Förderprogramm

Bayerisches Energiekreditprogramm / Energiekredit Regenerativ

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Ansprechpunkt:

LfA Förderbank Bayern

Königinstraße 17

80539 München

Tel: 089 21241000

Fax: 089 21242216

LfA Förderbank Bayern

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen und Freiberuflerin oder Freiberufler in ein Vorhaben zur Energieerzeugung erneuerbarer Energien investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein zinsverbilligtes Darlehen erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt gemeinsam mit der KfW Bankengruppe Sie als Unternehmen und Freiberuflerin oder Freiberufler bei der Finanzierung von Vorhaben im Bereich der Energieerzeugung erneuerbarer Energien, einschließlich Speicherung und Integration ins Stromnetz.

Sie bekommen die Förderung für Neu- und Modernisierungsinvestitionen in

  • eine Anlage zur Strom- oder Wärme-/Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbarer Energien,
  • Speichersysteme für Strom aus erneuerbaren Energien,
  • Wärme-/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden.

Sie bekommen die Förderung auch für Investitionsmaßnahmen, die der

  • Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot (zum Beispiel betriebliches/überbetriebliches Lastmanagement, um flexible Lasten für das Stromversorgungssystem nutzbar zu machen) sowie
  • Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel der systemverträglichen Integration von erneuerbaren Energien in das Energiesystem

dienen.

Sie erhalten die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Der Darlehenshöchstbetrag beträgt EUR 10 Millionen. Damit können Sie normalerweise bis zu 100 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben finanzieren. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 25.000.

Wenn ein Darlehen bis EUR 2 Millionen bankmäßig nicht ausreichend abgesichert werden kann, kann die LfA Förderbank Bayern eine 50-prozentige Haftungsfreistellung übernehmen.

Den Energiekredit Regenerativ beantragen Sie bitte bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die LfA Förderbank Bayern weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz oder Niederlassung in Bayern, deren Jahresumsatz EUR 500 Millionen nicht übersteigt,
  • Genossenschaften (zum Beispiel Bürgerenergiegenossenschaften), erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Vereine sowie rechtsfähige Stiftungen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Es gelten die Bestimmungen des Bayerischen Energiekreditprogramms.
  • Sie führen Ihre Investitionen im Freistaat Bayern durch.
  • Ihre Maßnahmen zur Stromerzeugung erfüllen die technischen Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).
  • Ihr Vorhaben muss mit den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe vereinbar sein.
  • Wenn Sie eine Stromerzeugungs- oder Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage auf Basis fester Biomasse mit einer Leistung von 20 Megawatt (MW) und mehr betreiben, müssen Sie nachhaltige Biomasse-Brennstoffe nachweislich einsetzen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Grundstückskosten,
  • Betriebs-, Finanzierungs- und Unterhaltskosten,
  • Investitionen in die Erzeugung von Biogas,
  • Anlagen zu Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer Leistung von mehr als 20 Megawatt (MW),
  • Anlagen zur ausschließlichen Wärmeerzeugung aus Biomasse von mehr als 2 MW,
  • Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, an denen die öffentliche Hand direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist,
  • Privatpersonen,
  • Landwirtinnen und Landwirte sowie
  • Vorhaben, die der Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für Darlehen zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 14. März 2024, Az. 86-9507/524/164

Vorbemerkung

Der Freistaat Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA) Zuwendungen für Maßnahmen der Energieeffizienz, Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe

  • dieser Richtlinien,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
  • der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (De-minimis-Verordnung).

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

Es werden Darlehen zur Verfügung gestellt, die zu einer wesentlichen energetischen Verbesserung in der gewerblichen Wirtschaft und bei den freiberuflich Tätigen führen und die vielfältigen relevanten Akteure bei der Umstellung auf eine möglichst nachhaltige Energieversorgung in Bayern unterstützen sollen. Die Förderung zielt insbesondere darauf, eigenverantwortliche Investitionen anzureizen und zu ermöglichen, welche die Energieeinsparung, die Steigerung der Energieeffizienz sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zum Gegenstand haben. Hierzu werden vom Freistaat Bayern Mittel bereitgestellt. Neben Zinsvergünstigungen sind, insbesondere sofern der Zweck nicht durch rückzahlbare Darlehen erreicht werden kann, auch Tilgungszuschüsse zu den Darlehen möglich. Die Bereitstellung der Darlehen erfolgt im Wege der Refinanzierung der Hausbanken durch die LfA.

