Richtlinie
Weiterbildungsfinanzierung 4.0
Merkblatt (Stand: 01.07.2019)
Durch die Qualifizierung der Beschäftigten leisten Unternehmen einen wichtigen Beitrag zur Sicherung und Stärkung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft. Mit der Weiterbildungsfinanzierung 4.0 unterstützt die L-Bank kleine und mittelständische Unternehmen bei der Finanzierung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere vor dem Hintergrund der vielfältigen Herausforderungen im Rahmen von Industrie 4.0.
Die KfW stellt der L-Bank für dieses Programm zinsgünstige Refinanzierungsmittel zur Verfügung.
1. Was wird gefördert?
1.1 Förderfähige Vorhaben
Gefördert werden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die der Erweiterung der beruflichen Qualifikation der Beschäftigten dienen.
Von der Förderung ausgeschlossen ist der Abschluss einer Erstausbildung.
Die Finanzierung der Fort- und Weiterbildungskosten kann im Zusammenhang mit einem Investitions- oder Innovationsvorhaben des Unternehmens stehen.
1.2 Förderfähige Kosten
Generell können sowohl direkte Kosten als auch indirekt anfallende Kosten im Rahmen der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme gefördert werden. Förderfähig sind zum Beispiel folgende Aufwendungen:
- Kurs- und Prüfungsgebühren
- Studiengebühren
- Lohn- und Lohnnebenkosten
- Kosten für Lern- und Arbeitsmaterial
- Reisekosten (Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten
Gefördert wird der durch das Unternehmen finanzierte Anteil der Fort- und Weiterbildungskosten.
1.3 Kombinationsmöglichkeiten
Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist in der Regel möglich.
2. Wer wird gefördert?
Freiberuflich Tätige und mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (in der Regel bis 500 Beschäftigte) mit einer Betriebsstätte in Baden-Württemberg.
Nicht gefördert werden Unternehmen, die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie in der Fischerei und Aquakultur tätig sind.
3. Wie wird gefördert?
3.1 Art der Finanzierung
Die Förderung erfolgt in Form von zinsvergünstigten Darlehen der L-Bank.
3.2 Umfang der Finanzierung
In der Regel wird eine Pauschalförderung in Höhe von 20.000 Euro pro zu qualifizierendem Beschäftigten ohne Kostennachweis gewährt. Bei höheren (nachgewiesenen) Kosten können bis zu 100% der förderfähigen Kosten finanziert werden.
3.3 Laufzeitvarianten
- 3 Jahre ohne tilgungsfreies Jahr
- 5 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr
3.4 Auszahlung
Die Darlehen werden zu 100 % ausbezahlt.
3.5 Sollzinssätze
3.5.1 Zinsvergüngstigung
Die L-Bank vergüngstigt die Darlehen für die gesamte Laufzeit.
3.5.2 Sollzinsbindungsfrist
Die Darlehenszinsen gelten in der Regel für die gesamte Laufzeit.
Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat.
3.5.3 Bereitstellungsprovision
Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird ein Jahr nach dem Darlehensangebot der L-Bank („Darlehenszusage“) eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat fällig.
3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem
Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.
Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.
Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in 3.5.2 genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen.
Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.
3.5.5 Konditionenübersicht
Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Wirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de ausgewiesen.
3.6 Zinstermine
Die Sollzinssätze sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.
3.7 Tilgung
Die Tilgung erfolgt gegebenenfalls nach Ablauf des tilgungsfreien Jahres vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten zum Quartalsende
3.8 Sicherheiten
Das Darlehen ist banküblich zu besichern.
Bei fehlenden Sicherheiten stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung (siehe Ziffer 5).
4. Wie wird der Kredit beantragt?
4.1 Hausbankverfahren
Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei einem Kreditinstitut seiner Wahl, das den Antrag, gegebenenfalls über das Zentralinstitut, an die L-Bank weiterleitet.
4.2 Antragsunterlagen
Der Antrag wird auf dem Antragsvordruck der L-Bank „Antrag für die Kreditprogramme des Landes“ (Vordruck 9078) gestellt.
Zusätzlich hat der Kreditnehmer eine De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332) einzureichen. Hier sind Angaben über die in den letzten drei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.
Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
4.3 Mittelabruf
Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot („Darlehenszusage“) erstellt hat.
Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen soll die ausbezahlten Darlehensbeträge in der Regel innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist).
4.4 Verwendungsnachweis
Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.
Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis in ihren Akten in banküblicher Form. Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.
5. Risikoübernahmen
Falls das Unternehmen oder die Inhaber/Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder bei der L-Bank beantragen. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 1,25 Millionen Euro zuständig, die L-Bank für Beträge über 1,25 Millionen Euro.
5.1 Kombi-Bürgschaften 50
Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfallbürgschaften speziell für Förderdarlehen der L-Bank. Sie werden in einem vereinfachten Verfahren beantragt und zu besonderen Konditionen zugesagt. Verbürgt werden 50 % des Förderdarlehens. Die laufende Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für das verbürgte Förderdarlehen beantragt wird. Dabei kann die Kombi-Bürgschaft 50 bei der Ermittlung der Besicherungsklasse als werthaltige Sicherheit berücksichtigt werden.
Für die Weiterbildungsfinanzierung 4.0 bietet die Bürgschaftsbank Kombi-Bürgschaften 50 für Kreditbeträge bis 2,5 Millionen Euro an. Die Konditionen finden Sie im Internet unter www.l-bank.de/k50.
Mit der Kombi-Bürgschaft 50 werden ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition gefördert. Mehr Informationen zur KMU-Definition finden Sie unter www.l-bank.de/kmu.
5.2 Individuelle Bürgschaften
Außerhalb der Kombi-Bürgschaften 50 übernimmt die Bürgschaftsbank bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 1,25 Millionen Euro auch höhere Risikoanteile (bis zu 80 %). Die L-Bank übernimmt bei höheren Bürgschaftsbeträgen in der Regel bis zu 50 % des Risikos.
5.3 Ansprechpartner für Risikoübernahmen
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 0711 1645-6 oder unter www.buergschaftsbank.de beziehungsweise bei der L-Bank, Bereich Unternehmensfinanzierung (Telefon 0711 122-2999) oder unter www.l-bank.de/bürgschaft.
6. EU-Beihilferecht
Die Darlehen aus diesem Programm können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Diese Beihilfen gewährt die L-Bank unter der Voraussetzung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV auf „Deminimis“-Beihilfen (Amtsblatt der EU Nummer L 352/1).
Diese Verordnung verpflichtet L-Bank und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben:
Zulässige Beihilfeintensität und Kumulierung
- Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten De-minimisBeihilfe(n) an Unternehmen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf innerhalb von drei Kalenderjahren die Summe von 200.000 Euro Beihilfewert nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, beträgt dieser Schwellenwert 100.000 Euro.
- Sofern ein einziges Unternehmen De-minimisBeihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.
- Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen, kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen De-minimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20 % für kleine Unternehmen und 10 % für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten.
Das Informationsblatt zur De-minimis-Regel enthält insbesondere zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zur Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen detaillierte Informationen. Sie können das Merkblatt im Internet unter www.l-bank.de herunterladen.