Förderprogramm

Infrakredit Kommunal

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Infrastruktur, Smart Cities & Regionen, Mobilität
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Kommune
Ansprechpunkt:

LfA Förderbank Bayern

Königinstraße 17

80539 München

Tel: 089 21241505

Fax: 089 21242561

LfA Förderbank Bayern

Weiterführende Links:
Infrakredit Kommunal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie kommunale Infrastrukturinvestitionen in Bayern planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen bekommen.

Volltext

Die LfA Förderbank Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der KfW Bankengruppe Darlehen für kommunale Infrastrukturinvestitionen.

Sie bekommen den Infrakredit Kommunal für bauliche sowie sonstige investive Maßnahmen in folgenden Bereichen:

  • Verkehrsinfrastruktur (einschließlich Öffentlicher Personennahverkehr),
  • Ver- und Entsorgung (einschließlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung),
  • Erschließung von Gewerbe- und Industrieflächen, einschließlich Aufwendungen für Grunderwerb (nur nicht umlagefähige Kosten),
  • allgemeine Energieeinsparung und Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger, soweit diese nicht im Infrakredit Energie förderfähig sind,
  • touristische Infrastruktur und
  • Wissenschaft, Technik, Kulturpflege.

Sie erhalten die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Der Finanzierungsanteil beträgt bei Kreditbeträgen

  • ab EUR 2 Millionen bis zu 50 Prozent,
  • unter EUR 2 Millionen bis zu 100 Prozent

der förderfähigen Investitionskosten je Vorhaben.

Bitte beachten Sie: Der Kredithöchstbetrag beträgt pro Kalenderjahr und Antragstellerin und Antragsteller EUR 150 Millionen. Auf diesen Höchstbetrag sind Darlehenszusagen anzurechnen, die Sie im gleichen Kalenderjahr im IKK – Investitionskredit Kommunen der KfW (einschließlich der aus diesem refinanzierten Darlehen) erhalten haben.

Richten Sie bitte Ihren Antrag an die LfA Förderbank Bayern.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften sowie
  • kommunale Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften, die jeweils wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können, ein Risikogewicht von null haben und an denen natürliche oder insolvenzfähige juristische Personen nicht beteiligt sind.

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Sind gegen Sie als Antragstellerin oder Antragsteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beabsichtigt, beantragt, zugelassen oder eingeleitet, ist eine Förderung ausgeschlossen.
  • Sie müssen Ihr Vorhaben innerhalb Bayerns durchführen.
  • Ihre Investitionen müssen mit den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe für den Gebäudesektor vereinbar sein.

Sie erhalten keine Förderung für Investitionsvorhaben in Bereichen, in denen

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe oder
  • kommunale Zweckverbände

eine wirtschaftliche Tätigkeit im EU-beihilferechtlichen Sinne ausüben.

Nicht unterstützt werden

  • die Finanzierung von Vorhaben, die der Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften entsprechen, und
  • Kassenkredite sowie Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Merkblatt „Infrakredit Kommunal“

(Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 116 Tz. 10 Erklärung des Antragstellers)
Merkblatt der LfA Förderbank Bayern vom 2. Mai 2024

Mit dem „Infrakredit Kommunal“ der LfA steht Kommunen eine zinsgünstige, langfristige Finanzierungsmöglichkeit zur Verfügung. Der „Infrakredit Kommunal“ wird bei Zinsbindungen bis zu 10 Jahren zinsgünstig von der KfW (aus dem Programm „IKK – Investitionskredit Kommunen“) refinanziert und von der LfA Förderbank Bayern zinsverbilligt.

1 Darlehensnehmerkreis

Antragsberechtigt sind bayerische

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften sowie
  • kommunale Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften, die jeweils wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können und die gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation – CRR) nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von Null haben.

Ausgenommen sind solche kommunalen Zweckverbände, an denen natürliche oder insolvenzfähige juristische Personen beteiligt sind.

Sind gegen den Antragsteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beabsichtigt, beantragt, zugelassen oder eingeleitet, ist eine Darlehenszusage durch die LfA nicht möglich.

Rechtsform und Risikogewicht des Antragstellers sind wesentlich für die Antragsberechtigung. Änderungen der Rechtsform oder bei Zweckverbänden zum Beispiel die Aufnahme oder das Ausscheiden von Mitgliedern, die eine Erhöhung des Risikogewichts des Kreditnehmers nach bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Folge haben, berechtigen die LfA zur Kündigung des Kredites. Für diesen Fall behält sich die LfA vor, den ihr aus dieser Kündigung entstehenden Schaden vom Antragsteller beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger ersetzt zu verlangen.