2. Gegenstand der Förderung

Die Darlehen dürfen nur für Investitionen in materielle Vermögenswerte zur Steigerung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie für damit in Verbindung stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen verwendet werden. Die Darlehen sind entsprechend der unterschiedlichen Förderschwerpunkte zu den nachfolgenden einzelnen Darlehensprodukten gruppiert:

  • Energiekredit/Energiekredit Plus – Gegenstand dieses Darlehensproduktes sind Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz im Bereich Produktionsanlagen und -prozesse.
  • Energiekredit Gebäude – Gegenstand dieses Darlehensproduktes sind Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudesektor. Gefördert werden Maßnahmen an gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden bzw. Gebäudeteilen sowie damit in Zusammenhang stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen.
  • Energiekredit Regenerativ – Gegenstand dieses Darlehensproduktes ist der Ausbau erneuerbarer Energien. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen zur Strom-, Wärme-, und Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbaren Energien, Speichersysteme für Strom, Wärme und Kälte, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden und Investitionsmaßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot – darunter auch Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Wasserstoff (Elektrolyseure) im Sinne von Art. 2 Nr. 102c AGVO –, Maßnahmen zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel der systemverträglichen Integration von erneuerbaren Energien in das Energiesystem, sowie Investitionen in Wärmenetzsysteme.

Die Förderung erfolgt vorrangig nach Maßgabe des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) oder der De-minimis-Verordnung. Ferner sind Darlehensprodukte nach Maßgabe des Art. 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbarer Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung) möglich. Von den Maßgaben der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung nach Satz 3 und 4 kann im Einzelfall nur dann abgewichen werden, sofern die Beihilfefreiheit des Darlehens sichergestellt ist.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Die Darlehen werden mittelständischen gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt, soweit die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO erfüllt ist. Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung. Darüber hinaus kann der Kreis der Zuwendungsempfänger in einzelnen Darlehensprodukten erweitert werden um gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, soweit der Jahresumsatz (Konzernumsatz) nicht den Betrag von 500 Mio. Euro übersteigt, Genossenschaften (z. B. Bürgerenergiegenossenschaften), Vereine, rechtsfähige Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für einzelne Darlehensprodukte können auch Contracting-Konstruktionen zugelassen werden. Die Vorgaben in Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) bleiben hiervon unberührt.

3.2 Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.

3.3 Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nur soweit nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO zulässig gefördert.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO (Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei und Aquakultur).
  • Vom Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung bei der Hausbank vorliegen. Diese Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Förderung und Höhe der für das Vorhaben beantragten öffentlichen Finanzierung.

3.4 Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der De-minimis-Verordnung zu beachten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Darlehen sind ergänzende Hilfen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.

4.2 Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden.

4.3 Das Vorhaben muss soweit vorbereitet sein, dass es nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden kann.

4.4 Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.

4.5 Die Investitionsvorhaben im Rahmen des Energiekredit/Energiekredit Plus müssen zu einer wesentlichen Energieeinsparung, bzw. zu einer wesentlichen Energieeffizienzsteigerung von mindestens 10% führen. Die im Einzelfall erwartete Energieeinsparung, bzw. Energieeffizienzsteigerung ist zu quantifizieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

4.6 Darlehen im Rahmen des Energiekredit Gebäude können nur gewährt werden, sofern die Vorhaben eine Zuschussförderung (Investitionszuschuss oder Darlehen mit Tilgungszuschuss) auf Basis der Förderrichtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Bereich Nichtwohngebäude (BEG NWG) oder Einzelmaßnahmen (BEG EM) erhalten.

