Richtlinie
Förderung von Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUKM) in Bayern
Gemeinsame Richtlinie vom 22.12.2022, in der Fassung vom 12. September 2023
Geschäftszeichen G4-7292-1/1894 der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) und für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)
A. Rechtsgrundlagen
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
- VERORDNUNG (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 inklusive der darauf basierenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission
- VERORDNUNG (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 inklusive der darauf basierenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission (insbesondere Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 und Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173)
- Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates inklusive der darauf basierenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission (insbesondere Durchführungsverordnung (EU) 2020/464)
- Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01), Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2022
- Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission
- Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014
- Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG) vom 16. Juli 2021
- Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV) vom 24. Januar 2022
- Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG) vom 16. Juli 2021
- Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV) vom 7. Dezember 2022
- Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG) vom 10. August 2021
- Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung – GAPInVeKoSV) vom 19. Dezember 2022
- GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland vom 14. Oktober 2022, genehmigt durch Beschluss der EU-Kommission vom 21. November 2022 (C (2022) 8273 final)
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) vom 3. September 1969 (BGBl I S. 1573)
- Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)
- Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz (ZuVLFG)
- Bayerische GAP-Verordnung (BayGAPV) vom 2. Juni 2005
- Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) vom 8. Dezember 1971 einschl. der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV)
- Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2020
- Bundes- und landesrechtliche Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege -Lose-Blatt-Sammlung (LBS) -Verwaltungsvorschrift des StMELF-für den Verwaltungsvollzug
Die nationalen Regelungen zur 1. Säule (GAPDZG, GAPDZV, GAPInVeKoSG, GAPInVeKoSV) werden, soweit dies für ein einheitliches Vorgehen erforderlich ist, auf die Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen entsprechend angewendet. Gleiches gilt mit Ausnahmen von § 8 Abs. 2 für die Regelungen in der BayGAPV.
Mit der jeweiligen Anrede (z.B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie einschließlich aller Anlagen und Formulare alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.
B. Haushaltsvorbehalt
Es gilt die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO), insbesondere Artikel 23 und 44 BayHO. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Richtliniengeber behalten sich für den Fall einer möglichen Überzeichnung des Programms Maßnahmen zur Mittelsteuerung (z.B. über eine Priorisierung von Maßnahmen) vor.
C. Zweck der Förderung
Die Förderung extensiver Bewirtschaftungsweisen und die Honorierung aktiver Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen, insbesondere auf den ökologisch besonders wertvollen Flächen, leisten einen zentralen Beitrag
- zum Klimaschutz und zur moorbodenschonenden Bewirtschaftung, insbesondere mit dem Ziel der Reduktion von Treibhausgas (THG)-Emissionen, der Sicherung und Verbesserung der Kohlenstoffspeicherung und -bindung und Anpassung an den Klimawandel,
- zur Boden und Gewässer schonenden Landbewirtschaftung, insbesondere zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, mit dem Ziel der Verminderung negativer Einflüsse auf den Wasserhaushalt sowie des Schutzes der Ressource Trinkwasser,
- zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität und Artenvielfalt, die aufgrund einer naturschonenden landwirtschaftlichen Nutzung entstanden ist, insbesondere zur Umsetzung von FFH- und Vogelschutzrichtlinie und der Bayerischen Biodiversitätsstrategie,
- zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung einer regionaltypischen Kulturlandschaft sowie eines traditionellen Landschaftsbildes und
- zur tiergerechten Haltung von Nutztieren, die über die Anforderungen des gesetzlichen Tierschutzes hinausgeht.
D. Gegenstand der Förderung
Die geförderten Maßnahmen sind an den Herausforderungen und spezifischen Zielen ausgerichtet, die die EU in ihrer Mitteilung zur „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“1) erstmals darlegt und auf die sie später in verschiedenen europäischen Strategien2) näher eingeht. Die spezifischen umwelt- und klimapolitischen Ziele der Europäischen Union haben letztlich auch Eingang in die GAP-Strategieplan-Verordnung3) gefunden, auf deren Grundlage der von der EU-Kommission am 21. November 2022 genehmigte nationale Strategieplan erarbeitet worden ist.
In Bayern werden im Rahmen von gesamtbetriebs-, betriebszweig-, einzelflächen- und tierbezogenen Maßnahmen
- die Umstellung bzw. Beibehaltung der Bewirtschaftung des gesamten Betriebes nach den Kriterien des ökologischen Landbaus
sowie freiwillige Aktivitäten
- zum Klimaschutz,
- zum Boden- und Wasserschutz,
- zur Förderung der Biodiversität,
- zur Sicherung und Entwicklung ökologisch wertvoller Lebensräume wie Mager- und Trockenstandorte, Feucht- und Teichflächen sowie Lebensräume, die durch besonders naturschonende Nutzungen entstanden und geprägt sind sowie geschützte und schutzwürdige Flächen,
- zur Sicherung und Entwicklung der Lebensgrundlagen wildlebender Tierarten und wildwachsender Pflanzenarten und
- zum Erhalt historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart wie traditionelle Teichwirtschaftsgebiete, Landschaften mit ausgeprägter Hecken- und Hangstruktur, Hohlwege, Terrassen und Raine sowie Stein- und Erdwälle
gefördert.
Dabei haben im Rahmen des Vertragsnaturschutzes Maßnahmen auf der Grundlage qualifizierter naturschutzfachlicher Pläne und Konzepte, insbesondere für Natura 2000-Gebiete und BayernNetzNatur-Projektgebiete Vorrang.
E. Fachliche Zuständigkeiten
Die politische, fachliche und finanzielle Rahmenkompetenz liegt für das Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) in der Zuständigkeit des StMUV, für das Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) in der Zuständigkeit des StMELF.
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 17. Februar 2004 ist der Fördervollzug des KULAP und VNP inkl. Erschwernisausgleich bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zusammengefasst. Durch diese Zusammenführung werden die Antragstellung sowie der Fördervollzug wesentlich vereinfacht.
F. Gemeinsame und spezifische Bestimmungen
Die Richtlinie sieht gemeinsame sowie spezifische Bestimmungen (Teile II bis XI) vor. Letztere konkretisieren die Gemeinsamen Bestimmungen durch Ergänzungen oder Beschränkungen.
I. Gemeinsame Bestimmungen
1. Zuwendungsempfänger
2. Bewilligungs-/Verpflichtungszeitraum
3. Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstige Auflagen
4. Art und Höhe der Zuwendung
5. Ausschluss von Doppelförderung
6. Sonstige Bestimmungen
7. Verfahren
II. Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) und Förderung des ökologischen Landbaus
III. Vertragsnaturschutzprogramm inkl. Erschwernisausgleich (VNP)
IV. Maßnahmen zur moorbodenschonenden Bewirtschaftung (M10 bis M18) – „Moorbauernprogramm“
V. Extensive Teichwirtschaft (KULAP-K76/K77) und Biotoptyp Teiche (VNP)
VI. Nichtproduktive Investitionen (KULAP – I80) – Erneuerung von Hecken und Feldgehölzen
VII. Streuobstpflege (KULAP – I82)
VIII. Einrichtung von Agroforstsystemen (KULAP – I84)
IX. Nichtproduktive Investitionen (KULAP – I86) – Wiederaufbau von Steinmauern in Weinbausteillagen
X. Nichtproduktive Investitionen (KULAP – I88) – Anlage von Struktur- und Landschaftselementen
XI. Tierwohl-Sommerweidehaltung (T10)
Anlagen:
Anlage 1: Merkblatt „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)“
Anlage 2: Maßnahmenübersicht (KULAP und andere AUKM)
Anlage 3: Maßnahmenübersicht (KULAP)
Anlage 4: Maßnahmenübersicht (VNP)
Anlage 5: Maßnahmenkombination Öko-Regelungen (1. Säule) und Öko-Landbau
Anlage 6: Maßnahmenkombination Öko-Regelungen (1. Säule) und AUKM
Anlage 7: Maßnahmenkombination Öko-Regelungen (1. Säule) und KULAP-Alt-VP
Anlage 8: Maßnahmenkombination AUKM und AUKM
Anlage 9: Maßnahmenkombination AUKM und KULAP-Alt-VP
Anlage 10: Maßnahmenkombination Öko-Regelungen (1. Säule) und VNP
Anlage 11: Maßnahmenkombination Öko-Regelungen und VNP-Alt-VP
Anlage 12: Maßnahmenkombination Öko-Landbau und VNP
Anlage 13: Maßnahmenkombination VNP und VNP (Acker, Teiche, Weiden, Wiesen)
Anlage 14: Sanktionsmatrix
weitere Anlagen zu den spezifischen Bestimmungen:
Anlage zu V: Merkblatt „K76/K77 – Extensive Teichwirtschaft“
Anlage zu VI: Merkblatt „I80 – Erneuerung von Hecken und Feldgehölzen“
Anlage zu VII: Merkblatt „I82 – Streuobstpflege“
Anlage zu VIII: Merkblatt „I84 – Einrichtung von Agroforstsystemen“
Anlage zu IX: Merkblatt „I86 – Wiederaufbau von Steinmauern “
Anlage zu X: Merkblatt „I88 -Anlage von Struktur-und Landschaftselementen“
Anlage zu XI: Merkblatt „T10 – Sommerweidehaltung (Weideprämie)“
I. Gemeinsame Bestimmungen zu den Zahlungen für Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen
1 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
- Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle unabhängig der gewählten Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit4) ausüben und eine förderfähige Fläche5) von mindestens 3 ha selbst bewirtschaften. Teichflächen zählen dabei als förderfähige Fläche;
- Gartenbau- und Sonderkulturbetriebe auch unter 3 ha förderfähige Fläche;
- Weinbaubetriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind;
- Alm- und Weidegenossenschaften.
