Förderprogramm

Innovationskredit 4.0

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Forschung & Innovation (themenoffen), Digitalisierung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Ansprechpunkt:

LfA Förderbank Bayern

Königinstraße 17

80539 München

Tel: 089 21241000

Fax: 089 21242216

LfA Förderbank Bayern

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein Innovations- oder Digitalisierungsprojekt planen oder als innovatives Unternehmen investieren möchten oder Betriebsmittelbedarf haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein zinsgünstiges Darlehen erhalten.

Volltext

Die LfA Förderbank Bayern unterstützt Sie als Unternehmen mit dem „Innovationskredit 4.0“, wenn Sie die Digitalisierung in Ihrem Unternehmen beschleunigen und Innovationen umsetzen möchten. Dazu gehört auch die Entwicklung und Einführung neuer, innovativer Geschäftsmodelle. Außerdem unterstützt die LfA Ihr innovatives Unternehmen bei der Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln.

Gefördert werden

  • bei innovativen Vorhaben: Investitionen und mit der Innovation zusammenhängende Betriebsmittel,
  • bei innovativen Unternehmen: darüber hinaus auch der allgemeine Betriebsmittelbedarf.

Die Kredithöhe beträgt zwischen EUR 25.000 und EUR 7,5 Millionen je Vorhaben. Damit können Sie 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanzieren. Darüber hinaus bekommen Sie einen Tilgungszuschuss von 2 Prozent des Zusagebetrags bei innovativen Vorhaben/Geschäftsmodellen und von 1 Prozent bei innovativen Unternehmen.

Bei fehlenden Sicherheiten können Sie für das Darlehen eine Bürgschaft der LfA Förderbank Bayern oder der Bürgschaftsbank Bayern bekommen.

Sie beantragen den „Innovationskredit 4.0“ bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die LfA Förderbank Bayern weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU (einschließlich neu gegründeter Unternehmen) und Angehörige der freien Berufe mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen
    • mindestens eines der im Merkblatt genannten Kriterien für innovative Vorhaben, zu entwickelnde/geänderte Geschäftsmodelle oder innovative Unternehmen erfüllen,
    • Ihr Vorhaben in wesentlichen Teilen in Bayern durchführen,
    • Ihr Vorhaben so weit vorbereiten, dass Sie mit ihm nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres beginnen können.
  • Betriebsübernahmen, Umschuldungen und Prolongationen sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Der Innovationskredit 4.0 schließt Vorhaben aus, die nicht den Nachhaltigkeitsgrundsätzen der LfA Förderbank Bayern entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien zur Durchführung des Innovationskredits 4.0

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 18. Juli 2019, Az. 47 – 6669
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 12. Dezember 2023, Az. 47-6669/75/3]

Der Freistaat Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA) Zuwendungen für Maßnahmen zur Innovationsförderung nach Maßgabe

  • dieser Richtlinien,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
  • der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

Die Förderung zielt darauf, die Entwicklung, Einführung und Verbreitung innovativer Technologien, Verfahren, Produkte und Dienstleistungen sowie die digitale Transformation in mittelständischen Betrieben in Bayern zu beschleunigen und deren IT-Sicherheit zu verbessern. Die Entwicklung sowie die beschleunigte Einführung und Verbreitung moderner Technologien in Wirtschaft und Gesellschaft sind notwendig, um angesichts des raschen technologischen Wandels die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu erhalten und dadurch ein angemessenes wirtschaftliches Wachstum und einen hohen Beschäftigungsstand zu sichern. Die Förderung soll zur Fortentwicklung einer modernen Wirtschaftsstruktur in Bayern beitragen. Hierzu stellt der Freistaat Bayern Mittel bereit, die die LfA nutzt, um die Darlehen im Zinssatz zu vergünstigen bzw. mit Tilgungszuschüssen auszustatten. Beantragung und Ausreichung erfolgen über die Hausbanken.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden innovative bzw. digitale Vorhaben sowie innovative Unternehmen. Förderfähig sind Investitionen und Aufwendungen gemäß Nr. 5.2 dieser Richtlinien. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung bzw. nach Maßgabe der AGVO, insbesondere Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU).

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Förderungen nach Maßgabe der AGVO werden Existenzgründern, gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt, soweit diese kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) nach der jeweils gültigen Definition der EU-Kommission (gemäß Anhang I der AGVO) sind. Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach der De-minimis-Verordnung mit der Maßgabe, dass im Rahmen verfügbarer Mittel auch Small Mid-Caps nach der Definition des Europäischen Investitionsfonds gefördert werden können.