4.7 Darlehen für Investitionen in Wärmenetzsysteme im Rahmen des Energiekredit Regenerativ können nur gewährt werden, sofern die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für die Neuerrichtung von Wärmenetzen mit hohem Anteil erneuerbarer Wärme oder für die systematische Transformation von Bestandswärmenetzen oder für Einzelmaßnahmen an Bestandsnetzen, die der Transformation des Bestandsnetzes dienen erfüllt sind.

4.8 Darlehen für Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Wasserstoff können im Rahmen des Energiekredit Regenerativ nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Anforderungen gemäß Art. 2 Nr. 102c AGVO erfüllt werden. Im Bewilligungsverfahren ist sicherzustellen, dass ein wirtschaftlich tragfähiger Betrieb der Infrastruktur samt einer Absatzprognose für den Wasserstoff im Einzelfall plausibel erscheint.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA, für die ggf. auch Tilgungszuschüsse gewährt werden. Im Falle einer AGVO-Förderung handelt es sich um Zuschüsse, Zinszuschüsse bzw. Kredite im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a), b) AGVO.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen. Es können Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben ab 25.000 Euro gefördert werden. Der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 10.000.000 Euro je Vorhaben. Davon abweichend beträgt der Darlehenshöchstbetrag für Investitionen in Wärmenetzsysteme 100.000.000 Euro je Vorhaben. Beihilfebehaftete Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen. Satz 5 gilt nicht für Förderungen, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 KWKG erfolgen. Der Erwerb von Grundstücken ist von der Förderung ausgeschlossen. Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO, bzw. der De-minimis-Verordnung sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO, bzw. der De-minimis-Verordnung maßgeblich und einzuhalten. Von den Maßgaben der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung kann im Einzelfall nur dann abgewichen werden, sofern die Beihilfefreiheit des Darlehens sichergestellt ist. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Darlehen im Rahmen des Energiekredit Gebäude beschränken sich darüber hinaus auf die nach BEG-Förderung des Bundes als förderfähig anerkannten Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Darlehen für Investitionen in Wärmenetzsysteme im Rahmen des Energiekredit Regenerativ beschränken sich darüber hinaus auf die förderfähigen Investitionsausgaben nach den Richtlinien der BEW-Förderung des Bundes. Die in der BEW-Förderung ebenfalls zuwendungsfähigen Betriebskosten sowie Ausgaben für Transformations- und Machbarkeitsstudien sind in diesem Darlehensprogramm nicht förderfähig.

5.3 Beihilfeintensität

Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährten Darlehen darf die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten. Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht übersteigen. Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C 14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 sind ergänzend zu beachten.

5.4 Konditionenfestlegung

Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs, Tilgung und der eventuelle Tilgungszuschuss werden mit der Darlehenszusage festgelegt. Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von seiner Bonität und der Besicherung des Investitionsvorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. Ggf. erfolgen weitere Differenzierungen bei Zinssatz und Tilgungszuschuss auch in Abhängigkeit vom konkreten Förderschwerpunkt, Fördergegenstand, Antragsteller und der verfügbaren Mittel. Die Beihilfefreiheit von Darlehen nach diesen Richtlinien für Fördergegenstände, die eine andere öffentliche Beihilfe mit Kumulierungsverbot erhalten, ist sicherzustellen (vgl. Nr. 5.6 Satz 5). Darlehen für Investitionen in Wärmenetzsysteme nach Nr. 4.7 dieser Richtlinien sind stets beihilfefrei zu gestalten.

5.5 Absicherung

Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. Die Hausbanken können auf Antrag teilweise von der Haftung freigestellt werden.

5.6 Kumulierung

Beihilfen, die nach Maßgabe der AGVO gewährt werden, können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. (vgl. Art. 8 AGVO).

Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO überschritten werden.

Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.

De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

Fördergegenstände, die eine andere öffentliche Beihilfe mit Kumulierungsverbot erhalten (hier insbesondere BEW-Förderung), können ausschließlich mit beihilfefreien Darlehen nach diesen Richtlinien unterstützt werden.

