Förderprogramm

Vorgründungscoaching (ESF+ 2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Beratung, Frauenförderung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Ansprechpunkt:

Anlaufstellen für Gründerinnen und Gründer in Bayern

Weiterführende Links:
Vorgründungscoaching

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie vor Ihrer Existenzgründung oder Betriebsübernahme fachmännischen Rat und Unterstützung durch eine Beraterin oder einen Berater brauchen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie gemeinsam mit dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Phase vor Ihrer Existenzgründung oder Ihrer Betriebsübernahme.

Sie bekommen die Förderung für ein Coaching durch eine Beraterin oder einen Berater, um Ihre wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer geplanten, aber noch nicht erfolgten Existenzgründung oder Ihrer Betriebsübernahme zu klären.

Sie erhalten einen Zuschuss zu den Beratungskosten.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 70 Prozent des zuwendungsfähigen Tageshonorars, maximal EUR 800,00 pro Beratungstag (à 8 Beraterstunden à 60 Minuten) an maximal 10 Tagen.

Die Förderung beantragen Sie bitte vor Beginn der Beratung

  • als Existenzgründerin und Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft bei der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken oder Handwerkskammer (ausgenommen HWK Schwaben),
  • als Angehörige und Angehöriger der Freien Berufe beim Institut für Freie Berufe (IFB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer gemäß KMU-Definition der EU mit Wohn- und künftigem Firmensitz oder zumindest künftiger Niederlassung in Bayern, die

  • eine Existenzgründung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder der freien Berufe im Haupterwerb planen,
  • von einem angemeldeten, selbstständigen Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln wollen oder
  • eine Beteiligung an einem bereits bestehenden Unternehmen in Bayern planen, bei der sie mindestens 15 Prozent der Kapitalanteile übernehmen und Geschäftsführungsbefugnis besitzen.

Das Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Bei einer Beteiligung oder einer Übernahme eines Betriebs in Bayern kann sich Ihr Wohnsitz auch außerhalb Bayerns befinden.
  • Grundsätzlich gelten die allgemeinen Projektauswahlkriterien zur Umsetzung des ESF+ Bayern 2021–2027.
  • Die Beratungsmaßnahme muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Sie beginnt erst nach Zusage durch die zuständige Bewilligungsstelle und nach Abschluss eines Beratervertrags.
    • Sie bezieht sich nicht überwiegend auf Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen oder gutachterliche Stellungnahmen.
    • Sie dient nicht der Ausarbeitung von Verträgen, der Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten sowie der Erarbeitung von EDV-Software.
    • Sie beinhaltet nicht Ihre Persönlichkeitsentwicklung.
  • Die Coachinginhalte werden in einem schriftlichen Vertrag festgelegt.
  • Ihre Beraterinnen und Berater müssen
    • ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Bayern haben und ihr überwiegender Geschäftszweck muss auf die Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatung gerichtet sein,
    • die erforderliche Eignung für das jeweilige Coaching kleiner und mittlerer Unternehmen besitzen und jeweils persönlich in der Beraterdatenbank Bayern gelistet sein.
  • In jedem Coaching-Projekt muss sichergestellt sein, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) während der gesamten Vorbereitung und Durchführung geachtet wird.

Nicht gefördert werden Existenzgründerinnen und Existenzgründer,

  • die in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung eine unternehmerische Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt haben,
  • die die Geschäftsführung oder Prokura in einem Unternehmen innehatten,
  • an deren Unternehmen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind oder sein sollen sowie
  • die im Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur gründen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Coachingmaßnahmen nach der formalen Gründung im Haupterwerb.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die staatliche Förderung der Betreuung bei der Existenzgründung und Betriebsübernahme in der Vorgründungsphase (Richtlinien Vorgründungscoaching)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 13. November 2023, Az. 31-4205/64/25

Präambel

Die Förderung erfolgt aufgrund

  • dieser Richtlinien,
  • des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (insbesondere Art. 162 und 174) und der aufgrund des AEU-Vertrags erlassenen Rechtsakte, insbesondere der jeweils geltenden Verordnungen und Leitlinien zur Strukturförderung,
  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik,
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013,
  • der delegierten Verordnungen und Ausführungsverordnungen aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen,
  • der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere der Art. 23 und 44 in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG),
  • des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung).

