Förderprogramm

Beteiligungskapital der Bayern Kapital – Seedfonds

Förderart:
Beteiligung
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

Bayern Kapital GmbH

Ländgasse 135 a

84028 Landshut

Tel: 0871 923250

Fax: 0871 9232555

Bayern Kapital GmbH

Weiterführende Links:
Seedfonds Bayern

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als junges Technologie-Unternehmen oder Start-up am Anfang Ihrer Entwicklungsphase stehen und eine innovative Idee oder Erfindung realisieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beteiligungskapital für den Aufbau Ihres Unternehmens erhalten.

Volltext

Der Seedfonds Bayern unterstützt Sie als neu gegründetes innovatives und wachstumsorientiertes High-tech-Unternehmen in Kooperation mit einem Business-Coach bei der Umsetzung Ihrer innovativen Idee oder Erfindung während der Seedphase.

Sie erhalten die Förderung als Beteiligungskapital für die Entwicklung eines 1. Prototyps beziehungsweise eines „Proof of Concept“. Sie können mit dem Beteiligungskapital folgende Investitionen und Kosten finanzieren:

  • Aufbau Ihres Unternehmens und seiner Strukturen,
  • Machbarkeitsstudien für Produkte, Verfahren und technische Dienstleistungen,
  • Patent-, Markt- und Wettbewerbsrecherchen,
  • 1. Verfahrens- und Produktentwicklung einschließlich dafür notwendiger Forschungsarbeiten und Patentanmeldungen,
  • Aufwendungen des Business-Coachs bis zu einem festgelegten Höchstbetrag.

Die Beteiligung erfolgt normalerweise in Form einer offenen und/oder typisch stillen Beteiligung oder in Form eines Nachrangdarlehens mit Wandlungsoption. Pro Seedphasenvorhaben erhalten Sie normalerweise bis zu EUR 750.000, jedoch höchstens EUR 1 Million.

Das Beteiligungskapital wird Ihnen in mehreren Tranchen entsprechend dem Fortschritt des Seedphasenvorhabens ausgezahlt.

Richten Sie bitte Ihren Antrag zusammen mit einer Stellungnahme des Coaches oder der Privatinvestorin oder des Privatinvestors an die Bayern Kapital GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie Kleinst- und Kleinunternehmen gemäß KMU-Definition der EU in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und mit Sitz oder Betriebsstätte in Bayern, die höchstens 5 Jahre in das Handelsregister eingetragen sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen
    • Ihr Vorhaben in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchführen,
    • die Finanzierung des Start-ups für mindestens 18 Monate sicherstellen.
  • Die technologische Innovation, mit der Ihre Unternehmensgründung zusammenhängt, muss nachhaltige Wettbewerbsvorteile und deutliche Marktchancen erwarten lassen.
  • Mehr als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile Ihres Unternehmens müssen sich vor der Finanzierung im Eigentum der Know-how-Träger befinden, die auch in die Geschäftsführung eingebunden sein müssen.
  • Der Coach muss Sie bei der Durchführung des Seedphasenvorhabens unterstützen und Sie technisch und betriebswirtschaftlich betreuen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Leitlinien sowie Unternehmen der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, Kohle, des Bergbaus, Schiffbaus und Stahl.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Beteiligungsgrundsätze der Bayern Kapital Innovationsfonds II GmbH & Co. KG (nachfolgend: Bayern Kapital Innovationsfonds II)

Stand: 31. Dezember 2023

1. Bayern Kapital Innovationsfonds II als Beteiligungsgeber

Durch die Auflage des Bayern Kapital Innovationsfonds II bringen der Freistaat Bayern und die Fondsgesellschafter LfA Förderbank Bayern und Bayern Kapital GmbH zum Ausdruck, dass sie einen kraftvollen Beitrag zur Stärkung der Eigenkapitalbasis junger, innovativer wachstumsorientierter Unternehmen in Bayern leisten wollen.

Die Risiko- und Innovationsbereitschaft dieser Unternehmen zu unterstützen, ist wesentliches Element moderner Wirtschaftspolitik, die das Ziel hat, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken und neue, qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen. Entscheidende Voraussetzung für Innovationsvorhaben auf dem Gebiet zukunftsträchtiger Technologien ist Investitionskraft durch eine angemessene Kapitalausstattung.