5.7 Anrechnung

Sofern eine Förderung nach diesen Richtlinien (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kumuliert wird, die Förderung nach diesen Richtlinien (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) auf die Förderquote der BEG-Förderung anzurechnen ist und sich durch die Anrechnung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60% ergibt, ist die Förderung nach diesen Richtlinien entsprechend zu verringern, bis die Maximalförderquote von 60% wieder erreicht ist.

6. Ergänzende Bestimmungen

Durch ergänzende allgemeine Bestimmungen, bzw. auf die einzelnen Darlehensprodukte des Bayerischen Energiekreditprogramms bezogene Bestimmungen („Merkblätter“) wird der in dieser Richtlinie vorgegebene Rahmen insbesondere im Hinblick auf den Kreis der Zuwendungsempfänger, den Fördergegenstand und die Darlehensbedingungen eingeschränkt und erläutert. Aus der Dokumentation jeder einzelnen Förderung muss die konkrete beihilferechtliche Rechtsgrundlage sowie die Einhaltung aller einschlägigen Voraussetzungen eindeutig hervorgehen.

7. Verfahren

7.1 Antrag

Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden. Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.

7.2 Zusage und Verwendungsnachweis

Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. Die Darlehen werden über die Hausbank an den Endkreditnehmer ausgereicht. Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen der LfA überwacht.

7.3 Veröffentlichung

Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede auf Grundlage der AGVO gewährte Einzelbeihilfe über 100.000 Euro innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c und Anhang III der AGVO).

7.4 Prüfungsrechte

Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO und entsprechende Vorgaben der De-minimis-Verordnung). Regelungen, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben unberührt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt ist, auch bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten.

8. Schlussvorschriften

Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG).

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Mit Ablauf des 27. März 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die „Richtlinien für Darlehen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm)“ vom 3. Dezember 2018 (AllMBl. S. 1254), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. April 2022 (BayMBl. Nr. 299) geändert worden ist, außer Kraft.

 

Anlage
Merkblatt „Energiekredit Regenerativ“

(Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 100 Tz. 9.6 Bestätigungen)
Merkblatt der LfA Förderbank Bayern vom 2. Mai 2024

  • für Photovoltaik-Aufdach gem. Tz. 2: Energiekredit Regenerativ PV-A (ER5) und Energiekredit Regenerativ PV-A Plus (ER6)
  • für sonstige Verwendungszwecke gem. Tz. 2: Energiekredit Regenerativ (ER7)

Der Energiekredit Regenerativ (ER5, ER6, ER7) wird aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern zinsverbilligt und zinsgünstig aus dem KfW-Programm Erneuerbare Energien „Standard“ refinanziert.

1 Kreditnehmerkreis

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe, soweit der Jahresumsatz (Konzernumsatz) dieser Unternehmen bzw. Freiberufler 500 Mio. EUR nicht übersteigt.

Darüber hinaus sind Genossenschaften (z.B. Bürgerenergiegenossenschaften (siehe Tz. 4.5), erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Vereine sowie rechtsfähige Stiftungen antragsberechtigt.

Nicht antragsberechtigt sind

  • Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben,
  • Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die einer früheren Beihilferückforderungsanordnung der EU nicht nachgekommen sind,
  • Unternehmen, wenn mehr als 50% ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden,
  • Privatpersonen,
  • Landwirte,
  • sofern ein ER6 nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung beantragt wird, Unternehmen oder freiberuflich Tätige in Schwierigkeiten nach EU-Definition (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“, Tz. 7) und
    sofern ein ER6 nach der De-Minimis-Verordnung bzw. ein ER5 / ER7 beantragt wird, Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen.

2 Verwendungszweck

Gefördert werden Investitionsmaßnahmen (einschließlich Modernisierungsmaßnahmen) zur Strom- oder Wärme-/Kälteerzeugung auf Basis von regenerativen Energien, Speichersysteme für Strom aus regenerativen Energien und Wärme-/Kältespeicher, die aus regenerativen Energien gespeist werden.

