Förderprogramm

Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Ansprechpunkt:

Regierung von Niederbayern

Sachgebiet 13

Gestütstraße 10

84028 Landshut

Weiterführende Links:
Bayernportal – Alphabetisierungskurse für Asylsuchende; Beantragung einer Förderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Alphabetisierungskurse für Asylbewerbende, Geduldete und anerkannte Asylbewerbende anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen eines Modellprojekts Alphabetisierungskurse, die Sie für Asylbewerbende, Geduldete und anerkannte Asylbewerbende mit einem Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern von unter 2 Jahren anbieten.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 90 Prozent Ihrer förderfähigen pauschalierten Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Kursbeginn in schriftlicher Form oder online über das Bayernportal an die Regierung von Niederbayern.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Zur engen Zielgruppe Ihrer Kurse gehören
    • Ausländerinnen und Ausländer ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, die nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt sind,
    • alle Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigten, Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beziehungsweise entsprechender Fiktionsbescheinigung sowie Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG beziehungsweise entsprechender Aufnahmeerklärung der Bundesrepublik Deutschland, die jeweils noch keine 2 Jahre ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben.
  • Unter besonderen Voraussetzungen können auch Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis an den Alphabetisierungskursen teilnehmen, die seit mindestens 2 Jahren ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben (sogenannte erweiterte Zielgruppe).
  • Inhalt Ihres Kurskonzepts muss die Vermittlung beziehungsweise Verbesserung der Lese- und Schreibkompetenz sein. In Ihrem Konzept stellen Sie außerdem dar, in welcher Form und in welchem Umfang Lernstand und Leistungsstand ermittelt werden.
  • An Ihrem Kurs müssen mindestens 5 Personen aus der engen Zielgruppe teilnehmen.
  • Die Kursteilnehmenden haben bei den schriftsprachlichen Kompetenzen erhebliche Defizite.
  • Ihre Kurse müssen einen Zeitrahmen von 100, 200 oder 300 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten umfassen. Bis zu 15 Prozent der Unterrichtseinheiten können Sie mit alternativen Lernmethoden (zum Beispiel im Online-Format) abhalten. Darüber hinaus können Sie eine Förderung für zusätzliche Projektleiterstunden beziehungsweise Unterrichtseinheiten für die Projektleitung sowie für sozialpädagogische Betreuung bekommen.
  • Ihre im Rahmen der Kurse eingesetzten Lehrkräfte müssen fachlich qualifiziert sein.
  • Die Feststellung des Leistungsstandes (Alpha-Level) beziehungsweise Lernfortschritts muss im Rahmen der regulären Unterrichtseinheiten erfolgen.
  • Als Projektträger legen Sie Referenzen oder Nachweise über zertifiziertes Qualitätsmanagement, Auditierung oder Gütesiegel vor.
  • Personen aus sicheren Herkunftsländern nach § 29a AsylbLG und Anlage II zum Asylgesetz sind nicht teilnahmeberechtigt.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Modellprojekt „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende“

Fördereckpunkte
Stand: 14.11.2022

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (im Folgenden StMI) fördert im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 nach Maßgabe der nachstehenden Fördereckpunkte sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)) Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Allgemeine Informationen

Die Anzahl primärer und funktionaler Analphabeten ist gerade bei Geflüchteten relativ hoch. Daher wurde aufgrund der enormen Zugänge von Asylsuchenden insbesondere in den Jahren 2015 und 2016 die Notwendigkeit für eine Zuwendung gesehen und mit der Einführung des Modellprojekts „Kurse zur Alphabetisierung für Asylbewerber“ dem Bedarf begegnet. Der Bedarf für Alphabetisierung ist unter den Geflüchteten weiterhin gegeben und kann durch andere Angebote nicht ausreichend gedeckt werden. Bislang bietet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: StMUK) das Förderprogramm „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ an. Dieses Programm ist aber in erster Linie für die einheimische Bevölkerung bestimmt. Asylbewerber, Geduldete und anerkannte Asylbewerber, die noch keine zwei Jahre in Bayern leben, haben nur einen eingeschränkten Zugang zu diesem Förderprogramm. Aufgrund des weiterhin bestehenden Bedarfes dieser Zielgruppe wird das vorliegende Modellprojekt bis 31.12.2023 verlängert.

