Richtlinie
Merkblatt „Universalkredit“ (UK5 und UK7)
(Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 100 Tz. 9.6 Bestätigungen bzw. Merkblatt entsprechend Antragsvordruck 200 Tz. 9.3 Bestätigungen und sonstige Erklärungen des durchleitenden Zentralinstituts und/oder der Hausbank)
Merkblatt der LfA Förderbank Bayern vom 2. Mai 2024
Die Finanzierung der haftungsfreigestellten Universalkredite wird durch eine Rückgarantie des Freistaats Bayern ermöglicht.
1 Kreditnehmerkreis
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe, soweit der Jahresumsatz (Konzernumsatz) dieser Unternehmen bzw. Angehörigen der Freien Berufe 500 Mio. EUR nicht übersteigt.
Natürliche Personen sind unter folgenden Voraussetzungen antragsberechtigt:
- Sie sind fachlich und kaufmännisch qualifiziert für die unternehmerische Tätigkeit.
- Sie haben einen hinreichenden unternehmerischen Einfluss im Unternehmen. Förderschädlich ist ein Stimmenanteil anderer Gesellschafter, der autonome Satzungsänderungen ermöglicht.
- Sie sind zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt und aktiv in der Unternehmensführung tätig.
Nicht antragsberechtigt sind
- Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen,
- Unternehmen, wenn mehr als 50% ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden,
- politisch meinungsbildende Medienunternehmen (z. B. Zeitungsverlage, Rundfunk- und Internetanbieter mit politischen Inhalten),
- Unternehmen des Profisports,
- Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen, die dem KWG unterliegen,
- Treuhandverhältnisse,
- beim UK5: Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die einer früheren Beihilferückforderungsanordnung der EU nicht nachgekommen sind.
2 Verwendungszweck
Für folgende Maßnahmen können Darlehen gewährt werden:
- Investitionen
- Gründungen, tätige Beteiligungen und Übernahmen
- Waren
- Betriebsmittel
- Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten
Die Finanzierung von Vorhaben, die eine Begünstigung nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ oder dem „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)“ erhalten, ist nur im beihilfefreien UK7 möglich.
Nicht förderfähig sind:
- Stille Beteiligungen,
- Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z.B. käuflicher Erwerb)
- zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unter-nehmens in einen solchen Unternehmensverbund
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
- im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
- zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern
- sowie der Erwerb eigener Anteile
und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z.B. durch Treuhandgeschäfte).
- Investitionen in wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien,
- die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen.
Die Vorgaben des Merkblatts „Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften“ sind zu beachten.
3 Darlehensbedingungen
3.1 Zinssatz und Risikogerechtes Zinssystem
Der Zinssatz für die Darlehen wird zwischen Hausbank und Endkreditnehmer in Abhängigkeit von Bonität und Besicherung – innerhalb vorgegebener Grenzen – individuell vereinbart (siehe Merkblatt „Kreditnehmerinformation zum risikogerechten Zinssystem“).
Die risikoabhängigen Zinsobergrenzen, Angaben zu Darlehenslaufzeiten und zum Auszahlungssatz können unserer aktuellen Übersicht der Darlehenskonditionen entnommen werden.
Es gelten die Konditionen des Zusagedatums der LfA. Die Hausbank wird den Endkreditnehmer über die Zusage der LfA entsprechend unterrichten und die Konditionen vereinbaren.
3.2 Konditionen
Der Darlehenshöchstbetrag beträgt 15 Mio. EUR je Vorhaben. Der Finanzierungsanteil des Darlehens beträgt bis zu 100 % des finanzierbaren Vorhabens.
Der Darlehensmindestbetrag liegt bei 25.000 EUR.
Bei im Anlagevermögen aktivierbaren Wirtschaftsgütern ist die Darlehenslaufzeit frei wählbar; sie soll sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzung orientieren. Betriebsmittel sowie Umschuldungen sind mit Darlehenslaufzeiten von bis zu 10 Jahren finanzierbar (Betriebsmittel in Verbindung mit langfristigen Investitionen können darüber hinaus zu den Laufzeiten dieser Investitionsfinanzierungen berücksichtigt werden).
Soweit sachlich begründet, besteht die Möglichkeit, das Vorhaben in mehrere Darlehen aufzuteilen (z.B. differenziert nach unterschiedlichen Laufzeiten oder mit und ohne Haftungsfreistellung „HaftungPlus“). Abweichend von den Standardlaufzeiten können auch verkürzte Gesamtlaufzeiten (ganzjährig, mindestens 4 Jahre) und Tilgungsfreijahre beantragt werden. Beim 3-jährigen Standard-Laufzeittyp besteht keine Möglichkeit zur Laufzeitflexibilisierung. Bei der Wahl ohne Tilgungsfreijahre ist die erste Tilgungsrate immer am Ende des auf das Zusagequartal folgenden Quartals zu leisten.