Wärme-/Kältespeicher können beispielhaft auch als Bauteilspeicher (thermische Bauteilaktivierung) und Latentwärmespeicher (Phasenwechsel-Speicher) ausgeführt sein. Gefördert werden außerdem Investitionsmaßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot, wie betriebliches/überbetriebliches Lastmanagement, um flexible Lasten für das Stromversorgungssystem nutzbar zu machen, sowie zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel der systemverträglichen Integration von erneuerbaren Energien in das Energiesystem, auch als singuläre Maßnahme oder Nachrüstung.

Unter den Verwendungszweck Photovoltaik-Aufdach (ER5, ER6) fallen Photovoltaikanlagen, die auf Dächern oder an Fassaden errichtet werden sowie Batteriespeicher, die ausschließlich aus Photovoltaikanlagen, die auf Dächern oder an Fassaden errichtet wurden, gespeist werden (auch als singuläre Maßnahme oder Nachrüstung). Vorhaben mit dem Verwendungszweck Photovoltaik Aufdach, die eine Förderung nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ bzw. dem „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)“ erhalten, können ausschließlich im beihilfefreien Energiekredit Regenerativ PV-A (ER5) gefördert werden. Vorhaben mit dem Verwendungszweck Photovoltaik Aufdach ohne EEG-/KWKG-Förderung sind im Energiekredit Regenerativ PV-A Plus (ER6) förderfähig. Alle Vorhaben außerhalb des Verwendungszwecks „Photovoltaik-Aufdach“ werden im beihilfefreien ER7 gefördert.

Generell müssen Maßnahmen zur Stromerzeugung die technischen Anforderungen des EEG erfüllen.

Förderfähig sind alle aktivierbaren Investitionen, die in unmittelbarer Verbindung mit der angestrebten Investition in regenerative Energien stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung, der Erwerb gebrauchter Wirtschaftsgüter sowie Eigenleistungen, soweit diese aktivierbar sind.

Ausschlüsse:

  • Grundstückskosten
  • Betriebs-, Finanzierungs- und Unterhaltskosten
  • Investitionen in die Erzeugung von Biogas (förderfähig ist hingegen, die Erzeugung von Strom / Wärme aus Biogas als regenerative Energiequelle)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter, die bereits durch staatliche Förderdarlehen finanziert worden sind und diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig zurückgezahlt sind
  • Anlagen zu Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer Leistung von mehr als 20 MW
  • Anlagen zur ausschließlichen Wärmeerzeugung aus Biomasse von mehr als 2 MW

Darüber hinaus sind die Vorgaben des Merkblatts „Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften“ zu beachten.

Dieses Förderprogramm erfüllt die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe (Version 3 12/2023), die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren. Diese stehen unter www.lfa.de im Downloadbereich zur Verfügung.

3 Darlehensbedingungen

3.1 Konditionen

Der Zinssatz für die Darlehen wird zwischen Hausbank und Endkreditnehmer in Abhängigkeit von Bonität und Besicherung – innerhalb vorgegebener Grenzen – individuell vereinbart (siehe Merkblatt „Kreditnehmerinformation zum risikogerechten Zinssystem“).

Die risikoabhängigen Zinsobergrenzen, Angaben zu Darlehenslaufzeiten und zum Auszahlungssatz können unserer aktuellen Übersicht der Darlehenskonditionen entnommen werden. Die darin genannten Standardlaufzeiten sind frei wählbar; sie sollen sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzung orientieren.

Abweichend von den Standardlaufzeiten können verkürzte Gesamtlaufzeiten (ganzjährig, mindestens 3 Jahre) und Tilgungsfreijahre (mindestens 1 Freijahr) beantragt werden.

Soweit sachlich begründet, besteht die Möglichkeit, das Vorhaben in mehrere Darlehen aufzuteilen (z.B. differenziert nach unterschiedlichen Laufzeiten oder mit und ohne Haftungsfreistellung „HaftungPlus“). Es gelten die Konditionen des Zusagedatums der LfA. Die Hausbank wird den Endkreditnehmer über die Zusage der LfA entsprechend unterrichten und die Konditionen vereinbaren.

