Förderprogramm

Förderung der Gründung und des Betriebs von Energieagenturen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Ansprechpunkt:

zuständige Bezirksregierung Bayern

Weiterführende Links:
Energieförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune oder mit mehreren Kommunen zusammen eine Energieagentur in Bayern gründen und betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt die Gründung und den Betrieb regionaler Energieagenturen durch eine oder mehrere kommunale Gebietskörperschaften.

Sie bekommen die Förderung für

  • die in den ersten 5 Betriebsjahren anfallenden Personal- und Sachkosten der neu gegründeten Energieagentur sowie
  • die Kosten für externe Coaching- und Beratungsleistungen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist degressiv gestaffelt und beträgt in den ersten 5 Jahren nach Gründung der Energieagentur

  • im 1. Jahr bis zu 70 Prozent,
  • im 2. Jahr bis zu 60 Prozent,
  • im 3. Jahr bis zu 50 Prozent,
  • im 4. Jahr bis zu 40 Prozent und
  • im 5. Jahr bis zu 30 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch insgesamt höchstens EUR 200.000.

Zusätzlich bekommen Sie für

  • externe Coaching-Leistungen einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der anfallenden Ausgaben, jedoch maximal EUR 15.000,
  • externe Beratungsleistungen einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der anfallenden Ausgaben, jedoch maximal EUR 10.000.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und zusammen mit den Stellungnahmen der regionalen Selbstverwaltungsorganisationen an die Regierung, in deren Bezirk Sie das Vorhaben durchführen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der Sitz der zu gründenden Energieagentur muss in einer Planungsregion liegen, in der noch kein ausreichendes Angebot an kommunalen Energieagenturen vorhanden ist. Normalerweise ist der Bedarf bei bis zu 2 Energieagenturen gedeckt. In Planungsregionen mit einer Bevölkerung von mehr als 1 Million Einwohnerinnen und Einwohnern kann eine höhere Anzahl erforderlich sein. 
  • Sie müssen den dem Förderzweck entsprechenden Bestand der Energieagentur für mindestens 6 Jahre garantieren.
  • Zu den Aufgaben Ihrer Energieagentur gehören
    • produkt- und anbieterneutrale Beratungen von Bürgerinnen und Bürgern, Handwerk, Handel, Industrie und Kommunen über konkrete Handlungsmöglichkeiten, insbesondere kostenfreie Erstberatungen zum Abbau bestehender Hemmschwellen sowie
    • die Teilnahme an kommunalen/regionalen Aktionen und am Erfahrungsaustausch regionaler Energieagenturen.
  • Die Selbstbeteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften an dem Gründungsvorhaben muss insgesamt über 50 Prozent betragen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Grundsätze zur Förderung der Gründung und des Betriebs von Energieagenturen in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 20. Januar 2023, Az. 91-9160/3/7

Der Freistaat Bayern fördert die Gründung und den Betrieb von regionalen und überwiegend von kommunalen Gebietskörperschaften getragenen Energieagenturen in Bayern nach Maßgabe

  • dieser Fördergrundsätze und
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

Die Förderung soll die Gründung und den Betrieb regionaler und überwiegend von kommunalen Gebietskörperschaften getragener Energieagenturen in Bayern ermöglichen. Es soll erreicht werden, dass in Bayern ein flächendeckendes Netz an Energieagenturen, als Ansprechpartner für Bürger, für Unternehmen und für Kommunen bei Energiefragen, besteht. Der Bedarf ist in der Regel bei bis zu zwei Energieagenturen in jeder der 18 Planungsregionen in Bayern gedeckt. In Planungsregionen mit einer Bevölkerung von mehr als einer Million Einwohnern kann eine höhere Anzahl erforderlich sein. Ziel der Fördermaßnahme ist, die Verbreitung von Wissen über den Umbau der Energieversorgung in Bayern sowie über mögliche Maßnahmen der Energieeinsparung und Energieeffizienzverbesserung weiter voranzutreiben. Durch die Tätigkeit von Energieagenturen kann die Vorbildfunktion von Kommunen für die Energiewende in der Region gestärkt werden.