Für nicht abgerufene Darlehensbeträge wird nach Ablauf eines bereitstellungsprovisionsfreien Zeitraums von 6 Monaten (gerechnet vom Tage der Darlehenszusage der LfA an) bis zum vollständigen Abruf oder einem Verzicht auf das Darlehen, spätestens bis zum Ablauf der Abruffrist des Darlehens (ein Monat vor Tilgungsbeginn) eine Bereitstellungsprovision von 2% p.a. berechnet. Bei verbürgten Darlehen (nur im UK5 möglich) beträgt die Abruffrist 6 Monate nach Darlehenszusage der LfA (bei der Wahl ohne Tilgungsfreijahre ergibt sich, in Abhängigkeit von der ersten Tilgungsrate im Einzelfall, i.d.R. eine kürzere Frist).
Termine für Zins, Tilgung und ggf. Bereitstellungsprovision sind der 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12.
Eine vollständige oder teilweise vorzeitige außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages kann gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.
4 Weitere Bewilligungsgrundsätze
4.1 Beihilferechtliche Grundlage
Der UK5 wird als sogenannte De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage gültigen Fassung vergeben.
Der UK7 ist beihilfefrei.
Die „Beihilfewerte für Kredite der LfA“ können unter www.lfa.de der gleichnamigen Übersicht entnommen bzw. per Beihilferechner ermittelt werden. Diese Beihilfewerte dienen der Orientierung in der Informations- und Beratungsphase und sind unverbindlich. Maßgeblich sind allein die Beihilfewerte, die die LfA zum Zeitpunkt der Kreditzusage zugrunde legt.
Weiterführende Informationen enthält unser Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“.
4.2 Vorbeginn
Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bank oder Sparkasse (Hausbank) bereits begonnen war, können nicht berücksichtigt werden. Details zu den Voraussetzungen einer fristgerechten Antragstellung siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“.
Die Vorhaben müssen soweit vorbereitet sein, dass sie nach Bewilligung der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden können.
4.3 Prosperität
Im Regelfall spielt die Prosperität eines Unternehmens keine Rolle.
4.4 Vorhaben außerhalb Bayerns
Vorhaben bayerischer Unternehmen außerhalb Bayerns können finanziert werden, sofern dadurch eine langfristige Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und ein dauerhafter Erhalt des bayerischen Standorts erreicht wird (Bayerneffekt).
4.5 Betriebsaufspaltung im förderfähigen Sinne sowie Vermietung/Verpachtung
Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft können Vorhaben der Besitzgesellschaft (auch durch natürliche Personen/Privatpersonen) gefördert werden, wenn auf beiden Seiten (Besitz- und Betriebsgesellschaft) dieselben Personen zusammen zu mindestens 50% beteiligt sind oder
die auf beiden Seiten verschiedenen Personen Ehegatten bzw. Lebenspartner sind und zusammen auf beiden Seiten zu mindestens 50% beteiligt sind oder
die auf beiden Seiten verschiedenen Personen Eltern/ Schwiegereltern und Kinder (sowie deren Ehegatten bzw. Lebenspartner) sind und zusammen auf beiden Seiten zu mindestens 50% beteiligt sind.
Außerhalb dieser Betriebsaufspaltungen im förderfähigen Sinne ist eine Finanzierung von zu vermietenden/verpachtenden, gewerblich bzw. freiberuflich genutzten Immobilien möglich, sofern eine langfristige Vermietung/Verpachtung an einen gewerblichen/freiberuflichen Nutzer erfolgt. Darlehensnehmer wird allein der Investor (Besitzgesellschaft), wenn sich dieser vertraglich verpflichtet, das Objekt während der Laufzeit des Darlehens ausschließlich für Betriebszwecke gewerblicher oder freiberuflicher Art zur Verfügung zu stellen.
Rein private Kapitalanlagen sind von einer Förderung ausgeschlossen. Somit können Vorhaben privater Investoren, die nicht gewerblich/freiberuflich tätig sind bzw. ausschließlich für die Vermietung/Verpachtung der Immobilie einen Gewerbebetrieb anmelden, nicht berücksichtigt werden. Es ist ausreichend, wenn allein der Investor die Antragsvoraussetzungen für den Universalkredit erfüllt. Vorhaben in Form von Leasing- oder Mietkaufkonstruktionen können nicht finanziert werden.
5 Mehrfachförderung
Soweit die maßgeblichen Beihilfehöchstwerte der EU nicht überschritten werden (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“, insbesondere Tzn. 5 und 10) kann der UK5 mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen kombiniert werden.
Bzgl. des beihilfefreien UK7 bestehen keine Beschränkungen.
6 Haftungsfreistellung „HaftungPlus“
Soweit ein Darlehen bis 4 Mio. EUR bankmäßig nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist ergänzend die Beantragung einer Haftungsfreistellung „HaftungPlus“ möglich (siehe entsprechendes Merkblatt).
Im Universalkredit (UK5 und UK7) können 60%ige Haftungsfreistellungen beantragt und zugesagt werden.
Im UK5, kann alternativ, insbesondere bei Darlehen über 4 Mio. EUR, bei nicht ausreichender Absicherung eine Bürgschaft der LfA bzw. der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden. Im UK7 besteht diese Möglichkeit nicht. Eine Darlehenssplittung in einen haftungsfreigestellten Darlehensteil und einen verbürgten Darlehensteil ist nicht möglich.