2. Zweck der Zuwendung

Zweck der Zuwendung ist die möglichst flächendeckend bayernweite Förderung von Alphabetisierungskursen für Asylbewerber, Geduldete und anerkannte Asylbewerber mit einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern von unter zwei Jahren. Ziel ist es, diesen Personen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die Fähigkeit zu vermitteln, die deutsche Sprache zu lesen und zu schreiben. Die Vermittlung oder Verbesserung der Lese- und Schreibkompetenz für die deutsche Sprache ermöglicht es diesem Personenkreis erst, die deutsche Sprache überhaupt erlernen zu können und sich zeitnah in alltäglichen Situationen besser zurechtzufinden. Insbesondere für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und anerkannte Asylbewerber (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Bayern unter zwei Jahren) ist die Alphabetisierung zudem der erste entscheidende Schritt zum Erlernen der deutschen Sprache in einer Form, die mittelfristig auch die aktive Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland ermöglicht und fördert.

Inhaltlich ist diese Zuwendung an das Förderprogramm „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ des StMUK angelehnt. Maßgeblich setzt sich das Angebot im Rahmen dieses Modellprojekts aus klassischem Alphabetisierungsunterricht und – wo notwendig und dem Lernziel unmittelbar zuträglich – stundenweiser sozialpädagogischer Betreuung zusammen. Gerade bei Analphabeten kann bereits sozialpädagogische Betreuung in geringem Umfang zur Auflösung essentieller Lernblockaden ausreichend sein, was das Ziel des Modellprojekts unmittelbar befördert.

Zielgruppe sind alle Ausländer ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, die leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG sind; außerdem alle Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigten, Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG bzw. entsprechender Fiktionsbescheinigung sowie Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG bzw. entsprechender Aufnahmeerklärung der Bundesrepublik Deutschland, die jeweils noch keine zwei Jahre ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben (enge Zielgruppe).

Personen aus sicheren Herkunftsländern nach § 29a AsylG und Anlage II zum Asylgesetz sind nicht teilnahmeberechtigt.

Besteht tatsächlich ein anderweitiger Zugang zu speziellen Integrationskursen des Bundes, insbesondere zu den Alphabetisierungskursen, sind diese Angebote vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Sofern ein Teilnehmer Zugang zu schulischen Bildungsangeboten hat, kann er dennoch Teilnehmer an einem Alphabetisierungskurs sein, sofern die Teilnahme an dem schulischen Angebot dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dieses Modellprojekt ist von der vorstehend definierten Zielgruppe vorrangig gegenüber dem Förderprogramm „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ des StMUK in Anspruch zu nehmen.

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen können auch Personen, die unter Zielgruppe 2. Halbsatz aufgeführt sind, Zugang zu den Alphabetisierungskursen finden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben (sog. erweiterte Zielgruppe):

  • Der Kurs kann mit der vorbezeichneten engen Zielgruppe nicht voll besetzt werden;
  • Es dürfen nur vorhandene freie Plätze besetzt werden, d.h. die Mindestteilnehmerzahl (s.u. Ziff. 5.2) muss aus der vorbezeichneten engen Zielgruppe erbracht werden;
  • Für diese zusätzlichen Teilnehmer darf kein Angebot des Bundes oder des Förderprogramms „ALPHA+ besser lesen und schreiben“, auch nicht mit einer angemessenen Warte- oder Fahrzeit, zur Verfügung stehen;
  • Durch die Besetzung freier Plätze mit der erweiterten Zielgruppe, darf kein finanzieller Mehraufwand entstehen.

Die Teilnehmer müssen erhebliche Defizite in den schriftsprachlichen Kompetenzen aufweisen; dies wird vermutet, wenn in einer Hauptkompetenz (Lesen oder Schreiben) der Alpha-Level 3 nicht überschritten wird.

3. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Durchführung von Alphabetisierungskursen für Asylbewerber, Geduldete und anerkannte Asylbewerber (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Bayern unter zwei Jahren).

4. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Kurskonzept

Für die Förderung eines Kurses nach Maßgabe dieser Fördereckpunkte hat der Zuwendungsempfänger ein Konzept vorzulegen, welches den allgemeinen Intentionen des Förderprojekts entspricht und evtl. besondere örtliche Gegebenheiten in Bezug auf die Kursteilnehmer berücksichtigt. Das Konzept sollte nachfolgende Punkte berücksichtigen:

  • Konkrete Ausgangslage vor Ort und Notwendigkeit des Projekts;
  • Kurze Beschreibung des Kursinhalts (ausschließlich die Vermittlung bzw. Verbesserung von Lese- und Schreibkompetenz sind förderfähig; ein darüberhinausgehender Ausgleich von Grundbildungsdefiziten ist nur unschädlich, wenn er unmittelbar zur Förderung der vorstehenden Kompetenzen beiträgt);
  • Darstellung, in welcher Form und in welchem Umfang der Lernstand bzw. der Leistungsstand ermittelt wird.

Ein entsprechendes Musterformular für die Konzepterstellung wird von der Regierung von Niederbayern als Vollzugsbehörde zur Verfügung gestellt.

5.2 Mindestteilnehmerzahl

Ein Kurs ist erst ab einer Teilnehmerzahl von mindestens fünf Teilnehmern aus der vorbezeichneten engen Zielgruppe zum Zeitpunkt der Antragstellung förderfähig.

Eine nicht nur vorübergehende Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl im Verlauf des Kurses ist der Regierung von Niederbayern unverzüglich anzuzeigen; ggf. ist eine Genehmigung der Unterschreitung für einen bestimmten Zeitraum oder die verbleibende Kursdauer zu beantragen.

5.3 Anzahl der Unterrichtseinheiten

Ein Kurs ist für 100, für 200 oder für 300 Unterrichtseinheiten (im Folgenden: UE) zu jeweils 45 Minuten zu konzipieren. Bis zu 15 v.H. der Unterrichtseinheiten können mit alternativen Lernmethoden (z.B. im online-Format) abgehalten werden. Soweit der Kurs Unterrichtseinheiten zum Ausgleich von Grundbildungsdefiziten im mathematischen und wirtschaftlichen Bereich (z.B. Umgang mit Geld) umfasst, haben diese im Rahmen des regulären Unterrichts zu erfolgen.

Die Feststellung des Lern- bzw. des Leistungsstandes hat im Rahmen der beantragten UE zu erfolgen. Zeiten der Projektleitung (Ziffer 5.8) sowie der sozialpädagogischen Betreuung (Ziffer 5.9) können zusätzlich zu den hier genannten UE geltend gemacht werden. Im Falle eines vorzeitigen Kursabbruchs kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn mindestens 60 UE tatsächlich durchgeführt wurden.

5.4 Lehrkräfte

Die im Rahmen dieses Projekts eingesetzten Lehrkräfte müssen folgende Qualifikation vorweisen können:

  • ein abgeschlossenes pädagogisches Studium (z.B. Lehramt, Sozialpädagogik, Sonderpädagogik) oder
  • ein abgeschlossenes Studium „Deutsch als Zweitsprache“ oder „Deutsch als Fremdsprache“ oder
  • Berufserfahrung im Grundbildungs- oder sprachlichen Bereich.

Darüber hinaus sollen die eingesetzten Lehrkräfte

  • die Basisqualifizierung Alphabetisierung/Grundbildung (ProGrundbildung) erfolgreich durchlaufen haben oder
  • über eine Zulassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Alphabetisierungskurse verfügen oder
  • anderweitige Qualifikationen für Alphabetisierungskurse besitzen.

5.5 Feststellung des Lernstandes bzw. des Leistungsstandes

Bei allen Kursteilnehmern muss möglichst zu Beginn des Kurses der Leistungsstand festgestellt werden. Dabei ist eine Ermittlung des Alpha-Levels vorzunehmen. Zum Ende des Kurses ist der Lernfortschritt zu ermitteln und das Ergebnis im Sachbericht zu dokumentieren.

Die Feststellung des Leistungsstandes bzw. des Lernfortschritts muss im Rahmen der regulären Unterrichtseinheiten (Ziffer 5.3) erfolgen; dies ist bei der Planung der Gesamtunterrichtseinheiten zu berücksichtigen.