Für nicht abgerufene Darlehensbeträge wird nach Ablauf eines bereitstellungsprovisionsfreien Zeitraums von 12 Monaten (gerechnet vom Tage der Darlehenszusage der LfA an) bis zum vollständigen Abruf oder einem Verzicht auf das Darlehen, spätestens bis zum Ablauf der Abruffrist des Darlehens (ein Monat vor Tilgungsbeginn) eine Bereitstellungsprovision von 2% p.a. berechnet. Bei verbürgten Darlehen beträgt die Abruffrist 6 Monate nach Darlehenszusage der LfA.

Termine für Zins, Tilgung und ggf. Bereitstellungsprovision sind der 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12.

Eine vollständige oder teilweise vorzeitige außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages kann gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.

3.2 Finanzierungshöhe

Der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 10 Mio. EUR je Vorhaben. Es können Vorhaben mit förderfähigen Kosten ab 25.000 EUR gefördert werden.

Der Finanzierungsanteil des Darlehens beträgt bis zu 100%.

4 Weitere Bewilligungsgrundsätze

4.1 Richtlinien

Für die Gewährung des Energiekredits Regenerativ PV-A, des Energiekredits Regenerativ PV-A Plus und des Energiekredits Regenerativ gelten die vom Bayerischen Wirtschaftsministerium bekannt gemachten Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm) in der jeweils gültigen Fassung.

4.2 Beihilferechtliche Grundlage

Der Energiekredit Regenerativ PV-A (ER5) und der Energiekredit Regenerativ (ER7) werden zu beihilfefreien Zinsen oberhalb des EU-Referenzzinssatzes angeboten.

Der Energiekredit Regenerativ PV-A Plus (ER6) wird grundsätzlich als KMU-Investitionsbeihilfe gemäß Art. 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) in der bei Darlehenszusage gültigen Fassung vergeben. Mit KMU-Investitionsbeihilfen gefördert werden können ausschließlich die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.

Sofern die beihilferechtlichen Regularien dies erlauben bzw. erfordern, kann bzw. muss der Energiekredit Regenerativ PV-A Plus (ER6) stattdessen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage gültigen Fassung gewährt werden. Unter den Voraussetzungen der De-mini-misVerordnung sind neben Investitionsvorhaben im Sinne des Art. 17 AGVO auch reine Rationalisierungen und Modernisierungen sowie reine Ersatzinvestitionen förderfähig. Ist der Antragsteller kein KMU gemäß EU-Definition, kann die Förderung im Energiekredit Regenerativ PV-A Plus (ER6) ausschließlich auf Basis der De-minimis-VO erfolgen.

Die „Beihilfewerte für Kredite der LfA“ können unter www.lfa.de der gleichnamigen Übersicht entnommen bzw. per Beihilferechner ermittelt werden. Diese Beihilfewerte dienen der Orientierung in der Informations- und Beratungsphase und sind unverbindlich. Maßgeblich sind allein die Beihilfewerte, die die LfA zum Zeitpunkt der Kreditzusage zugrunde legt.

Weiterführende Informationen enthält unser Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“.

4.3 Betriebsaufspaltung

Bei der Betriebsaufspaltung ist das Eigentum an den Betriebsanlagen rechtlich von der Inhaberschaft des Betriebs getrennt.

Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft können solche Vorhaben jedoch gefördert werden, wenn die Miet- oder Pachteinnahmen der Besitzgesellschaft steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, die der Gewerbesteuer unterliegen.

Darlehensnehmer wird die investierende Besitzgesellschaft. Eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Betriebsgesellschaft ist nicht erforderlich, wenn sich die Besitzgesellschaft vertraglich verpflichtet, die mit Hilfe des Darlehens angeschafften Wirtschaftsgüter während der Laufzeit des Darlehens ausschließlich an die Betriebsgesellschaft zu vermieten/verpachten; zudem hat die Betriebsgesellschaft die Mithaftung für das Darlehen in Form einer Bürgschaft oder eines Schuldbeitritts zu übernehmen.

