Förderprogramm

Agrarumweltmaßnahmen durch Handarbeitsbewirtschaftung im Weinbau (VwV Förderung Handarbeitsweinbau)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

zuständige untere Landwirtschaftsbehörde in Baden-Württemberg

Weiterführende Links:
Förderung Handarbeitsweinbau

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie einen Terrassenweinberg oder einen sehr steilen Weinberg in Baden-Württemberg umweltschonend bewirtschaften möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei der Finanzierung von Kosten, die Ihnen bei der besonders umweltschonenden und ökologisch vorteilhaften Pflege von Terrassenweinbergen oder sehr steilen Weinbergen entstehen, wenn Sie auf maschinelle Bewirtschaftungsmaßnahmen (Schlepper, schwere selbstfahrende Maschinen) verzichten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 3.000 je Hektar und Jahr.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Terrassenweinbergen oder sehr steilen Weinbergen, wenn diese als kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) nach Randnummer 35 Ziffer 13 des Agrarrahmens in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie bewirtschaften einen Terrassenweinberg oder einen Weinberg mit einer überwiegenden Hangneigung von mindestens 45 Prozent (sehr steile Weinberge) innerhalb der Weinanbaugebiete Baden und Württemberg.
  • Sie verpflichten sich, die Maßnahmen mindestens 5 Jahre lang durchzuführen.
  • Die Bewirtschaftung der Weinberge steht mit den Umweltschutzvorschriften der Europäischen Union und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in Einklang. Hierbei halten Sie besondere Anforderungen bei der Umsetzung der kulturtechnischen Maßnahmen ein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der EU nicht Folge geleistet haben,
  • Flächen, für die Sie gleichzeitig im Rahmen der Teilmaßnahme „C2 Weinbausteillagen“ des Förderprogrammes nach der VwV FAKT eine Förderung bekommen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuschüssen für Agrarumweltmaßnahmen durch Handarbeitsbewirtschaftung im Weinbau (VwV Förderung Handarbeitsweinbau)

1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

Weinbausteillagen mit hohem ökologischen Entwicklungspotenzial sollen durch den Verzicht auf maschinelle Bewirtschaftungsmaßnahmen (Schlepper, schwere selbstfahrende Maschinen) ökologisch weiter aufgewertet und entwickelt werden.

Die Zuwendungen werden gewährt nach

  • der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar-und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1, ber. ABl. C 265 vom 21.7.2015, S. 5), die zuletzt durch Mitteilung der Kommission (ABI. C 390 vom 24.11.2015, S. 4) geändert worden ist (Agrarrahmen),
  • den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften hierzu,

in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.

Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen durch die Bewilligungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere die §§ 48, 49 und 49 a anzuwenden.

2. Zuwendungszweck

Die Zuwendung wird für die Aufwendungen gewährt, die durch die besonders umweltschonende und ökologisch vorteilhafte Pflege von Terrassenweinbergen oder sehr steilen Weinbergen unter Verzicht auf maschinelle Bewirtschaftungsverfahren entstehen.

Weinbausteillagen bieten Potenzial fair eine deutlich größere ökologische Vielfalt als sonstige Rebflächen. Durch die Bewirtschaftung dieser Lagen können eine hohe Anzahl von Strukturelementen wie Böschungen und Trockenmauern geschaffen bzw. erhalten und entwickelt werden. In den meisten Fällen handelt es sich um Trockenstandorte ohne Staunässe. Bei einer Exposition nach Süden, kommen die Steillagen in den Genuss einer besonders hohen Strahlungsintensität und speichern Wärme. Sie sind deshalb ausgesprochene. Wärmeinseln in der Landschaft und damit abgegrenzte Bereiche innerhalb des Naturraumes. Sie bieten Potenzial für viele seltene Pflanzen und Tierarten und können somit in erheblichem Maße zur Weiterentwicklung der Biodiversität beitragen.

3. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Terrassenweinbergen oder sehr steilen Weinbergen, wenn diese als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen nach Randnummer 35 Ziffer 13 des Agrarrahmens in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition nach Randnummer 35 Ziffer 15 des Agrarrahmens,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig sind nur, Terrassenweinberge oder Weinberge mit einer überwiegenden Hangneigung von mindestens 45 Prozent (sehr steile Weinberge) innerhalb der Weinanbaugebiete Baden und Württemberg. Auch für Teilflächen von Flurstücken kann eine Förderung beantragt werden.

