Förderprogramm

Sonderprogramm „Tourismusland Bayern – Qualität und Gastlichkeit“

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Regionalförderung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Ansprechpunkt:

zuständige Bezirksregierung Bayern

Weiterführende Links:
Regionalförderung

Sonderprogramm „Tourismusland Bayern – Qualität und Gastlichkeit“

Ziel und Gegenstand

Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen der Bayerischen Regionalförderung (BRF) und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) kleine Unternehmen der gewerblichen Hotellerie und Gastronomie bei Modernisierungs-, Sanierungs-, Ausstattungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Qualitätsverbesserung der Bewirtschaftungs- und Gästebereiche.

Ziel ist es, insbesondere in den ländlichen Regionen die Qualität und Attraktivität der bayerischen Tourismusbetriebe nachhaltig anzuheben und somit die Basisinfrastruktur der privaten Tourismuswirtschaft spürbar zu stärken.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen der gewerblichen Hotellerie und Gastronomie (unabhängig von der Bettenzahl) gemäß KMU-Definition der EU.

Voraussetzungen

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Bayerischen Regionalförderung (BRF) und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW). Eine Karte der geltenden Fördergebietskulisse ist im Internet abrufbar.

Privatvermieter sind von der Förderung ausgeschlossen.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für kleine Unternehmen (in C-Gebieten bis zu 45 Prozent).

Die Mindestinvestitionsgrenze beträgt EUR 30.000.

Antragsverfahren

Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn des Vorhabens auf dem Vordruck Nr. 90 FV zusammen mit der „Finanzierungsbestätigung der Hausbank“ (Anlage zum jeweiligen Antrag) an die Regierung zu stellen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll.

Quelle

Bekanntmachung des Bayerischen Staatministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie, Stand Januar 2022; Informationen des Bayerischen Staatministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie, Stand Oktober 2023.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?