Nicht förderfähig sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften wie Landkreise und Gemeinden sowie Teilnehmergemeinschaften.
2 Bewilligungs-/Verpflichtungszeitraum
Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum beginnt grundsätzlich unabhängig vom Tag der Antragstellung stets am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres und endet grundsätzlich zum 31. Dezember des letzten Verpflichtungsjahres. Erfolgt die Antragstellung nach dem 1. Januar, beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Tag der Antragstellung.
3 Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstige Auflagen
3.1 Fördervoraussetzungen
Bei flächenbezogenen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen müssen die Flächen in Bayern liegen.
Weitere Fördervoraussetzungen, insbesondere zu den einzelnen Maßnahmen, sind in den Merkblättern zur Richtlinie aufgeführt. Da Fördervoraussetzungen Zugangsbedingungen zum Erhalt der Zuwendung sind, haben sie keinen Einfluss auf die kalkulierte Höhe der Zuwendung.
3.2 Förderverpflichtungen
Verpflichtungen zu den jeweiligen Maßnahmen sind in den Merkblättern zur Richtlinie aufgeführt. Sie stellen die wesentlichen Bestandteile der Maßnahme dar und sind Grundlage für die kalkulierte Höhe der Zuwendung.
3.3 Sonstige Auflagen
Sonstige Auflagen flankieren das beabsichtigte Ziel der jeweiligen Maßnahme und haben keinen Einfluss auf die kalkulierte Höhe der Zuwendung. Sie sind ebenfalls zu den einzelnen Maßnahmen in den Merkblättern zur Richtlinie aufgeführt.
Bei sämtlichen Maßnahmen zählt hierzu die Einhaltung der einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und deren nationale Umsetzung gemäß GAPKondG sowie GAPKondV.
Der Antragsteller verpflichtet sich mit der Antragstellung gemäß Nr. 7.2 während des Verpflichtungszeitraumes die insbesondere im Merkblatt „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)“ (Anlage 1) festgelegten Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstigen Auflagen einzuhalten.
4 Art und Höhe der Zuwendung
4.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird bei flächen- und tierbezogenen Maßnahmen in Form von jährlichen Zahlungen für den jeweiligen Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum bzw. bei Investitionen (sowohl produktiv als auch nicht-produktiv) als Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt (Festbetrags- bzw. Anteilfinanzierung).
4.2 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung je Einheit (z.B. Hektar, Streuobstbaum, GV) ist aus den Maßnahmenübersichten (Anlagen 2 bis 4) sowie dem Merkblatt (Anlage 1) ersichtlich. Diese Sätze stellen Höchstsätze dar.
Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Zuwendung sind Durchschnittswerte und -betrachtungen. Die Zuwendungsbeträge je Einheit sind grundsätzlich so bemessen, dass damit Einkommensverluste auf Standorten ausgeglichen werden können, deren natürliches Einkommenspotenzial dem landesweiten Durchschnitt entspricht. Die bei den flächenbezogenen Maßnahmen jeweils förderfähigen Nutzungscodes (NC) sind Anlage 1 zu entnehmen.
Die Höhe der Auszahlung für das jeweilige Verpflichtungsjahr wird bei den flächenbezogenen Maßnahmen auf der Grundlage des jährlichen Zahlungsantrages (i.d.R. Mehrfachantrag) und der aktuellen InVeKoS-Daten (Flächen- und Nutzungsnachweis und Viehverzeichnis zum Mehrfachantrag) bestimmt. Dazu sind die beantragten KULAP-, VNP-sowie sonstigen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im Flächen- und Nutzungsnachweis gesondert auszuweisen (KULAP-, VNP-, sonstige AUK-Maßnahmencodes).
Die Höhe der Zuwendung bei den investiven AUKM ist in den Teilen VI bis X der Richtlinie bzw. den dazugehörigen Merkblättern für die Antragsteller geregelt.
5 Ausschluss von Doppelförderung
5.1 Maßnahmenkombinationen
Zulässige Kombinationen von Maßnahmen dieser Programme für dieselben Flächen sind aus den Anlagen 8 und 9 sowie 12 ersichtlich. Zulässige Kombinationen von Maßnahmen dieser Programme mit den Öko-Regelungen der 1. Säule der GAP ergeben sich aus den Anlagen 5 bis 7 sowie 10 und 11.
5.2 Ausgleichszulage und Direktzahlungen
Neben Zuwendungen nach dieser Richtlinie können – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und die Direktzahlungen gewährt werden.
5.3 Auflagenüberschneidung
AUKM honorieren freiwillige aktive Leistungen zur nachhaltigen umweltgerechten Bewirtschaftung der Kulturlandschaft. Sie verlangen ein aktives Bewirtschaften und gehen somit über spezifische Rechtsvorschriften (z.B. in Schutzgebietsverordnungen nach Naturschutzrecht) hinaus, die sich auf Verbote beschränken. Damit erfüllen sie gesellschaftliche Ziele, die durch Verbotsauflagen anderer Rechtsvorschriften bzw. privatrechtlicher Vereinbarungen allein nicht erreicht werden. Eine Überschneidung zwischen den Verpflichtungen der Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen und den Vorgaben spezifischer Rechtsvorschriften/privatrechtlicher Vereinbarungen ist somit grundsätzlich nicht förderschädlich. Bezüglich der Auflagenüberschneidung gelten somit folgende Regelungen:
a. Die Inhalte von Fachplänen des Naturschutzes, z.B. Managementplänen für Natura 2000-Gebiete, Pflege- und Entwicklungsplänen oder Gutachten (wie z.B. Zustandserfassungen für Schutzgebiete) sowie die Erhaltungsziele für Natura 2000-Gebiete sind keine rechtlichen Verpflichtungen, die zu einer Auflagenüberschneidung mit beantragten Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen führen.
b. Soweit für Flächen Bewirtschaftungsbeschränkungen auf Basis spezifischer Rechtsvorschriften bestehen, die mit den Verpflichtungen gemäß Nr. 3.2 der beantragten Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahme(n) ganz oder teilweise identisch sind und für die sonstige öffentliche (staatliche oder kommunale) oder private Mittel in Anspruch genommen werden, entfällt eine Förderung für die Maßnahme(n) auf diesen Flächen nach vorliegender Richtlinie. In Natura 2000-Gebieten stehen rechtliche Bewirtschaftungsbeschränkungen aufgrund von Schutzgebietsverordnungen nach dem Naturschutzrecht einer Förderung von Maßnahmen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 nicht entgegen, wenn Landwirte freiwillig zusätzlich aktive Leistungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Lebensräumen der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien durchführen.
c. Für Flächen in Wasserschutzgebieten sowie bei ankaufsgeförderten Flächen im Rahmen der „Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien“, der „Förderrichtlinien des Bayerischen Naturschutzfonds“, des „vorbeugenden Hochwasserschutz“ oder der „Flurneuordnung (Flurbereinigung)“, scheidet dagegen eine Förderung nach vorliegender Richtlinie bereits bei (Teil-) Identität der Verpflichtungen gemäß Nr. 3.2 der beantragten Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahme(n) mit den Vorgaben der Schutzgebietsverordnung bzw. des Ankaufsförderbescheids (unter Beachtung der Zweckbindungsfrist) aus. In Fällen, in denen die Fördermittel für eine langfristige Pacht von Flächen eingesetzt werden, scheidet eine entsprechende Förderung bei (Teil-) Identität der Auflagen während der gesamten Pachtdauer grundsätzlich aus.
d. Privatrechtlich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen (z.B. in Pacht-/Nutzungsüberlassungsverträgen) stehen der staatlichen Förderung von Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen nicht entgegen.
5.4 Kombination von KULAP und VNP
Die Förderung von Flächen kann nur entweder über KULAP (einschl. Moorbauernprogramm und Förderung des Öko-Landbaus) oder VNP gemäß den festgelegten Förderkulissen (vgl. Teil II zu Nr. 3.1 und Teil III zu Nr. 3.1) erfolgen. Ausnahmen sind in den Maßnahmenkombinationen (siehe Anlagen zu dieser Richtlinie) gekennzeichnet.
5.5 Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel
Soweit Flächen nach dieser Richtlinie gefördert werden, dürfen auf ein und derselben Fläche für ein und dieselbe prämienrelevante Förderverpflichtung gemäß Nr. 3.2 nicht gleichzeitig Mittel aus anderen öffentlichen Programmen in Anspruch genommen werden.
5.6 Sonderfälle
Kombinationen von AUK-Maßnahmen nach dieser Richtlinie mit zusätzlichen, aus naturschutzrechtlicher wie naturschutzfachlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen z.B. zur Verbesserung, Wiederherstellung oder Neuschaffung bestimmter Lebensraumfunktionen (wie z.B. Kompensationsmaßnahmen, Maßnahmen der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien) sowie anderen öffentlichen Beihilfen (z.B. von Kommunen) auf der gleichen Fläche sind zulässig und förderunschädlich, sofern keine (Teil-) Identität mit den prämienrelevanten Förderverpflichtungen gemäß Nr. 3.2 der beantragten Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahme(n) vorliegt.
6 Sonstige Bestimmungen
6.1 Richtlinienbestandteile
Bestandteile dieser Richtlinie sind alle beigefügten Anlagen.
6.2 Folgebewirtschaftung
Die in Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen einbezogenen Flächen können nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums wieder im ursprünglichen Sinne bewirtschaftet werden, soweit EU-, Bundes- oder Landesrecht nicht entgegenstehen. Eine Ausnahme stellen die Maßnahmen M10 und G18 (Umwandlung von Acker in Dauergrünland) dar. Bei diesen Maßnahmen ist eine Rückkehr zur Ackernutzung nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes nicht genehmigungsfähig.