4.4 Biomasse, nachhaltige Brennstoffe

Stromerzeugungs- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen auf Basis fester Biomasse bzw. Biogas, die hauptsächlich in öffentliche Netze einspeisen sowie über eine Leistung von 20 MW (Biomasse) bzw. 2 MW (Biogas) und mehr verfügen, müssen nachhaltige Biomasse-Brennstoffe einsetzen. Die Nachhaltigkeit des Brennstoffs ist mittels Zertifizierung nachzuweisen (nähere Angaben in den Sektorleitlinien).

4.5 Bürgerenergiegesellschaften/-genossenschaften

Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des EEG (§ 3 Nr. 15) sind, aufgrund ihrer Bedeutung für die Energiewende speziell im ländlichen Raum, als Gesellschaftsform per se antragsberechtigt.

4.6 Contracting (Anlagencontracting)

Investitionen im Rahmen von (Anlagen-)Contracting-Konstruktionen sind förderfähig, sofern es sich nicht um reine Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit handelt, sondern auch (Energie-) Dienstleistungen erbracht werden (z.B. Wartungsarbeiten).

Die Investition muss im wirtschaftlichen Risiko des Contractors liegen. Der Contractor muss die Antragsvoraussetzungen erfüllen und gleichzeitig Investor und Betreiber der Anlage sein. Auch der/die Contractingnehmer müssen die Antragsvoraussetzungen erfüllen. Die Laufzeit des Contracting-Vertrags muss mindestens so lang sein, wie die Laufzeit des beantragten Kredits.

4.7 Erläuterungen zum Kreditnehmerkreis

Vorhaben von einzelnen Investoren können nur finanziert werden, wenn diese eine tragfähige selbstständige Tätigkeit ausüben. Vorhaben von Privatpersonen oder Landwirten, die ausschließlich für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Energie auf Basis von regenerativen Energien einen Gewerbebetrieb anmelden, können nicht berücksichtigt werden.

Bei antragstellenden Gesellschaften müssen ein oder mehrere Gesellschafter, die anderweitig gewerblich/freiberuflich tätig sind, zusammen zu mindestens 50% an der Gesellschaft beteiligt sein. Davon ausgenommen sind Bürgerenergiegesellschaften (vgl. Tz. 4.5).

4.8 Vorbeginn

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) zu stellen. Details zu den Voraussetzungen einer fristgerechten Antragstellung siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“.

Die Vorhaben müssen soweit vorbereitet sein, dass sie nach Bewilligung der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden können.

4.9 Allgemeine Prosperitätsklausel

Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht gefördert werden.

4.10 Investitionsort

Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.

5 Mehrfachförderung

Soweit die maßgeblichen Beihilfehöchstwerte der EU nicht überschritten werden (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“ insbesondere Tzn. 5, 9 und 10), können der Energiekredit Regenerativ PV-A (ER5), Energiekredit Regenerativ PV-A Plus (ER6) bzw. der Energiekredit Regenerativ (ER7) mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen kombiniert werden.Vorhaben, die eine Förderung nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ bzw. dem „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)“ erhalten, können ausschließlich mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen kombiniert werden, die – wie der Energiekredit Regenerativ PV-A (ER5) und der Energiekredit Regenerativ (ER7) – keine staatlichen Beihilfen enthalten.

Falls zum Energiekredit Regenerativ PV-A, Energiekredit Regenerativ PV-A Plus bzw. Energiekredit Regenerativ auch Mittel aus dem KfW-Programm Erneuerbare Energien – Standard – beantragt werden, ist der beantragte LfA-Kredit auf den Förderhöchstbetrag des KfW-Programms Erneuerbare Energien – Standard – anzurechnen.

6 Haftungsfreistellung „HaftungPlus“

Soweit ein Darlehen bis 2 Mio. EUR bankmäßig nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist eine 50%ige Haftungsfreistellung „HaftungPlus“ (siehe entsprechendes Merkblatt) möglich.

Für den Energiekredit Regenerativ PV-A Plus (ER6) kann bei nicht ausreichender Absicherung alternativ bzw. bei Darlehen von über 2 Mio. EUR auch eine Bürgschaft der LfA bzw. der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden.