Einhaltung einer mindestens fünfjährigen Verpflichtung

Die mindestens fünfjährige Verpflichtung geht die zuwendungsempfangende Person für die einzelnen Maßnahmen mit dem Antrag auf Teilnahme am Förderprogramm Handarbeitsweinbau ein. Eine jährliche Auszahlungsantragstellung im Verpflichtungszeitraum ist zwingend erforderlich. Wird kein Auszahlungsantrag gestellt, gilt dies als Kündigung der eingegangenen Verpflichtung. Bei Kündigung oder sonstiger Nichteinhaltung des Verpflichtungsumfangs im Verpflichtungszeitraum sind bereits gewährte Zuwendungen grundsätzlich zurückzuzahlen.
Die Bewirtschaftung der in Nummer 4., erster Absatz, genannten Weinberge muss mit den Umweltschutzvorschriften der Europäischen Union und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in Einklang stehen.

Im Einzelnen sind folgende Maßgaben zu beachten beziehungsweise folgende kulturtechnische Maßnahmen durchzuführen:

  • Auf den zur Förderung beantragten Flächen ist zum Zweck der Bewirtschaftung der Rebanlage das Befahren der Weinberggassen mit Schleppern oder schweren selbstfahrenden Arbeitsmaschinen grundsätzlich nicht zulässig.
  • Zum Erosionsschutz darf zwischen dem 1. Oktober und dein 31. März keine Bodenbearbeitung durchgeführt werden.
  • Die Düngung muss zielgerichtet sein (Stockdüngung) und darf nicht flächig erfolgen.
  • Bodenuntersuchungsergebnisse sind bis spätestens zum Ende des ersten Verpflichtungsjahres zu ermitteln, und zwar für Kali, Phosphor, Magnesium, den pH-Wert oder Kalkbedarf jeweils für die Bodenschichten 0-30 cm (zusätzlich Humusgehalt und Gesamtstickstoffgehalt). Pro Hektar sind mindestens drei repräsentative Bodenproben durchzuführen, mindestens jedoch eine pro Antragsteller.
  • Der jährliche Rebschnitt hat fachgerecht in Spalier-, Einzelpfahl- oder Umkehrerziehungen zu erfolgen. Auch ein Kordon- oder Streckerschnitt kann angewendet werden. Der Rebschnitt muss per Hand erfolgen. Minimalschnitt-, Heckenschnitt- oder vergleichbare Reberziehungen sind nicht förderfähig.
  • Es darf kein schleppergetriebenes Gerät oder eine schwere selbstfahrende Maschine zum flächigen Verhäckseln des abgeschnittenen Rebholzes direkt auf der Rebfläche eingesetzt werden.
  • Ein Laubschnitt und eine eventuelle Entblätterung der Traubenzone innerhalb der Vegetationsperiode darf ebenfalls nur per Hand oder mit handgeführten Gerätschaften durchgeführt werden.
  • Rebschutzmittel dürfen nicht mit Schleppern oder schweren selbstfahrenden Maschinen ausgebracht werden.
  • Es dürfen nur raubmilbenschonende Spritzfolgen ausgebracht werden.
  • Bei der Traubenernte ist eine selektive Handlese obligatorisch.

Zuwendungen für die oben genannten kulturtechnischen Maßnahmen dürfen nur für Grundstücke oder Grundstücksteile gewährt werden, die mit nach § 6 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften klassifizierten oder gelisteten Keltertraubensorten zulässigerweise bepflanzt sind beziehungsweise in der Anbaueignungsprüfung geführt werden.

Vor Durchführung der Maßnahme ist ein Antrag auf Teilnahme am Förderprogramm Handarbeitsweinbau nach Nummer 6 dieser Verwaltungsvorschrift zu stellen. Weinbauflächen in anderen Bundesländern sind nicht förderfähig.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Zuwendungen werden als Projektförderung in Form eines Zuschusses (Festbetragsfinanzierung) in Höhe von 3.000 Euro je Hektar und Jahr gewährt. Übersteigt die Summe des beantragten Fördervolumens pro Jahr das im betreffenden Jahr zur Verfügung stehende Fördervolumen wird die Zuwendung prozentual gekürzt. Zuwendungen unter 150 Euro je Antrag werden nicht gewährt.

