Richtlinie
Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen (Bayerisches Umweltkreditprogramm)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
10. September 2021, Az. 71d-A0730.7-2012/20-239
[geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 25. Januar 2024, Az. 71d-A0712-2021/2-41]
Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen des Umweltschutzes nach Maßgabe
- dieser Richtlinie,
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft sowie der Allgemeinen Darlehensbestimmungen der LfA Förderbank Bayern (LfA) in der jeweils geltenden Fassung, und
- für die in den Teilen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) in der bei Darlehenszusage geltenden Fassung oder
- der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage geltenden Fassung.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil 1
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1. Zweck der Förderung
Die Darlehen sollen als Hilfe zur Selbsthilfe mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätigen eigenverantwortliche Umweltschutzinvestitionen und Investitionen zur Anpassung an klimatische Veränderungen ermöglichen, auch im Zusammenhang mit sonstigen betrieblichen Investitionen, und dadurch zu Verbesserungen der Umweltsituation, Klimaschutz und Ressourcenschonung beitragen. Es können ausschließlich Maßnahmen des Umweltschutzes gefördert werden, die über den rechtlich geforderten Rahmen hinausgehen (überobligatorische Maßnahme). Eine örtliche Verlagerung von Emissionen ohne eigenständigen Umwelteffekt ist nicht förderfähig. Hierzu werden vom Freistaat Bayern Mittel bereitgestellt, die im Wege der Refinanzierung durch die LfA den Hausbanken auf Antrag zur Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Verfügung gestellt werden.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderbereiche
Die Darlehen dürfen nur verwendet werden für Umweltschutzinvestitionen in den Bereichen
- Luftreinhaltung, Lärm- und Erschütterungsschutz
- Kreislaufwirtschaft, Ressourceneffizienz und Ressourcenschutz
- Klimaschutz und Klimaanpassung
- Einrichtung umweltfreundlicher Verfahren.
Eine solche Verbesserung liegt insbesondere vor, wenn für die Bereiche Luftreinhaltung und Klimaschutz eine Reduzierung der Emissionen um mindestens 20% sowie für den Bereich Lärmschutz eine Reduzierung um 10 dB nachgewiesen ist. In den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Ressourceneffizienz und Ressourcenschutz sowie Einrichtung umweltfreundlicher Verfahren ist eine Verringerung des Ressourcenverbrauchs beziehungsweise eine Effizienzsteigerung um mindestens 20% zu erreichen. Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.
2.2 Rechtliche Grundlagen
Die Darlehensgewährung erfolgt auf der beihilferechtlichen Grundlage der AGVO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-ABl. L167/1 vom 30. Juni 2023), konkret auf Grundlage des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU), des Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung), des Art. 47 AGVO (Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft) oder auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.
2.3 Förderfähige Vermögenswerte
Die Darlehen dürfen nur für die Mitfinanzierung von Investitionen in materielle Vermögenswerte im Sinn des Art. 2 Nr. 29 AGVO verwendet werden. Nicht förderfähig sind Grundstückskosten.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Unternehmen und freiberuflich Tätige
3.1.1 Darlehensempfänger können nur mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern sein.
3.1.2 Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.
3.1.3 Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
- Unternehmen, die die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der AGVO nicht erfüllen, werden nicht gefördert.
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO werden nur soweit nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO zulässig gefördert.
- Von einer Förderung ausgeschlossen sind außerdem Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
3.1.4 Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der De-minimis-Verordnung zu beachten.
3.2 Öffentliche Unternehmen
Keine Förderung erhalten Unternehmen, wenn mehr als 50% ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Vermögens- und Ertragslage des Zuwendungsempfängers beziehungsweise Darlehensnehmers
Die Darlehen des Bayerischen Umweltkreditprogramms sind ergänzende Hilfen. Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
4.2 Vorhabenbeginn
4.2.1 Die Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (mit Ausnahme vorbereitender Arbeiten bei Baumaßnahmen). Vom Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung bei der Hausbank vorliegen. Diese Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Förderung und Höhe der für das Vorhaben beantragten öffentlichen Finanzierung.
