Förderprogramm

Beratungsgutschein „Transformation Automobilwirtschaft“

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Digitalisierung, Beratung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH

Geschäftsstelle Stuttgart

Marienstraße 23

70178 Stuttgart

Weiterführende Links:
Landeslotsenstelle Transformationswissen BW VDI/VDE Antragsportal – Beratungsgutschein „Transformation Automobilwirtschaft“

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als mittelständisches Unternehmen der Fahrzeugzuliefererindustrie und des Kfz-Gewerbes eine Beratung zur Entwicklung einer Strategie im Zusammenhang mit der Transformation der Automobilwirtschaft und auch in Kombination mit den Herausforderungen zur Bewältigung der Corona-Krise in Anspruch nehmen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von bis zu EUR 10.000 bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als mittelständisches Unternehmen der Fahrzeugzuliefererindustrie und des Kfz-Gewerbes, wenn Sie sich im Zusammenhang mit der Transformation der Automobilwirtschaft und auch in Kombination mit den Herausforderungen rund um die Corona-Krise strategisch beraten lassen möchten.

Sie bekommen einen Gutschein für Beratungen vor allem zu folgenden Themen:

  • Strategieberatung,
  • Diversifizierung,
  • Geschäftsmodellentwicklung,
  • Produktions-/Beschaffungs- und sonstige Unternehmensprozesse sowie Arbeitsformen,
  • Produktentwicklung,
  • Digitalisierung im Bereich Produktion, Prozesse, Produkte,
  • Forschungs- und Entwicklungsprojekte (Antragsberatung, Partnersuche),
  • Qualifizierung, Weiterbildung und Personalplanung,
  • Krisenmanagement im Rahmen von COVID-19,
  • Change-Management,
  • Data Analytics,
  • technologische Entwicklungen/Trends.

Diese Beratungsthemen werden in folgenden organisatorischen Bereichen im Unternehmen behandelt:

  • strategische Unternehmensausrichtung,
  • strategische Umsetzungsbegleitung sowie
  • strategische Personal- und Qualifizierungsplanung.

Sie bekommen die Förderung als einmaligen Zuschuss (Beratungsgutschein).

Die Höhe des Beratungsgutschein beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten, jedoch höchstens EUR 10.000 pro Unternehmen. Sie können einen Beratungsgutschein in den organisatorischen Bereichen „strategische Unternehmensausrichtung“, „strategische Umsetzungsbegleitung“ und „strategische Personal- und Qualifizierungsplanung“ jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. Sie bekommen die Förderung für bis zu 10 Beratertage. Der Tageshöchstsatz der Beraterin und des Beraters beträgt EUR 1.250.

Die Landeslotsenstelle Transformationswissen BW steht Ihnen für fachliche Fragen und ein Erstgespräch zur Verfügung.

Reichen Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme online über ein Antragsportal und postalisch bei dem vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg beauftragten Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH, Geschäftsstelle Stuttgart ein.

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie bitte Ihren Antrag bis spätestens 30.11.2023 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als mittelständisches Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige und Angehöriger der Freien Berufe, wenn Sie Ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben und nicht mehr als 3.000 Mitarbeitende beschäftigen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Sie müssen einen Dienstleister beauftragen, der

  • Ihre Beratung in Baden-Württemberg durchführt,
  • seinen Sitz in Baden-Württemberg hat,
  • über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung im Umfeld der Automobilwirtschaft und/oder dem Maschinen- und Anlagenbau (idealerweise im Mittelstand) und mindestens 2 Jahre Erfahrung in der Beratung verfügt,
  • bei der Landeslotsenstelle Transformationswissen BW, c/o e-mobil BW gelistet ist.

Sie dürfen erst dann verbindliche Verträge abschließen beziehungsweise Aufträge erteilen, wenn Sie den Beratungsgutschein bekommen haben.