Der Bayern Kapital Innovationsfonds II erweitert das Beteiligungsangebot der Bayern Kapital und stellt jungen bayerischen Unternehmen Chancenkapital zur Finanzierung von Innovationen zur Verfügung.

Bayern Kapital fungiert als Managementgesellschaft für den Bayern Kapital Innovationsfonds II.

Der Bayern Kapital Innovationsfonds II stellt zum einen Finanzierungen zur Verfügung, die als Beihilfen für Unternehmensneugründungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgestaltet sind: Beteiligungsnehmer (BN), die die in Artikel 22, einschließlich der Definition in Artikel 2 Ziffer 80 (Anlage zu den Beteiligungsgrundsätzen) genannten Voraussetzungen erfüllen, können grundsätzlich im dort genannten Umfang durch den Bayern Kapital Innovationsfonds II finanziert werden. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen nach diesen Beteiligungsgrundsätzen auf Grundlage von Artikel 22 AGVO gewährt werden.

Zum anderen sind beihilfefreie pari passu-Finanzierungen mit einem bzw. mehreren, vom BN ausgewählten unabhängigen privaten Investor/en möglich. Der Bayern Kapital Innovationsfonds II agiert bei pari passu-Finanzierungen entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gemäß den Vorgaben der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (2021/C 508/01, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Dezember 2021).

2. Branchenausrichtung des Bayern Kapital Innovationsfonds II

Der Bayern Kapital Innovationsfonds II steht grundsätzlich innovativen technologieorientierten Unternehmen aller Branchen offen.

Ausgeschlossen sind Investitionstätigkeiten in den Sektoren:

Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, Kohle, Bergbau, Schiffbau und Stahl, Rüstungsgüter jeder Art, Tabakindustrie und -handel, Verwaltungs- und sonstige Bürogebäude für nichtgewerbliche Nutzung, Müllverbrennung und Behandlung von toxischen Abfällen, Glücksspiele.

3. Zweck der Beteiligungen

3.1. Seed-Finanzierungen nach Artikel 22 AGVO

Im Falle des Fehlens von unabhängigen privaten Investoren stellt der Bayern Kapital Innovationsfonds II Beteiligungen an neu gegründeten bzw. jungen innovativen technologie- und wachstumsorientierten bayerischen Unternehmen (Beteiligungsnehmer: BN) bereit. Mit dem Beteiligungskapital soll das Unternehmen die Möglichkeit erhalten, ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) bis zur Bereitstellung eines ersten Prototyps bzw. eines „proof of concept“ durchführen zu können. Finanziert werden können im Rahmen von Artikel 22 AGVO aber auch Vorhaben, die die Fertigstellung eines Prototyps und die Gewinnung erster Referenzkunden bis zum erfolgreichen „proof of market“ beinhalten.

Exportbezogene Tätigkeiten, namentlich solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen, werden nicht finanziert.

Ziel der mit den Beteiligungsmitteln des Bayern Kapital Innovationsfonds II durchgeführten Seedphasenfinanzierung ist es, dem BN zu ermöglichen, sein innovatives Geschäftsmodell so weit umzusetzen, um im Rahmen von sich an die Seedphasenfinanzierung anschließenden Finanzierungsrunden Beteiligungen weiterer Geldgeber, vornehmlich von Venture Capital Gesellschaften bzw. von Business Angels, zu akquirieren.

Damit soll das in der Seedphase begonnene Innovationsvorhaben zu einem erfolgreichen Markteintritt weitergeführt werden. Der Bayern Kapital Innovationsfonds II kann sich bei Finanzierungen nach Artikel 22 AGVO aber auch an innovativen, technologie-orientierten, jungen Unternehmen beteiligen, die sich nach der Seedphase aller Voraussicht nach selbst aus dem laufenden Cashflow finanzieren können.

Finanziert werden Kosten und Investitionen (= Seedphasenvorhaben) insbesondere für

  • den Aufbau des Unternehmens und seiner Strukturen
  • Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen für die erste Verfahrens- und Produktentwicklung inkl. dafür notwendiger Forschungsarbeiten und Patentanmeldungen
  • Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Markteinführung der entwickelten Produkte und Verfahren stehen.
  • Aufwendungen des beratenden unternehmerischen Experten.