2 Verwendungszweck

Mitfinanziert werden folgende Investitionen sowie Investitionsfördermaßnahmen im Rahmen des Vermögenshaushaltes/-planes des aktuellen Haushaltsjahres (inkl. Haushaltsreste des Vorjahres) in die kommunale Infrastruktur:

  • Verkehrsinfrastruktur (incl. Öffentlicher Personennahverkehr)
  • Ver- und Entsorgung (incl. Wasserversorgung und Abwasserentsorgung)
  • Erschließung von Gewerbe- und Industrieflächen, einschließlich Aufwendungen für Grunderwerb (nur nicht-umlagefähige Kosten)
  • Allgemeine Energieeinsparung und Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger, soweit diese nicht im Infrakredit Energie förderfähig sind.
  • touristische Infrastruktur
  • Wissenschaft, Technik, Kulturpflege

Es werden nicht nur bauliche, sondern auch sonstige investive Infrastrukturmaßnahmen finanziert.

Der Erwerb eines Tauschgrundstückes ist finanzierbar, wenn dieser Kauf eng mit einem konkret anstehenden Investitionsvorhaben verbunden ist (z.B. Bau einer Straße). Eine Finanzierung von Grundstücken „auf Vorrat“ ist nicht möglich, sondern nur im Zusammenhang mit konkret dazugehörenden Investitionen (z.B. Baumaßnahmen, Installierung technischer Anlagen).

Die Mitfinanzierung von Kassenkrediten sowie die Umschuldung bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben sowie von Vorhaben außerhalb Bayerns ist ausgeschlossen.

Beim Infrakredit Kommunal sind die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe (Version 3 12/2023) zu berücksichtigen, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren. Für Zusagen ab 01.05.2023 gelten die Sektorleitlinien für den Gebäudesektor gem. Kapitel 2.3. Diese stehen unter www.lfa.de im Downloadbereich zur Verfügung.

Die beihilferechtlichen Bestimmungen (Tz. 8) wie auch die Vorgaben des Merkblatts „Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften“ sind zu beachten.

Hinweis: Paralleles Angebot der Bayern Labo:

Die BayernLabo bietet in Kooperation mit der KfW den Kommunen das Kreditprogramm „Investkredit Kommunal Bayern“ an, in dem folgende Investitionen gefördert werden:

  • Allgemeine Verwaltung (z.B. Rathäuser, Bau- und Betriebshöfe)
  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. Feuerwehrhäuser, Brandschutz, präventiver Katastrophenschutz)
  • Stadt- und Dorfentwicklung
  • Kommunale und soziale Infrastruktur (z.B. Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeheime, Sporthallen)
  • Informationstechnologie
  • Erschließung (ohne Gewerbe- und Industrieflächen)
  • Wohnwirtschaftliche Investitionen.

Bei thematischen Überschneidungen ist für die Wahl des Förderinstituts der Schwerpunkt der Investitionen entscheidend. In Zweifelsfällen beraten wir Sie gerne.

3 Darlehensbedingungen

3.1 Konditionen

Die LfA vergünstigt den Zinssatz des „IKK – Investitionskredit Kommunen“ der KfW für die erste Zinsbindungsperiode.

Für das Darlehen kommt der am Tag der Auszahlung (2 Bankarbeitstage vor Wertstellung) geltende Programmzinssatz, der auch negativ sein kann, zur Anwendung. Es besteht kein Anspruch auf den am Tag des Abrufs geltenden Zinssatz.

Der Zinssatz wird für 10 Jahre bzw. im 5-jährigen Laufzeittyp für 5 Jahre festgeschrieben. Bei einer Darlehenslaufzeit von 20 Jahren besteht alternativ die Möglichkeit einer 20-jährigen Zinsfestschreibung. Bei Darlehen mit einer Laufzeit, die über die Zinsbindungsfrist hinaus geht, unterbreitet die LfA vor Ende der Zinsbindungsfrist dem Darlehensnehmer ein Prolongationsangebot.

Der Programmzinssatz orientiert sich an den Kapitalmarktzinsen und wird an jedem Bankarbeitstag aktualisiert.

Die Darlehenskonditionen sind unter www.lfa.de im Geschäftsfeld Infrastruktur abrufbar.

Zins- und Tilgungstermine sind der 31.03., 30.06., 30.09.und der 30.12. Für Darlehenszusagen vor dem 01.03.2022 gelten abweichend die Zins- und Tilgungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Während der tilgungsfreien Jahre erfolgen lediglich Zinszahlungen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge. Nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre erfolgt die Tilgung in gleich hohen vierteljährlichen Raten und einer gegebenenfalls abweichenden Schlussrate.

Außerplanmäßige Tilgungen können gegen Zahlung eines von der LfA in Rechnung zu stellenden Vorfälligkeitsentgeltes vorgenommen werden, wenn die LfA zustimmt.

Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.

3.2 Darlehenslaufzeiten

Die Darlehenslaufzeit beträgt 30 Jahre mit bis zu 5 tilgungsfreien Anlaufjahren, 20 Jahre mit bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren, 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren oder 5 Jahre mit bis zu 1 tilgungsfreien Anlaufjahr.

