Förderprogramm

Ausfallbürgschaften der Bürgschaftsbank Bayern – Bürgschaft ohne Bank (BoB)

Förderart:
Bürgschaft
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Unternehmen, Existenzgründer/in
Ansprechpunkt:

Bürgschaftsbank Bayern GmbH

Max-Joseph-Straße 4

80333 München

Tel: 089 5458570

Fax: 089 5458579

Bürgschaftsbank Bayern

Weiterführende Links:
Bürgschaft ohne Bank (BoB) Antragsformular

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie unternehmerische Investitionen planen und Finanzierungsbedarf haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine direkte Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern erhalten.

Volltext

Die Bürgschaftsbank Bayern unterstützt Sie als kleines oder mittleres Unternehmen der Branchen Handel, Handwerk, Hotel- und Gaststättengewerbe und auch Gartenbau durch direkte Ausfallbürgschaften, wenn Sie nicht genug bankmäßig ausreichende Sicherheiten haben. Sie können auch eine Bürgschaft für Leasingfinanzierungen erhalten.

Die Förderung erhalten Sie für

  • Investitionen zur Rationalisierung, Modernisierung, Erweiterung und Umstellung bestehender Betriebe,
  • Errichtung neuer und Übernahme bestehender Betriebe, Erwerb von Gesellschaftsanteilen,
  • Deckung des Betriebsmittelbedarfs
  • Kontokorrent- und Avalkredite.

Sie erhalten die Förderung durch Übernahme einer Ausfallbürgschaft.

Die Höhe der Bürgschaft beträgt bis zu 80 Prozent des Kreditbetrages, jedoch maximal EUR 1,25 Millionen. Der zu verbürgende Kreditbedarf muss mindestens EUR 25.000 betragen.

Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal 15 Jahre, bei Finanzierung baulicher Maßnahmen für betriebliche Zwecke maximal 23 Jahre. Bei zu verbürgenden Programmdarlehen der öffentlichen Hand mit längeren Laufzeiten kann davon abgewichen werden.

Ihren Antrag stellen Sie bitte über Ihre Hausbank bei der Bürgschaftsbank Bayern GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der Branchen Handel, Handwerk, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Gartenbau.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen den zu verbürgenden Kredit zur Finanzierung eines wirtschaftlich sinnvollen und vertretbaren Vorhabens verwenden.
  • Sie müssen den Kredit soweit wie möglich absichern.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Sanierungs- und Akzeptkredite,
  • Kredite an Vergnügungsbetriebe sowie
  • Konsolidierungsmaßnahmen.

Für bereits ausgereichte Kredite können Sie grundsätzlich keine nachträgliche Verbürgung erhalten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Informationsblatt zur Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH Bürgschaft ohne Bank (BoB)

Stand: 05/2022

Allgemeines

Die Bürgschaftsbank Bayern GmbH übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite von Kreditinstituten, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen an kleine und mittlere Unternehmen der Branchen Handel, Handwerk, Hotel- und Gaststätten sowie Gartenhau, denen bankmäßig ausreichende Sicherheiten nicht in dem erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen. Auch die Verbürgung von Leasingfinanzierungen ist möglich.

Der zu verbürgende Kredit muss zur Finanzierung eines wirtschaftlich sinnvollen und vertretbaren Vorhabens verwendet werden. Verbürgt werden daher Kredite, die insbesondere folgenden Vorgaben dienen:

  • Investitionen zur Rationalisierung, Modernisierung, Erweiterung und Umstellung bestehender Betriebe

  • Errichtung neuer und Übernahme bestehender Betriebe, Erwerb von Gesellschaftsanteilen

  • Deckung des Betriebsmittelbedarfs

  • Kontokorrent- und Avalkredite.

Nicht verbürgt werden Sanierungs- und Akzeptkredite sowie Kredite an Vergnügungsbetriebe. Eine Antragstellung zur Verbürgung von Konsolidierungsmaßnahmen im Rahmen von BoB ist ausgeschlossen.

Die nachträgliche Verbürgung bereits ausgereichter Kredite ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt auch für Kredite zur Ablösung von Krediten, es sei denn, dass mit den zu verbürgenden Krediten Vorhaben betriebsgerecht finanziert werden sollen, deren erster Bilanzausweis nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.

Umfang und Modalitäten der Bürgschaft

Eine Antragstellung im Rahmen von BoB ist für Kredite ab 25.000 EUR möglich. Die betragliche Obergrenze ist identisch zum Standardprogramm, wobei die Haftung des Bürgen 90% des Kreditbetrages nicht übersteigen darf. Die Laufzeit der Bürgschaft darf 15 Jahre, bei Finanzierung baulicher Maßnahmen für betriebliche Zwecke 23 Jahre, nicht überschreiten. Bei zu verbürgenden Programmdarlehen der öffentlichen Hand mit längeren Laufzeiten kann davon abgewichen werden.

Die Bürgschaft umfasst den Kapitalbetrag zzgl. Zinsen, Provisionen in marktüblicher Höhe sowie die Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung, soweit die ursprüngliche Bürgschaftshöhe je verbürgtem Kredit nicht überschritten wird (Höchstbetragsbürgschaft). Die Zinsen. die gegenüber dem Kreditnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden können, sind für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für 12 Monate ab Kreditkündigung verbürgt.

Die Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH ist als modifizierte Ausfallbürgschaft ausgestaltet.

Der Kreditnehmer hat den Kredit soweit wie möglich abzusichern. Gesellschafter, die wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, haben i.d.R. die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise zu übernehmen. Die Bürgschaften der Bürgschaftsbank sind zur anteiligen Sicherung mit Rückbürgschaften der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern ausgestattet. Sie unterliegen damit den jeweils gültigen Bestimmungen der EU für staatliche Beihilfen.

Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme von Bürgschaften besteht nicht.

Kosten der Bürgschaft

Einmaliges Entgelt (Haftungsfondsbeitrag/Gebühren)

Mit Antragstellung einer Ausfallbürgschaft ist ein einmaliges Entgelt, der sog. Haftungsfondsbeitrag, von 1,5% aus dem zu verbürgenden Kredit zu entrichten.

Für den Fall, dass die beantragte Bürgschaft abgelehnt oder der Bürgschaftsantrag vor Beschlussfassung zurückgezogen wird, wird die Hälfte des Haftungsfondsbeitrages, mind. 375 EUR fällig.

Bürgschaftsprovision

Jährlich im Voraus ist eine Bürgschaftsprovision von i.d.R. 1,0% des verbürgten Kreditbetrags zu entrichten, sofern der Investitionsanteil bei der Vorhabensfinanzierung überwiegt. Steht der Betriebsmittelanteil im Vordergrund, beträgt die Bürgschaftsprovision i.d.R. 1,25% des verbürgten Kreditbetrags. Der Provisionsanspruch entsteht ab dem 15. Tag nach Ausstellung der Bürgschaftsurkunde und wird im ersten Jahr gesondert in Rechnung gestellt. In den Folgejahren wird die Bürgschaftsprovision aus der jeweiligen verbürgten Kredithöhe am Ende des Vorjahres berechnet. Die Einziehung erfolgt bis zum 31.03. für das laufende Jahr. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, auch wenn die Bürgschaft im Laufe des Jahres ausläuft oder zurückgegeben wird.

Die v.g. Kosten sind von der Hausbank zu tragen und können dem Kreditnehmer in Rechnung gestellt werden.

Die jeweils geltenden Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen werden bei Übernahme einer Bürgschaft Vertragsbestandteil. Diese stehen auf unserer Internetseite unter https://www.bb-bayern.de zum Herunterladen zur Verfügung.

 

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