3.2 Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. – soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist – durch das geförderte Vorhaben schaffen.

3.3 Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der De-minimis-Verordnung zu beachten.

3.4 Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO).
  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO werden nicht gefördert.
  • Vom Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung bei der Hausbank vorliegen. Diese Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Förderung und Höhe der für das Vorhaben beantragten öffentlichen Finanzierung.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Darlehen sind ergänzende Hilfen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.

4.2 Gefördert werden Unternehmen, die

  • ein Innovationsvorhaben durchführen, insbesondere in den Bereichen Entwicklung, Fertigung und Markteinführung
  • ein Digitalisierungsvorhaben durchführen, insbesondere in der Produktion, bei Produkten oder in der Organisation
  • auf Basis überprüfbarer Kriterien als besonders innovativ eingestuft werden können.

4.3 Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen wurde, können nicht gefördert werden.

4.4 Das Vorhaben muss soweit vorbereitet sein, dass es nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden kann.

4.5 Das Vorhaben muss in wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA. Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen. Die Darlehen werden ggf. mit Tilgungszuschüssen ausgestattet.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen und Aufwendungen im Sinne von Nr. 2 dieser Richtlinien sind folgende Vorgaben zu beachten:

a) Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung

Nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind Investitionen und der allgemeine Betriebsmittelbedarf förderfähig.

b) Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der AGVO

Nach Maßgabe des Art. 17 AGVO sind förderfähig:

  • Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) AGVO) sowie
  • der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte unter den in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) AGVO genannten Voraussetzungen.
  • Als materielle Vermögenswerte gelten Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung (Art. 2 Nr. 29 AGVO). Als immaterielle Vermögenswerte gelten Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums (Art. 2 Nr. 30 AGVO); sie sind nur unter den in Art. 17 Abs. 4 AGVO genannten Voraussetzungen förderfähig.

c) Förderausschlüsse

Umschuldungen und Prolongationen sind von der Förderung ausgeschlossen.

5.3 Beihilfeintensität

Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht überschreiten. Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährten Darlehen darf die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach Art. 17 Abs. 6 AGVO nicht überschreiten. Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 dieser Richtlinien sind ergänzend zu beachten.

5.4 Konditionenfestlegung

Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs, Tilgung und Tilgungszuschuss in Prozentpunkten des Darlehensbetrags (und daraus abgeleitet die maximale Betragshöhe eventueller Tilgungszuschüsse) werden mit der Darlehenszusage festgelegt. Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Vorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. Ggf. erfolgt eine weitergehende Differenzierung der Konditionen (z.B. zwischen innovativen Vorhaben und innovativen Unternehmen). Die endgültige Betragshöhe des Tilgungszuschusses wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises basierend auf der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und dem in der Darlehenszusage festgestellten maximalen Tilgungszuschuss festgelegt und auf das Darlehen gutgeschrieben.

5.5 Absicherung

Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden bzw. kann eine Bürgschaft der LfA oder der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden.

5.6 Kumulierung

Beihilfen, die nach Maßgabe des Art. 17 der AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden mit

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten in Art. 17 Abs. 6 AGVO überschritten werden. Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird. De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

6. Verfahren

6.1 Antrag

Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden. Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.

6.2 Zusage und Verwendungsnachweis

Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. Die Darlehen werden über die Hausbank an den Endkreditnehmer ausgereicht. Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA überwacht. Der Endkreditnehmer ist verpflichtet, die Verwendung des Darlehens nachzuweisen.

6.3 Verweis auf die beihilferechtliche Grundlage

Der Endkreditnehmer ist auf die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage (AGVO oder De-minimis-Verordnung) unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels der Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinzuweisen.

6.4 Veröffentlichung

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III der AGVO). Der Europäische Investitionsfonds veröffentlicht auf seiner Website (https://www.eif.org) Informationen zu Darlehen, bei denen der Europäische Investitionsfonds größere Risiken trägt, soweit die betroffenen Endkreditnehmer dieser Veröffentlichung zugestimmt haben.

7. Ergänzende Bestimmungen zum Innovationskredit

Durch ergänzende Bestimmungen zum Innovationskredit können Bestimmungen dieser Richtlinien eingeschränkt werden.

