Förderprogramm

Tourismusinfrastrukturprogramm

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune
Ansprechpunkt:

zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg

Weiterführende Links:
Kommunale Tourismusinfrastruktur

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune bauliche Investitionen und investive Vorhaben zum Ausbau einer modernen und zukunftsorientierten Tourismusinfrastruktur in Baden-Württemberg planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune bei baulichen Investitionen für die Errichtung, Sanierung und Modernisierung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die für die Gestaltung eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Vorhaben und Antragstellerin oder Antragsteller zwischen 20 Prozent und 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch maximal EUR 2,5 Millionen.

Die zuwendungsfähigen Kosten Ihres Vorhabens müssen EUR 50.000 übersteigen.

Zum Tourismusinfrastrukturprogramm werden jährlich neue Ausschreibungen veröffentlicht.

Ihren Antrag richten Sie unter Verwendung der jeweiligen Antragsformulare in 5-facher Ausfertigung bis spätestens 1.10. des Vorjahres zum jeweiligen Förderjahr über die Rechtsaufsichtsbehörde an das zuständige Regierungspräsidium.

Es wird empfohlen, vor Antragstellung die Durchführbarkeit und Finanzierung der Maßnahme mit dem Regierungspräsidium zu erörtern.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden und gemeindliche Zusammenschlüsse,
  • im Rahmen von Kooperationsvorhaben Landkreise, sofern sich an den Vorhaben Gemeinden oder gemeindliche Zusammenschlüsse mit mindestens 50 Prozent beteiligen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr zu förderndes Vorhaben muss überwiegend touristisch genutzt werden oder genutzt werden sollen. Außerdem muss es sich in ein kommunales Gesamtkonzept zur touristischen Entwicklung einpassen, das mit dem regionalen Umfeld harmonisiert.
  • Als förderfähige Tourismusinfrastruktureinrichtungen zählen:
    • öffentliche Einrichtungen, die zur Grundausstattung einer Tourismusgemeinde gehören (Tourist-Informationszentren, Rad- und Wanderwege, Strand- und Badestelleneinrichtungen),
    • Einrichtungen, die für den betreffenden Kur- und Erholungsort erforderlich sind, sowie Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Kurortecharakters der Gemeinde notwendig sind (zum Beispiel Kurparks),
    • saisonverlängernde Tourismusinfrastruktureinrichtungen,
    • Hallen- und Freibäder in prädikatisierten Gemeinden,
    • Museumsbahnen,
    • Wohnmobilstellplätze sowie
    • sonstige Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die für die touristische Entwicklung Ihrer Kommune von Bedeutung sind.
  • Sie sind verpflichtet, die geförderten Bauten und baulichen Anlagen 20 Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
  • Soweit geeignete und gleichwertige Tourismusinfrastruktureinrichtungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft im Einzugsbereich vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, können eigene Tourismusinfrastruktureinrichtungen kommunaler Körperschaften nicht gefördert werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen – Tourismusinfrastrukturprogramm (VwV TIP)

Vom 9. Oktober 2020 – Az.: JUMRVII-T-7006-9/1/28
Bezug: Richtlinie des Justizministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen – (Tourismusinfrastrukturprogramm) vom 4. Mai 2018 – Az.: T7006-4368.0 (Die Justiz S. 425)

1. Zuwendungszweck

Zuwendungszwecke sind:

  • die Stärkung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit von Tourismusinfrastruktureinrichtungen,
  • die Verbesserung der Qualität, insbesondere auch der Erlebnisqualität, und der Attraktivität von Tourismusinfrastruktureinrichtungen,
  • der Ausbau der Barrierefreiheit von Tourismusinfrastruktureinrichtungen im Sinne eines „Tourismus für alle“,
  • die Unterstützung der touristischen Entwicklung strukturschwacher Gebiete,
  • die Erhöhung des Erholungs- und Freizeitwertes der Tourismusgemeinden, insbesondere im Rahmen der Schwerpunktthemen und Produktmarken der aktuellen Tourismuskonzeption des Landes.