6.3 Wechsel von Maßnahmen
Der Zuwendungsempfänger kann auf Antrag von einer Maßnahme mit geringerem Extensivierungsgrad zu einer Maßnahme mit höherem Extensivierungsgrad wechseln. Dabei ist immer ein neuer Verpflichtungszeitraum einzugehen. Ein Wechsel zwischen KULAP-Einzelflächenmaßnahmen und VNP-Maßnahmen innerhalb des Verpflichtungszeitraums ist jedoch ausgeschlossen.
6.4 Flächenzugang
Bei einzelflächenbezogenen Maßnahmen können während des Verpflichtungszeitraums keine zusätzlichen Flächen in den bestehenden Bewilligungsbescheid aufgenommen werden. Für Flächenzugänge kann nur dann eine Zuwendung gewährt werden, wenn hierfür ein entsprechender Grundantrag gestellt wird. Ausnahmen bestehen bei einzelflächenbezogenen Maßnahmen ohne festen Bezug zur Fläche6).
Vergrößert sich bei den gesamtbetrieblichen bzw. betriebszweigbezogenen Maßnahmen7) die landwirtschaftlich genutzte Fläche während des Verpflichtungszeitraums, so muss der Zuwendungsempfänger die zusätzlichen Flächen zu den Bedingungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids während des restlichen Bewilligungszeitraums mit einbeziehen (Mitteilung im FNN des Mehrfachantrags) und kann hierfür die entsprechende Zuwendung erhalten.
6.5 Betriebsübergang/Flächenabgang
Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für den bzw. für die eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen (z.B. Verpächter) über und wird der Abgang dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) rechtzeitig (spätestens mit dem folgenden Mehrfachantrag) mitgeteilt, muss der Zuwendungsempfänger die für diese Flächen erhaltenen Zuwendungen nicht zurückerstatten (auch wenn der Übernehmer die Verpflichtung für die Restlaufzeit nicht übernimmt bzw. nicht in eine höhere/gleiche Extensivierungsstufe einbezieht.)
Dies gilt nicht für Flächen, die z.B. wegen Umnutzung oder Bebauung im Betrieb verbleiben. In diesem Fall muss der Zuwendungsempfänger in der Regel die für diese Flächen erhaltenen Zuwendungen – ggf. zuzüglich Zinsen – zurückerstatten.
6.6 Bodenneuverteilung
Wurde der Betrieb oder ein Teil des Betriebes neu parzelliert oder ist Gegenstand eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz oder anderweitiger, ähnlicher öffentlicher Bodenordnungsverfahren (z.B. freiwilliger Nutzungstausch, Flächen-tausch auf Grundlage von Hochwasserschutzmaßnahmen), können bei einem Besitzwechsel während des Verpflichtungszeitraumes die Maßnahmen von den alten auf die neuen Grundstücke bzw. vom bisherigen auf den künftigen Besitzer übergehen, soweit die jeweiligen Fördervoraussetzungen gegeben sind.
Erweist sich eine solche Anpassung als nicht durchführbar, so endet die Verpflichtung, ohne dass die bereits gewährten Zuwendungen zu erstatten sind.
6.7 Ahndung von Abweichungen und Verstößen
6.7.1 Abweichungen
Bei Abweichung zwischen der angegebenen (beantragten) und der ermittelten Fläche kommen die Regelungen aus §§ 42, 44 der GAPInVeKoSV entsprechend zur Anwendung. Liegt bei Maßnahmen zur Förderung des Streuobsts (K78, G28 und Q07) die ermittelte Fläche unter der Fläche, die sich aus der Anzahl der beantragten Bäume ergibt, findet § 44 der der GAPInVeKoSV entsprechend Anwendung. Dabei wird ein Baum mit 0,01 ha gleichgesetzt.
6.7.2 Nichteinhaltung anderer Fördervoraussetzungen als Größe der Fläche bzw. Zahl der Tiere, von Förderverpflichtungen oder sonstigen Auflagen
(1) Die beantragte Förderung wird ganz abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind. Für die Fördervoraussetzungen im ersten Verpflichtungsjahr wird die beantragte Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Fördervoraussetzungen im ersten Jahr nicht erfüllt sind.
(2) Die beantragte Förderung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn Förderbedingungen (Förderverpflichtungen und/oder sonstige Auflagen) nicht eingehalten werden.
(3) Bei der Entscheidung darüber, inwieweit die Förderung bei Nichteinhaltung von Förderverpflichtungen oder sonstigen Auflagen gemäß Absatz 2 abgelehnt oder zurückgenommen wird, trägt der Mitgliedstaat gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Förderbedingungen Rechnung.
Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Förderverpflichtungen oder sonstigen Auflagen sind.
Das Ausmaß wird bei dem jeweiligen Fördergegenstand (= Maßnahme) anhand des Gesamtumfangs der Verstöße beurteilt.
Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits Verstöße bei demselben Fördergegenstand während des Programmzeitraums von 2023 bis 2027 festgestellt wurden.
(4) Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Förderbedingungen gemäß Absatz 3 zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen.
(5) Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Angaben bzw. Nachweise vorgelegt hat, um die Förderung zu erhalten, oder hat er verabsäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. Unbeschadet davon ist beim Verdacht auf Subventionsbetrug entsprechend der internen Vorgaben zu verfahren.
6.7.3 Höhere Gewalt, außergewöhnliche Umstände
In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 3 der VO (EU) 2021/2116 wird die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilsmäßig gekürzt. Die Kürzung betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste (d.h. prämienrelevante Förderverpflichtung) entstanden sind. Führen die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände zur Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen und sonstigen Auflagen, erfolgt keine Kürzung und auch keine Verwaltungssanktion.
6.8 Nichteinhaltung des Verpflichtungszeitraumes („vorzeitiger Ausstieg“)
Für den jährlichen Zahlungsantrag und die erforderlichen Anlagen (z.B. FNN, Viehverzeichnis) gelten die Vorgaben in § 46 GAPInVeKoSV zum Antragsendtermin und zur Fristversäumnis entsprechend. Wird dieser Antrag gar nicht oder so verspätet eingereicht, dass er nach dieser Vorschrift abzulehnen ist, gilt der Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten und es ist keine Zuwendung für das betroffene Verpflichtungsjahr auszubezahlen. Bereits gewährte Zuwendungen sind zurückzufordern, soweit eine Anhörung keine andere Entscheidung rechtfertigt.
6.9 Anpassung der Laufzeit („Synchronisationsregelung“)
Bestehen für die gleiche einzelflächenbezogene Maßnahme (mit Ausnahme von Maßnahmen, die nicht verlängert werden können8)) mehrere mehrjährige Verpflichtungen mit unterschiedlicher Laufzeit, können die ursprünglichen Verpflichtungen durch eine neue einzelflächenbezogene Verpflichtung ersetzt werden, in die die gesamte ursprüngliche Fläche einbezogen wird und deren Bedingungen mindestens genauso strikt sind wie die der ursprünglichen Verpflichtung. Gleiches gilt, falls bei einer bestehenden Bewilligung für eine weitere Fläche die gleiche einzelflächenbezogene Maßnahme vereinbart werden soll. Dabei ist immer ein neuer Verpflichtungszeitraum einzugehen.
6.10 Anwendung der Revisionsklausel bei Anpassungen
Um sicherzustellen, dass AUKM -Verpflichtungen bei Änderungen der einschlägigen verbindlichen Normen, Anforderungen oder Verpflichtungen angepasst werden können, wird in die Bewilligungsbescheide gemäß Artikel 70 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 eine entsprechende Revisionsklausel aufgenommen. Wird die Anpassung vom Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass Sanktionen oder eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden. Der Ausstieg aus einem laufenden Verpflichtungszeitraum steht der Bewilligung einer neuen Agrarumwelt-, Klima- oder Tierschutzmaßnahme nicht entgegen.
7 Verfahren
7.1 Zuständige Behörde
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist i.d.R. das für den Betriebssitz zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), das auch die Betriebsnummer führt (Ausnahmen: KULAP-Maßnahmen „I86 – Wiederaufbau von Steinmauern in Weinbausteillagen“, siehe Teil IX sowie I88 – Anlage von Struktur- und Landschaftselementen, s. Teil X).
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
7.2 Antragstellung
7.2.1 Grundantrag
Die Antragstellung für die flächenbezogenen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie die Maßnahme zur Verbesserung des Tierwohls erfolgt innerhalb des jährlich festgelegten Antragszeitraums ausschließlich im Onlineverfahren im iBALIS. In diesem Zeitraum sind auch zulässige Änderungen (Umstellung bzw. Wechsel von Maßnahmen oder Synchronisation) zu beantragen. Mit der elektronischen Grundantragstellung bestätigt der Antragsteller die Kenntnisnahme des im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlichten Merkblatts „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen“ (Anlage 1).
Die Antragstellung für die nicht-flächenbezogenen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen ist in den Teilen VI bis X sowie in den dazugehörigen spezifischen Merkblättern für die Antragsteller geregelt.
Bei den Maßnahmen G41 und G43 „Förderung ökologisch wertvoller Teiche mit Verlandungszone und Besatzvorgaben“ sind die Bewertungsblätter mit den entsprechenden Besatzvorgaben sowie eine KMU-Erklärung innerhalb der Antragsfrist vom Antragsteller dem zuständigen AELF zuzuleiten sowie Nachweise über
Bewirtschaftungsbeschränkungen (vgl. Nr. 5.3, 5.5 und 5.6) beizulegen. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen (z.B. Skizzen, FeKa) verlangen.