8. Schlussvorschriften

Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG). Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 der BayHO berechtigt, bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO oder der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

 

Merkblatt „Innovationskredit 4.0“
(Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 100 Tz. 9.6 Bestätigungen)

  • für innovative Vorhaben (IV5)
  • für innovative Unternehmen (IU5)

Merkblatt der LfA Förderbank Bayern vom 1. Januar 2024

Der Innovationskredit 4.0 wird aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, die zum Teil aus dem Gewinn der LfA stammen, zinsverbilligt und zinsgünstig aus dem ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit der KfW refinanziert.

1 Kreditnehmerkreis

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“, KMU-Kriterium) einschließlich neu gegründeter Unternehmen und Angehörige freier Berufe mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern. Die Förderung zielt darauf ab, innovative Vorhaben anzustoßen, die Digitalisierung der Unternehmen zu beschleunigen bzw. innovativen Unternehmen die Finanzierung zu erleichtern.

Nicht antragsberechtigt sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten nach beihilferechtlicher Definition (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“),
  • Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die einer früheren Beihilferückforderungsanordnung der EU nicht nachgekommen sind;
  • Unternehmen, die in folgenden Bereichen tätig sind: Spielsalons und (Online-)Kasinos, Profisport, Empfehlungsmarketing, Rotlichtmilieu, Pornographie. Bei Herstellung von und Handel mit Waffen und Munition besteht eine Antragsberechtigung nur unter engen Voraussetzungen. Tätigkeiten bzw. Aktivitäten, die in Deutschland nach deutschem oder EU-Recht verboten sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.

2 Verwendungszweck

Die Darlehen werden für Innovations- bzw. Digitalisierungsvorhaben (einschließlich Entwicklung und Einführung geänderter innovativer Geschäftsmodelle) sowie an innovative Unternehmen ausgereicht. Bei innovativen Vorhaben werden Investitionen und vorhabensbezogener Betriebsmittelbedarf finanziert, bei innovativen Unternehmen darüber hinaus auch allgemeiner Betriebsmittelbedarf.

Betriebsübernahmen, Umschuldungen und Prolongationen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Ausschlusskriterien des Merkblatts „Nachhaltigkeitsgrundsätze für Programmkredite der LfA Förderbank Bayern“ sind zu beachten.

3 Förderfähige Maßnahmen

Erfüllt ein Vorhaben mindestens eines der in Abschnitt 3.1 aufgeführten Kriterien, wird es als Innovations- oder Digitalisierungsvorhaben bzw. das zu entwickelnde/einzuführende geänderte Geschäftsmodell als innovativ eingestuft. Eine Antragsberechtigung im Bereich innovative Vorhaben (IV5) liegt damit vor. Erfüllt das antragstellende Unternehmen mindestens eines der in Abschnitt 3.2 aufgeführten Kriterien, wird es als innovativ eingestuft. Damit ist eine Antragsberechtigung im Bereich innovative Unternehmen (IU5) gegeben.

3.1 Kriterien für innovative Vorhaben

Innovationsvorhaben:

  • Entwicklung bzw. Fertigung und/oder Markteinführung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Verfahren/Prozesse oder Dienstleistungen. Bei Neugründungen muss eine Marktinnovation Gegenstand des Vorhabens sein.
  • Kauf und Implementierung innovativer Fertigungstechnologien für das eigene Unternehmen. Dabei muss es sich um Technologien handeln, die sich in der jeweiligen Branche noch nicht durchgesetzt haben.

Digitalisierungsvorhaben:

Produktion und Verfahren

  • Integration von Customer Relationship Management-Systemen an das MES (Manufacturing Execution System; Digitale Kundenschnittstelle)
  • Vollumfängliche Vernetzung der Enterprise Resource Planning (ERP)- und Produktionssysteme (Machine-to-machine-communication) – „Industrie 4.0“
  • Einführung von Mensch-Maschinen-Interaktion in der Produktion
  • Einführung medienbruchfreier (Produktions-) Systeme
  • Implementierung additiver Fertigungsverfahren, zum Beispiel 3D-Druck
  • Integration mobiler Betriebsgeräte in die Produktionssteuerung
  • Aufbau der Infrastruktur für die Erhebung und Analyse große Datenmengen (Big Data-Anwendungen)
  • Investitionen in die Nutzung und den Ausbau innerbetrieblicher Breitbandnetze mit mehr als 50 Megabit pro Sekunde
  • Einbindung von cyber-physischen Systemen in die Produktion
  • Aufwendungen für die Digitalisierung der Wertschöpfungskette; Integration digitaler Workflows mit Lieferanten und Kunden
  • Entwicklung eines digitalen Abbilds