Für Blankokredite, endfällige Darlehen, Umschuldungen (auch bei kurzfristig fälligen bzw. gekündigten Bankdarlehen) und Prolongationen übernimmt die LfA keine Haftungsfreistellung „HaftungPlus“.
Auch für haftungsfreigestellte Universalkredite gilt der Grundsatz, dass keine bestehenden Bankrisiken nachträglich auf die LfA verlagert werden dürfen (siehe Tz. 1 des Merkblatts Haftungsfreistellung „HaftungPlus“).
Die Haftungsfreistellung „HaftungPlus“ wird durch eine globale Rückbürgschaft des Freistaats Bayern ermöglicht.
7 Antragsverfahren
Anträge sind bei den Hausbanken (Banken oder Sparkassen) einzureichen. Die Antragstellung für den Universalkredit ohne Risikoübernahme und ohne Kombination mit weiteren LfA-Finanzierungshilfen erfolgt grundsätzlich mit dem Antragsvordruck 200. Universalkredite mit Risikoübernahme und/oder bei Kombination mit weiterem LfA-Finanzierungshilfen sind mit dem Antragsvordruck 100 zu beantragen. Im beihilfebehafteten UK5 ist darüber hinaus der Vordruck 120 (Erklärung zum Antrag auf Gewährung eines Darlehens/einer Bürgschaft bei De-minimis Beihilfen) generell einzureichen.
Bei Haftungsfreistellung „HaftungPlus“ für Betriebsmittelfinanzierungen hat die Hausbank zum Zeitpunkt der Antragstellung die Höhe der vorhandenen Betriebsmittel-/Kontokorrentkreditlinien und deren aktuelle Auslastung (einschließlich geduldeter Überziehungen) festzustellen. Diese Angaben sind unabhängig von der Höhe des LfA-Risikos in Tz. 9.5 des Antragsvordrucks 100 anzugeben und für den Fall einer etwaigen Kündigung und Abwicklung des Engagements vorzuhalten, um nachweisen zu können, dass keine Verlagerung bestehender Risiken auf die LfA erfolgt ist.
Die Darlehen werden über die Hausbanken grundsätzlich unter deren Eigenhaftung an den Endkreditnehmer ausgereicht. Wird im UK5 eine Bürgschaft beantragt, können die bei LfA-Bürgschaften zusätzlich einzureichenden Antragsvordrucke und Unterlagen dem Merkblatt "Antragsunterlagen" entnommen werden.
Den Hausbanken steht bei Anträgen, die per Post an die LfA gesendet werden, die Möglichkeit offen, diese von ihr und dem Antragsteller unterzeichneten Unterlagen auch in elektronischer Form (Fax oder PDF-Scan per E-Mail) bei der LfA einzureichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hausbank wirksame Willenserklärungen per Fax/PDF-Scan abgibt. Reicht die Hausbank die Antragsunterlagen per Fax/PDF-Scan per E-Mail bei der LfA ein, sichert sie damit konkludent zu, dass eine rechtsverbindliche Zeichnung der Hausbank bereits dann vorliegt, wenn sie ihre Erklärungen und Bestätigungen auch per Fax bzw. PDF-Scan per E-Mail übermittelt und dass das an die LfA übermittelte Fax bzw. der übermittelte Scan bildlich und inhaltlich dem Original entspricht. Die Übermittlung per E-Mail muss durch eine geeignete Verschlüsselung vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine elektronische Archivierung der Antragsunterlagen nicht vor oder macht die Hausbank davon keinen Gebrauch, so ist der Originalantrag in Papierform bei der Hausbank aufzubewahren. Die Antragstellung im ICOM-Verfahren erfolgt weiterhin über eine definierte elektronische Schnittstelle.
Die LfA gestattet aus förderrechtlicher Sicht der Hausbank, für die Antragsunterlagen auf die Aufbewahrung von Originalunterlagen zu verzichten und stattdessen die Originaldokumente durch elektronische Archivierung aufzubewahren. Voraussetzung für die Möglichkeit der elektronischen Archivierung anstelle der papierhaften Aufbewahrung von originalen Antragsunterlagen ist, dass die Hausbank dasselbe Verfahren und dieselbe Sorgfalt wie bei der Archivierung ihrer eigenen Unterlagen anwendet, die Archivierungsvorgaben analog §§ 257 HGB, 147 AO und die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung einhält und die Hausbank sicherstellt, dass die digitalen Dokumente
- bildlich und inhaltlich mit dem Original in Papierform übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
- während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können,
- fälschungssicher sind und keine Angaben weggelassen, hinzugefügt oder anders dargestellt werden können.
Darüber hinaus hat die Hausbank zu prüfen, ob und inwiefern gesetzliche Schriftformerfordernisse bestehen oder weitergehende rechtliche Vorschriften zur Aufbewahrung bestimmter Originaldokumente einzuhalten sind und deren Einhaltung sicherzustellen.