2. Gegenstand der Förderung

Die Förderung nach diesen Grundsätzen wird gewährt für die in den ersten fünf Betriebsjahren anfallenden Personal- und Sachausgaben der neu gegründeten Energieagentur sowie für Ausgaben für externe Coaching- und Beratungsleistungen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt ist eine kommunale Gebietskörperschaft, die eine Energieagentur gründen will. Sollen weitere kommunale Gebietskörperschaften an der Gründung beteiligt werden, ist mit dem Förderantrag eine Vollmacht vorzulegen, in der diese die Antragstellerin bevollmächtigen, auch ihre Interessen federführend mit wahrnehmen zu können.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsfähig ist die Gründung einer Energieagentur nur dann, wenn in der Planungsregion, in der die zu gründende Energieagentur ihren Sitz haben wird, noch kein ausreichendes Angebot an kommunalen Energieagenturen vorhanden ist. Bietet eine kommunale Energieagentur für einen Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt bereits die unter Nr. 4.2 im sechsten Spiegelstrich genannten Mindestleistungen an, liegt dort ein ausreichendes Angebot vor.

4.2 Die zu gründende Energieagentur muss dabei folgende Anforderungen erfüllen:

  • Ausstattung mit mindestens einer Vollzeit-Personalstelle (Qualifikation Universitäts-/Hochschulabschluss oder vergleichbar).
  • Bestandsgarantie für mindestens sechs Betriebsjahre (ein dauerhafter Betrieb ist anzustreben).
  • Die Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften muss insgesamt über 50% betragen.
  • Eine Beteiligung der regionalen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel, Architekten und Ingenieuren als Gesellschafter oder Kooperationspartner der Energieagentur ist anzustreben.
  • Vor Antragstellung auf Förderung sind die regionalen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel, Architekten und Ingenieuren anzuhören.
  • Mindestleistungsprofil der Energieagentur:
    • Produkt- und anbieterneutrale Beratung von Bürgern, Handwerk, Handel, Industrie und Kommunen über konkrete Handlungsmöglichkeiten, insbesondere kostenfreie Erstberatungen zum Abbau bestehender Hemmschwellen,
    • Teilnahme an kommunalen/regionalen Aktionen,
    • Teilnahme am Erfahrungsaustausch regionaler Energieagenturen.

4.3 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn gilt die notarielle Beurkundung der Gründung der Energieagentur.

4.4 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Beihilferechtskonformität der öffentlichen Finanzierung der Energieagentur sichergestellt ist (siehe Nr. 6.4).

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Die Förderung wird auf Antrag in Form einer Zuwendung als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung gewährt und ist auf die ersten fünf Kalenderjahre nach der Gründung und insgesamt höchstens 200.000 Euro beschränkt. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Personal- und Sachausgaben ohne externe Coaching- bzw. Beratungsleistungen) der zu gründenden Energieagentur:

  • 70% im ersten Kalenderjahr,
  • 60% im zweiten Kalenderjahr,
  • 50% im dritten Kalenderjahr,
  • 40% im vierten Kalenderjahr,
  • 30% im fünften Kalenderjahr.

Für Personalausgaben gilt zudem das Besserstellungsverbot analog Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

5.2 Werden von der Energieagentur externe Coaching-Leistungen in Anspruch genommen, wird dafür – zusätzlich zur Zuwendung nach Nr. 5.1 – ein Zuschuss in Höhe von 50% der entstehenden Coaching-Ausgaben, jedoch nicht mehr als 15.000 Euro gewährt. Zuwendungsfähige Coaching-Leistungen können grundsätzlich beim Bayerischen Energieagenturen e.V. sowie anderen bayerischen Energieagenturen oder anderen Energiedienstleistern mit Erfahrung in der Gründung von Energieagenturen in Auftrag gegeben werden.

5.3 Werden externe Beratungsleistungen im Sinne des Zuwendungszwecks (z.B. Rechtsberatung bei der zu wählenden Rechtsform und der Beihilferechtskonformität der öffentlichen Finanzierung, IT-Beratung zum Aufbau der IT-Infrastruktur oder energiefachliche Spezialberatung) in Anspruch genommen, wird dafür – zusätzlich zur Zuwendung nach Nr. 5.1 – ein Zuschuss in Höhe von 50% der entstehenden Ausgaben, jedoch nicht mehr als 10.000 Euro gewährt.