Produkte

  • Aufbau von digitalen Plattformen
  • Projekte im Bereich der Usability-Verbesserung
  • Entwicklung von predictive-maintenance Anwendungen, zum Beispiel Fernwartung
  • Entwicklung produktbegleitender und/oder Anwendersteuerungssoftware (Apps, et cetera)
  • Entwicklung und/oder Anwendung von (digitalen) Standards und Normen
  • Entwicklung datenbasierter Dienstleistungen

Strategie und Organisation

  • Entwicklung einer umfassenden Digitalisierungsstrategie
  • Initialisierungsaufwand für die Nutzung von Cloudtechnologie
  • Entwicklung und Implementierung eines IT- und/oder Datensicherheitskonzepts
  • Entwicklung und Implementierung eines Social-Media-Kommunikationskonzepts
  • Alle betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Digitalisierung
  • Einführung digitaler Vertriebskanäle inklusive Aufbau des elektronischen Handels unter Verwendung mobiler Betriebsgeräte (mobile e-commerce)
  • Kosten, die im Zusammenhang mit Unternehmenskooperationen entstehen, insbesondere zwischen Start-ups und etablierten Unternehmen

Innovative Geschäftsmodelle:

Ein geändertes Geschäftsmodell gilt als innovativ, wenn es

  • im Vergleich zum bisherigen Geschäftsmodell eine Neuheit für das Unternehmen darstellt und
  • zu einer Neuausrichtung des Unternehmens gegenüber seinen Kunden bzw. am Markt führt und
  • die Entwicklung und/oder Einführung neuer Produkte oder Dienstleistungen beinhaltet.

Hinweis: Neugründungen können per se die Kriterien für die Entwicklung und Einführung innovativer Geschäftsmodelle somit nicht erfüllen.

3.2 Kriterien für innovative Unternehmen

  • Schnelles Wachstum:

Durchschnittliches Wachstum (ohne Zukäufe) von Umsatz oder Beschäftigtenzahl über einen Drei-Jahres-Zeitraum von mehr als 20% pro Jahr; am Anfang der Betrachtungsperiode müssen mindestens 10 Mitarbeiter (Vollzeitkapazitäten) beschäftigt und das Unternehmen seit dem ersten Umsatz weniger als 12 Jahre am Markt sein.

  • Hohe F&E-/Innovationskosten:

Der Anteil der F&E-/Innovationskosten erreicht gemäß Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers in zumindest einem der letzten 3 Geschäftsjahre mindestens 10% der gesamten Betriebskosten (i.S.v. Umsatz – EBIT) bzw. mindestens 5%, falls der Antragsteller seit seinem ersten Umsatz weniger als 7 Jahre am Markt ist. Im Falle eines neu gegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr sind unterjährige Zahlen heranzuziehen.

  • Innovationsförderung:

In den letzten 36 Monaten hat das Unternehmen Zuschüsse, Kredite oder Bürgschaften/Garantien aus europäischen oder nationalen F&E- oder Innovations- Förderprogrammen erhalten. Pro vorangegangener Innovationsförderung kann nur einmal ein Antrag als „innovatives Unternehmen“ gestellt werden. Eine Zusage im Teilbereich „innovatives Unternehmen“ qualifiziert nicht für eine Folgeförderung unter dem Kriterium „Innovationsförderung“. Die Höhe der Förderung ist limitiert auf das Dreifache der als Grundlage für die Antragstellung dienenden Kreditförderung bzw. auf das Zehnfache einer Zuschussförderung.

  • Venture Capital:
    Der Antragsteller ist seit seinem ersten Umsatz weniger als 5 Jahre am Markt und
    • hat in den letzten 24 Monaten – bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung – ein Investment (z.B. offene oder stille Beteiligung) eines Venture-Capital-Investors oder eines Business Angels, der einem Business Angel-Netzwerk angehört, erhalten oder
    • der Venture-Capital-Investor oder der Business Angel, der einem Business Angel-Netzwerk angehört, ist zum Zeitpunkt der Antragstellung Gesellschafter bzw. Anteilseigner des Unternehmens.

4 Darlehensbedingungen

4.1 Konditionen

Der Zinssatz für die Darlehen wird zwischen Hausbank und Endkreditnehmer in Abhängigkeit von Bonität und Besicherung – innerhalb vorgegebener Grenzen – individuell vereinbart (siehe Merkblatt „Kreditnehmerinformation zum risikogerechten Zinssystem“).

Die risikoabhängigen Zinsobergrenzen, Angaben zu Darlehenslaufzeiten und zum Auszahlungssatz können unserer aktuellen Übersicht der Darlehenskonditionen entnommen werden. Die darin genannten Standardlaufzeiten sind frei wählbar; sie sollen sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzung orientieren.