5.6 Teilnehmerliste

Bei jeder Maßnahme nach diesem Konzept ist eine Teilnehmerliste zu führen, die insbesondere die folgenden Informationen ausweist: Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Aufenthaltsstatus, ggf. Grund für vorzeitigen Abbruch der Maßnahme. Soweit mit geringem Aufwand möglich, sollen zudem Angaben zu folgenden Parametern gemacht werden: Schulbesuch im Herkunftsland (Art, Dauer, ggf. Abschluss), Berufsausbildung im Herkunftsland.

5.7 Klassenbuch

Während der gesamten Dauer der Durchführung eines Alphabetisierungskurses nach Maßgabe dieser Fördereckpunkte ist ein Klassenbuch zu führen, welches insbesondere Datum und Stundeneinteilung, Name und Unterschrift der Lehrkraft, den behandelten Stoff (Thema der Unterrichtseinheit) sowie die abwesenden Teilnehmer ausweist. Auch sozialpädagogische Betreuung (siehe Ziffer 5.9) ist in das Klassenbuch einzutragen.

Ein Muster des Klassenbuchs wird dem Projektträger mit dem Bewilligungsbescheid bzw. der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn zugesandt.

5.8 Projektleitung

Über die in Ziffer 5.3 genannten UE hinaus können für Zwecke der Projektleitung folgende Aufwendungen für Projektleiterstunden (eine Projektleiterstunde entspricht 60 Minuten) geltend gemacht werden, sofern damit unmittelbar der Zweck der Zuwendung gefördert wird:

  • für Kurse mit 100 UE zusätzlich bis zu 10 Projektleiterstunden,
  • für Kurse mit 200 UE zusätzlich bis zu 15 Projektleiterstunden.
  • für Kurse mit 300 UE zusätzlich bis zu 20 Projektleiterstunden.

Im Zuge der Projektleitung angefallene Arbeitsstunden sind gesondert zu dokumentieren und im Sachbericht auszuweisen.

5.9 Sozialpädagogische Betreuung

Über die in Ziffer 5.3 genannten UE hinaus können für die sozialpädagogische Betreuung zusätzlich folgende UE geltend gemacht werden:

  • für Kurse mit 100 UE zusätzlich bis zu 30 UE,
  • für Kurse mit 200 UE zusätzlich bis zu 40 UE,
  • für Kurse mit 300 UE zusätzlich bis zu 50 UE.

Diese sozialpädagogische Betreuung kann von einer Lehrkraft oder einer sozialpädagogischen Kraft vorgenommen werden. Die Betreuungsstunden sollten in der Regel vor oder nach dem Unterricht abgehalten werden. Sie können nicht während des Unterrichts stattfinden.

Betreuungsstunden sind im Klassenbuch zu dokumentieren und im Sachbericht gesondert auszuweisen.

6. Art und Umfang der Zuwendung

6.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird zur Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt.

6.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Als zuwendungsfähige Ausgaben werden ausschließlich die nachstehend dargestellten Standardeinheitsausgaben bzw. pauschalierten Ausgaben mit den angegebenen Bemessungsgrundlagen anerkannt:

  • Ausgabenposition 1: Unterrichtseinheit gem. Ziffer 5.3
    Je nachgewiesener regulärer UE gem. Ziffer 5.3 für die Durchführung eines Kurses zur Alphabetisierung für Asylsuchende sind pauschal Ausgaben in Höhe von 35,00 Euro förderfähig. Diese Pauschale umfasst auch die Zeit für Lernstanderhebung bzw. Leistungsfeststellung.
  • Ausgabenposition 2: Projektleiterstunden gem. Ziffer 5.8
    Je nachgewiesener Projektleiterstunde gem. Ziffer 5.8 sind pauschal Ausgaben in Höhe von 40,00 Euro förderfähig.
  • Ausgabenposition 3: Unterrichtseinheit gem. Ziffer 5.9
    Je nachgewiesener UE für sozialpädagogische Betreuung sind pauschal Ausgaben in Höhe von 35,00 Euro förderfähig.
  • Ausgabenposition 4: Ausstattungsgegenstände, Lehr- u. Lernmaterial
    Für Ausstattungsgegenstände sowie Lehr- und Lernmaterial sind pauschal Ausgaben in Höhe von 5,00 Euro je nachgewiesener Unterrichtseinheit gem. Ziffer 5.3 förderfähig.
  • Ausgabenposition 5: Indirekte Ausgaben
    Indirekte Ausgaben sind pauschal in Höhe von 12% der direkten Ausgaben (Ausgabenpositionen 1–4) förderfähig.

