Förderprogramm

Überregionale Offene Behindertenarbeit

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Infrastruktur
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

zuständige Bezirksregierung Bayern

Weiterführende Links:
Bayernportal – Überregionale Offene Behindertenarbeit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Dienst der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) Maßnahmen in Bayern durchführen, mit denen die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft ermöglicht wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke unterstützen – von Diensten der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) durchgeführte – niedrigschwellige ambulanten Hilfen für Menschen mit spezifischen Behinderungen im Sinn des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX).

Sie bekommen die Förderung für

  • die Ausgaben für die Beschäftigung des als erforderlich anerkannten Personals,
  • die Sachausgaben,
  • die Fahrtkosten sowie
  • Ausgaben für die Erstausstattung.

Sie erhalten die Förderung als Pauschale in Form eines Zuschusses.

Die jährliche Förderpauschale des Freistaats Bayern für die Erfüllung der Aufgaben der überregionalen OBA-Dienste beträgt für

  • Psychologinnen und Psychologen mit Diplom oder Masterabschluss bis zu EUR 33.700,
  • Fachkräfte bis zu EUR 24.300 und
  • sonstige Fachkräfte bis zu EUR 18.200.

Die jährliche Förderpauschale der Bezirke

  • richtet sich für Personalausgaben nach der jeweiligen Tarifentwicklung abzüglich der Förderpauschalen des Freistaates Bayern und zweckbestimmter Personalkostenzuschüsse Dritter,
  • beträgt für Sachausgaben bis zu EUR 7.000 EUR je bewilligte Planstelle und
  • für Erstausstattungsausgaben bis zu EUR 6.000 je bewilligte volle Fach- und Verwaltungskraftstelle.

Die Erstattung Ihrer Fahrkosten beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstens EUR 3.250 pro bewilligte Vollzeit-Fachkraft pro Jahr.

Stellen Sie bitte Ihren Erstantrag und den Stellenerweiterungsantrag bis spätestens zum 31.3. für das folgende Kalenderjahr formgerecht über den Spitzen- oder Landesverband und für den Fall, dass Sie als Antragstellerin und Antragsteller keinem Spitzen- oder Landesverband angehören, direkt an die zuständige Bezirksregierung und an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

Folgeanträge stellen Sie bitte bis spätestens zum 15.11. für das folgende Kalenderjahr formgerecht über den Spitzen- oder Landesverband und für den Fall, dass Sie als Antragstellerin und Antragsteller keinem Spitzen- oder Landesverband angehören, direkt an die zuständige Bezirksregierung und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

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