Die Beteiligung des Bayern Kapital Innovationsfonds II ergänzende Side-Investments unabhängiger privater Seed-Kapitalgeber (z.B. Business Angels) zur Finanzierung des Seedvorhabens sind willkommen und bis zu einem Betrag von 200.000,00 Euro im Rahmen einer Finanzierung nach Artikel 22 möglich. Bei höheren Beträgen von unabhängigen privaten Investoren findet das pari passu-Modell Anwendung.

3.2. Finanzierungen im pari passu-Modell mit privaten Investoren gemäß Ziffer 4.2 dieser Beteiligungsgrundsätze

Die Beteiligungen im pari passu-Modell dienen der Mitfinanzierung von Innovationsvorhaben. Das Innovationsvorhaben muss insbesondere einen der folgenden Inhalte haben:

  • Vorbereitung/Konzeption eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens bis zur Aufnahme der F&E-Tätigkeit (Konzeptionsphase)
  • Entwicklung eines neuen Produktes/Verfahrens (inklusive technischer Dienstleistungen) bis zur Herstellung und Erprobung von Prototypen (F&E-Phase)
  • Anpassungsentwicklung und Vorbereitung der Produktion einschließlich Markteinführung technisch neuer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen (Aufbauphase)
  • Finanzierung von weiteren innovativen Produktdiversifikationen oder Erweiterung der Marktanteile

Im Rahmen des Innovationsvorhabens können Betriebsmittel und Investitionen mitfinanziert werden.

4. Kooperationspartner

4.1. Beratender Experte

Der Bayern Kapital Innovationsfonds II beteiligt sich bei Finanzierungen im Rahmen von Artikel 22 AGVO vorrangig in Kooperation mit einem vom BN ausgewählten beratenden unternehmerischen Experten, der auch selbst in den BN investieren kann.

Dieser Experte unterstützt den BN bei der Durchführung des Seedphasenvorhabens und betreut den BN technisch und betriebswirtschaftlich. Die Betreuung des BN stellt eine Unterstützung des Managements der Beteiligungsunternehmen dar und wird demzufolge auch von den Beteiligungsunternehmen bezahlt.

Vor Übernahme einer Beteiligung durch den Bayern Kapital Innovationsfonds II beurteilt der Experte das Unternehmenskonzept des BN für den Bayern Kapital Innovationsfonds II, Während des Seedphasenvorhabens begleitet er die Geschäftsführung des BN und die Entwicklung des Seedphasenvorhabens und unterrichtet den Bayern Kapital Innovationsfonds II über die wirtschaftliche Entwicklung des BN bzw. des Seedphasenvorhabens.

4.2. Private Investoren

Der Bayern Kapital Innovationsfonds II beteiligt sich unter gleichen Bedingungen (pari passu) in Kooperation mit einem bzw. mehreren, vom BN ausgewählten unabhängigen privaten Investor/en an einem BN.

Der/die private/n Investor/en muss/müssen sich dabei grundsätzlich mindestens in gleicher Höhe wie der Bayern Kapital Innovationsfonds II am BN beteiligen. Für Finanzierungen mit Business Angels und – je nach Lage des Einzelfalles – Vorhaben des Life Science Sektors sind geringere Finanzierungsanteile des/der privaten Investoren/en, mindestens aber 30%, des gemeinsam aufgebrachten Beteiligungskapitals erforderlich. Der/die Business Angel/s kann/können dabei auch (ein) Unternehmen nutzen, aus dem die Beteiligung in den BN getätigt wird, sofern alle weiteren Voraussetzungen in diesen Beteiligungsgrundsätzen eingehalten werden.

Der/die private/n Investor/en sollen den BN technisch und betriebswirtschaftlich betreuen und den Bayern Kapital Innovationsfonds II regelmäßig über die wirtschaftliche Lage des BN und das Innovationsvorhaben unterrichten.

Einzelheiten kann ein Vertrag zwischen dem/den privaten Investor/en und dem Bayern Kapital Innovationsfonds II regeln.