2. Rechtsgrundlage

Die Zuwendungen für öffentliche Tourismusinfrastruktureinrichtungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel, nach den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie den §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) unter Berücksichtigung des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung wird im pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der landespolitischen Zielsetzungen und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel getroffen.

3. Antragsberechtigung, Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind Gemeinden und gemeindliche Zusammenschlüsse. Im Rahmen von Kooperationsvorhaben sind die Landkreise antragsberechtigt, sofern sich an den Vorhaben Gemeinden oder gemeindliche Zusammenschlüsse mit mindestens 50 Prozent beteiligen.

3.2 Zuwendungsempfänger ist die im Antrag bestimmte Gebietskörperschaft.

3.3 Der Betrieb oder die Vermarktung einer geförderten Tourismusinfrastruktureinrichtung kann zu marktüblichen Entgelten auf Dritte übertragen werden, wenn die mit der Förderung verfolgten Ziele gewahrt bleiben und der Zuwendungsempfänger durch entsprechende Verträge ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung und den Betrieb des Vorhabens behält und eine Übertragung beihilferechtlich unschädlich ist. Die Rechte des Zuwendungsgebers gegenüber dem Zuwendungsempfänger bleiben hiervon unberührt.

3.4 In dem Vertrag ist unter anderem zu regeln, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheids einschließlich der Nebenbestimmungen auch von dem Dritten einzuhalten und die Regelungen über die Rückforderung und Verzinsung anwendbar sind.

3.5 Für Vorhaben auf nicht kommunalen Grundstücken oder in nicht kommunalen Gebäuden muss rechtlich sichergestellt sein, dass die touristische Nutzungsbindung den Vorgaben von Nummer 7.3 entspricht.

3.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragssteller in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.

3.7 Einem Antragsteller, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt werden.

4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Förderung

4.1 Gefördert werden nur Vorhaben, die überwiegend touristisch genutzt werden oder genutzt werden sollen und die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Nachhaltigkeit entsprechen. Die überwiegende touristische Nutzung des Vorhabens ist durch entsprechende Kennzahlen zu belegen. Der Antragsteller hat die touristische Entwicklung in seiner Gemeinde oder in der Region (Tourismusdestination) anhand der Entwicklung der Zahl der Beherbergungsbetriebe, der Bettenanzahl, der Ankünfte, der Übernachtungen und der Bedeutung des Tagestourismus der letzten vier Jahre sowie sonstiger privater oder öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen zu belegen. Als wirtschaftlich gelten solche Vorhaben, die insbesondere erwarten lassen, dass sie zu einer Verbesserung des Betriebsergebnisses entgeltlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen beitragen können. Von der Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens ist auch auszugehen, wenn die touristischen Entwicklungschancen in der betreffenden Destination durch das Vorhaben soweit verbessert werden, dass Kosten und Nutzen erwartbar in einem angemessenen Verhältnis stehen.

4.2 Gefördert werden bauliche Investitionen für die Errichtung, Sanierung und die Modernisierung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die für die Gestaltung eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind. Auf eine flächensparende Realisierung ist grundsätzlich zu achten. Bei den Vorhaben sind die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie mit Mobilitätsbeeinträchtigungen nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes zu berücksichtigen. Bei Vorhaben im Bestand ist grundsätzlich anzunehmen, dass Baumaßnahmen, deren Modernisierungs- oder Sanierungskosten 75 Prozent der Neubaukosten überschreiten, als unwirtschaftlich gelten.

4.3 Hochbaumaßnahmen sollen gemäß § 7 Abs. 5 Klimaschutzgesetz den allgemeinen Grundsätzen des nachhaltigen Bauens (vgl. ISO 15392) Rechnung tragen.

Hierbei sind die „Nachhaltigkeitskriterien im staatlich geförderten kommunalen Hochbau“ (in der jeweils gültigen Fassung) ab der Bagatellgrenze für Baukosten zu beachten. Dies ist bei Einreichung des Förderantrags zu bestätigen. Dies gilt nicht für denkmalschutzbedingte Maßnahmen.