4.2.2 Das Vorhaben muss soweit vorbereitet sein, dass es nach der Bewilligung der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden kann.
5. Art und Umfang der Förderung
5.1 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA in privatrechtlicher Form mittels des Hausbankprinzips.
5.2 Umfang der Förderung
5.2.1 Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Es können nur Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 25.000 Euro gefördert werden. Höchstbeträge zuwendungsfähiger Ausgaben sowie Darlehensobergrenzen sind im zugehörigen Merkblatt „Ökokredit“ bestimmt.
5.2.2 Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz beziehungsweise das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden, sind von dieser Richtlinie ausgenommen.
5.2.3 Bei Förderungen nach den in Nr. 2.2 genannten Bestimmungen der AGVO sind alle weiteren Voraussetzungen der AGVO zur Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben einzuhalten.
5.3 Beihilfeintensität
5.3.1 Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2008/C 014/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode.
5.3.2 Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der AGVO gewährten Darlehen darf die Förderhöchstsätze nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2.2 genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten.
5.3.3 Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht übersteigen.
5.3.4 Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 8 sind ergänzend zu beachten.
6. Konditionenfestlegung
Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung werden mit der Darlehenszusage festgelegt. Der Zinssatz ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Investitionsvorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. Gegebenenfalls erfolgen weitere Differenzierungen.
7. Absicherung
Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, so kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH oder der LfA beantragt werden. Abweichend davon können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden.
8. Kumulierung
8.1 Zulässige Kumulierung
Darlehen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.2 Verhältnis zu De-minimis-Beihilfen
8.2.1 Darlehen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Ausgaben kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge der jeweils einschlägigen in Nr. 2.2 genannten Bestimmung der AGVO überschritten werden.
8.2.2 Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
8.2.3 De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Ausgaben noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Ausgaben gewährt werden und keinen solchen Ausgaben zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
Teil 2
Verfahren
9. Antrag
Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter http://www.lfa.de entnommen werden. Der Umweltschutzeffekt des Vorhabens ist im Rahmen der Antragstellung in konkreter Form darzulegen, zum Beispiel durch Herstellerangaben der zu beschaffenden oder einzubauenden Maschinen und Vorrichtungen oder durch eine umweltfachliche Bestätigung der Genehmigungsbehörde, soweit ein Genehmigungsverfahren bau- oder immissionsschutzrechtlich einschlägig ist. Sollten dann noch Unklarheiten zum Umweltschutzeffekt verbleiben, wird die LfA eine weitere Stellungnahme beim Antragsteller anfordern und, soweit erforderlich, ein Fachgutachten einholen. Die Anträge sind – gegebenenfalls einschließlich ergänzender Unterlagen – bei der Hausbank einzureichen. Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.
10. Zusage und Verwendungsnachweis
Über die Anträge entscheidet die LfA. Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen überwacht. Im Rahmen der Verwendungsnachweisführung bestätigt der Darlehensnehmer gegenüber der Hausbank die Erfüllung des Förderzwecks. Die LfA prüft die Verwendungsnachweise stichprobenartig. Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
Teil 3
Schlussvorschriften
11. Hinweise
Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben des Antrags, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vergleiche § 4 SubvG). Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III der AGVO). Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht gemäß Art. 91 BayHO ein Prüfungsrecht zu.
12. Einvernehmen
Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft, sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO oder der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist.
Anlage
Merkblatt „Ökokredit“ (ÖK8)
(Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 100 Tz. 9.6 Bestätigungen)
Merkblatt der LfA Förderbank Bayern vom 2. Mai 2024
Der Ökokredit wird aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, die zum Teil aus dem Gewinn der LfA stammen, zinsverbilligt und zinsgünstig aus dem KfW-Umweltprogramm und von der LfA Förderbank Bayern refinanziert.
1 Kreditnehmerkreis
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (siehe Tz. 6 des Merkblatts „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“) der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern.
Nicht antragsberechtigt sind
- Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben,
- Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die einer früheren Beihilferückforderungsanordnung der EU nicht nachgekommen sind und
- sofern die Beihilfe nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung beantragt wird, Unternehmen oder freiberuflich Tätige in Schwierigkeiten nach EU-Definition (siehe Tz. 7 des Merkblatts „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“) und
- sofern die Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung beantragt wird, Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen.