3.3 Finanzierungshöhe

Der Darlehenshöchstbetrag beträgt pro Kalenderjahr und Antragsteller 150 Mio. EUR. Auf diesen Höchstbetrag sind Darlehenszusagen anzurechnen, die der Antragsteller im gleichen Kalenderjahr im IKK – Investitionskredit Kommunen der KfW (einschließlich der aus diesem refinanzierten Darlehen) erhalten hat.

Bei Darlehensbeträgen bis 2 Mio. EUR kann der Finanzierungsanteil bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben betragen.

Der Finanzierungsanteil beträgt bei Darlehensbeträgen über 2 Mio. EUR maximal 50% der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben.

4 Weitere Bewilligungsgrundsätze

4.1 Vorhabensbeginn

Die Antragstellung kann im laufenden Haushaltsjahr für Vorhaben gemäß genehmigtem aktuellen Vermögenshaushalt (incl. Haushaltsreste des Vorjahres) unabhängig vom Vorhabensbeginn erfolgen. Vorhaben können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie noch nicht langfristig durchfinanziert sind.

4.2 Darlehensvergabe

Die Darlehensvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen gebunden.

5 Mehrfachförderung

Eine Kumulierung mit anderen Finanzierungshilfen ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.

Für Vorhaben, die mit Mitteln aus dem „Infrakredit Kommunal“ gefördert werden, können keine zusätzlichen Mittel aus dem „IKK – Investitionskredit Kommunen“ der KfW (einschließlich der aus diesem refinanzierten Darlehen) beantragt werden.

6 Antragsverfahren

Die Darlehensvergabe erfolgt ausschließlich als Direktdarlehen. Darlehensanträge sind bei der LfA Förderbank Bayern einzureichen. Sie können vorab per Fax übersandt werden, müssen aber unverzüglich rechtlich verbindlich im Original unterzeichnet nachgereicht werden.

Die Antragstellung erfolgt mit dem LfA-Vordruck 116. Eine detaillierte Darstellung der Einzelmaßnahmen ist nicht erforderlich. Zweckverbände haben die veröffentlichte Verbandssatzung, die aufsichtsbehördliche Genehmigung sowie die aktuelle Stimmrechtverteilung in der Verbandsversammlung bei Antragstellung vorzulegen.

Für die Beantragung reichen die auf dem Antragsvordruck einzutragenden Angaben regelmäßig aus. Die LfA kann ggf. weitere Unterlagen für die Bearbeitung des Darlehensantrages beim Antragsteller anfordern.

Anträge sind zu richten an:

LfA Förderbank Bayern
Team Infrastrukturfinanzierung
Königinstr. 17
80539 München

per FAX unter: 089/21 24-25 61
Rückfragen unter: 089/21 24-15 05 oder
infra@lfa.de

7 Abruf der Darlehensmittel

Die Darlehen werden wahlweise in einer Summe oder in 2 Teilbeträgen ausgezahlt. Der erste Abruf kann frühestens erfolgen, nachdem mit dem Vorhaben begonnen wurde, d.h., wenn das Vorhaben so weit vorbereitet ist, dass es nach Abruf der Mittel kurzfristig in Angriff genommen werden und das Darlehen, gegebenenfalls in Teilbeträgen, innerhalb einer angemessenen Frist dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden kann.

Zudem sind im Vorfeld des Abrufs der LfA die folgenden rechtswirksam unterzeichneten und gesiegelten Unterlagen vorzulegen:

a) Vertretungsnachweis und Unterschriftenprobenblatt (Ausnahme: Bürgermeister sind gesetzlich vertretungsbefugt und müssen daher keine separate Unterschrift mittels Probenblatt einreichen).

b) Sitzungsniederschrift über den Darlehensaufnahmebeschluss des Repräsentativorgans.

c) Beglaubigte Kopie der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Aufnahme des Darlehens.

d) Lastschrifteinzugsermächtigung.

e) Annahmeerklärung (LfA-Vordruck 486).

Für die Prüfung der vertragsrelevanten Unterlagen, die per Post im Original bzw. als beglaubigte Kopien einzureichen sind, benötigt die LfA in der Regel 3 Bankarbeitstage.

Nach Abschluss der Prüfung der Unterlagen durch die LfA wird dem Darlehensnehmer in der Regel eine Bereitstellungsmitteilung zugesandt.

Die Abruffrist beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung kann im Einzelfall vereinbart werden.

8 EU-Beihilfebestimmungen

Investitionsvorhaben in Bereichen, in denen kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe, kommunale Zweckverbände oder Verwaltungsgemeinschaften eine im Widerspruch zum EU-Beihilferecht stehende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sind nicht förderfähig.

                      

1) https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/WvQ8k3f3hl7npi5nNo9/content/WvQ8k3f3hl7npi5nNo9/BAnz%20AT%2007.06.2021%20B2.pdf?inline%23page=19

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