7.2.2 Zahlungsantrag
Der Antragsteller ist verpflichtet, im gesamten Verpflichtungszeitraum bei flächenbezogenen Maßnahmen jährlich einen ergänzenden Zahlungsantrag (i.d.R. der Mehrfachantrag (MFA) mit den aktuellen InVeKoS-Daten) einzureichen. Der Antragsteller hat dabei alle von ihm landwirtschaftlich genutzten förderfähigen Flächen und beantragten landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) einschließlich der entsprechenden Codes der beantragten Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen und alle Tiere des Betriebes im Viehverzeichnis anzugeben. Darüber hinaus findet Nr. 6 der ANBest-P keine Anwendung.
Die Regelungen zum Zahlungsantrag bei den nicht-flächenbezogenen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen finden sich in den Teilen VI bis X sowie in den dazugehörigen spezifischen Merkblättern für die Antragsteller.
7.3 Antragsbearbeitung
7.3.1 Aufgaben der Bewilligungsbehörde
Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft die Antragsangaben und bewilligt ggf. die Zuwendung für den jeweiligen Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum (siehe dazu die einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweise in der LoseBlatt-Sammlung Teil A).
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden abweichend von VV Nr. 5.1 zu Art. 44 BayHO nicht zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Die Regelungen von Nr. 1.1, 2.2, 4.1, 5.1, 5.2, 5.3, 5.6, 6 bezüglich des Sachberichts und 7 der ANBest-P werden im Bewilligungsbescheid neben den anderen maßnahmenspezifischen Nebenbestimmungen aufgenommen. Zudem wird entsprechend Nr. 8 ANBest-P im Bescheid auf die Erstattung der Zuwendung sowie die Verzinsung hingewiesen.
7.3.2 Verwaltungstechnische Hinweise
Die für die Berechnung und Auszahlung der Zuwendungen sowie die für die Erstellung der für die Europäische Kommission bestimmten Berichte erforderlichen Daten werden von der Bewilligungsbehörde vor der Bewilligung der Zuwendung im zentralen EDV-System (iBALIS) erfasst. Die Bescheiderstellung erfolgt nach Durchführung der maßgeblichen Verwaltungskontrollen (Kontrolllisten).
Danach werden die Zuwendungen zentral ausbezahlt. Die Antragsbearbeitung erfolgt entsprechend den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen (LoseBlatt-Sammlung Teil A).
Die zuständige Bewilligungsbehörde kann zur Ermittlung und Kontrolle der Flächen und Viehbestände auf frühere Angaben des Antragstellers in anderen Förderanträgen zurückgreifen. Der maßgebliche Viehbesatz berechnet sich auf Basis des durchschnittlichen Bestands des jeweiligen Verpflichtungsjahres.
7.4 Kontrollen
7.4.1 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen
Während des Verpflichtungszeitraums werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) und der Konditionalität gemäß den einschlägigen Vorgaben und Vollzugshinweisen entsprechend den Regelungen der GAPInVeKoSV und GAP-KondV durchgeführt.
7.4.2 Probenahme zu Kontrollzwecken
Zur Kontrolle der Einhaltung von Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstigen Auflagen, zu deren Einführung/Beibehaltung sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet hat, können Proben von Boden, Pflanzen und unverarbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnissen genommen und einer Analyse unterzogen werden.
7.4.3 Kontrolle der Konditionalität (GAB und GLÖZ-Standards)
Die Kontrolle der Konditionalität, der Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche sowie der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder für das Tierwohl erfolgt neben den InVeKoS-Kontrollen der Zahlstelle auch durch die im § 2 BayGAPV benannten Behörden und Institutionen.
7.5 Rechtsgrundlagen bei Rückforderungen, Verzinsung und Kosten
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden richtet sich nach Artikel 48 und 49 BayVwVfG. Rückforderungs- und Zinsansprüche sind nach Artikel 49a BayVwVfG in Verbindung mit Art. 17 ZuVLFG geltend zu machen.
Die Erhebung von Kosten richtet sich dabei nach dem Kostengesetz.
II. Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) und Förderung des ökologischen Landbaus gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115
Es gelten die „Gemeinsamen Bestimmungen“ mit folgenden Maßgaben:
Zu Nr. 2 Bewilligungs-/Verpflichtungszeitraum
Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum umfasst fünf Kalenderjahre. Der Verpflichtungszeitraum endet bei den Maßnahmen K44– „Verzicht auf Intensivkulturen“ bzw. K48 – „Winterbegrünung mit wildtiergerechten Saaten“ jeweils am 15.02. des sechsten Kalenderjahres.
Zu Nr. 3.1 Fördervoraussetzungen
Folgende Maßnahmen sind auf die im Merkblatt „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen“ (Anlage 1) näher dargestellten Kulissen beschränkt:
- K18 – „Ext. Grünlandnutzung in sensiblen Gebieten“
- K22 – „Bewirtschaftung von Almen und Alpen“
- K 44 – „Verzicht auf Intensivkulturen“,
- K58 – „Umwandlung von Acker-in Grünland“
- K60/61 – „Maßnahmen für Vögel der Agrarlandschaft“
- K74 – „Weinbau in Steil- und Terrassenlagen“.
- M10 – „Umwandlung von Acker-in Dauergrünland“
Für Einzelflächen in der VNP-Kulisse (siehe Teil III zu Nr. 3.1) können Zuwendungen nach Abstimmung mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde gewährt werden.
Zu Nr. 4.2 Höhe der Zuwendung
Bei allen in Anlage 1 als gesamtbetrieblich oder betriebszweigbezogen gekennzeichneten Maßnahmen wird in Abhängigkeit von der gesamten LF des Betriebs die Zuwendung gekürzt. Der durchschnittliche Kürzungsfaktor errechnet sich aus folgender Staffelung:
- bis zum 100. Hektar: Keine Kürzung,
- über dem 100. bis zum 200. Hektar: 10% und
- über dem 200. bis zum 300. Hektar: 20% und
- über dem 300. Hektar: 40%.
Bei folgenden Maßnahmen wird die Zuwendung auch gewährt, wenn die Flächen aus der Produktion genommen sind:
- K50/51-Erosions- bzw. Biodiversitätsstreifen
- K56-Mehrjährige Blühflächen
- K60-Feldvogelinseln
Zu Nr. 5 Ausschluss der Doppelförderung
Um Doppelförderungen zuverlässig auszuschließen, erfolgt bei der Förderung des ökologischen Landbaus in Verbindung mit einer Teilnahme an den Öko-Regelungen 4 bzw. 6 auf den betroffenen Flächen eine Prämienabsenkung in der Maßnahme O10. Gleiches gilt für die Kombination der Öko-Regelungen mit der Vorgängermaßnahme B10 (s. dazu auch die Anlagen 1 sowie 5 und 7).
Um auch bei bestimmten Kombinationen von AUKM untereinander auf ein und derselben Fläche Doppelförderungen zuverlässig auszuschließen, gibt es ebenfalls Regelungen. Sie sind den Anlagen 8 und 9 zu entnehmen.
III. Vertragsnaturschutzprogramm inkl. Erschwernisausgleich (VNP) gemäß Art. 70 Verordnung (EU) 2021/2115
Die Maßnahme ist bzgl. sonstiger Landbewirtschafter auf Grundlage der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) vom 21. Dezember 2022 unter der Nummer SA…… notifiziert.
Es gelten die „Gemeinsamen Bestimmungen“ mit folgenden Maßgaben:
Zu Nr. 1 Zuwendungsempfänger
Darüber hinaus sind Zuwendungsempfänger
- Landwirte, Zusammenschlüsse von Landwirten,
- sonstige Landbewirtschafter einschließlich Jagdgenossenschaften, anerkannte Naturschutzvereine gemäß § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRBG), Landschaftspflegeverbände sowie andere Verbände/Vereine, die sich satzungsgemäß der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verpflichten,
auch wenn sie im Einzelfall weniger als 3 ha (mindestens jedoch 0,1 ha landwirtschaftlich nutzbare Fläche) bewirtschaften.
Der Kreis der Zuwendungsempfänger nach Absatz 1 Spiegelstrich 2 ist dabei auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Teil I Kapitel 2 Nr. 2.4. Unternummer 56 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten i.V.m. Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 beschränkt.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).
Zu Nr. 2 Bewilligungs-/Verpflichtungszeitraum
Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum umfasst fünf Kalenderjahre.
Zu Nr. 3.1 Fördervoraussetzungen
- Die Maßnahmen sind auf die im Merkblatt „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen“ (Anlage 1) näher dargestellten Kulissen beschränkt.
Die Größe eines beantragten Feldstücks muss mindestens 0,05 ha betragen.
Zu Nr. 4.2 Höhe der Zuwendung
Bei den folgenden Maßnahmen werden auch Zuwendungen gewährt, wenn die Flächen oder Teile der Flächen aus der Produktion genommen sind:
- „Extensive Ackernutzung für Feldbrüter und Ackerwildkräuter – G11“,
- „Brachlegung auf Acker mit Selbstbegrünung – G12 und G13“,
- „Extensive Mähnutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume – G19, G21 bis G25, D19, D21 bis D23, E19, sowie E22 bis E25“,
- „Brachlegung aus Artenschutzgründen – G29“.
Folgende Maßgaben gelten nur für die beihilferelevanten Zuwendungen an sonstige Landbewirtschafter:
Zu Nr. 7.2.1 Grundantrag und zu Nr. 7.2.2 Zahlungsantrag
Der Antrag enthält folgende Angaben:
- Name und Größe des Unternehmens (KMU),
- Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens und
- Höhe des für die Durchführung der Maßnahme benötigten Beihilfebetrags.