5. Beteiligungsvoraussetzungen

5.1. Innovationsvorhaben

Das Vorhaben (Seedphasen- bzw. Innovationsvorhaben) gemäß Ziffer 3 muss vom BN in den wesentlichen technischen Teilen selbst und in Bayern durchgeführt werden sowie eine technologische Chance mit beherrschbar erscheinendem Risiko bieten. Das Vorhaben muss ferner als Ergebnis aufgrund der technischen Innovationen deutliche Wettbewerbsvorteile und Marktchancen und damit einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg des BN erwarten lassen.

5.2. Beteiligungsnehmer

Beteiligungen können in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführte Kleine Unternehmen (Finanzierungen nach Artikel 22 AGVO) sowie Kleine und Mittlere Unternehmen (Finanzierungen im pari passu-Modell) mit Firmensitz oder einer Niederlassung bzw. Betriebsstätte in Bayern erhalten: Maßgeblich sind die KMU-Kriterien in Anhang I AGVO bzw. die KMU-Empfehlung vom 6. Mai 2003 (ABL EU L 124, 20. Mai 2003, S. 36).

Der BN muss über das zur Durchführung der Entwicklungsarbeiten und das zur Produktion notwendige technische Fachwissen verfügen und die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse nachweisen können.

Bei Finanzierungen nach Artikel 22 AGVO (Seedphasenvorhaben) müssen sich mehr als 50% der Gesellschaftsanteile vor Abschluss der Erstbeteiligung im Eigentum der Know-how-Träger befinden. Diese Know-how-Träger müssen in die Geschäftsführung des Unternehmens eingebunden sein.

Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten:

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 28 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (2021/C 508/01, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Dezember 2021) sind von einer Finanzierung durch den Bayern Kapital Innovationsfonds II ausgenommen.

In Bezug auf eine Finanzierung nach Artikel 22 AGVO gilt Folgendes: Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchstabe c i.V.m. Artikel 2 Nr. 18 AGVO werden nicht finanziert.

5.3. Zeitpunkt der Antragstellung

5.3.1. Bei Finanzierungen nach Artikel 22 AGVO

Antragstellende Unternehmen für eine Beteiligung nach Artikel 22 AGVO dürfen im Zeitpunkt der Beteiligung insbesondere höchstens 5 Jahre im Handelsregister eingetragen sein (vgl. Artikel 22 Abs. 2 AGVO). Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, so beginnt der für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Fünfjahreszeitraum zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird.

5.3.2. Bei pari passu-Finanzierungen

Der Beteiligungsantrag bei der Bayern Kapital Innovationsfonds II muss bei Finanzierungen im pari passu Modell vor dem Abschluss der Beteiligungsvereinbarung zwischen dem BN und dem/den privaten Investor/en gestellt werden.

5.4. Gesamtfinanzierung

Die Gesamtfinanzierung des Seedphasen- bzw. Innovationsvorhabens muss gesichert sein, wobei in angemessenem Umfang Eigen- und Fremdmittel einzusetzen sind.

Die Beteiligungsmittel dürfen nur zur Finanzierung des Seedphasen- bzw. Innovationsvorhabens verwendet werden. Der Bayern Kapital Innovationsfonds II ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich das Seedphasen- bzw. Innovationsvorhaben oder dessen Finanzierung ändert.

Der Beteiligungsnehmer verpflichtet sich, spätestens nach Abschluss des Seedphasen- bzw. Innovationsvorhabens die ordnungsgemäße Verwendung der Beteiligungsmittel nachzuweisen.

Eine Kumulierung von Finanzierungen im Rahmen von Artikel 22 AGVO mit anderen Beihilfen richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 8 AGVO.

6. Beteiligungskonditionen

6.1. Art der Beteiligung

Der Bayern Kapital Innovationsfonds II beteiligt sich in offener Form und/oder typisch stiller Form oder in Form eines Nachrangdarlehens mit Wandlungsoption an den Beteiligungsunternehmen. Möglich ist auch eine Kombination aus offener Beteiligung und Nachrangdarlehen.

Der Bayern Kapital Innovationsfonds II bleibt in der Regel Minderheitsgesellschafter. Eine Beteiligung am Management wird nicht angestrebt.

Der Beteiligungsvertrag regelt die Einzelheiten der Beteiligung.

