Förderprogramm

Beratung zur Betrieblichen Standortbestimmung (VwV Betriebs-Check)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und ländlichen Raum (LEL)

Oberbettringer Straße 162

73525 Schwäbisch-Gmünd

Weiterführende Links:
Betriebs-Check

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als landwirtschaftliches Unternehmen eine Beratung durch externe Fachleute in Anspruch nehmen möchten, um die wirtschaftliche und ökologische Leistungsfähigkeit, die Tiergerechtheit, die Klimafreundlichkeit und -resistenz Ihres Betriebs nachhaltig zu verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg fördert Sie als landwirtschaftliches Unternehmen mit Betriebs-Checks durch externe Beratungskräfte bei grundsätzlichen Entscheidungen über die betriebliche Ausrichtung und die nachhaltige Entwicklung Ihres Unternehmens.

Sie erhalten die Förderung als definierte Beratungsleistung.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 1.500 je Betriebs-Check.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Beratungsleistung an die Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und ländlichen Raum (LEL).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Primärproduktion gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg.

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Sie können die angebotene Beratungsdienstleistung nur einmal innerhalb von 2 Jahren in Anspruch nehmen.
  • Die Beratungskräfte müssen über eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung als Beratungskraft im landwirtschaftlichen Bereich sowie über methodische, fachliche und fachrechtliche Erfahrungen und Kenntnisse verfügen.
  • Jede Beratungskraft muss sich jährlich fachlich und fachrechtlich sowie regelmäßig methodisch fortbilden.
  • Die Beratungskräfte sind entweder Bedienstete des Landes oder eines Landkreises in Baden-Württemberg oder freie Mitarbeitende der AgriBW GmbH.

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU,
  • Beratungsleistungen, die bereits im Rahmen der „Förderung von Beratungsmodulen für die Landwirtschaft“ unterstützt werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Beratung zur Betrieblichen Standortbestimmung (VwV Betriebs-Check)

Vom 31. Juli 2023 – Az.: 28-8420 –

[…]

1 Vorbemerkung, Förderungsziel, Rechtsgrundlagen

1.1 Vorbemerkung, Förderungsziel

1.1.1 Die Landwirtschaft dient auf ökonomischer Grundlage der Allgemeinheit, insbesondere durch die Erzeugung von gesunden Lebensmitteln, die Gestaltung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, den Schutz der natürlichen Ressourcen und den Beitrag zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden Siedlungsdichte. Dazu strebt das Land eine flächendeckende und dauerhafte Bewirtschaftung der Flächen und der damit verbundenen Tierhaltung an, die zusammen und mit geeigneten Zusatzeinkommen ein dauerhaft positives wirtschaftliches Einkommen der landwirtschaftlichen Unternehmen ermöglicht.

1.1.2 Ziel ist es, eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, Umwelt und Natur schonende sowie an den Klimawandel angepasste und anpassungsfähige, tiergerechte und multifunktionale Landwirtschaft zu stärken, die auf künftige Anforderungen ausgerichtet ist. Das Land gewährleistet daher eine angemessene Beratung, um die Unternehmen der Landwirtschaft bei grundsätzlichen Entscheidungen über die betriebliche Ausrichtung und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens zu unterstützen.

1.2 Rechtsgrundlagen

1.2.1 Die Förderung wird gewährt nach

  • der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1–81);
  • dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz;
  • der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg, insbesondere §§ 23 und 44 LHO sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu;
  • dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz

in der jeweils geltenden Fassung.

1.2.2 Für die nach dieser Verwaltungsvorschrift beantragten Beratungsleistungen ist eine Doppelförderung aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ausgeschlossen.

1.2.3 Die Beihilfe ist aufgrund des Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/2472 von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47, zuletzt ber. ABl. C 59 vom 23.2.2017, S. 1), der zuletzt durch Beschluss (EU) 2019/1255 (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 1) geändert worden ist, freigestellt. Die Maßnahme steht im Einklang mit der Beschreibung des im GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland enthaltenen Systems für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS).

2 Zweck der Förderung

2.1 Die Förderung wird gewährt, um landwirtschaftliche Unternehmen bei der Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistungsfähigkeit, der Tiergerechtheit, der Klimafreundlichkeit und -resistenz sowie der Nachhaltigkeit ihres Unternehmens zu unterstützen. Durch die Gewährung der Förderung ermöglicht das Land eine flächendeckende, den jeweiligen Verhältnissen angemessene Beratung aller landwirtschaftlichen Unternehmen.