Eine Darlehenssplittung in einen haftungsfreigestellten Darlehensteil und einen verbürgten Darlehensteil ist nicht möglich.

7 Antragsverfahren

Anträge sind bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) einzureichen. Die Darlehen werden über die Hausbanken prinzipiell unter deren Eigenhaftung ausgereicht. Die Antragstellung erfolgt mit dem Vordruck 100.

Bei Nutzung der Alternative zur Beantragung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung (siehe Tz. 4.2.) ist im Antrag unter Tz. 9.5 anzugeben „Beantragung auf De-minimis-Basis“; darüber hinaus ist der Vordruck 120 (Erklärung zum Antrag auf Gewährung eines Darlehens/einer Bürgschaft bei De-minimis Beihilfen) einzureichen.

Zusätzlich sind das Formblatt der KfW-Bankengruppe „Statistisches Beiblatt Investition allgemein“ und die „LfA-Anlage zum Antrag Energiekredit Regenerativ PV-A, Energiekredit PV-A Plus und Energiekredit Regenerativ“ (Vordruck 130; jeweils abrufbar unter www.lfa.de; Service; Download; Anträge) beizufügen. Alternativ zum Vordruck 130 kann auch ein vom Antragsteller unterschriebener Ausdruck der gBzA der KfW Erneuerbare Energien Standard eingereicht werden. Wird gleichzeitig eine Haftungsfreistellung „HaftungPlus“ (oder eine Bürgschaft) beantragt, können die zusätzlich erforderlichen Antragsvordrucke und Unterlagen dem Merkblatt „Antragsunterlagen“ entnommen werden. Den Hausbanken steht bei Anträgen, die üblicherweise per Post an die LfA gesendet werden, die Möglichkeit offen, diese von ihr und dem Antragsteller unterzeichneten Unterlagen auch in elektronischer Form (Fax oder PDF-Scan per E-Mail) bei der LfA einzureichen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Hausbank wirksame Willenserklärungen per Fax/PDF-Scan abgibt. Reicht die Hausbank die Antragsunterlagen per Fax/PDF-Scan per E-Mail bei der LfA ein, sichert sie damit konkludent zu, dass eine rechtsverbindliche Zeichnung der Hausbank bereits dann vorliegt, wenn sie ihre Erklärungen und Bestätigungen auch per Fax bzw. PDF-Scan per E-Mail übermittelt und dass das an die LfA übermittelte Fax bzw. der übermittelte Scan bildlich und inhaltlich dem Original entspricht. Die Übermittlung per E-Mail muss durch eine geeignete Verschlüsselung vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine elektronische Archivierung der Antragsunterlagen nicht vor oder macht die Hausbank davon keinen Gebrauch, so ist der Originalantrag in Papierform bei der Hausbank aufzubewahren. Die Antragstellung im ICOM-Verfahren erfolgt weiterhin über eine definierte elektronische Schnittstelle.Die LfA gestattet aus förderrechtlicher Sicht der Hausbank, für die Antragsunterlagen auf die Aufbewahrung von Originalunterlagen zu verzichten und stattdessen die Originaldokumente durch elektronische Archivierung aufzubewahren. Voraussetzung für die Möglichkeit der elektronischen Archivierung anstelle der papierhaften Aufbewahrung von originalen Antragsunterlagen ist, dass die Hausbank dasselbe Verfahren und dieselbe Sorgfalt wie bei der Archivierung ihrer eigenen Unterlagen anwendet, die Archivierungsvorgaben analog §§ 257 HGB, 147 AO und die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung einhält und die Hausbank sicherstellt, dass die digitalen Dokumente

  • bildlich und inhaltlich mit dem Original in Papierform übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
  • während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können,
  • fälschungssicher sind und keine Angaben weggelassen, hinzugefügt oder anders dargestellt werden können.

Darüber hinaus hat die Hausbank zu prüfen, ob und inwiefern gesetzliche Schriftformerfordernisse bestehen oder weitergehende rechtliche Vorschriften zur Aufbewahrung bestimmter Originaldokumente einzuhalten sind und deren Einhaltung sicherzustellen.

 

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