2 Verwendungszweck
2.1 Förderfähige Bereiche
Gefördert werden eigenverantwortliche Umweltschutzinvestitionen auf den Gebieten:
- Abwasserreinigung
- Luftreinhaltung
- Lärm- und Erschütterungsschutz
- Kreislaufwirtschaft (siehe Tz. 5.1)
- Ressourceneffizienz/-schutz (siehe Tz. 5.2)
- Boden- und Grundwasserschutz
sowie Investitionen im Rahmen
- der Einrichtung umweltfreundlicher Verfahren (siehe Tz. 5.3) und
- von besonders klimaschutzrelevanten Vorhaben (siehe Tz. 5.4).
2.2 Umweltschutzeffekt
Der Ökokredit ermöglicht eine zinsgünstige Finanzierung von Vorhaben, die einen Umweltschutzeffekt (einschließlich Klimaschutz) erzielen, d.h. zu wesentlichen umweltschutzrelevanten Verbesserungen oder Ressourcenschonung führen.
Eine solche Verbesserung liegt insbesondere dann vor, wenn für die Bereiche Luftreinhaltung und Klimaschutz eine Reduzierung der Emissionen um mindestens 20% sowie für den Bereich Lärmschutz eine Reduzierung um mindestens 10 dB erzielt wird. In den Bereichen Kreislaufwirtschaft sowie Ressourceneffizienz/-schutz ist eine Verringerung des Ressourcenverbrauchs bzw. eine Effizienzsteigerung um mindestens 20% zu erzielen.
Wenn im Einzelfall (z.B. bei Betriebsverlagerungen) die Einsparungswerte nicht ohne weiteres messbar sind oder wenn mehrere Umwelteffekte kumulativ eintreten (z.B. Emissionsminderung und Lärmreduzierung), so ist das Gesamtvorhaben danach zu beurteilen, ob es insgesamt zu wesentlichen umweltschutzrelevanten Verbesserungen oder Ressourcenschonung führt.
Gefördert werden Investitionen, die umweltschutzrelevante Verbesserungen (z.B. bezüglich Schadstoffausstoß, Lärmemission, Ressourcenverbrauch etc.) bewirken. Dabei werden auch Vorhaben berücksichtigt, die auf naturbasierte Lösungen setzen und so zu einer grünen Infrastruktur beitragen.
Der Umweltschutzeffekt muss überobligatorisch sein, d.h. über das hinausgehen, wozu der Antragsteller durch behördliche oder rechtliche Vorgaben zum Zeitpunkt der Antragstellung verpflichtet ist. Die Vermeidung von Leerfahrten bzw. die allgemeine Einsparung von (Lkw-) Fahrten kann hinsichtlich der dadurch reduzierten Emissionen und des eingesparten Treibstoffs nicht zur Begründung eines Umweltschutzeffekts herangezogen werden.
Förderfähig sind:
Investitionen, Nebenkosten und Eigenleistungen, soweit diese aktiviert werden bzw. aktivierungsfähig sind. Darunter fallen u.a. auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Nicht förderfähig sind:
- Vorhaben, die eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhalten
- Grundstückskosten
- Fahrzeuge (Ausnahmen siehe Tz. 6.4)
- Betriebs-, Finanzierungs- und Unterhaltskosten
- Investitionen im Zusammenhang mit der Erfüllung kommunaler Aufgaben.
Weitere Abgrenzungen zu den förderfähigen Bereichen und Aufwendungen können den Tzn. 4, 5 und 6 entnommen werden.
Die Vorgaben des Merkblatts „Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften“ sind zu beachten.
Darüber hinaus sind bei diesem Förderprogramm die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe (Version 3 12/2023) zu berücksichtigen, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren. Diese stehen unter www.lfa.de im Downloadbereich zur Verfügung. Für den Ökokredit gelten dabei die Leitlinien für den Automobilsektor, für die Eisen- und Stahlerzeugung, den Stromerzeugungssektor sowie Öl und Erdgas.