III.1 Veröffentlichung
Auf einer eigenen Internetseite werden u.a. folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung der Maßnahme,
- vollständiger Wortlaut der Richtlinie einschließlich Merkblatt und
- Informationen gemäß der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) Teil I, Kapitel 3 Nr. 3.2.4 über jede Einzelbeihilfe über 10.000 Euro.
III.2 Aufzeichnungspflicht
Die Bewilligungsstellen führen einzelbetriebliche Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. Diese elektronischen Listen werden ab dem Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt.
IV. Maßnahmen zur moorbodenschonenden Bewirtschaftung (M10 bis M18) („Moorbauernprogramm“)
Die Maßnahmen M12 bis M18 werden auf Grundlage der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) vom 21. Dezember 2022 Teil II, Kap. 1 Nr. 1.1.4 notifiziert. Maßnahme M10 ist Bestandteil des nationalen GAP-Strategieplans gemäß Verordnung (EU) 2021/2115.
Es gelten die „Gemeinsamen Bestimmungen“ mit folgenden Maßgaben:
Zu Nr. 1 Zuwendungsempfänger
Nicht zuwendungsfähig sind ferner
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) oder
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Zu Nr. 3 Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstige Auflagen
Es gilt das Merkblatt „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen“ (Anlage 1).
Zu Nr. 3.1 Fördervoraussetzungen
Zuwendungen werden nur für Flächen innerhalb der Moorbodenkulisse gewährt. Der Antragsteller muss entweder Eigentümer der Fläche sein oder eine schriftliche Berechtigung zur Durchführung der Maßnahme besitzen.
Zu Nr. 7.2.1 Grundantrag
Der Antrag enthält folgende Angaben:
- Name und Größe des Unternehmens (KMU),
- Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens und
- Höhe des für die Durchführung der Maßnahme benötigten Beihilfebetrags.
IV.1 Veröffentlichung
Auf einer eigenen Internetseite werden u.a. folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung der Maßnahme,
- vollständiger Wortlaut der Richtlinie einschließlich Merkblatt und
- Informationen gemäß der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) Teil I, Kapitel 3 Nr. 3.2.4 über jede Einzelbeihilfe über 10.000 Euro.
IV.2 Aufzeichnungspflicht
Die Bewilligungsstellen führen einzelbetriebliche Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. Diese elektronischen Listen werden ab dem Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt.
V. Extensive Teichwirtschaft (KULAP K76/K77) und Biotoptyp Teiche (VNP)
Die Maßnahmen sind gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2022/2473 (Beihilfen für Umweltleistungen erbringende Aquakultur) unter der Nummer SA.106551 freigestellt.
Es gelten die „Gemeinsamen Bestimmungen“ mit folgenden Maßgaben:
Zu Nr. 1 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
- bei der Maßnahme K76/K77-Extensive Teichwirtschaft (KULAP) Bewirtschafter von Teichen unabhängig von der Größe der Teichfläche;
- bei den Maßnahmen zum „Biotoptyp Teiche“ (VNP) Bewirtschafter von Teichen einschließlich deren Zusammenschlüsse (einschließlich Jagdgenossenschaften, anerkannte Naturschutzvereine gemäß § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRBehG), Landschaftspflegeverbände sowie andere Verbände/Vereine, die sich satzungsgemäß der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verpflichten) unabhängig von der Größe der Teichfläche.
Der Kreis der Zuwendungsempfänger ist dabei auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2473 beschränkt. Für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden keine Zuwendungen gewährt.
Zu Nr. 2 Bewilligungs-/Verpflichtungszeitraum
Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum umfasst fünf Kalenderjahre.
Zu Nr. 3 Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstige Auflagen
Es gilt das Merkblatt „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen“ (Anlage 1) und für die Maßnahmen K76/K77 „Extensive Teichwirtschaft“ zudem das Merkblatt „K76/K77-Extensive Teichwirtschaft“ (Anlage zu V).
Zu Nr. 3.1 Fördervoraussetzungen
Zuwendungen für die Maßnahmen zum „Biotoptyp Teiche“ (VNP) sind auf die im Merkblatt „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen“ (Anlage 1) näher dargestellten Kulissen beschränkt. Die Größe eines beantragten Feldstücks muss mindestens 0,05 ha betragen.
Zu Nr. 7.2.1 Grundantrag
Der Antrag enthält folgende Angaben: -Name und Größe des Unternehmens (KMU), -Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses, -Standort des Vorhabens und -Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe des für die Durchführung der Maßnahme benötigten Beihilfebetrags.
V.1 Veröffentlichung
Auf einer eigenen Internetseite werden gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2473 u.a. folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung der Maßnahme,
- vollständiger Wortlaut der Richtlinie einschließlich Merkblatt und
- Informationen über jede Einzelbeihilfe über 10.000 Euro.
V.2 Aufzeichnungspflicht
Die Bewilligungsstellen führen einzelbetriebliche Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. Diese elektronischen Listen werden zehn Jahre nach Außerkraftsetzung dieser Richtlinie aufbewahrt.
VI. Nichtproduktive Investitionen (KULAP – I80) Erneuerung von Hecken und Feldgehölzen
Die Maßnahme ist auf Grundlage der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) vom 21. Dezember 2022 Teil II, Kap. 1 Nr. 1.1.1.1 unter der Nummer SA. …. notifiziert. Für Antragsteller, die nicht in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, wird die Förderung als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfe Gewerbe) gewährt.
Es gelten die „Gemeinsamen Bestimmungen“ mit folgenden Maßgaben:
Zu Nr. 1. Zuwendungsempfänger
Nicht zuwendungsfähig sind ferner
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) oder
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Darüber hinaus sind Zuwendungsempfänger auch Landschaftspflegeverbände und Träger von Naturparken gemäß Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG sowie anerkannte Naturschutzvereine gemäß § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG).
Zu Nr. 2 Bewilligungs-/Verpflichtungszeitraum
Die Erneuerungsmaßnahmen sind in bis zu fünf aufeinanderfolgenden Erneuerungsperioden (jeweils 1. Oktober bis 28./29. Februar gem. § 39 Bundesnaturschutzgesetz) innerhalb von fünf Jahren (Bewilligungszeitraum) zu leisten. Der Bewilligungszeitraum beginnt dabei erst mit Zugang des Bewilligungsbescheids. Die erneuerte Hecke/das erneuerte Feldgehölz muss nach Ende der letzten Erneuerungsperiode noch mindestens fünf Jahre erhalten bleiben. Diese fünfjährige Zweckbindungsfrist tritt an die Stelle des in F.I.2 genannten Verpflichtungszeitraums.
Zu Nr. 3. Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstige Auflagen
Es gilt das Merkblatt „I80 – Erneuerung von Hecken und Feldgehölzen“ (Anlage zu VI).
Zu Nr. 3.1 Fördervoraussetzungen
Die Mindestgröße einer Vorhabenfläche beträgt 0,01 ha. Die Hecken und Feldgehölze müssen auf landwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Flächen liegen oder daran angrenzen. Auf Flächen in der VNP-Förderkulisse gemäß Teil III „zu 3.1 Fördervoraussetzungen“ können Zuwendungen nach Abstimmung mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde gewährt werden. Der Antragsteller muss eine Berechtigung zur Heckenerneuerung besitzen. Es muss ein Konzept zur Erneuerung der Hecke und/oder des Feldgehölzes von einem zertifizierten Konzeptersteller vorliegen, in welchem die notwendigen Erneuerungsmaßnahmen festgelegt sind.
Zu Nr. 4.2 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird nach dem Umfang der gemäß dem Erneuerungskonzept durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen auf Basis der Angaben im Zahlungsantrag gewährt. Die Zuwendung beträgt einmalig 3,80 Euro je m² erneuerter Hecke und/oder erneuertem Feldgehölz einschließlich der Erstellung des Konzeptes für die Erneuerung.
Zu Nr. 7.2.1 Grundantrag
Die Grundantragstellung erfolgt bis spätestens 30. Juni eines Jahres. Dem Antragsteller ist das Merkblatt „I80 – Erneuerung von Hecken und Feldgehölzen“ auszuhändigen.
Der Antrag enthält folgende Angaben:
Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses, -Standort des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
- Aufstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben und
- Art und Höhe des für die Durchführung der Maßnahme benötigten Beihilfebetrags.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Hecken und Feldgehölze im Antrag anzugeben, welche auf Basis des jeweiligen Konzepts erneuert werden sollen. Die Maßnahme wird erst nach erfolgreich durchlaufenem Auswahlverfahren bewilligt.
Zu Nr. 7.2.2 Zahlungsantrag
Der Antragsteller meldet mit dem Zahlungsantrag den Umfang der jeweils durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen bis zum 15. März, der auf die jeweilige Erneuerungsperiode folgt. Maßgeblich für die Auszahlung der Zuwendung ist der Umfang der je Erneuerungsperiode abschließend erneuerten Hecke bzw. des Feldgehölzes. Mit dem Zahlungsantrag gilt der Verwendungsnachweis nach Nr. 6 ANBest-P als erbracht.
Zu Nr. 7.3.1 Aufgaben der Bewilligungsbehörde
Bezüglich Nr. 6 ANBest-P wird dem Zuwendungsempfänger die Mitteilung des Umfangs der ordnungsgemäß erneuerten Hecken/Feldgehölze im Zahlungsantrag (Sachbericht) zur Auflage gemacht. Ergänzend werden auch die Regelungen gemäß Nrn. 1.4 und 6.3 AN-Best-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Nr. 1.4 ANBest-P wird dahingehend modifiziert, dass eine Auszahlung erst nach Vorhabendurchführung beantragt werden kann.
Bei Antragstellern, die keine landwirtschaftlichen Primärerzeuger sind (dies kann z.B. bei Landschaftspflegeverbänden der Fall sein), ist dem Bewilligungsbescheid eine de minimis-Bescheinigung beizufügen.