6. Antragsverfahren

6.1 Die Anträge sind mit Muster 1a zu Art. 44 BayHO und dem Ergänzungsformblatt zur Förderung von Energieagenturen bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) in einfacher Ausfertigung einzureichen.

6.2 Antragsunterlagen, Fördergrundsätze und Informationen zu dem Förderprogramm sind über das Internetangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) unter „https://www.stmwi.bayern.de/“ (Menü „Förderungen“/„Energieförderung“) erhältlich.

6.3 Dem Antrag sind die Stellungnahmen der regionalen Selbstverwaltungsorganisationen entsprechend Nr. 4.2, fünfter Spiegelstrich, beizulegen.

6.4 Dem Antrag ist eine Stellungnahme beizulegen, wie die Finanzierung der Energieagentur beihilferechtskonform ausgestaltet werden soll. Als beihilferechtskonforme Gestaltung kommen insbesondere die Anwendung der sog. DAWI-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 360/2012, ABL EU L 114, 26.04.2012, S. 8) oder des sog. DAWI-Freistellungsbeschlusses (ABL L 7, 11.1.2012, S. 3) in Betracht.

7. Bewilligungsverfahren

7.1 Die Regierung entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Förderantrag.

7.2 Die Regierung übersendet dem StMWi den Einplanungsvorschlag. Nach Zuteilung der Haushaltsmittel erlässt die Regierung den entsprechenden Bewilligungsbescheid.

7.3 In den Bewilligungsbescheid sind neben den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und diesen Fördergrundsätzen folgende zusätzliche Nebenbestimmungen aufzunehmen:

  • Die Energieagenturen sind zu verpflichten, die Fördermittel nur in nicht wirtschaftlichen Bereichen zu verwenden oder in Bereichen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse darstellen. (Sonstige) wirtschaftliche Tätigkeiten müssen buchhalterisch getrennt ausgewiesen werden und es muss sichergestellt werden, dass derartige Tätigkeiten marktüblich vergütet werden.
  • In allen außenwirksamen Darstellungen der Träger/Gesellschafter der geförderten Energieagenturen ist auf die Fördermittel des StMWi an gut sichtbarer Stelle unter Verwendung des Landeswappens mit den Worten „…gefördert mit Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ hinzuweisen. Die Wortbildmarke ist beim StMWi erhältlich.
  • Der Bewilligungsbehörde (einschließlich den von ihr Beauftragten) und, nach Art. 91 BayHO, dem Bayerischen Obersten Rechnungshof ist ein Prüfungsrecht bei der Energieagentur einzuräumen.
  • Nach dem ersten, dritten und fünften vollständigen Betriebsjahr der Energieagentur ist der Bewilligungsbehörde eine veröffentlichungsfähige Kurzdokumentation der Arbeitsinhalte und der erzielten Ergebnisse der Energieagentur in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Kurzdokumentation nach dem fünften Jahr kann zusammen mit dem Verwendungsnachweis übermittelt werden. Eine Ausfertigung der Kurzdokumentation übermittelt die Bewilligungsbehörde dem StMWi.
  • Der Zuwendungsbescheid wird gegenstandslos, wenn der Betrieb der Energieagentur nicht innerhalb von neun Monaten nach Vorhabensbeginn (Nr. 4.3) aufgenommen wird. Die Gründung der Energieagentur sowie die Betriebsaufnahme ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
  • Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Zuwendung nicht bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen oder der Betrieb der Energieagentur innerhalb des Zeitraums der Bestandsgarantie nach Nr. 4.2 von mindestens sechs Betriebsjahren eingestellt oder nicht in einem dem Förderzweck entsprechenden Umfang fortgeführt wird.

8. Verwendungsnachweis

Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist gemäß VV Nr. 10 zu Art. 44 BayHO nachzuweisen.

9. Schlussbestimmung

Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

 

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