3 Darlehensbedingungen
3.1 Konditionen
Der Zinssatz für die Darlehen wird zwischen Hausbank und Endkreditnehmer in Abhängigkeit von Bonität und Besicherung – innerhalb vorgegebener Grenzen – individuell vereinbart (siehe Merkblatt „Kreditnehmerinformation zum risikogerechten Zinssystem“).
Die risikoabhängigen Zinsobergrenzen, Angaben zu Darlehenslaufzeiten und zum Auszahlungssatz können unserer aktuellen Übersicht der Darlehenskonditionen entnommen werden.
Bei im Anlagevermögen aktivierbaren Wirtschaftsgütern ist die Darlehenslaufzeit frei wählbar; sie soll sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzung orientieren.
Soweit sachlich begründet, besteht die Möglichkeit, das Vorhaben in mehrere Darlehen aufzuteilen (z.B. differenziert nach unterschiedlichen Laufzeiten oder mit und ohne Haftungsfreistellung „HaftungPlus“).
Abweichend von den Standardlaufzeiten können verkürzte Gesamtlaufzeiten (ganzjährig, mindestens 4 Jahre) und Tilgungsfreijahre (mindestens 1 Freijahr) beantragt werden.
Es gelten die Konditionen des Zusagedatums der LfA. Die Hausbank wird den Endkreditnehmer über die Zusage der LfA entsprechend unterrichten und die Konditionen vereinbaren.
Für nicht abgerufene Darlehensbeträge wird nach Ablauf eines bereitstellungsprovisionsfreien Zeitraums von 6 Monaten (gerechnet vom Tage der Darlehenszusage der LfA an) bis zum vollständigen Abruf oder einem Verzicht auf das Darlehen, spätestens bis zum Ablauf der Abruffrist des Darlehens (ein Monat vor Tilgungsbeginn) eine Bereitstellungsprovision von 2% p.a. berechnet. Bei verbürgten Darlehen beträgt die Abruffrist 6 Monate nach Darlehenszusage der LfA.
Termine für Zins, Tilgung und ggf. Bereitstellungsprovision sind der 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12.
Eine vollständige oder teilweise vorzeitige außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages kann gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.
3.2 Finanzierungshöhe/Vorhabenshöchstbetrag
Der Darlehenshöchstbetrag beträgt 2 Mio. EUR.
Der Finanzierungsanteil des Darlehens beträgt bis zu 100% des förderfähigen Vorhabens. Dies gilt auch für integrierte Vorhaben.
Es können Vorhaben mit förderfähigen Kosten von 25.000 EUR bis 12,5 Mio. EUR gefördert werden.
4 Weitere Bewilligungsgrundsätze
4.1 Richtlinien
Für die Gewährung des Ökokredits gelten die Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen (Bayerisches Umweltkreditprogramm) in der jeweils gültigen Fassung. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.2 Betriebsaufspaltung
Bei der Betriebsaufspaltung ist das Eigentum an den Be-triebsanlagen rechtlich von der Inhaberschaft des Betriebs getrennt.
Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft können solche Vorhaben gefördert werden, wenn die Miet- oder Pachteinnahmen der Besitzgesellschaft steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, die der Gewerbesteuer unterliegen.
Darlehensnehmer wird die investierende Besitzgesellschaft. Eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Betriebsgesellschaft ist nicht erforderlich, wenn sich die Besitzgesellschaft vertraglich verpflichtet, die mit Hilfe des Darlehens angeschafften Wirtschaftsgüter während der Laufzeit des Darlehens ausschließlich an die Betriebsgesellschaft zu vermieten/verpachten; zudem hat die Betriebsgesellschaft die Mithaftung für das Darlehen in Form einer Bürgschaft oder eines Schuldbeitritts zu übernehmen.
4.3 Beihilferechtliche Grundlage
Der Ökokredit wird grundsätzlich als KMU-Investitionsbeihilfe gemäß Art. 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) in der bei Darlehenszusage gültigen Fassung vergeben. Mit KMU-Investitionsbeihilfen gefördert werden können ausschließlich die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.