Zu Nr. 7.4.1 Kontrollen
Im Rahmen der Verwaltungskontrolle ist für jedes geförderte Vorhaben vor der Abschlusszahlung eine Inaugenscheinnahme durchzuführen. Es wird jährlich bei mindestens fünf Prozent der Ausgaben eines Kalenderjahres für diese Maßnahme die Einhaltung von Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstigen Auflagen vor Ort geprüft.
VI.1 Veröffentlichung
Auf einer eigenen Internetseite werden u.a. folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung der Maßnahme,
- vollständiger Wortlaut der Richtlinie einschließlich Merkblatt und
- Informationen gemäß der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) Teil I Kapitel 3 Nr. 3.2.4 über jede Einzelbeihilfe über 10.000 Euro.
VI.2 Aufzeichnungspflicht
Die Bewilligungsstellen führen einzelbetriebliche Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. Diese elektronischen Listen werden zehn Jahre nach Außerkraftsetzung dieser Richtlinie aufbewahrt.
VII. Streuobstpflege (KULAP – I82)
Die Maßnahme ist auf Grundlage der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) vom 21. Dezember 2022 Teil II, Kap. 1 Nr. 1.1.1.1 unter der Nummer SA. …… notifiziert.
Es gelten die „Gemeinsamen Bestimmungen“ mit folgenden Maßgaben:
Zu Nr. 1 Zuwendungsempfänger
Der Kreis der Zuwendungsempfänger ist zudem auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 beschränkt. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Abschnitt 2.2 der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden keine Zuwendungen gewährt.
Zu Nr. 2 Bewilligungs-/Verpflichtungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum beträgt zwei Jahre ab Zugang des Bewilligungsbescheids. Ein gepflegter Streuobstbaum muss nach dem durchgeführten Pflegeschnitt noch mindestens fünf Jahre erhalten bleiben. Die Zweckbindungsfrist beginnt am 1. Januar des auf den Zahlungsantrag folgenden Kalenderjahres. Diese Zweckbindungsfrist tritt an die Stelle des in F.I.2 genannten Verpflichtungszeitraums.
Zu Nr. 3 Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstige Auflagen
Es gilt das Merkblatt „I82 – Streuobstpflege“ (Anlage zu VII).
Zu Nr. 3.1 Fördervoraussetzungen
Es werden nur Streuobstbäume berücksichtigt, die im Grundantragsjahr in die KULAP-Maßnahmen K78 bzw. B57 einbezogen sind und durch eine Digitalisierung ihres Standortes eindeutig bestimmbar sind.
Zu Nr. 3.2 Förderverpflichtungen
Der Pflegeschnitt ist durch einen sachkundigen Dritten gegen Entgelt (Rechnungsbeleg) durchzuführen. Arbeiten in Eigenleistung sind nicht zuwendungsfähig.
Zu Nr. 4.2 Höhe der Zuwendung
Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden, basierend auf den Kosten für die Ausführung der Maßnahme pauschal angesetzt. Die Zuwendung wird folglich als Festbetragsfinanzierung auf der Basis von festgelegten Pflegepauschalen je Baum gewährt. Die Pflegepauschalen sind in Abhängigkeit des Alters der Bäume wie folgt festgelegt:
- Pauschale für Erziehungsschnitt: 25 Euro je Baum (ab 2010 gepflanzt)
- Pauschale für Entwicklungspflege: 50 Euro je Baum (2000 bis 2009 gepflanzt)
- Pauschale für Unterhaltungspflege: 120 Euro je Baum (vor 2000 gepflanzt)
Die Pauschalen werden durch die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ermittelt und regelmäßig überprüft.
Je Streuobstbaum ist in der aktuellen Förderperiode (2023 bis 2027) ein Pflegeschnitt zuwendungsfähig.
Zu Nr. 5 Ausschluss von Doppelförderung
Die Förderung wird nur für Streuobstbäume gewährt, die durch eine Digitalisierung ihres Standortes eindeutig bestimmbar sind. Dadurch ist ausgeschlossen, dass ein und derselbe Baum während der fünfjährigen Zweckbindungsfrist mehrfach hintereinander in dieser Maßnahme beantragt wird. Eine Förderung über ggf. vergleichbare andere Maßnahmen ist durch den verpflichtenden Einbezug der Bäume in die Maßnahmen KULAP B57 bzw. K78 ausgeschlossen. Eine Doppelförderung wird ferner durch den Ausschluss der Förderung der Streuobstpflege über die Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien (LNPR) innerhalb der fünfjährigen Zweckbindungsfrist vermieden.
Zu Nr. 6.7.1 Abweichungen
Bei Abweichungen zwischen den im Zahlungsantrag angegebenen zuwendungsfähigen Bäumen und den im Rahmen der Kontrollen ermittelten zuwendungsfähigen Bäumen wird die Zuwendung auf Grundlage des ermittelten Betrags festgesetzt.
Zu Nr. 7.2.1 Grundantrag
Die Grundantragstellung erfolgt bis spätestens 16. Oktober. Der Antragsteller ist verpflichtet, die zu pflegenden Bäume im Antrag eindeutig zu benennen. Dem Antragsteller ist das Merkblatt „I82 – Streuobstpflege“ auszuhändigen.
Der Antrag enthält folgende Angaben: -Name und Größe des Unternehmens (KMU), -Beschreibung des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses, -Standort des Vorhabens bzw. der Tätigkeit -Aufstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben und -Art und Höhe des für die Durchführung der Maßnahme benötigten Beihilfebetrags.
Zu Nr. 7.2.2 Zahlungsantrag
Vom Antragsteller ist nach Durchführung des Vorhabens ein Zahlungsantrag (Verwendungsnachweis) zu stellen. Je Grundantrag können maximal zwei (Teil-)Zahlungsanträge (Verwendungsnachweise) eingereicht werden. Diese sind in dem zentral vorgegebenen Zeitraum einzureichen, der unmittelbar auf die Durchführung des (Teil-)Vorhabens folgt. Mit dem Zahlungsantrag gilt der Verwendungsnachweis nach Nr. 6 ANBest-P als erbracht.
Zu Nr. 7.3.1 Aufgaben der Bewilligungsbehörde
Bezüglich Nr. 6 ANBest-P wird dem Zuwendungsempfänger die Mitteilung der ordnungsgemäß gepflegten Bäume im Zahlungsantrag (Sachbericht) zur Auflage gemacht. Ergänzend wird die Regelung gemäß Nrn. 1.4 und 6.3 ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Nr. 1.4 ANBest-P wird dahingehend modifiziert, dass eine Auszahlung erst nach Vorhabendurchführung beantragt werden kann.
Zu Nr. 7.4.1 Kontrollen
Es wird jährlich bei mindestens fünf Prozent der Ausgaben eines Kalenderjahres für diese Maßnahme die Einhaltung von Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstigen Auflagen vor Ort geprüft. Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist wird jährlich bei mindestens ein Prozent der Förderfälle, bei denen noch Auflagen gelten, geprüft.
VII.1 Veröffentlichung
Auf einer eigenen Internetseite werden u.a. folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung der Maßnahme,
- vollständiger Wortlaut der Richtlinie einschließlich Merkblatt und
- Informationen gemäß der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) Teil I Kapitel 3 Nr. 3.2.4 über jede Einzelbeihilfe über 10.000 Euro
VII.2 Aufzeichnungspflicht
Die Bewilligungsstellen führen einzelbetriebliche Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. Diese elektronischen Listen werden zehn Jahre nach Außerkraftsetzung dieser Richtlinie aufbewahrt.
VIII. Einrichtung von Agroforstsystemen (KULAP – I84)
Die Maßnahme ist gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 vom 14. Dezember 2022 unter der Nummer SA.108513 freigestellt.
Es gelten die „Gemeinsamen Bestimmungen“ mit folgenden Maßgaben:
Zu Nr. 1 Zuwendungsempfänger
Der Kreis der Zuwendungsempfänger ist zudem auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 beschränkt. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden keine Zuwendungen gewährt.
Zu Nr. 2 Bewilligungs-/Verpflichtungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum beträgt zwei Jahre und wird von der Bewilligungsbehörde individuell festgelegt. Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre ab Auszahlung. Diese fünfjährige Zweckbindungsfrist tritt an die Stelle des in F.I.2 genannten Verpflichtungszeitraums.
Zu Nr. 3 Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstige Auflagen
Es gilt das Merkblatt „I84 – Einrichtung von Agroforstsystemen“ (Anlage zu VIII).
Zu Nr. 3.1 Fördervoraussetzungen
Es werden nur Agroforstsysteme gefördert, die im Einklang mit den Bestimmungen für die Beibehaltung von Agroforststreifen (Öko-Regelung 3)9) angelegt werden.
Zu Nr. 4.2 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt (Anteilfinanzierung). Zuwendungsfähig sind die für die Ausführung der Maßnahme notwendigen Nettoausgaben.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
- Eigenleistungen,
- Gebühren für Genehmigungen,
- Anteilige Umsatzsteuer,
- Preisnachlässe (Skonto, Rabatte und sonstige Nachlässe) sowie
- Ausgaben für Entwicklungs- und Unterhaltungspflege.
Die Förderung beträgt 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In Abhängigkeit des angelegten Agroforstsystems beträgt die maximale Zuwendung je Hektar Gehölzstreifen bei:
- Kurzumtriebsplantagen: 1.566 Euro
- Sträuchern: 4.138 Euro
- Nutz- und Wertholz: 5.271 Euro.