4.4 Zu den förderfähigen Tourismusinfrastruktureinrichtungen zählen:

1. öffentliche Einrichtungen, die zur Grundausstattung einer Tourismusgemeinde gehören, insbesondere:

– Tourist-Informationszentren, die dem Standard der DTV i-Marke entsprechen sollen,

– Rad- und Wanderwege,

– Strand- und Badestelleneinrichtungen;

2. Einrichtungen, die nach dem geltenden Kurortegesetz und unter Berücksichtigung der im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze für den betreffenden Kur- und Erholungsort erforderlich sind, sowie Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Kurortecharakters der Gemeinde notwendig sind (zum Beispiel Kurparks);

3. saisonverlängernde Tourismusinfrastruktureinrichtungen;

4. Hallen- und Freibäder in prädikatisierten Gemeinden;

5. Museumsbahnen, sofern die Strecke nicht mehr zu regelmäßigen Verkehrszwecken benutzt wird;

6. Wohnmobilstellplätze;

7. sonstige Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die für die touristische Entwicklung der Kommune von Bedeutung sind.

4.5 Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen:

1. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der laufenden Unterhaltung einer Tourismusinfrastruktureinrichtung;

2. der Grundstückserwerb, mit Ausnahme des Erwerbs von Ufergrundstücken am Bodensee, die den freien Zugang zum See verbessern;

3. Tourismusinfrastruktureinrichtungen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, soweit deren Kosten im Rahmen der Städtebauförderungsrichtlinien förderfähig sind;

4. Kurkliniken mit Ausnahme der öffentlichen Tourismusinfrastruktureinrichtung;

5. Marketingmaßnahmen;

6. Museen, es sei denn, es handelt sich um ein außergewöhnlich innovatives Vorhaben mit besonderer touristischer Bedeutung;

7. Stadtparks und öffentliche Gärten;

8. Toilettenanlagen, soweit diese nicht Bestandteil einer förderfähigen Tourismusinfrastruktureinrichtung sind;

9. Skilifte;

10. Stellflächen für Kraftfahrzeuge, soweit diese nicht eindeutig einer Tourismusinfrastruktureinrichtung zuordenbar sind;

11. Fahrzeuge jeglicher Art;

12. energetische Maßnahmen, wenn das Vorhaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (insbesondere Photovoltaikanlagen und KWK-Anlagen) eine Vergütung erhält oder aus Energieförderprogrammen des Landes oder des Bundes gefördert wird.

4.6 Das Vorhaben muss sich in ein kommunales Gesamtkonzept zur touristischen Entwicklung einpassen, das mit dem regionalen Umfeld harmonisiert. Mehrere benachbarte Kommunen können ein gemeinsames Gesamtkonzept erstellen. Inhalt und Umfang des Konzepts richten sich nach Art und Größenordnung des zu fördernden Vorhabens. Das Gesamtkonzept muss sich an den Zielen und den Handlungsfeldern der Tourismuskonzeption des Landes orientieren. Orte oder Regionen, die über ein kommunales Gesamtkonzept nicht verfügen, können in der Regel nicht gefördert werden.

4.7 Bei der Antragstellung müssen die Auswirkungen des Vorhabens auf ähnliche Tourismusinfrastruktureinrichtungen in dessen regionalem Einzugsbereich dargelegt werden. Im Antrag ist zu begründen, warum das beantragte Vorhaben gleichwohl zweckmäßig und notwendig ist.

4.8 Im Antrag ist darzulegen, wie sich das Vorhaben in die Destinationsmarke einfügt und auf welche Weise moderne Vermarktungsmethoden für das touristische Angebot eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, insbesondere Marketing und Mitgliedschaft in einer teilregionalen oder regionalen Destinationsmanagementorganisation.

4.9 Vor der Gewährung einer Zuwendung ist die Beihilfekonformität der Fördermaßnahme zu prüfen. Bei nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des EU-Beihilfenrechts liegt keine Beihilfe vor.