Sofern die beihilferechtlichen Regularien dies erlauben bzw. erfordern, können bzw. müssen die Darlehen stattdessen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage gültigen Fassung gewährt werden. Unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung sind neben Investitionsvorhaben im Sinne des Art. 17 AGVO auch reine Rationalisierungen und Modernisierungen förderfähig.
Die „Beihilfewerte für Kredite der LfA“ können unter www.lfa.de der gleichnamigen Übersicht entnommen bzw. per Beihilferechner ermittelt werden. Diese Beihilfewerte dienen der Orientierung in der Informations- und Beratungsphase und sind unverbindlich. Maßgeblich sind allein die Beihilfewerte, die die LfA zum Zeitpunkt der Kreditzusage zugrunde legt.
Weiterführende Informationen enthält unser Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“.
4.4 Vorbeginn
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) zu stellen.
Details zu den Voraussetzungen einer fristgerechten Antragstellung siehe Tz. 15 des Merkblatts „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“. Insbesondere gelten für Darlehen, die auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden sollen, diesbezüglich dieselben Anforderungen wie für KMU-Investitionsbeihilfen.
Die Vorhaben müssen soweit vorbereitet sein, dass sie nach Bewilligung der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden können.
4.5 Allgemeine Prosperitätsklausel
Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht gefördert werden.
4.6 Investitionsort
Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.
4.9 Behördliche Auflagen/gesetzliche Bestimmungen
Umweltschutzrelevante Investitionen können in Ausnahmefällen auch dann als überobligatorisch angesehen und damit gefördert werden, wenn sie aufgrund behördlicher Auflagen bzw. gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt werden.
Voraussetzung dabei ist, dass der Investor einen eigenen Entscheidungsspielraum nutzt. Dies ist dann der Fall, wenn die Investition z.B. in einem merklich über die gesetzliche bzw. behördliche Vorgabe hinausgehenden Umfang oder zeitlich vorgezogen (i.d.R. mindestens 1 Jahr vor dem verbindlich festgesetzten Termin) realisiert wird.
5 Detailvorgaben zum Verwendungszweck
5.1 Vorhaben der Kreislaufwirtschaft
Investitionen auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft sind Maßnahmen, die der Abfallvermeidung, Abfallverwertung oder der Schadstoffminimierung dienen und primär durch Unternehmen der Entsorgungs- bzw. Rückgewinnungswirtschaft durchgeführt werden.
Aufgrund der Regelungen im Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) sind konventionelle Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung und stofflichen Abfallverwertung nicht förderfähig.
Diese Fördereinschränkungen gelten auch für Vorhaben privater Unternehmen, die im Rahmen der öffentlichen Entsorgungspflicht tätig werden (z.B. Kompostierung von Abfällen aus Haushalten).
Andere Vorhaben außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung können dagegen gefördert werden, wenn es sich um die Herstellung innovativer Recyclingprodukte aus fremden Abfällen oder Mustervorhaben im Bereich der abfallwirtschaftlichen Vermeidung und Verwertung sowie Schadstoffminimierung handelt. Die Zuordnung dieser Maßnahmen wird ggf. im Einzelfall entschieden.
5.2 Ressourceneffizienz/-schutz
Investitionsmaßnahmen, die zu einem effizienteren und sparsameren Einsatz von Ressourcen wie Wasser und anderen Rohstoffen (Materialeffizienz) führen, sind förderfähig.
Hierzu gehören zum Beispiel die Optimierung von Produktionsprozessen, insbesondere von materialintensiven Herstellungsverfahren, die Substitution kritischer Rohstoffe, der Einsatz von Rest- und Abfallstoffen als Sekundärrohstoffe und der Kauf bzw. die Entwicklung/Herstellung von ressourceneffizienten Produkten (z.B. Maschinen). Dabei kann die Ressourceneffizienz sowohl in der Herstellung des Produkts liegen als auch in dessen Nutzung.
Beispielsweise kann der Bau einer Regenwassernutzungsanlage, die zur Verminderung des Trinkwasserverbrauchs beiträgt, gefördert werden.