2.2 Die Förderung umfasst die Inanspruchnahme einer Beratungsleistung (Betriebs-Check) durch das landwirtschaftliche Unternehmen. Inhalt dieser Beratung ist die betriebliche Standortbestimmung zum Zweck der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Die Beratung steht mit mindestens einem spezifischen Ziel nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung und betrifft mindestens eines der in Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Elemente.

3 Begünstigte der Beratungsleistungen

3.1 Förderfähig ist die Inanspruchnahme des Betriebs-Checks durch landwirtschaftliche Unternehmen mit Unternehmenssitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg unbeschadet der gewählten Rechtsform, sofern diese Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 und in der landwirtschaftlichen Primärproduktion im Sinne der Nummern 7 und 44 des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 tätig sind.

3.2 Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ber. ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/917 der Kommission (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 159) geändert worden ist, und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4 Anforderungen an die Beratungskräfte

4.1 Für die Durchführung des Betriebs-Checks dürfen nur Beratungskräfte eingesetzt werden, die mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung als Beratungskraft im landwirtschaftlichen Bereich sowie methodische, fachliche und fachrechtliche Erfahrungen und Kenntnisse nachweisen können. Jede eingesetzte Beratungskraft muss sich darüber hinaus jährlich fachlich und fachrechtlich sowie regelmäßig methodisch fortbilden.

4.2 Die Beratungskräfte sind entweder Bedienstete des Landes oder eines Landkreises in Baden-Württemberg oder freie Mitarbeitende der AgriBW GmbH.

4.3 Die Auswahl und Zulassung der Beratungskräfte erfolgt durch die Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum (Landesanstalt) in Abstimmung mit dem Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium).

4.4 Die Durchführung des Betriebs-Checks erfolgt unparteiisch und frei von Interessenkonflikten. Die eingesetzten Beratungskräfte dürfen in der Zeit, in der sie die Beratung zum Betriebs-Check durchführen, keine Beratungsleistungen erbringen, die nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung von Beratungsmodulen für die Landwirtschaft vom 19. Februar 2018 (GABl. S. 177), die durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Januar 2019 (GABl. S. 106) geändert worden ist, oder der künftigen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung von Beratungsmodulen für die Landwirtschaft ab 2023 (VwV Beratung ab 2023) gefördert werden.

4.5 Die über die für den Vollzug dieser Verwaltungsvorschrift hinausgehenden und im Rahmen der Beratung bekannt gewordenen persönlichen oder betrieblichen Informationen oder Daten des landwirtschaftlichen Unternehmens sind vertraulich zu behandeln.

5 Antragsvoraussetzungen

Die Inanspruchnahme des Betriebs-Checks steht allen landwirtschaftlichen Unternehmen nach Nummer 3.1 offen. Der Betriebs-Check kann von den jeweiligen Unternehmen nur einmal innerhalb von zwei Jahren in Anspruch genommen werden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags auf Inanspruchnahme des Betriebs-Checks bei der Landesanstalt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

6 Art und Höhe der Förderung

Die Förderung wird in Form einer definierten Beratungsleistung (Dienstleistung) im Wert von höchstens 1.500 Euro je Betriebs-Check gewährt.

7 Verfahren

7.1 Die Entgegennahme und Prüfung der Anträge erfolgt durch die Landesanstalt.

7.2 Die landwirtschaftlichen Unternehmen stellen bei der Landesanstalt vor Beginn der Beratungsleistung einen schriftlichen Antrag auf Inanspruchnahme des Betriebs-Checks mit folgendem Inhalt:

  • Name, Adresse und Größe sowie die Unternehmensnummer des landwirtschaftlichen Unternehmens;
  • Beschreibung der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses der Tätigkeit;
  • Standort der Tätigkeit;
  • Aufstellung der beihilfefähigen Kosten und Art der Beihilfe.

7.3 Die Landesanstalt prüft, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Betriebs-Checks nach dieser Verwaltungsvorschrift vorliegen und beauftragt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Beratungskraft mit der Erbringung der Beratungsleistung.

7.4 Als Nachweis für die Durchführung eines Betriebs-Checks gilt das von der zugelassenen Beratungskraft und der oder dem Antragstellenden unterschriebene Beratungsprotokoll.

8 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft und am 30. Juni 2030 außer Kraft.

 

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