gründungsteam aber Personen, die die Antragsvoraussetzungen der Meistergründungsprämie nicht erfüllen, wird der Tilgungszuschuss nur anteilig entsprechend den Beteiligungsquoten der antragsberechtigten Personen berechnet.

M.3 Förderverfahren

Die Jungmeisterinnen beantragen die Meistergründungsprämie zusammen mit dem Förderdarlehen der Startfinanzierung 80 bei ihrer Hausbank. Der unterschriebene Förderantrag muss spätestens 24 Monate nach der Meisterprüfung bei der L-Bank vorliegen.

Bei Antragstellung müssen die Jungmeister zusätzlich eine Bestätigung der Handwerkskammer vorlegen, dass sie die handwerklichen Voraussetzungen für die Meistergründungsprämie erfüllen. Für die Bestätigung steht das Formular „Bestätigung zum Förderantrag – Meistergründungsprämie – Handwerkliche Voraussetzungen“ zur Verfügung (Vordruck WF_1102). Die Hausbank leitet dieses Formular zusammen mit den anderen notwendigen Antragsunterlagen (siehe Ziffer 4.2) weiter an die L-Bank.

Nach positiver Entscheidung der L-Bank schließt die Hausbank einen Darlehensvertrag mit dem Unternehmen oder der Jungmeisterin. Dieser Vertrag enthält auch Zusatzregelungen für die Meistergründungsprämie.

Das Unternehmen ruft das Darlehen bei der Hausbank ab (siehe Ziffer 4.4). Nach Abschluss des Vorhabens weist es gegenüber der Hausbank nach, dass es das Darlehen gemäß den Vertragsbestimmungen verwendet hat (siehe Ziffer 4.5). Das Ergebnis dokumentiert die Hausbank auf dem Formular „Verwendungsnachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschaftsförderung“. Sie reicht das Formular mit allen Unterschriften bei der L-Bank ein.

Bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises setzt die L-Bank die genaue Höhe des Tilgungszuschusses fest. Die Gutschrift des Tilgungszuschusses erfolgt zum übernächsten Quartalsende.

Wird das Darlehen nach Festsetzung des Tilgungszuschusses innerhalb des Zeitraums der Sollzinsbindung vorzeitig zurückgezahlt, wird der Tilgungszuschuss anteilig widerrufen und gekürzt. Falls der Tilgungszuschuss schon gutgeschrieben ist, ist er zudem anteilig zu erstatten.

M.4 Sonstiges

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der für die Meistergründungsprämie verfügbaren Haushaltsmittel des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Entscheidend ist das Datum, wann der vollständige Antrag bei der L-Bank eingegangen ist.

 

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