Eine Zuwendung kann nur dann gewährt werden, wenn pro Zuwendungsempfänger und Antrag mindestens ein Förderbetrag von 2.500 Euro erreicht wird. Die Förderung wird begrenzt auf einen Maximalzuschuss von 50.000 Euro. Diese Obergrenze kann höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger innerhalb von fünf Jahren ausgeschöpft werden.
Zu Nr. 5 Ausschluss von Doppelförderung
Zum Ausschluss von Doppelförderungen sind die auf der jeweiligen landwirtschaftlich genutzten Fläche angelegten Agroforststreifen eigens zu digitalisieren.
Zu Nr. 6.7.1 Abweichungen
Bei Abweichungen zwischen den im Zahlungsantrag angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben und den im Rahmen der Kontrollen ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben wird die Zuwendung auf Grundlage des ermittelten Betrags festgesetzt.
Zu Nr. 7.2.1 Grundantrag
Die Grundantragstellung erfolgt bis spätestens 31. Oktober. Dem Antragsteller ist das Merkblatt „I84 – Einrichtung von Agroforstsystemen“ auszuhändigen. Der Antrag enthält folgende Angaben:
- Name und Größe des Unternehmens (KMU),
- Beschreibung des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
- Aufstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben und
- Art und Höhe des für die Durchführung der Maßnahme benötigten Beihilfebetrags.
Zu Nr. 7.2.2 Zahlungsantrag
Vom Antragsteller ist nach Abschluss der Maßnahme ein Zahlungsantrag (Verwendungsnachweis) zu stellen und spätestens zwei Jahre nach Bewilligung einzureichen. Mit dem Zahlungsantrag gilt der Verwendungsnachweis nach Nr. 6 ANBest-P als erbracht.
Zu Nr. 7.3 Antragsbearbeitung
Das AELF kann vor Bewilligung die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen. Vorbereitende Maßnahmen zur Antragstellung zählen nicht als Maßnahmenbeginn.
Zu Nr. 7.3.1 Aufgaben der Bewilligungsbehörde
Ergänzend werden auch die Regelungen gemäß Nrn. 1.4, 2.1 und 3 sowie die übrigen Regelungen von Nr. 6 ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Nr. 1.4 ANBest-P wird dahingehend modifiziert, dass eine Auszahlung erst nach Vorhabendurchführung beantragt werden kann.
Zu Nr. 7.4.1 Kontrollen
Im Rahmen der Verwaltungskontrolle ist für jedes geförderte Vorhaben vor der Auszahlung eine Inaugenscheinnahme durchzuführen. Es wird jährlich bei mindestens fünf Prozent der Ausgaben eines Kalenderjahres für diese Maßnahme die Einhaltung von Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstigen Auflagen vor Ort geprüft.
VIII.1 Veröffentlichung
Auf einer eigenen Internetseite werden u.a. folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung der Maßnahme,
- vollständiger Wortlaut der Richtlinie einschließlich Merkblatt und
- Informationen gemäß der Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 über jede Einzelbeihilfe von über 10.000 Euro.
VIII.2 Aufzeichnungspflicht
Die Bewilligungsstellen führen einzelbetriebliche Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. Diese elektronischen Listen werden zehn Jahre nach Außerkraftsetzung dieser Richtlinie aufbewahrt.
IX. Nichtproduktive Investitionen (KULAP – I86) Wiederaufbau von Steinmauern in Weinbausteillagen
Die Maßnahme ist auf Grundlage der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) vom 21. Dezember 2022 Teil II, Kap. 1 Nr. 1.1.1.1unter der Nummer SA. … notifiziert.
Es gelten die „Gemeinsamen Bestimmungen“ mit folgenden Maßgaben:
Zu Nr. 1. Zuwendungsempfänger
Nicht zuwendungsfähig sind ferner
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.07.2014, S. 1) oder
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Zu Nr. 2 Bewilligungs-/Verpflichtungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum beträgt zwei Jahre und beginnt erst mit Zugang des Bewilligungsbescheids. Die geförderte Steinmauer ist ab Auszahlung für mindestens fünf Jahre zu erhalten. Diese fünfjährige Zweckbindungsfrist tritt an die Stelle des in F.I.2 genannten Verpflichtungszeitraums.
Zu Nr. 3 Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstige Auflagen
Es gilt das Merkblatt „I86 – Wiederaufbau von Steinmauern“ (Anlage zu IX).
Zu Nr. 3.1 Fördervoraussetzungen
Die wiederaufzubauende Mauer muss innerhalb oder an einer vom Zuwendungsempfänger genutzten Rebfläche liegen, die als Steil- oder Terrassenlage bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) kartiert ist. Von der Förderung ausgeschlossen sind Mauern,
- die sich auf anliegenden Rebflächen befinden, für die der Antragsteller kein Nutzungsrecht hat,
- die im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in den letzten fünf Jahren gefördert worden sind oder
- die im Rahmen der Flurneuordnung gefördert wurden und noch der Zweckbindungsfrist
unterliegen. Für eine Förderung ist ein von der LWG erstelltes Sanierungskonzept erforderlich, das den notwendigen Umfang des Wiederaufbaues der Mauer dokumentiert.
Zu Nr. 4.2 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt einmalig 100 Euro je Quadratmeter sanierten und sichtbaren Mauerwerks zzgl. 100 Euro je lfd. Meter Treppe. Eine Zuwendung kann nur dann gewährt werden, wenn pro Zuwendungsempfänger und Antrag mindestens ein Förderbetrag von 500 Euro erreicht wird.
Zu Nr. 5 Ausschluss von Doppelförderung
Die Förderung des Wiederaufbaus von Steinmauern im Rahmen von Verfahren der Flurneuordnung („Herstellung von gemeinschaftlichen Anlagen im Weinberg“) ist vorrangig.
Zu Nr. 7.1 Zuständige Behörde
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG).
Zu Nr. 7.2.1 Grundantrag
Die Grundantragstellung erfolgt bis spätestens 30. Juni. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Mauern im Antrag anzugeben. Dem Antragsteller ist das Merkblatt „I86 – Wiederaufbau von Steinmauern“ auszuhändigen. Die Maßnahme wird erst nach erfolgreich durchlaufenem Auswahlverfahren bewilligt.
Der Antrag enthält folgende Angaben:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
- Aufstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben und
- Art und Höhe des für die Durchführung der Maßnahme benötigten Beihilfebetrags.
Zu Nr. 7.2.2 Zahlungsantrag
Vom Antragsteller ist nach Abschluss der Maßnahme ein Zahlungsantrag (Verwendungsnachweis) zu stellen und spätestens zwei Jahre nach Bewilligung einzureichen. Mit dem Zahlungsantrag gilt der Verwendungsnachweis nach Nr. 6 ANBest-P als erbracht.
Zu Nr. 7.3.1 Aufgaben der Bewilligungsbehörde
Bezüglich Nr. 6 ANBest-P wird dem Zuwendungsempfänger die Mitteilung des Umfangs der wiederaufgebauten Steinmauern (einschl. lfd. m Treppe) im Zahlungsantrag (Sachbericht) zur Auflage gemacht. Ergänzend werden auch die Regelungen gemäß Nrn. 1.4 und 6.3 ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Nr. 1.4 ANBest-P wird dahingehend modifiziert, dass eine Auszahlung erst nach Vorhabendurchführung beantragt werden kann.
Zu Nr. 7.4.1 Kontrollen
Im Rahmen der Verwaltungskontrolle ist für jedes geförderte Vorhaben vor der Auszahlung eine Inaugenscheinnahme durchzuführen. Es wird jährlich bei mindestens fünf Prozent der Ausgaben eines Kalenderjahres für diese Maßnahme die Einhaltung von Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstigen Auflagen vor Ort geprüft.
IX.1 Veröffentlichung
Auf einer eigenen Internetseite werden u.a. folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung der Maßnahme,
- vollständiger Wortlaut der Richtlinie einschließlich Merkblatt und
- Informationen gemäß der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) Teil I Kapitel 3 Nr. 3.2.4 über jede Einzelbeihilfe über 10.000 Euro.
IX.2 Aufzeichnungspflicht
Die Bewilligungsstellen führen einzelbetriebliche Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. Diese elektronischen Listen werden zehn Jahre nach Außerkraftsetzung dieser Richtlinie aufbewahrt.
X. Nichtproduktive Investitionen (KULAP – I88) Anlage von Struktur- und Landschaftselementen
Die Maßnahme ist gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 vom 14. Dezember 2022 unter der Nummer SA.106549 freigestellt.
Es gelten die „Gemeinsamen Bestimmungen“ mit folgenden Maßgaben:
Zu Nr. 1 Zuwendungsempfänger
Der Kreis der Zuwendungsempfänger ist zudem auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 beschränkt. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden keine Zuwendungen gewährt.
Zu Nr. 2 Bewilligungs-/Verpflichtungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum beträgt zwei Jahre und wird von der Bewilligungsbehörde individuell festgelegt. Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre ab Auszahlung. Diese fünfjährige Zweckbindungsfrist tritt an die Stelle des in F.I.2 genannten Verpflichtungszeitraums.
Zu Nr. 3. Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstige Auflagen
Es gilt das Merkblatt „I88 – Anlage von Struktur- und Landschaftselementen“ (Anlage zu X).
Zu Nr. 3.1 Fördervoraussetzungen Zur zielgerichteten Umsetzung der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie an den Schutz der Ressourcen Boden und Wasser und zur Stabilisierung des Landschaftswasserhaushalts
- ist für die Förderung eine durch das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) eingerichtete bzw. geförderte fachliche Projektbegleitung erforderlich,
- muss das geförderte Struktur- und Landschaftselement
- auf einer landwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Fläche und in einem durch das ALE festgelegten Projektgebiet boden:ständig liegen sowie
- im Rahmen eines Projekts boden:ständig entwickelt worden sein.