Sie bekommen keine Förderung für

  • Beratungen durch Betriebsangehörige,
  • Beratungen, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Produkten oder Dienstleistungen vom Beratungsunternehmen stehen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen,

  • an denen eingetragene Vereine, als gemeinnützig anerkannte juristische Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Religionsgemeinschaften zu 25 Prozent oder mehr beteiligt sind,
  • über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Änderung der Förderrichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg zur Förderung von Beratungsgutscheinen „Transformation Automobilwirtschaft“ vom 11. Januar 2021

Aktenzeichen: 33-4224.040/688
18. Januar 2023

Die Förderrichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg zur Förderung von Beratungsgutscheinen „Transformation Automobilwirtschaft“ vom 11. Januar 2021 (Aktenzeichen: 33-4224.040/688) wird durch diese Änderungsbekanntmachung geändert und mit Wirkung zum 18. Januar 2023 durch die nachfolgenden Regelungen ersetzt:

1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

1.1. Die Megatrends Elektrifizierung, Digitalisierung, autonomes Fahren sowie Sharing- und Plattformansätze führen zu einem weltweiten, tiefgreifenden Wandel in der Automobilwirtschaft und stellen den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg vor enorme Herausforderungen. Die ambitionierten Klimaziele und damit einhergehende strengere CO2-Grenzwerte für Neufahrzeuge, neue technologische Herausforderungen und Marktteilnehmende, die jetzt mit ihren Produkten in den Markt eintreten, sowie gesellschaftliche Entwicklungen treiben diese Veränderung.

Die Komplexität der Transformation bildet sich nicht nur in neuen Produkten, sondern auch in neuartigen Produktions-, Service- und Vertriebsprozessen und kürzeren Innovationszyklen des gesamten Wertschöpfungssystems ab. Dies führt dazu, dass heute erfolgreiche Geschäftsmodelle und heutige Kompetenzen in Zukunft vielleicht nicht mehr in demselben Maße tragen werden und deshalb weiterentwickelt, an die Trends angepasst oder grundsätzlich neu gefunden und umgesetzt werden müssen. Neben Produkten, Prozessen und Geschäftsmodellen verändert sich auch die Arbeitswelt der vielen Beteiligten in Baden-Württemberg. Dies führt zu einem gesteigerten Bedarf an Weiterbildungen und Qualifizierung der Mitarbeitenden.

Hierbei sind auch Handel und Werkstätten vom Wandel zur Elektrifizierung und der aufkommenden Digitalisierung in allen Geschäftsbereichen wie Neu- und Gebrauchtwagenverkauf, Teile- und Zubehörverkauf sowie bei der Reparatur und Wartung betroffen.

Weiter stellt die Covid-19 Epidemie große Herausforderungen an die Wirtschaft in Baden-Württemberg. Gerade der Hochlauf der Produktion nach Auslaufen der sozialen Einschränkungen fordert die Automobilwirtschaft, welche sich ohnehin in einer Transformation befindet, in besonderem Maße.

Im Rahmen dieses Gutscheinprogramms werden Beratungsleistungen für Unternehmen gefördert, welche ihnen Chancen und Risiken bei diesem Transformationsprozess aufzeigen.

1.2. Das Land Baden-Württemberg gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie auf Grundlage der folgenden Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung

  • den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften hierzu (VV-LHO); insbesondere gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P; Anlage 2 zu VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO Baden-Württemberg vom 1. Januar 2019),
  • dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), insbesondere den §§ 48, 49, 49a,
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ((ABl. EU L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 ff.; im Folgenden: De-minimis Verordnung), geändert mit der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020.

Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet über eine Förderung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zweck der Förderung

2.1. Gefördert werden Beratungsleistungen, welche Chancen und Risiken bei dem Transformationsprozess hinsichtlich neuen Produkten und neuartigen Produktions- und Serviceprozessen und kürzeren Innovationszyklen des gesamten Wertschöpfungssystems, auch im Zusammenhang mit dem Hochlauf der Produktion nach Covid-19, aufzeigen bzw. den Zuwendungszielen aus Punkt 1.1 dieser Förderrichtlinie entsprechen.

2.2. Förderfähig sind Beratungsthemen hinsichtlich des Förderziels aus Punkt 1.1 dieser Förderrichtlinie, hierbei insbesondere:

  • Strategieberatung
  • Diversifizierung
  • Geschäftsmodellentwicklung
  • Produktions-/Beschaffungs- und sonstige Unternehmensprozesse sowie Arbeitsformen
  • Produktentwicklung
  • Digitalisierung im Bereich Produktion, Prozesse, Produkte
  • Forschungs- und Entwicklungsprojekte (Antragsberatung, Partnersuche)
  • Qualifizierung, Weiterbildung und Personalplanung
  • Krisenmanagement im Rahmen von COVID-19
  • Change-Management
  • Data Analytics
  • Technologische Entwicklungen/Trends