Jede wirtschaftliche Tätigkeit, die zu einer Unternehmenseigenschaft gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) führt, ist als gesonderter Einzelfall auf seine Förderfähigkeit nach diesen Richtlinien und den genannten beihilferechtlichen Vorschriften der AGVO bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379/5 vom 28.12.2006 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung zu prüfen, die Beihilferechtskonformität nach Artikel 107 und 108 AEUV ist sicherzustellen.

Die Gewährung einer Zuwendung für wirtschaftliche Tätigkeiten ist nur zulässig, wenn

1. eine De-minimis-Beihilfe vorliegt. Danach darf die Gesamtsumme der gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Im Zuwendungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Vor der Gewährung der Beihilfe hat der Antragsteller schriftlich in einer Erklärung jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten oder beantragt hat. Die Bewilligungsbehörde ist verpflichtet, dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung über die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe auszustellen; oder

2. die Förderung keine Handelsbeeinträchtigung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, da der Einzugsbereich der geförderten Tourismusinfrastruktureinrichtung lokal beschränkt ist und kein potentielles oder tatsächliches Interesse einer anderen Einrichtung an der Durchführung der Maßnahme besteht. Dies ist von dem Antragsteller in geeigneter Form nachzuweisen; oder

3. die Beihilfe auf Artikel 55 oder 56 AGVO gestützt wird, sind die Vorgaben in Artikel 55 Nummer 10 oder 56 Nummer 6 und 7 AGVO besonders zu beachten und vom Zuschussempfänger bei der Antragstellung zu dokumentieren.1)

Liegt keine der in Nummer 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen vor, kann die Zuführung von Finanzmitteln ausnahmsweise erfolgen, wenn der Betreiber in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ermittelt wurde, in dem derjenige fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Anbieter den Zuschlag erhält, der die Aufgabenerfüllung für die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der zu gewährenden Mittel am wirtschaftlichsten zu erbringen vermag (diskriminierungsfreie Zuschlagserteilung). Die Anforderungen an die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind vorab genau festzulegen. Das Bieterverfahren muss insbesondere gewährleisten, dass keine Finanzmittel zugeführt werden, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind (Überkompensation).

Im Übrigen sind bei der Durchführung des Vergabeverfahrens die vergaberechtlichen Regelungen anzuwenden.

Die Erbringung der Dienstleistung muss dem Gemeinwohl dienen und durch einen transparenten Betrauungsakt übertragen worden sowie durch eine Trennungsrechnung in der Buchhaltung abgegrenzt sein. Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, sind objektiv und transparent festzulegen. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Kostendeckung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns beschränkt.

Soweit geeignete und gleichwertige Tourismusinfrastruktureinrichtungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft im Einzugsbereich vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, werden eigene Tourismusinfrastruktureinrichtungen kommunaler Körperschaften nicht gefördert. Der Antragsteller hat zu bestätigen, dass es keine entsprechenden Tourismusinfrastruktureinrichtungen gibt.

4.10 Bei der Förderentscheidung sind die Aufnahmefähigkeit des Ortes oder der Region für das beantragte Vorhaben und wesentliche Beeinträchtigungen bestehender Tourismusinfrastruktureinrichtungen in die Abwägung einzubeziehen. Eine Abstimmung von Vorhaben zwischen Gemeinden im selben regionalen Einzugsbereich, eine Kostenteilung sowie sonstige Kooperationen sind anzustreben.

4.11 Die Bewertung der Bewilligungsbehörde und die abschließende Entscheidung sind in jedem Fall umfänglich zu dokumentieren und mindestens zehn Jahre vorzuhalten.

4.12 Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches. Einige der im Antragsverfahren zu machende Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Die Antragsteller werden vor Antragstellung zu den subventionserheblichen Tatsachen belehrt und über strafrechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetruges aufgeklärt.

Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen im Laufe der Subventionsgewährung, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

5. Zuwendungsfähige Kosten

5.1 Zuwendungsfähig sind die Bau- und Nebenkosten, gegliedert nach Kostengruppen (KG) der DIN 276, soweit sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, für die Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich sind und sie dem Zuwendungsempfänger tatsächlich entstehen.

5.2 Bei Sanierungsmaßnahmen sind die Kosten zuwendungsfähig, die den Gebrauchswert der Tourismusinfrastruktureinrichtung erhalten oder nachhaltig erhöhen. Dazu zählen die unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungs- und Planungsleistungen sowie Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion erforderlich sind. Bei Sanierungsmaßnahmen im Bestand wird ein pauschaler Abschlag von zehn Prozent für unterlassene Instandsetzung von den zuwendungsfähigen Kosten abgezogen. Ein Abschlag entfällt bei Kulturdenkmälern und bei baulichen Maßnahmen, die überwiegend der Herstellung der Barrierefreiheit dienen.

5.3 Die Kosten für eine Erstzertifizierung von Radwegen und Wanderwegen können als Nebenkosten eines Rad- oder Wanderinfrastrukturprojekts mitgefördert werden.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

a) Rechte Dritter (KG 130);

b) Kosten für die öffentliche Erschließung (KG 220);

c) Kosten, die auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen oder einer Ortssatzung aus Anlass des geplanten Vorhabens einmalig und zusätzlich zu den Erschließungsbeiträgen entstehen (Ausgleichsabgaben KG 240);

d) Kosten für Übergangsmaßnahmen (KG 250);

e) Wohnräume (Hausmeisterwohnung, Wohnung für Aufsichtspersonal und ähnliche Räume);

f) Eigenleistungen des Trägers, insbesondere Leistungen, die durch eigenes Personal der Antragsteller oder unentgeltlich von Dritten erbracht werden;

g) Stellplätze für motorisierte Fahrzeuge für nichtöffentliche Zwecke;

h) Zuschaueranlagen bei Hallenbädern;

i) Ausgaben für die Beschaffung von Maschinen und Geräten zur Erstellung der Anlage;

j) Kosten für künstlerische Ausstattungen (KG 640);

k) Finanzierungskosten (KG 800);

l) Umsatzsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes geltend gemacht werden kann.

6. Form und Höhe der Förderung

6.1 Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form eines zweckgebundenen und nicht rückzahlbaren Zuschusses.

6.2 Der Zuschuss beträgt bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.

6.3. Der Fördersatz kann auf bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5 angehoben werden, wenn

1. eine Gemeinde, ein Ortsteil oder der überwiegende Teil einer Gemeinde nach dem Kurortegesetz prädikatisiert ist oder

2. sich bei einem interkommunalen Kooperationsprojekt mindestens eine prädikatisierte Gemeinde oder ein Teil einer prädikatisierten Gemeinde beteiligt oder

3. es sich um ein Vorhaben an zertifizierten Rad- und Wanderwegen handelt.

6.4 Für Vorhaben in Hallen- und Freibädern die die Voraussetzungen nach Ziffer 6.3 Nr. 1 erfüllen beträgt der Höchstfördersatz 30 Prozent.

6.5 Für Vorhaben an nicht zertifizierten Rad- und Wanderwegen beträgt der Höchstfördersatz 30 Prozent.

6.6 Vorhaben, bei denen für Konstruktions- und sonstige wesentliche Bauteile überwiegend ökologisch hochwertige Baustoffe eingesetzt werden, zum Beispiel Holz, erhalten zusätzlich fünf Prozent Förderbonus.

6.7 Für Tourismusinfrastruktureinrichtungen oder Teile von Tourismusinfrastruktureinrichtungen von Gemeinden, die wirtschaftlich in einem funktionierenden Marktumfeld und üblicherweise mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden (zum Beispiel gastronomische Bereiche, Saunen, Wellness- und Fitnessbereiche und Campingplätze), kann ein Zuschuss von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5, höchstens bis zu einem Betrag von 200.000 Euro innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden.