Abweichend von den Standardlaufzeiten können auch verkürzte Gesamtlaufzeiten (ganzjährig, mind. 3 Jahre,) und Tilgungsfreijahre (mind. 1 Freijahr) beantragt werden.

Soweit sachlich begründet, besteht die Möglichkeit, das Vorhaben in mehrere Darlehen aufzuteilen (z.B. differenziert nach unterschiedlichen Laufzeiten).

Bei haftungsfreigestellten Darlehen wird der Vorteil aus der InnovFin-Garantie des Europäischen Investitionsfonds (EIF) an den Endkreditnehmer innerhalb des risikogerechten Zinssystems weitergegeben.

Es gelten die Konditionen des Zusagedatums der LfA. Die Hausbank wird den Endkreditnehmer über die Zusage der LfA entsprechend unterrichten und die Konditionen vereinbaren.

Für nicht abgerufene Darlehensbeträge wird nach Ablauf eines bereitstellungsprovisionsfreien Zeitraums von 12 Monaten (gerechnet vom Tage der Darlehenszusage der LfA an) bis zum vollständigen Abruf oder einem Verzicht auf das Darlehen, spätestens bis zum Ablauf der Abruffrist des Darlehens (ein Monat vor Tilgungsbeginn) eine Bereitstellungsprovision von 2% p.a. berechnet. Bei verbürgten Darlehen beträgt die Abruffrist 6 Monate nach Darlehenszusage der LfA.

Termine für Zins, Tilgung und ggf. Bereitstellungsprovision sind der 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12.

Eine vollständige oder teilweise vorzeitige außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages kann gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.

4.2 Tilgungszuschuss

Nach Prüfung der antrags- und programmgemäßen Verwendung wird ein Tilgungszuschuss gutgeschrieben. Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt bei innovativen Vorhaben (IV5) 2% und bei innovativen Unternehmen (IU5) 1% des Zusagebetrages.

Die Gutschrift erfolgt 3 Monate nach dem Zins- und Tilgungstermin, welcher der Prüfung und Anerkennung des Verwendungsnachweises durch die LfA folgt. Der Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der Anerkennung des Verwendungsnachweises gültigen Zusagebetrag berechnet und auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet (Verkürzung der Kreditlaufzeit).

Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift die Kreditvaluta geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrages, erfolgt die Gutschrift des Tilgungszuschusses nur in Höhe der aktuellen Kreditvaluta. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.

4.3 Finanzierungshöhe

Der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 7,5 Mio. EUR je Vorhaben. Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100% der förderfähigen Aufwendungen.

Der Darlehensmindestbetrag liegt bei 25.000 EUR.

5 Weitere Bewilligungsgrundsätze

5.1 Richtlinien

Für die Gewährung der Darlehen gelten die Richtlinien zur Durchführung des Innovationskredits 4.0 in der jeweils gültigen Fassung.

5.2 Beihilferechtliche Grundlage

Die Darlehen werden auf Grundlage der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage gültigen Fassung vergeben. Unter den Voraussetzungen der De-Minimis-Verordnung können alle gemäß Tz. 3 förderfähigen Kosten gefördert werden.

Sofern die beihilferechtlichen Regularien dies erlauben bzw. erfordern, können bzw. müssen die Darlehen stattdessen als KMU-Investitionsbeihilfen gemäß Art. 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der bei Darlehenszusage gültigen Fassung gewährt werden. Mit KMU-Investitionsbeihilfen gefördert werden können ausschließlich die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.

Tilgungszuschüsse sind Beihilfen im Sinne der EU. Sie werden in voller Höhe auf die Beihilfeobergrenzen angerechnet.

Die „Beihilfewerte für Kredite der LfA“ können unter https://www.lfa.de der gleichnamigen Übersicht entnommen bzw. per Beihilferechner ermittelt werden. Diese Beihilfewerte dienen der Orientierung in der Informations- und Beratungsphase und sind unverbindlich. Maßgeblich sind allein die Beihilfewerte, die die LfA zum Zeitpunkt der Kreditzusage zugrunde legt.

Weiterführende Informationen enthält unser Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen.“

5.3 Vorbeginn

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) zu stellen.

Details zu den Voraussetzungen einer fristgerechten Antragstellung siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“.

Die Vorhaben müssen soweit vorbereitet sein, dass sie nach Bewilligung der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden können.