5.3 Einrichtung umweltfreundlicher Verfahren
Förderfähig sind Investitionen in Technologien im Bereich Nanotechnologie, Biotechnologie und Bionik zur Steigerung der Umweltfreundlichkeit von Produktionsprozessen.
- Nanotechnologie kann beispielsweise dazu beitragen, den Rohstoffverbrauch zu verringern, die Effizienz eines Verfahrens zu steigern und so Material oder Energie einzusparen.
- Biotechnologie kann unter anderem helfen, umweltschädliche Chemikalien zu ersetzen oder die Bildung gefährlicher Substanzen zu vermeiden. Auch mit der Biotechnologie können energetisch günstigere Verfahren etabliert werden, die im Gegensatz zu vielen chemischen Verfahren beispielsweise bei gemäßigten Temperaturen durchgeführt werden können.
- Mit Hilfe der Bionik können biologische Prozesse, Strukturen und Materialien als Vorlage für ressourcenschonende, technische Innovationen dienen und so zu nachhaltigen, auf der Natur basierenden Entwicklungen in Industrie und Wirtschaft beitragen.
Der Umstieg auf derartige umweltfreundliche Verfahren oder deren vorausschauende Nutzung bei der Entwicklung kann durch den Ökokredit gefördert werden.“
5.4 Klimaschutzrelevante Investitionen
Investitionen, die zum Klimaschutz beitragen, können gefördert werden, sofern sie nicht dem Themenkomplex Energieeffizienz angehören. Dabei sind insbesondere Maßnahmen förderfähig, die zur Verringerung von Treibhausgasemissionen um mindestens 20% führen.
6 Spezifische Vorhaben
6.1 Betriebsverlagerungen
Die Kosten einer Betriebsverlagerung (BV) können grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:
- Die BV muss überwiegend aus Umweltschutzgründen erfolgen.
- Mit der BV müssen umweltschutzrelevante Verbesserungen erzielt werden (z.B. Reduzierung der Lärmemission aufgrund besserer Schalldämmung der neuen Gebäude). Eine reine Verlagerung von Emissionen (z.B. vom Ortskern an den Ortsrand) allein begründet keinen Umweltschutzeffekt.
- Die BV muss freiwillig, aber im Interesse der Kommune erfolgen. Erfolgt sie aufgrund einer behördlichen Anordnung, muss ein ausreichender eigener Entscheidungsspielraum vorliegen (siehe Tz. 4.9). Es ist immer eine Bestätigung der Kommune notwendig, dass durch den Betrieb eine störende Umweltbelastung bzw. eine klimabedingte Bedrohung für den Betrieb (z.B. durch Hochwasser) besteht, die Kommune aber keine Handhabe hat, deren Beseitigung zeitnah durch entsprechende Anordnung zu erreichen.
Die mit einer BV einhergehende Möglichkeit zur Erweiterung des Betriebs ist unschädlich für die Förderung.
Wird bei einer BV die bisherige Betriebsstätte verkauft, so ist der Verkaufserlös – soweit er die Kosten für den Erwerb eines neuen Grundstücks übersteigt – von den zuwendungsfähigen Aufwendungen für das Vorhaben abzuziehen.
6.2 Ersatzinvestitionen
Ersatzinvestitionen sind nur förderfähig, sofern diese einen Umweltschutzeffekt aufweisen. Dabei ist es ausreichend, wenn bestehende Verhältnisse unter Umwelt-schutzgesichtspunkten verbessert werden (z.B. Austausch einer alten durch eine neue Maschine, die weniger Ausschuss produziert und somit Ressourcen schont).
6.3 Erweiterungsinvestitionen
Erweiterungsinvestitionen sind förderfähig, sofern sie zu einem Umweltschutzeffekt führen. Dabei kann dies im Rahmen des Austausches vorhandener Maschinen oder Anlagen erfolgen (z.B. eine neue effizientere Maschine, die weniger Ausschuss oder Treibhausgasemissionen produziert, hat gleichzeitig einen höheren Output als die zu ersetzende Maschine).