6.8 Vorhaben, deren zuwendungsfähige Kosten 50.000 Euro nicht übersteigen, werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

6.9 Die Zuwendung für ein Vorhaben oder einen selbstständigen Bauabschnitt eines Gesamtvorhabens beträgt höchstens 2,5 Millionen Euro.

6.10 Werden zu den zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5 zusätzlich noch andere öffentliche Zuwendungen gewährt, darf die Summe aller Zuwendungen des Landes 65 Prozent der tatsächlich anfallenden zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. Zuwendungen aus dem Ausgleichstock und Stiftungsmittel werden nicht angerechnet. Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen und zu bestätigen, dass die höchste für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität und die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO nicht überschritten wird.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-K) in der aktuellen Fassung.

7.2 Eine Zuwendung wird nur für ein Vorhaben bewilligt, mit dem noch nicht begonnen wurde. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Planung, Baugrunduntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Ein Beginn der Maßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung bedarf der Einwilligung der Bewilligungsbehörde.

7.3 Die Nutzungsbindung der Bauten und der baulichen Anlagen beträgt 20 Jahre. Die Nutzungsbindung der sonstigen im Sachzusammenhang stehenden geförderten beweglichen Wirtschaftsgüter beträgt fünf Jahre. Soweit Nutzungsänderungen beabsichtigt sind, bedürfen diese der schriftlichen Einwilligung der Bewilligungsbehörde. Werden die geförderten Bauten, Anlagen und Wirtschaftsgüter vor Ablauf dieser Bindungsfrist ohne die Einwilligung der Bewilligungsbehörde nicht mehr für touristische Zwecke genutzt oder geht das Eigentum ohne die Einwilligung der Bewilligungsbehörde in eine andere Trägerschaft über, kann der Landeszuschuss anteilmäßig zurückgefordert werden.

7.4 Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO. Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro, die nach der AGVO freigestellt ist, werden auf einer Beihilfe-Website2) veröffentlicht.

8. Verfahrensbestimmungen

8.1 Antragsverfahren

8.1.1 Der vollständige Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist gemäß der in der Programmausschreibung genannten Form bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres zum jeweiligen Förderjahr über die Rechtsaufsichtsbehörde beim zuständigen Regierungspräsidium (Bewilligungsbehörde) mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Eine vorhergehende Erörterung mit dem Regierungspräsidium wird empfohlen.

8.1.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Beschluss des zuständigen Organs des Vorhabenträgers über deren Durchführung,

2. Planungsunterlagen (Zeichnerische Darstellungen und Skizzen),

3. zweistufige Kostenschätzung nach DIN 276,

4. Wirtschaftlichkeitsberechnung/Kosten-Nutzennachweis entsprechend Nummer 4.1 mit einer hinreichend belastbaren Wirtschaftlichkeitsprognose für das Vorhaben,

5. Angaben zur Höhe und zur Finanzierung der durch das Vorhaben ausgelösten Folgekosten,

6. Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage,

7. Stellungnahmen der zuständigen Fachstellen (zum Beispiel Straßenbau-, Wasserwirtschafts- oder Naturschutzbehörde),

8. Kommunales Gesamtkonzept zur touristischen Entwicklung und Darstellung des Engagements in einer teilregionalen oder regionalen Destinationsmanagementorganisation

9. gegebenenfalls Angaben zum Innovationsgehalt des beantragten Vorhabens,

10. Stellungnahme der teilregionalen oder regionalen Destinationsmanagementorganisation.

8.1.3 Die Rechtsaufsichtsbehörde gibt zu dem Antrag eine Beurteilung aus gemeindewirtschaftlicher Sicht und zu der Wirtschaftlichkeit des beantragten Vorhabens entsprechend Nummer 4.1 ab und leitet diese an das zuständige Regierungspräsidium weiter.