Kosten einer eventuellen Qualifikation des Lehrpersonals können im Rahmen des zu fördernden Projekts nicht berücksichtigt werden.

Mit den unter den Ausgabenpositionen 1, 2 und 3 genannten Pauschalbeträgen sind auch die dem genannten Personal vom Träger bezahlten Fahrtkosten abgedeckt. Die Pauschalbeträge können jedoch nur dann in der genannten Höhe berücksichtigt werden, wenn das eingesetzte Personal mindestens diese Beträge je Unterrichtseinheit bzw.

Projektleiterstunde als Vergütung/Honorar und für Fahrtkostenersatz tatsächlich erhält. Wird dem eingesetzten Personal ein geringerer Stundensatz je Unterrichtseinheit bzw. Projektleiterstunde als Vergütung/Honorar und für Fahrtkosten bezahlt, kann nur der tatsächlich gezahlte Betrag als zuwendungsfähig berücksichtigt werden. Ein Formular „Bestätigung über tatsächlich gezahltes Honorar und Fahrtkostenersatz“ wird mit dem Bewilligungsbescheid übersandt.

6.3 Höhe der Förderung

Die Zuwendung beträgt maximal 90 v.H. der förderfähigen Ausgaben. Der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 10 v.H. der förderfähigen Projektausgaben zu erbringen. Nicht förderfähige Ausgaben müssen vom Zuwendungsempfänger selbst oder durch Drittmittel aufgebracht werden und können nicht als Eigenanteil herangezogen werden. Der Zuwendungsempfänger muss die Gesamtfinanzierung des Projekts sicherstellen.

6.4 Mehrfachförderung

Eine Förderung ist nicht möglich, soweit für den gleichen Zuwendungszweck bereits eine Förderung durch den Freistaat Bayern erfolgt und/oder andere Mittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden.

7. Bewilligungs- und Maßnahmezeitraum

Bewilligungs- und Maßnahmezeitraum beginnen frühestens am 01.01.2023 und enden spätestens mit Ablauf des 31.12.2023.

8. Sachliche Zuständigkeit

Für den Vollzug des Projekts sowie das Bewilligungs-, Verwendungsnachweis- und Rückforderungsverfahren ist die Regierung von Niederbayern – Sachgebiet 13 – sachlich zuständig. Konkrete Ansprechpartnerin ist Frau Sandra Krempl, Regierung von Niederbayern, Sachgebiet 13, Gestütstraße 10, 84028 Landshut (Telefon: 0871/808-1603; Telefax: 0871/808-341603; E-Mail: sandra.krempl@reg-nb.bayern.de).

9. Antragstellung

Der Antrag auf Zuwendung ist spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Kursbeginn unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde in schriftlicher Form oder – soweit technisch umgesetzt – im Online-Verfahren über das Bayernportal bzw. über die Homepage der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Ein Projektbeginn vor der Erteilung der Zustimmung zum sog. vorzeitigen Maßnahmebeginn oder der Erteilung des Bewilligungsbescheides führt dazu, dass eine Förderung des Kurses nicht möglich ist (Förderausschluss).

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:

  • Projektkonzept,
  • Referenzen des Projektträgers oder Nachweise über zertifiziertes Qualitätsmanagement, Auditierung oder Gütesiegel; hierfür genügt auch die Eigenschaft als staatlich anerkannter Träger der Erwachsenenbildung nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (EBFöG),
  • Nachweise über die Qualifikation des eingesetzten Lehrpersonals,
  • Kontaktliste Akteure/Institutionen,
  • Teilnehmerliste.

Zur Kalkulation und Abrechnung sind zudem die Einnahmen und Ausgaben in Form eines Kosten- und Finanzierungsplans einzureichen.

10. Nachweis und Prüfung der Verwendung

Der Nachweis der Verwendung, der aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis, der Teilnehmerliste sowie dem Klassenbuch besteht, muss in schriftlicher Form spätestens vier Monate nach Ende der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen. Formblätter für den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

 

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