Zur zielgerichteten Steigerung der Artenvielfalt in der Kulturlandschaft
- sind für die Förderung eine fachliche Beratung sowie ein Konzept durch die Landwirtschaftsverwaltung erforderlich,
- muss das geförderte Struktur- und Landschaftselement auf einer landwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Fläche liegen.
Der Antragsteller muss stets eine Berechtigung zur Durchführung der Maßnahme besitzen.
Zu Nr. 4. Art und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt (Anteilfinanzierung).
Zuwendungsfähig sind die für die Ausführung der Maßnahme notwendigen Ausgaben.
Weiterhin zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Vorbereitung und Abwicklung des Vorhabens, die von beauftragten Fachleuten erbracht werden, insbesondere
- Vorbereitung der Maßnahme durch Ausarbeitung von Planzeichnungen, Erläuterungsberichten, Gutachten oder gutachtlichen Stellungnahmen;
- Aufstellung von Kostenberechnungen und Leistungsverzeichnissen, Einholung von Angeboten;
- Überwachung der Durchführung der Maßnahme (Bauleitung), Abnahme und Abrechnung der Leistungen;
- Dokumentation.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
- Eigenleistungen;
- Gebühren für Genehmigungen;
- Geldbeschaffungskosten, Zinsen;
- Umsatzsteuerbeträge;
- Preisnachlässe (Skonto, Rabatte und sonstige Nachlässe);
- Ausgaben, die Dritte zu tragen verpflichtet sind;
- Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklungs- und Unterhaltungspflege.
Der Fördersatz beträgt 80 Prozent. Zur Bewilligung muss ein Mindestinvestitionsvolumen von 500 Euro je Antragsteller erreicht werden.
Zu Nr. 6.7.1 Abweichungen
Bei Abweichungen zwischen den im Zahlungsantrag angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben und den im Rahmen der Kontrollen ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben wird die Zuwendung auf Grundlage des ermittelten Betrags festgesetzt.
Zu Nr. 7.1 Zuständige Behörde
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das zuständige ALE.
Zu Nr. 7.2.1 Grundantrag
Die Antragstellung ist ganzjährig mit dem amtlichen Formblatt möglich. Dem Antragsteller ist das Merkblatt „I88 – Anlage von Struktur- und Landschaftselementen“ auszuhändigen.
Der Antrag enthält folgende Angaben:
- Name und Größe des Unternehmens (KMU),
- Beschreibung des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses, -Standort des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
- Aufstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben und
- Art und Höhe des für die Durchführung der Maßnahme benötigten Beihilfebetrags.
Zu Nr. 7.2.2 Zahlungsantrag
Vom Antragsteller ist nach Abschluss der Maßnahme ein Zahlungsantrag (Verwendungsnachweis) zu stellen und spätestens zwei Jahre nach Bewilligung einzureichen. Mit dem Zahlungsantrag gilt der Verwendungsnachweis nach Nr. 6 ANBest-P als erbracht.
Zu Nr. 7.3 Antragsbearbeitung
Das ALE kann vor Bewilligung die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen. Vorbereitende Maßnahmen zur Antragstellung zählen nicht als Maßnahmenbeginn.
Zu Nr. 7.3.1 Aufgaben der Bewilligungsbehörde
Ergänzend werden auch die Regelungen gemäß Nrn. 1.4, 2.1 und 3 sowie die übrigen Regelungen von Nr. 6 ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Nr. 1.4 ANBest-P wird dahingehend modifiziert, dass eine Auszahlung erst nach Vorhabendurchführung beantragt werden kann.
Zu Nr. 7.4.1 Kontrollen
Im Rahmen der Verwaltungskontrolle ist für jedes geförderte Vorhaben vor der Auszahlung eine Inaugenscheinnahme durchzuführen. Es wird jährlich bei mindestens fünf Prozent der Ausgaben eines Kalenderjahres für diese Maßnahme die Einhaltung von Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstigen Auflagen vor Ort geprüft. Weiterhin erstrecken sich ex-post Kontrollen auf jährlich mindestens ein Prozent der Ausgaben, für die noch Auflagen gelten und für die die Auszahlung geleistet wurde.
X.1 Veröffentlichung
Auf einer eigenen Internetseite werden u.a. folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung der Maßnahme,
- vollständiger Wortlaut der Richtlinie einschließlich Merkblatt und
- Informationen gemäß der Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 über jede Einzelbeihilfe von über 10.000 Euro.
X.2 Aufzeichnungspflicht
Die Bewilligungsstellen führen einzelbetriebliche Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. Diese elektronischen Listen werden ab dem Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt.
XI. Tierwohl-Sommerweidehaltung (T10)
Die Maßnahme ist gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2472 unter der Nummer SA.106550 freigestellt.
Es gelten die „Gemeinsamen Bestimmungen“ mit folgenden Maßgaben:
Zu Nr. 1 Zuwendungsempfänger
Der Kreis der Zuwendungsempfänger ist dabei auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Betriebssitz und Hofstelle in Bayern gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 beschränkt.
Nicht zuwendungsfähig sind
- Betriebe, die in einem anderen Land bzw. Mitgliedstaat eine entsprechende Weideprämie beantragt haben,
- Alm- und Weidegenossenschaften,
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Zu Nr. 2 Bewilligungs-/Verpflichtungszeitraum
Der Verpflichtungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr. Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend der Antragstellung individuell festgelegt.
Zu Nr. 3 Fördervoraussetzungen, Förderverpflichtungen und sonstige Auflagen
Es gilt das Merkblatt „T10 – Sommerweidehaltung (Weideprämie)“ (Anlage zu XI).
Zu Nr. 3.1 Fördervoraussetzungen
Zuwendungen werden nur für Rinder gewährt. Sie müssen sich entweder im Eigentum des Antragstellers befinden, in mehrjährigen Verträgen an ihn gebunden (Vertragsaufzucht) oder ihm langfristig zur Nutzung überlassen sein. Unschädlich für die Zuwendung ist die vorübergehende Abgabe an andere Halter (z.B. Pensionstierhaltung während des Sommers auf Almen/Alpen).
Zu Nr. 4.2 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus der Anzahl der einbezogenen Großvieheinheiten (GV) und der Dauer der Weidezeit. Sie beträgt maximal 75 Euro je GV.
Zu Nr. 6.7.1 Abweichungen
Bei Abweichung zwischen der angegebenen (beantragten) und der ermittelten Anzahl der Tiere kommen die Regelungen in § 45 GAPInVeKoSV zur Anwendung.
Zu Nr. 6.10 Anwendung der Revisionsklausel bei Anpassungen
Aufgrund der Einjährigkeit der Maßnahme wird auf die Aufnahme einer Revisionsklausel verzichtet.
Zu Nr. 7.2.1 Grundantrag und zu Nr. 7.2.2 Zahlungsantrag
Die Antragstellung erfolgt jährlich im Rahmen der Mehrfachantragstellung. Das Merkblatt „T10 – Sommerweidehaltung (Weideprämie)“ ist im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht. Der Antrag enthält folgende Angaben:
- Name und Größe des Unternehmens (KMU),
- Beschreibung des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens bzw. der Tätigkeit und
- Art und Höhe des für die Durchführung der Maßnahme benötigten Beihilfebetrags.
XI.1 Veröffentlichung
Auf einer eigenen Internetseite werden u.a. folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung der Maßnahme,
- vollständiger Wortlaut der Richtlinie einschließlich Merkblatt und
- Informationen gemäß der Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 über jede Einzelbeihilfe von über 10.000 Euro.
XI.2 Aufzeichnungspflicht
Die Bewilligungsstellen führen einzelbetriebliche Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. Diese elektronischen Listen werden ab dem Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt.
G. Schlussvorschriften
In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027. Sie gilt für alle Verpflichtungen, die im Jahr 2023 eingegangen werden. Abweichend davon findet Nr. 6.8 des Teil I dieser Richtlinie ab 2023 auch auf alle Verpflichtungen Anwendung, die in der vorausgehenden Förderperiode eingegangen wurden.
1) 29.11.2017, COM(2017) 713 final
2) „Der europäische Grüne Deal“ (11.12.2019, COM(2019) 640 final), „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“ (20.5.2020, COM(2020) 380 final), „Vom Hof auf den Tisch“ (20.5.2020 COM(2020) 381 final)
3) EU-Verordnung Nr. 2021/2115, Art. 6. Abs 1 Buchstabe d bis f
4) Definition s.§3 GAPDZV
5) Definition s. §11 GAPDZV
6) KULAP-Maßnahmen K14 „Insektenschonende Mahd“, „K40/42 – Verzicht auf Pflanzenschutz bei Wintergetreide/Winterraps“, „K46-Konservierende Saatverfahren“, K48 – Winterbegrünung mit wildtiergerechten Saaten“.
7) Maßnahmen O10 – Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ und „O12 – Transaktionskostenzuschuss“ sowie KULAP-Maßnahmen „K10 – Extensive Grünlandnutzung für Raufutterfresser“, „K12 – Heumilch – Extensive Futtergewinnung“, „K30-34 – Vielfältige Fruchtfolgen“, „K54 – Trichogramma-Einsatz im Mais“ und „K99 – Förderung kleiner Strukturen“.
8) KULAP-Maßnahme „K88 – Struktur- und Landschaftselemente (Flächenbereitstellung)“, „M10-Umwandlung von Acker in Dauergrünland“, VNP-Maßnahme „G18 – Umwandlung von Acker in Dauergrünland“
9) GAP-DZG, § 20, Abs. 1 Nr. 3 bzw. GAP-DZV, Anlage 5, Ziff. 3