6.2. Beteiligungsmodell Kombination offene Beteiligung mit Nachrangdarlehen

Das Beteiligungskapital des Bayern Kapital Innovationsfonds II wird als Kombination einer offenen Beteiligung und eines nachrangigen Darlehens bereitgestellt. Der Bayern Kapital Innovationsfonds II erwirbt die Anteile im Rahmen einer Kapitalerhöhung zum Nennwert, ohne eine Unternehmensbewertung durchzuführen.

Das Nachrangdarlehen steht dem Unternehmen mit einer Laufzeit von in der Regel 7 Jahren langfristig zur Verfügung und ist endfällig. Sicherheiten werden nicht verlangt. Die Auszahlung des Nachrangdarlehens ist in der Regel an das Erreichen von Meilensteinen geknüpft. Auf die Darlehens- und Zinsforderungen erklärt der Bayern Kapital Innovationsfonds II im Voraus einen Rangrücktritt.

Die Zinsen werden bis zu 4 Jahre gestundet. Ein Aufgeld (Endvergütung) und ein einmaliges Beteiligungsentgelt sind z.Zt. nicht vorgesehen.

Eine (schrittweise) Umwandlung des Nachrangdarlehens, einschließlich der aufgelaufenen Zinsforderungen zum Zeitpunkt einer weiteren Finanzierungsrunde in eine offene Beteiligung ist vorgesehen und soll zu den wirtschaftlich gleichen Bedingungen (pari passu) erfolgen, zu denen sich andere Investoren an dem Unternehmen beteiligen.

6.3. Höhe der Beteiligung

a) Die Beteiligung des Bayern Kapital Innovationsfonds II beträgt pro Seedphasenvorhaben, das im Rahmen von Artikel 22 AGVO finanziert wird, in der Regel 750.000,00 Euro, maximal jedoch 1.000.000 Euro (vgl. Artikel 22 Abs. 3 c i.V.m. Abs. 5 AGVO).

b) Die Beteiligung des Bayern Kapital Innovationsfonds II bei pari passu-Finanzierungen ist auf 2,5 Mio. Euro je BN begrenzt. Im Rahmen dieses Höchstbetrages können mehrere Finanzierungsrunden begleitet werden. Die Beteiligungsgesamtsumme bei einem BN kann die Obergrenze von 2,5 Mio. Euro überschreiten, wenn die Grenze von 3,0 Mio. Euro (verteilt auf mehrere Finanzierungsrunden) eingehalten wird, die besondere technologische Bedeutung des Vorhabens (insbesondere z.B. bei Life Science Vorhaben) dies rechtfertigt und die für Beteiligungen einsetzbaren Mittel des Bayern Kapital Innovationsfonds II hierzu ausreichen.

6.4. Auszahlung/Laufzeit der Beteiligung

Das Beteiligungskapital wird grundsätzlich in Tranchen, entsprechend dem Fortschritt des Seedphasen- bzw. Innovationsvorhabens und ggf. nach Erfüllung von Meilensteinen, bereitgestellt.

Die Laufzeit der Beteiligung orientiert sich bei Finanzierungen im pari passu-Modell an der Beteiligungsdauer des/der privaten Investor/en. Im Falle von stillen Beteiligungen und Nachrangdarlehen ist grundsätzlich eine Laufzeit von 4 bis 10 Jahren möglich.

Alle VC-üblichen Exit-Strategien sind grundsätzlich möglich.

6.5. Beteiligungsentgelt

6.5.1. Allgemeines

a) Für alle Beteiligungsformen werden marktübliche Beteiligungskonditionen vereinbart.

b) Die Konditionen für eine Beteiligung des Bayern Kapital Innovationsfonds II regelt der Beteiligungsvertrag.

6.5.2. Typisch stille Beteiligungen

Im Falle typisch stiller Beteiligungen wird ein einmaliges Beteiligungsentgelt (wird einbehalten bei Auszahlung) und eine fixe, ergebnisunabhängige Basisvergütung ab Auszahlung der stillen Beteiligung berechnet. Daneben wird eine laufende gewinnabhängige Entgeltkomponente vereinbart. Zum Beteiligungsende erhält der Bayern Kapital Innovationsfonds II ein angemessenes Ausstiegsentgelt. Einzelheiten zum Beteiligungsentgelt regelt jeweils der stille Beteiligungsvertrag.

Dem BN kann das Recht eingeräumt werden, eine stille Beteiligung gegen Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen vorzeitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres zu kündigen.