Zum anderen können Erweiterungsinvestitionen auch als Neuinvestitionen erfolgen und gefördert werden, wenn mit dem Vorhaben die derzeitige Umweltsituation verbessert, der umweltschutztechnische Standard übertroffen oder eventuelle gesetzliche Vorgaben übererfüllt werden.
6.4 Fahrzeuge
Fahrzeuge (auch Luft- und Wasserfahrzeuge) sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Ausnahmemöglichkeiten bestehen lediglich in folgenden Fällen und unter der Voraussetzung, dass diese batterie- oder brennstoffzellenbetrieben sind:
- Fahrzeuge mit besonders innovativen Formen des sparsamen Antriebs
- Lärmgedämmte Fahrzeuge bei außergewöhnlichen Besonderheiten des Einzelfalls
- Spezialfahrzeuge (selbstfahrende Arbeitsmaschinen), die fest mit einer auf-/eingebauten Maschine verbunden sind und deren Umweltschutzeffekt aus dieser Maschine resultiert und nicht aus dem Fahrzeug.
6.5 Integrierte Vorhaben
Vorhaben, bei denen die Kosten der umweltschutzrelevanten Investitionsteile nicht explizit ermittelt werden können (integrierte Vorhaben), können als Gesamtvorhaben gefördert werden, wenn ein signifikanter Anteil der Kosten auf die Umweltschutzinvestitionen entfällt und der Umweltschutzeffekt im Vergleich zu den Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig gering ist.
Können hingegen die Kosten der umweltschutzrelevanten Maßnahmen explizit ermittelt werden, sind nur diese förderfähig. Die Kosten für zusätzliche Kapazitäts- und Erweiterungseffekte können in diesem Fall nicht in die Förderung einbezogen werden.
6.6 Tankstellen bzw. Tankeinrichtungen
Die Errichtung und Umstellung von Tankstellen bzw. -tankeinrichtungen kann nicht gefördert werden.
7 Mehrfachförderung
Soweit die maßgeblichen Beihilfehöchstwerte der EU nicht überschritten werden (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“, insbesondere Tzn. 5, 9 und 10), können Ökokredite mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen kombiniert werden.
Falls zusätzliche Mittel im Rahmen des KfW-Umweltprogramms beantragt werden, ist der Ökokredit auf die vorhabensbezogene Obergrenze des KfW-Umweltprogramms (Förderhöchstbetrag) anzurechnen.
8 Haftungsfreistellung „HaftungPlus“
Soweit ein Darlehen bankmäßig nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist eine 50%ige Haftungsfreistellung
„HaftungPlus“ (siehe entsprechendes Merkblatt) möglich. Alternativ kann bei nicht ausreichender Absicherung eine Bürgschaft der LfA bzw. eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden.
9 Antragsverfahren
Anträge sind bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) einzureichen. Die Darlehen werden über die Hausbanken prinzipiell unter deren Eigenhaftung ausgereicht. Die Antragstellung erfolgt mit dem Vordruck 100.
Bei Nutzung der Alternative zur Beantragung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung (siehe Tz. 4.3) ist im Antrag unter Tz. 9.5 anzugeben „Beantragung auf De-minimis-Basis“; darüber hinaus ist der Vordruck 120 (Erklärung zum Antrag auf Gewährung eines Darlehens/einer Bürgschaft bei De-minimis-Beihilfen) einzureichen.
Zusätzlich sind das Formblatt der KfW-Bankengruppe „Statistisches Beiblatt Investitionen allgemein“ und die gBzA der KfW-Bankengruppe beizufügen. Die gBzA ist im gBzA-Center der KfW (www.kfw.de/gbza) durch Auswahl des Programms „Umweltschutz in Unternehmen“ und anschließender Dateneingabe zu erzeugen und auszudrucken.
Wird gleichzeitig eine Bürgschaft (oder eine Haftungsfreistellung „HaftungPlus“) beantragt, können die zusätzlich erforderlichen Antragsvordrucke und Unterlagen dem Merkblatt „Antragsunterlagen“ entnommen werden.
