Förderprogramm

Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in Gebäuden in Holzbauweise in Bayern

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Umwelt- & Naturschutz, Wohnungsbau & -modernisierung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Ansprechpunkt:

Zuständige Bezirksregierung Bayern

Weiterführende Links:
Informationen zum Bayerischen Holzbauförderprogramm – BayFHolz (externer Link)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie für Ihren Neubau oder für die Erweiterung oder Aufstockung Ihres Gebäudes Bauelemente aus Holz oder aus anderen nachwachsenden Rohstoffen verwenden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt den Einsatz nachwachsender, Kohlenstoff speichernder Rohstoffe im Bausektor.

Sie bekommen die Förderung für die gespeicherte Kohlenstoffmenge im Zusammenhang mit folgenden Baumaßnahmen:

  • Neubau, Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften in Holzbauweise (Gebäude für öffentliche Zwecke wie Verwaltungsgebäude sowie Gebäude für die soziale Infrastruktur wie Pflegeheime, Behindertenheime und Kindertagesstätten) sowie
  • Neubau, Erweiterung und Aufstockung von mehrgeschossigen Wohngebäuden in Holzbauweise.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 500,00 EUR je Tonne der in den Holzbauelementen und Dämmstoffen gespeicherten Kohlenstoffmenge, jedoch maximal 200.000 EUR je Baumaßnahme.

Die Bagatellgrenze liegt bei 25.000 EUR je Baumaßnahme.

Reichen Sie bitte Ihren Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Regierung ein.

Zusatzinfos 

Fristen

Förderanträge sind schriftlich oder elektronisch vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsstelle unter Verwendung der jeweils aktuell gültigen Antragsformulare einzureichen. Bewilligungsstelle ist die örtlich zuständige Regierung.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

  • kommunale Gebietskörperschaften, auch in kommunaler Zusammenarbeit in den Formen von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden,
  • natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Wenn es sich um ein Gebäude für Zwecke einer kommunalen Gebietskörperschaft handelt, muss
    • Ihr Neubau über eine Gesamt-Bruttogrundfläche (BGF) von mindestens 300 Quadratmetern verfügen,
    • die Erweiterung und Aufstockung zu einer zusätzlichen Gesamt-Bruttogrundfläche von mindestens 100 Quadratmetern führen.
  • Wenn es sich um ein mehrgeschossiges Wohngebäude in Holzbauweise handelt, muss
    • Ihr Neubau den Gebäudeklassen 3, 4 und 5 gemäß der Bayerischen Bauordnung (BayBO) entsprechen sowie über mindestens 3 Wohneinheiten und eine Gesamt-Bruttogrundfläche (BGF) von mindestens 300 Quadratmetern verfügen,
    • die Erweiterung zu mindestens 3 Wohneinheiten und zu einer zusätzlichen Gesamt-Bruttogrundfläche (BGF) von mindestens 300 Quadratmetern führen, sodass ein Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 oder 5 gemäß BayBO entsteht oder erweitert wird, oder
    • die Aufstockung um mindestens 2 Wohneinheiten mit einer zusätzlichen Gesamt-Bruttogrundfläche von mindestens 100 Quadratmetern geplant werden.
  • Die Wohnfläche einer Wohneinheit muss mindestens 35 Quadratmeter betragen. Die Wohneinheiten müssen für das dauerhafte Wohnen geeignet sein und allgemein üblichen Wohnverhältnissen entsprechen.
  • Ihr Vorhaben muss die vorgeschriebenen konstruktiven Anforderungen an die Holzbauweise erfüllen.
  • Sie müssen die verbaute Menge der Kohlenstoff speichernden Baustoffe und die damit verbundene Speichermenge über das Berechnungstool „CO2-Tool“ nachweisen.
  • Darüber hinaus müssen die von Ihnen verwendeten Baustoffe folgende Anforderungen erfüllen:
    • Die Baustoffe entsprechen dem aktuellen Stand der Technik, besitzen Marktreife und sind für die jeweilige Baumaßnahme und die zur Anwendung kommende Bauweise geeignet,
    • Sie setzen nachweislich Rohstoffe aus nachhaltiger Produktion beziehungsweise Bewirtschaftung ein.
    • Als Materialien dürfen nur Holzwerkstoffe der Emissionsklassen mit dem Nachweis E1 oder F0 verwendet werden.
  • Bitte beachten Sie: Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre ab Eingang des (Schluss-)Verwendungsnachweises.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • unterirdische Gebäude(-teile) beziehungsweise Bauten wie zum Beispiel Keller,
  • Carports und
  • Nebengebäude aller Art.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in Gebäuden in Holzbauweise in Bayern (Bayerische Förderrichtlinie Holz – BayFHolz)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom: 01.12.2023
Az. 31-4740.9-1-3
(BayMBl. Nr. 629)
zuletzt geändert am: 11.06.2024 (BayMBl. Nr. 289)

Förderanträge sind schriftlich oder elektronisch vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsstelle unter Verwendung der jeweils aktuell gültigen Antragsformulare einzureichen.

Weblink zur Förderrichtlinie (externer Link)

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