7. Antragsverfahren

Anträge auf Eingehen einer Beteiligung durch den Bayern Kapital Innovationsfonds II sind vom Unternehmen zusammen mit einer Stellungnahme des/der vom BN ausgewählten privaten Investor/en bzw. bei Finanzierungen nach Artikel 22 AGVO durch den vom BN ausgewählten Experten zu den wirtschaftlichen und technologischen Chancen und Risiken an die Managerin des Bayern Kapital Innovationsfonds II

Bayern Kapital GmbH
Postfach 2708
84011 Landshut

zu richten.

Die Prüfung der Antrags- und Beteiligungsvoraussetzungen erfolgt dabei durch Bayern Kapital.

Bayern Kapital behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern und im Rahmen einer Due Diligence ggf. auch externe Gutachten einzuholen.

Ein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung oder bestimmte Beteiligungsformen besteht nicht.

Weitere Auskünfte sind bei Bayern Kapital erhältlich.

8. Kontaktdaten Bayern Kapital

Bayern Kapital GmbH
Postfach 2708
84011 Landshut

Tel. Nr. 0871 92325-0
Fax. Nr. 0871 92325-55

info@bayernkapital.de
www.bayernkapital.de

 

Anlage zu den Beteiligungsgrundsätzen
Bayern Kapital Innovationsfonds II GmbH & Co. KG:

AGVO – Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Ziffer 80 „innovative Unternehmen”: Unternehmen,

a) die anhand eines externen Gutachtens nachweisen können, dass sie in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen

oder Verfahren entwickeln werden, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen, oder

b) deren Forschungs- und Entwicklungskosten in mindestens einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe mindestens 10% ihrer gesamten Betriebsausgaben ausmachen; im Falle eines neugegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr ist dies im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres von einem externen Rechnungsprüfer zu testieren;

c) In den drei Jahren vor Gewährung der Beihilfe i) wurde es vom Europäischen Innovationsrat im Einklang mit dem Arbeitsprogramm 2018–2020 für Horizont 2020, das von der Kommission mit dem Durchführungsbeschluss C(2017) 7124 (*) angenommen wurde, oder im Einklang mit Artikel 2 Nummer 23 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet oder ii) hat es aus dem Fonds des Europäischen Innovationsrats eine Investition (z. B. im Rahmen des in Artikel 48 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695 genannten Accelerator-Programms) erhalten.

d) In den drei Jahren vor Gewährung der Beihilfe hat es i) an einer Maßnahme der Weltrauminitiative der Kommission ‚CASSINI‘ teilgenommen (z. B. Business Accelerator oder Matchmaking) (***) oder ii) eine Investition aus der CASSINI-Fazilität für Start- und Wachstumsfinanzierung oder im Rahmen des Programms InnovFin Space Equity Pilot erhalten oder iii) einen CASSINI-Preis erhalten oder iv) im Bereich der weltraumbezogenen Forschung eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695 erhalten, was zur Gründung eines neuen Unternehmens geführt hat, oder v) als Begünstigter einer Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahme im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates (****) erhalten oder vi) im Rahmen des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates (*****) erhalten;

AGVO- Artikel 22 Beihilfen für Unternehmensneugründungen

1. Beihilfen für Unternehmensneugründungen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Beihilfefähig sind nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt und die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie haben nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen, es sei denn, der Umsatz der übernommenen Tätigkeit macht weniger als 10 % des Umsatzes aus, den das beihilfefähige Unternehmen im Geschäftsjahr vor der Übernahme erzielt hat;

b) sie haben noch keine Gewinne ausgeschüttet;

c) sie haben kein anderes Unternehmen übernommen bzw. sind nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens macht weniger als 10% des Umsatzes des beihilfefähigen Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme aus oder der Umsatz des aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmens ist um weniger als 10% höher als der Gesamtumsatz, den die beiden sich zusammenschließenden Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben.

Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, so beginnt der für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Fünfjahreszeitraum zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c werden Unternehmen, die aus einem Zusammenschluss von nach diesem Artikel beihilfefähigen Unternehmen hervorgegangen sind, bis fünf Jahre nach dem Tag der Handelsregistereintragung des ältesten am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens ebenfalls als beihilfefähige Unternehmen erachtet.