Der Umweltschutzeffekt des Vorhabens bzw. die klimaschutzrelevante Verbesserung ist im Antrag bzw. in einem formlosen Beiblatt in konkreter Form darzulegen. Dabei sind die erwarteten prozentualen Reduzierungen/Einsparungen von umweltbelastenden Emissionen bzw. Effizienzsteigerungen anzugeben.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zusageverfahrens sollten den Anträgen bereits vorhandene Gutachten oder fachliche Stellungnahmen zum Umweltschutzeffekt des Vorhabens (z.B. von den Landratsämtern, Bezirksregierungen, Wasserwirtschaftsämtern oder auch von privaten Gutachtern) sowie vorliegende behördliche Gestattungen (Genehmigungen, Eignungsfeststellungen, Bauartzulassungen, technische Nachweise) oder sonstiger Schriftverkehr mit Behörden beigefügt werden.
Bei Vorhaben mit Pilotcharakter, besonderen Mustervorhaben oder bei erstmaliger Durchführung eines bestimmten Vorhabens mit umweltschutzrelevantem Bezug ist vom Antragsteller eine schriftliche Erklärung folgenden Inhalts abzugeben:
„Das Vorhaben führt zu folgenden umwelt- bzw. klimaschutzrelevanten Verbesserungen oder Ressourcenschonungen:
< Konkrete Beschreibung der mit der Investition verfolgten Ziele und ggf. des innovativen Ansatzes sowie Begründung, inwiefern das Vorhaben hierfür geeignet ist. >“
In Zweifelsfällen kann die LfA Fachgutachten zum Umweltschutzeffekt einholen.
Den Hausbanken steht bei Anträgen, die üblicherweise per Post an die LfA gesendet werden, die Möglichkeit offen, diese von ihr und dem Antragsteller unterzeichneten Unterlagen auch in elektronischer Form (Fax oder PDF-Scan per E-Mail) bei der LfA einzureichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hausbank wirksame Willenserklärungen per Fax/PDF-Scan abgibt. Reicht die Hausbank die Antragsunterlagen per Fax/PDF-Scan per E-Mail bei der LfA ein, sichert sie damit konkludent zu, dass eine rechtsverbindliche Zeichnung der Hausbank bereits dann vorliegt, wenn sie ihre Erklärungen und Bestätigungen auch per Fax bzw. PDF-Scan per E-Mail übermittelt und dass das an die LfA übermittelte Fax bzw. der übermittelte Scan bildlich und inhaltlich dem Original entspricht. Die Übermittlung per E-Mail muss durch eine geeignete Verschlüsselung vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine elektronische Archivierung der Antragsunterlagen nicht vor oder macht die Hausbank davon keinen Gebrauch, so ist der Originalantrag in Papierform bei der Hausbank aufzubewahren. Die Antragstellung im ICOM-Verfahren erfolgt weiterhin über eine definierte elektronische Schnittstelle.
Die LfA gestattet aus förderrechtlicher Sicht der Hausbank, für die Antragsunterlagen auf die Aufbewahrung von Originalunterlagen zu verzichten und stattdessen die Originaldokumente durch elektronische Archivierung aufzubewahren. Voraussetzung für die Möglichkeit der elektronischen Archivierung anstelle der papierhaften Aufbewahrung von originalen Antragsunterlagen ist, dass die Hausbank dasselbe Verfahren und dieselbe Sorgfalt wie bei der Archivierung ihrer eigenen Unterlagen anwendet, die Archivierungsvorgaben analog §§ 257 HGB, 147 AO und die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung einhält und die Hausbank sicherstellt, dass die digitalen Dokumente
- bildlich und inhaltlich mit dem Original in Papierform übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
- während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können,
- fälschungssicher sind und keine Angaben weggelassen, hinzugefügt oder anders dargestellt werden können.
Darüber hinaus hat die Hausbank zu prüfen, ob und inwiefern gesetzliche Schriftformerfordernisse bestehen oder weitergehende rechtliche Vorschriften zur Aufbewahrung bestimmter Originaldokumente einzuhalten sind und deren Einhaltung sicherzustellen.