2.3. Dabei können die Beratungsthemen im Unternehmen in verschiedenen organisatorischen Bereichen greifen:

  • Strategische Unternehmensausrichtung:
    Hierbei liegt der Fokus der Beratung auf der Fragestellung, welche der in 2.2 aufgeführten Themen für den Antragsteller in Zukunft relevant sein könnten bzw. umgesetzt werden sollten. Dabei kann sich auch auf ein konkretes Thema bezogen werden, was näher betrachtet werden soll. Im Wesentlichen geht es aber um erste Erkenntnisse einer Thematik und die Konzeptionen diese anzugehen.
  • Strategische Unternehmensbegleitung:
    Bei der strategischen Unternehmensbegleitung geht es darum, dass die Antragssteller vertiefend bei der Ausgestaltung und Umsetzung einer oder mehrerer in 2.2 aufgeführten Themenfelder von einem Berater begleitet werden.
  • Strategische Personal- und Qualifizierungsplanung:
    Die Antragssteller sollen durch Beratungsleistungen unterstützt werden, wie sie ihre Personalplanung gestalten oder Qualifizierung bestehenden Personals angehen können, um die in 2.2 aufgeführten Transformationsthemen im eigenen Unternehmen umzusetzen.

2.4. Von der Förderung ausgeschlossen sind:

2.4.1. alle Leistungen, die gegenüber Partner- oder verbundenen Unternehmen (vgl. Art. 3 Ziffern 2 und 3 des Anhangs I zu der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO)) erbracht werden oder bei denen ein Interesse des beratenden Unternehmens an der Erzielung von Erträgen des beratenen Unternehmens besteht,

2.4.2. Beratungen durch Betriebsangehörige,

2.4.3. Beratungen, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Produkten oder Dienstleistungen vom Beratungsunternehmen stehen (z.B. Entwicklung oder Installation von Software),

2.4.4. Beratungen durch Beratungsdienstleiter, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Beratungsdienstleister – sofern sie eine juristische Person sind – für den Inhaber der juristischen Person, wenn diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben hat oder zu deren Abgabe verpflichtet ist,

2.4.5. Beratungen durch Beratungsdienstleister von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Religionsgemeinschaften. Dies gilt auch, wenn hier nur ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie durch Beratungsdienstleister, die für ihre Tätigkeit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten,

2.4.6. Beratungen durch Angehörige im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs

3. Antragsberechtigung und Zuwendungsempfänger

3.1. Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe mit bis zu 3.000 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente; unter Berücksichtigung von verbundenen Unternehmen bzw. Partnerunternehmen gem. Art. 3 Ziffern 2 und 3 des Anhangs I zu der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO)), die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.

3.2. Von einer Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Unternehmen,

3.2.1. an denen eingetragene Vereine, als gemeinnützig anerkannte juristische Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Religionsgemeinschaften zu 25 Prozent oder mehr beteiligt sind,

3.2.2. die in der Vergangenheit bereits für denselben organisatorischen Bereich (vgl. Nr. 2.2) eine Förderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie erhalten haben,

3.2.3. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen.

3.3. Nicht gefördert werden Vorhaben

3.3.1. die vor Bewilligung bereits begonnen wurden,

3.3.2. für die eine Förderung von anderen Zuwendungsgebern gewährt wurde bzw. für die eine Förderung bei anderen Zuwendungsgebern beantragt wurde oder beantragt werden soll.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Die Beratungsleistung muss in Baden-Württemberg stattfinden.

4.2. Der Gutschein kann nur bei einer Beratung durch einen Beratungsdienstleister in Anspruch genommen werden, der die nachfolgenden Kriterien erfüllt und diese im Angebot bestätigt:

  • der Beratungsdienstleister hat seinen Sitz in Baden-Württemberg,
  • der Beratungsdienstleister verfügt über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im Umfeld der Automobilwirtschaft und/oder dem Maschinen- und Anlagenbau (idealerweise im Mittelstand) und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Beratung,
  • der Beratungsdienstleister stellt die nötigen Informationen (thematischer Schwerpunkt, regionale Verortung, Referenzen, Zertifizierungen usw.) in seinem Angebot dar und erklärt mit der Abgabe eines Angebots, dass er die dargestellten Anforderungen erfüllt und
  • es handelt sich um einen bei der Landeslotsenstelle Transformationswissen BW, c/o e-mobil BW gelisteten Beratungsdienstleister. Die Listung erfolgt im Wege der Selbsteintragung. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Listung von Beratungsdienstleistern obliegen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.