8.1.4 Das Regierungspräsidium soll der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

8.2 Antragsprüfung

8.2.1 Das Regierungspräsidium legt alle Anträge, die die formalen Voraussetzungen nach Nummer 3 und 4 erfüllen, dem für den Tourismus zuständigen Ministerium vor. Das Regierungspräsidium fügt den Anträgen jeweils eine kurze Stellungnahme, eine Prioritätenliste und gegebenenfalls den Prüfvermerk über das Ergebnis der baufachlichen Antragsprüfung bei.

Das Regierungspräsidium nimmt dabei insbesondere Stellung

  • zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens entsprechend Nummer 4.1,
  • zur regionalpolitischen und tourismuspolitischen Notwendigkeit und Bedeutung des Vorhabens, die für eine Förderung sprechen,
  • zur Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben.

8.3 Bewilligungsverfahren

8.3.1 Das für den Tourismus zuständige Ministerium entscheidet im Benehmen mit den Regierungspräsidien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderkonzeption. Das Regierungspräsidium erteilt den jeweiligen Bewilligungsbescheid. Die L-Bank wickelt den Förderprozess ab. Das für den Tourismus zuständige Ministerium und die L-Bank erhalten je eine Mehrfertigung des Bewilligungsbescheides.

8.3.2 Im Einvernehmen mit dem für den Tourismus zuständigen Ministerium können besonders dringliche Vorhaben ausnahmsweise auch ohne vorherige Aufnahme in die Förderkonzeption gefördert werden.

8.4 Auszahlung, Abrechnung, Prüfungsrecht, Evaluierung

8.4.1 Für die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Rückforderung der gewährten Zuwendung und die Berechnung und Anforderung von Zinsen ist die L-Bank in Absprache mit der Bewilligungsbehörde zuständig. Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide in laufenden Verfahren erlässt die L-Bank in Absprache mit der Bewilligungsbehörde.

8.4.2 Der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 7 ANBest-K ist der L-Bank innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung des Vorhabens vorzulegen. Die Vordrucke für diesen Verwendungsnachweis werden von der L-Bank übersandt. Die beim Abschluss der Maßnahme nicht verbrauchten Mittel sind sofort an die L-Bank zurückzuzahlen.

8.4.3 Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 in Verbindung mit §§ 94 und 95 der Landeshaushaltsordnung berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung beim Zuwendungsempfänger zu überprüfen.

8.4.4 Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inbetriebnahme der geförderten Tourismusinfrastruktureinrichtung ist durch den Antragsteller zu evaluieren, ob und in welchem Umfang die Ziele der Förderung erreicht wurden. Dabei sollen insbesondere auch Wirtschaftlichkeitskennzahlen sowie Zahlen zur Nutzung der geförderten Tourismusinfrastruktureinrichtung erhoben und ein Soll-Ist-Vergleich durchgeführt werden.

8.4.5 Während der Bauphase ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass das Land Baden-Württemberg dieses Vorhaben fördert (zum Beispiel durch ein Bauschild).

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

9.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Richtlinie des Justizministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen – (Tourismusinfrastrukturprogramm) vom 4. Mai 2018 – Az.: T7006-4368.0 – (Die Justiz S. 425) außer Kraft.

9.2 Die Laufzeit dieser Verwaltungsvorschrift ist bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne diese Verwaltungsvorschrift betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus, die Verwaltungsvorschrift tritt dann außer Kraft. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Verwaltungsvorschrift bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

                        

1) Sofern mit dem Vorhaben Betriebs(netto)einnahmen erzielt werden, darf die Höhe der Beihilfe (= Summe aller öffentlichen Mittel) nicht die Differenz zwischen den förderfähigen Ausgaben und dem (voraussichtlichen) Betriebsgewinn übersteigen; Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung ist somit das zu ermittelnde Finanzierungsdefizit während der Dauer der Nutzungsbindung im Sinne von Nummer 7.3. Der Betriebsgewinn ist nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 39 AGVO zu ermitteln. Der (voraussichtliche) Betriebsgewinn wird entweder vorab auf der Grundlage realistischer Projektionen oder über einen Rückzahlungsmechanismus von den förderfähigen Ausgaben abgezogen.

2) https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home/

 

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