5.4 Allgemeine Prosperitätsklausel

Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht gefördert werden.

5.5 Investitionsort

Die Vorhaben müssen in wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden.

6 Mehrfachförderung

Soweit die maßgeblichen Beihilfehöchstwerte der EU nicht überschritten werden (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“ insbesondere Tzn. 5, 9 und 10) kann der Innovationskredit mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen kombiniert werden.

Falls zusätzliche Mittel im Rahmen des KfW-Programms ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit beantragt werden, ist der Innovationskredit 4.0 auf die jeweilige vorhabensbezogene Obergrenze des ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredits anzurechnen.

7 Risikoentlastung

Bei nicht ausreichender Absicherung kann eine Bürgschaft der LfA bzw. der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden.

8 Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt mit dem Vordruck 100. Die zu fördernde Maßnahme ist mit dem Vordruck 117 zu bestätigen. Zusätzlich ist das Formblatt der KfW-Bankengruppe „Statistisches Beiblatt – ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit“ beizufügen.

Darüber hinaus ist der Vordruck 120 (Erklärung zum Antrag auf Gewährung eines Darlehens/einer Bürgschaft bei De-minimis-Beihilfen) einzureichen. Bei Nutzung der Alternative zur Beantragung auf Grundlage der AGVO (Siehe Tz. 5.2) ist im Antrag unter Tz. 9.5 anzugeben „Beantragung auf AGVO-Basis“. Der Vordruck 120 kann bei dieser Alternative entfallen.

Wird zusätzlich eine Bürgschaft beantragt, können die zusätzlich erforderlichen Antragsvordrucke und Unterlagen dem Merkblatt „Antragsunterlagen“ entnommen werden.

Den Hausbanken steht bei Anträgen, die üblicherweise per Post an die LfA gesendet werden, die Möglichkeit offen, diese von ihr und dem Antragsteller unterzeichneten Unterlagen auch in elektronischer Form (Fax oder PDF-Scan per E-Mail) bei der LfA einzureichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hausbank wirksame Willenserklärungen per Fax/PDF-Scan abgibt. Reicht die Hausbank die Antragsunterlagen per Fax/PDF-Scan per E-Mail bei der LfA ein, sichert sie damit konkludent zu, dass eine rechtsverbindliche Zeichnung der Hausbank bereits dann vorliegt, wenn sie ihre Erklärungen und Bestätigungen auch per Fax bzw. PDF-Scan per E-Mail übermittelt und dass das an die LfA übermittelte Fax bzw. der übermittelte Scan bildlich und inhaltlich dem Original entspricht. Die Übermittlung per E-Mail muss durch eine geeignete Verschlüsselung vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine elektronische Archivierung der Antragsunterlagen nicht vor oder macht die Hausbank davon keinen Gebrauch, so ist der Originalantrag in Papierform bei der Hausbank aufzubewahren.Die Antragstellung im ICOM-Verfahren erfolgt weiterhin über eine definierte elektronische Schnittstelle.

Die LfA gestattet aus förderrechtlicher Sicht der Hausbank, für die Antragsunterlagen auf die Aufbewahrung von Originalunterlagen zu verzichten und stattdessen die Originaldokumente durch elektronische Archivierung aufzubewahren. Voraussetzung für die Möglichkeit der elektronischen Archivierung anstelle der papierhaften Aufbewahrung von originalen Antragsunterlagen ist, dass die Hausbank dasselbe Verfahren und dieselbe Sorgfalt wie bei der Archivierung ihrer eigenen Unterlagen anwendet, die Archivierungsvorgaben analog §§ 257 HGB, 147 AO und die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung einhält und die Hausbank sicherstellt, dass die digitalen Dokumente

  • bildlich und inhaltlich mit dem Original in Papierform übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
  • während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können,
  • fälschungssicher sind und keine Angaben weggelassen, hinzugefügt oder anders dargestellt werden können.

Darüber hinaus hat die Hausbank zu prüfen, ob und inwiefern gesetzliche Schriftformerfordernisse bestehen oder weitergehende rechtliche Vorschriften zur Aufbewahrung bestimmter Originaldokumente einzuhalten sind und deren Einhaltung sicherzustellen.

9 Verwendungsnachweis

Die antrags- und programmgemäße Verwendung ist innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der letzten Rechnung gegenüber der Hausbank mit dem Vordruck 561 nachzuweisen. Die Hausbank hat den vom Kreditnehmer und ihr selbst unterzeichneten Verwendungsnachweis unverzüglich bei der LfA einzureichen.

 

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