4.3. Bei Antragstellung muss die Wahl des Beratungsdienstleisters erfolgt sein. Dem Antrag ist ein schriftliches Angebot des ausgewählten Beratungsdienstleisters beizufügen, aus dem sich insbesondere die Höhe der voraussichtlichen Vergütung (Wertangabe in Euro inkl. Umsatzsteuer) ergeben muss.

4.4. Es dürfen erst nach Erhalt des Beratungsgutscheins verbindliche Verträge abgeschlossen bzw. Aufträge erteilt werden. Leistungen, die vor dem Bewilligungsdatum liegen, sind nicht förderfähig und können nicht abgerechnet werden.

4.5. Eine Antragstellung muss bis zum 30. November 2023 erfolgen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zur Vergütung des Beratungsdienstleisters. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt an das beratene Unternehmen.

5.2. Es werden bis zu 10 Beratertage pro Gutschein gefördert. Pro Antragssteller kann der Gutschein in den in 2.2 aufgeführten organisatorischen Bereichen „strategische Unternehmensausrichtung“, „strategische Umsetzungsbegleitung“ und „strategische Personal- und Qualifizierungsplanung“ jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. Somit können maximal drei Gutscheine von einem Antragsteller beantragt werden.

5.3. Der Fördersatz beträgt maximal 80 Prozent der Ausgaben für die Beratungsleistung.

5.4. Bei einer Deckelung des Tageshöchstsatzes können für einen Beratertag Ausgaben in Höhe von bis zu maximal 1.250 Euro als förderfähig anerkannt werden.

5.5. Die Zuwendung darf pro Gutschein den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigen (1).

5.6. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf die durch Rechnung belegbaren Ausgaben im Zusammenhang mit erbrachten Beratungsleistungen beschränkt.

5.7. Die Vergütung der Beratungsdienstleistung darf nicht unmittelbar oder mittelbar aus Mitteln oder aus Rechtsgeschäften des beauftragten Beratungsdienstleisters oder mit ihm in Verbindung stehender Dritter geleistet, vorfinanziert, übernommen oder verrechnet werden. Dies gilt auch für Leistungen durch einen vom Beratungsdienstleister unabhängigen Dritten, der an der Durchführung der Beratung ein geschäftliches Interesse hat.

6. Bewertungskriterien

6.1. Die Anträge werden nach den formalen Antragskriterien und in der Reihenfolge der vollständigen Antragseingänge beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH geprüft.

6.2. Der Projektträger entscheidet ggf. unter Einbindung der Landeslotsenstelle Transformationswissen BW und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg über den Antrag.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1. Der Landesrechnungshof und seine Prüfämter sind gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt.

7.2. Die Europäische Kommission hat das Recht, die auf Grundlage dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen zu überprüfen. Alle für die Förderung relevanten Unterlagen müssen für die Dauer von zehn Jahren ab Gewährung einer Zuwendung aufbewahrt werden.

7.3. Auf die Förderung durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ist bei allen Veröffentlichungen und ggfs. anderen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten in geeigneter Form und unter Verwendung des Logos des Ministeriums hinzuweisen. Das Logo ist beim Projektträger ausschließlich zu diesem Zweck anzufordern.

7.4. Zur Bewertung der Wirksamkeit bzw. der Zielerreichung des Förderprogrammes sowie der geförderten Projekte kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg eine Programmevaluation durchführen bzw. beauftragen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an den Evaluierungsmaßnahmen aktiv mitzuwirken und auf Anforderung, auch über die im Antrag bzw. in den Verwendungsnachweisen getätigten Angaben hinaus, weitere unternehmens- bzw. vorhabenbezogene Angaben, Kennzahlen und Nachweise zu erbringen, die für eine zielgerichtete Erfolgskontrolle erforderlich sind. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Daten werden vertraulich behandelt. Datenschutzrechtliche Vorschriften werden beachtet.

7.5. Eine Verlegung des Hauptsitzes in ein anderes Bundesland oder ins Ausland während des Bewilligungszeitraums ist dem Projektträger sowie der Landeslotsenstelle „Transformationswissen BW“ (c/o e-mobil BW GmbH) unverzüglich anzuzeigen und hat den Widerruf der Bewilligung zur Folge.