6. Verfahren

Antrags- und Bewilligungsverfahren, Verwendungsnachweis, Auszahlung

Die Teilnahme an den Agrarumweltmaßnahmen ist vor Beginn des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums zu erklären. Es ist das bei den zuständigen Behörden erhältliche Formular (Antrag auf Teilnahme am Förderprogramm Handarbeitsweinbau) zu verwenden.

Der jährliche Auszahlungsantrag erfolgt im Rahmen des „Gemeinsamen Antrags” über das System FIONA.

Es können nur Einzelanträge gestellt werden.

Antragszeitpunkt ist der Termin, der nach Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S.69, die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/ 1394 (ABl. L 225 vom 19. 8.2016, S. 50) geändert worden ist) in Verbindung mit Artikel 12 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S.48), die durch delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S.41) geändert worden ist, festgesetzt ist. Für verspätet eingereichte Anträge gilt Artikel 13 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

Der Beginn des Vorhabens vor Bewilligung ist nicht förderschädlich.

Abweichend von Nummer 5.1 der VV zu § 44 LHO finden die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) keine Anwendung.

Als Verwendungsnachweis nach Nummer 10.1 der VV zu § 44 LHO gelten die Angaben im jährlichen Auszahlungsantrag.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

Zuständigkeit

Die Bearbeitung der Anträge einschließlich der Erfassung und Kontrollen sowie der Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt nach § 29 Absatz 7 Satz 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes den unteren Landwirtschaftsbehörden an den Landratsämtern, in deren Dienstbezirk die jeweilige antragstellende Person ihren Unternehmenssitz hat. Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind für die Verwaltungskontrollen einschließlich der Bewilligungsfreigabe sowie für die Vor-Ort-Kontrollen zuständig.

Aufbewahrungspflicht

Die mit der Beihilfeantragstellung zusammenhängenden Unterlagen (zum Beispiel Anträge, Belege) sind von den unteren Landwirtschaftsbehörden und dem Erstempfänger ab dem Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.

7. Kontrollen

Für die Vor-Ort-Kontrolle werden fünf Prozent der Anträge per Zufallsauswahl gezogen. Die Auswahl der zu kontrollierenden Anträge erfolgt automatisiert auf elektronischer Datenbasis.

8. Kumulierung

Die Zuwendung kann nicht für Flächen gewährt werden, für die gleichzeitig im Rahmen der Teilmaßnahme „C2 Weinbausteillagen” des Förderprogrammes nach der VwV FAKT eine Förderung gewährt wird.

9. Prüf- und Betretungsrechte von Kontrollpersonen

Den zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und dem Rechnungshof Baden-Württemberg ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten der geförderten Flächen zu gestatten.

Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn der oder die Teilnehmende, der oder die Zuwendungsempfangende oder eine von diesem oder dieser beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindert. Bereits ausgezahlte Förderbeträge können zurückgefordert werden.

10. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass für jede Einzelbeihilfe über 60.000 Euro bei Beihilfeempfangenden, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, auf einer zentralen Beihilfe-Website nach Randnummer 128 des Agrarrahmens die Namen der Beihilfempfangenden Art der Beihilfe und Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens, Region, in welcher die Beihilfempfangenden angesiedelt sind und der Hauptwirtschaftszweig, in welchem die Beihilfeempfangenden tätig sind, veröffentlicht werden.

11. Überprüfung dieser Verwaltungsvorschrift

Die in dieser Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Fördertatbestände und der Fördersatz sind nach Randnummer 724 des Agrarrahmens einer Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls anzupassen, wenn die in Abschnitt 1.1.5.1 des Agrarrahmens genannten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen geändert werden, über die die nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Maßnahmen hinausgehen müssen.

Die in dieser Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Zuwendungsvorschriften und der Fördersatz sind nach Randnummer 725 des Agrarrahmens bei Vorliegen des Rechtsrahmens für den Programmplanungszeitraum ab 2021 zu überprüfen und gegebenenfalls an den neuen Rechtsrahmen anzupassen.

Die zuwendungsempfangenden Personen haben sich im Rahmen der Stellung des Teilnahmeantrags mit einer möglicherweise vorzunehmenden Anpassung der Zuwendungsvorschriften und des Fördersatzes einverstanden zu erklären.

12. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2017 in Kraft und am 31. August 2024 außer Kraft.

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