3. Anlaufbeihilfen können gewährt werden

a) als Kredit zu nicht marktüblichen Zinssätzen, mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Nennbetrag von höchstens 1,1 Mio. EUR beziehungsweise 1,65 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 2,2 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Krediten mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge durch Multiplikation der oben genannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit des Kredits entspricht. Bei Krediten mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Krediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren;

b) als Garantien mit nicht marktüblichen Entgelten, einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Garantiesumme von höchstens 1,65 Mio. EUR beziehungsweise 2,48 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 3,3 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Garantien mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge für die Garantiesummen durch Multiplikation der oben genannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit der Garantie entspricht. Bei Garantien mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Garantien mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Die Garantie darf nicht über 80 % des zugrunde liegenden Kredits hinausgehen;

c) als Zuschüsse, einschließlich Beteiligungen oder beteiligungsähnlicher Investitionen, Zinssenkungen oder Verringerungen des Garantieentgelts von bis zu 0,5 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent beziehungsweise 0,75 Mio. EUR für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 1 Mio. EUR für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV;

d) als Steueranreize von bis zu 0,5 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent für beihilfefähige Unternehmen beziehungsweise von 0,75 Mio. EUR für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 1 Mio. EUR für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.

4. Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für das betreffende Instrument zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird.

5. Bei kleinen und innovativen Unternehmen dürfen die in Absatz 3 genannten Höchstbeträge verdoppelt werden.

6. Wird eine Beihilferegelung für Unternehmensneugründungen über einen oder mehrere Finanzintermediäre durchgeführt, so gelten die in Artikel 21 Absätze 10, 14, 15, 16 und 17 genannten Kriterien für Finanzintermediäre.

7. Zusätzlich zu den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Beträgen können Beihilferegelungen für Unternehmensneugründungen entweder die Übertragung von geistigem Eigentum oder die Einräumung der damit verbundenen Zugangsrechte – entweder unentgeltlich oder unter dem Marktwert – vorsehen. Die Übertragung an ein beihilfefähiges Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 bzw. die Einräumung damit verbundener Rechte erfolgt durch eine Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 83, die das zugrunde liegende geistige Eigentum im Rahmen ihrer eigenen oder im Verbund durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entwickelt hat. Die Übertragung bzw. die Einräumung muss alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Ziel der Übertragung des geistigen Eigentums oder der Einräumung damit verbundener Zugangsrechte ist es, ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung auf den Markt zu bringen, und

b) der Wert des geistigen Eigentums wird zu dessen Marktpreis festgesetzt, was der Fall ist, wenn dafür eine der folgenden Methoden angewendet wurde: i) Der Betrag wurde im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Verfahrens festgelegt; ii) das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt, dass der Betrag mindestens dem Marktpreis entspricht; iii) im Falle eines Vorkaufsrechts des beihilfefähigen Unternehmens in Bezug auf das geistige Eigentum, das im Rahmen der Kooperation mit der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung begründet wird: die Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung übt ein beidseitiges Recht aus, wirtschaftlich günstigere Angebote von Dritten einzuholen, sodass das an der Kooperation beteiligte beihilfefähige Unternehmen sein Angebot entsprechend anpassen muss. Der Wert der finanziellen wie nichtfinanziellen Beiträge des beihilfefähigen Unternehmens zu den Kosten der Tätigkeiten der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung, die zu dem jeweiligen geistigen Eigentum geführt haben, kann vom Wert des geistigen Eigentums nach diesem Buchstaben abgezogen werden.

c) Der Beihilfebetrag für die Übertragung des geistigen Eigentums bzw. die Einräumung der damit verbundenen Zugangsrechte gemäß diesem Absatz darf 1 Mio. EUR nicht überschreiten. Der Beihilfebetrag entspricht dem Wert des geistigen Eigentums nach Buchstabe b, abzüglich des im letzten Satz unter Buchstabe b genannten Abzugs und abzüglich des vom Empfänger für dieses geistige Eigentum möglicherweise zu entrichtenden Entgelts. Der Wert des geistigen Eigentums nach Buchstabe b kann 1 Mio. EUR übersteigen; in diesem Fall kann das beihilfefähige Unternehmen den darüberhinausgehenden Betrag durch Eigenmittel oder auf andere Weise decken.

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