8. Verfahren

8.1. Für fachliche Fragen und ein Erstgespräch steht die Landeslotsenstelle Transformationswissen BW, c/o e-mobil BW, zur Verfügung.

8.2. Mit der Umsetzung und Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg den Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH beauftragt.

8.3. Ansprechpartner: Herr Konstantin Schneider (konstantin.schneider@vdivde-it.de; Beratungsgutscheine@vdivde-it.de; 0711 658355 10; 0711 658355 0)

8.4. Die Antragstellung beim Projektträger ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. Eine dauerhafte und fortlaufende Antragstellung ist möglich. Weitere Informationen werden auf der Internetplattform www.transformationswissen-bw.de bereitgestellt.

8.5. Der Eingang der eingereichten Unterlagen wird den Antragstellenden vom Projektträger schriftlich bestätigt. Der Projektträger ist berechtigt, danach weitere Unterlagen zur Vervollständigung und Qualifizierung der Antragsunterlagen anzufordern. Kommen Antragstellende diesen Nachforderungen innerhalb von zwei Monaten nicht ausreichend nach, kann der Antrag abgelehnt werden.

8.6. Der Zuwendungsbescheid (Beratungsgutschein) wird nach Abschluss des Antragsverfahrens vom Projektträger schriftlich an die Antragstellenden übermittelt. Mit Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides wird auch der Bewilligungszeitraum (12 Monate) mitgeteilt. Es können nur Beratungsdienstleistungen, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes angefallen sind, geltend gemacht werden. Die Rechnungen des Beratungsdienstleisters müssen die Zuwendungsempfänger dem Projektträger innerhalb des Bewilligungszeitraumes vorlegen, andernfalls kann die Bewilligung widerrufen werden.

8.7. Nach Abschluss der Beratung ist innerhalb von sechs Wochen ein kurzer Bericht des Zuwendungsempfängers über die Durchführung und das Ergebnis der Beratung sowie die Erfahrungen, den Mehrwert und die Zufriedenheit mit der Beratung an den Projektträger sowie die Landeslotsenstelle „Transformationswissen BW“ (c/o e-mobil BW GmbH) zu übersenden.

8.8. Die Vordrucke zum Verwendungsnachweis werden auf der Internetplattform www.transformationswissen-bw.de bereitgestellt.

8.9. Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind eine Rechnung des zertifizierten Beratungsdienstleisters, der Zahlungsnachweis sowie ein Bericht des Zuwendungsempfängers über die Durchführung und das Ergebnis der Beratung beim Projektträger vorzulegen. Eigenbelege und Aufrechnungen können nicht anerkannt werden.

8.10. Die Festsetzung der endgültigen Zuschusshöhe sowie die Auszahlung des Zuschusses zu den in Anspruch genommenen Beratungsleistungen erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch den Projektträger (Ausgabenerstattung).

8.11. Dem Projektträger obliegt insbesondere die Beratung der Antragstellenden, die Prüfung und Bewertung der Anträge, die kassentechnische Abwicklung der Zuwendungsverfahren und die Prüfung der Verwendungsnachweise sowie die Vor-Ort-Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern.

9. Hinweise zum Subventionsgesetz

9.1. Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für die Antragstellenden oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsstelle über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.

9.2. Subventionserheblich sind sämtliche Angaben zu den Fördervoraussetzungen, zu den Projektinhalten und über die Antragstellenden.

9.3. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind zuwendungsrechtlich unerheblich. Jede Abweichung von den vorstehenden Angaben ist dem Projektträger und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg unverzüglich mitzuteilen.

9.4. Rechtsgrundlagen sind § 264 StGB und §§ 2 ff. Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 1. März 1977 (GBl. S. 42) in der jeweils geltenden Fassung.

10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 18. Januar 2023 in Kraft und ersetzt die Förderrichtlinie vom 11. Januar 2021. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

                        

1) Mit Antragstellung haben die Antragstellenden eventuell bereits auf Grundlage der De-minimis-Verordnung erhaltene Beihilfen anzugeben. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem fließenden Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht überschreiten (vgl. Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung). Die weiteren Bestimmungen der De-minimis-Verordnung sind zu beachten, insbesondere die Kumulierungsregelungen des Art. 5.

 

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