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) während der gesamten Vorbereitung und Durchführung geachtet wird (Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060). Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (mit der Unterzeichnung des Projektantrags) ist Fördervoraussetzung. Der Projektträger muss die Gründerinnen und Gründer über die Achtung der Charta der Grundrechte informieren. Verletzungen der GRC können zu einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Förderung führen.

1. Zweck der Zuwendung

Die Vorgründungsberatung ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Existenzgründungen und Unternehmensübernahmen. Ziel ist es, Gründerinnen und Gründern sowie Betriebsübernehmerinnen und Betriebsübernehmern (im Folgenden Gründerinnen oder Gründer genannt) eine Möglichkeit zu geben, Coachingleistungen rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, um erfolgreich in den Markt zu starten. Um Gründerinnen oder Gründern die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu erleichtern und den Bestand von Existenzgründungen zu stärken und zu erhöhen, können Zuschüsse zu den Kosten der Coachingmaßnahme nach Maßgabe dieser Richtlinien aus Mitteln der Bayerischen Existenzgründerinitiative sowie des ESF+ gewährt werden. Die Vorgründungsberatung soll einen maßgeblichen Beitrag zur Gründungsentscheidung leisten. Es wird angestrebt, dass dies auf mindestens zwei Drittel der befragten Teilnehmenden zutrifft. Durch das Förderprogramm sollen bis Ende 2029 insgesamt 4.500 Erwerbstätige erreicht werden.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Coachingmaßnahmen für plausible und wahrscheinliche Gründungsvorhaben oder geplante Betriebsübernahmen von Antragsberechtigten nach den Nrn. 3.1 bis 3.3, sofern dem nicht eine der nachstehenden Regelungen (insbesondere Nrn. 3.4 und 4) entgegensteht.

2.2 Förderfähig sind Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen vor der geplanten Existenzgründung bzw. Betriebsübernahme. Coachingmaßnahmen nach der formalen Gründung im Haupterwerb sind nicht förderfähig.

2.3 Die betriebswirtschaftliche Beratung hat im Vordergrund zu stehen. Von der Förderung ausgeschlossen sind daher Coachingleistungen, die

  • überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen,
  • die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Buchführungsarbeiten, die Erarbeitung von EDV-Software inklusive z.B. der Erstellung einer Webseite sowie die Erstellung von Werbematerial (z.B. Flyer),
  • überwiegend gutachterliche Stellungnahmen,
  • überwiegend die Persönlichkeitsentwicklung der Gründerin oder des Gründers

zum Inhalt haben, oder Inhalte, die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot).

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind

3.1.1 Gründerinnen oder Gründer mit Wohnsitz und geplantem künftigen Firmensitz oder zumindest künftiger Niederlassung in Bayern vor erfolgter Existenzgründung bzw. vor Anmeldung eines Unternehmens im Haupterwerb im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe etc.) sowie im Bereich der Freien Berufe, die die Definition der EU für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Bei Gesellschaften gilt das Datum der notariellen Beurkundung als Gründungsdatum. Bei Antragstellung darf noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen worden sein.

3.1.2 Darüber hinaus Gründerinnen oder Gründer mit Wohn- und geplantem künftigen Firmensitz oder zumindest künftiger Niederlassung in Bayern, die vom bereits angemeldeten Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln wollen. Als förderfähige selbständige Nebenerwerbstätigkeit im Sinne dieser Richtlinien gilt jede unternehmerische Tätigkeit, die einen Umfang von 15 Stunden pro Woche nicht überschreitet.

3.2 Als antragsberechtigte Existenzgründung wird auch die geplante Beteiligung an einem bereits bestehenden Unternehmen in Bayern angesehen, wenn mindestens 15% der Kapitalanteile übernommen werden und die Gründerin oder der Gründer Geschäftsführungsbefugnis besitzen wird.

3.3 Bei einer Beteiligung im Sinne von Nr. 3.2 und der Übernahme eines sich bereits in Bayern befindlichen Betriebs kann sich der Wohnsitz auch außerhalb Bayerns befinden.

3.4 Nicht antragsberechtigt sind Gründerinnen oder Gründer,

3.4.1 die in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung eine unternehmerische Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt haben oder die in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung die Geschäftsführung oder Prokura in einem Unternehmen innehatten und an diesem Unternehmen mit 15% oder mehr Geschäftsanteilen beteiligt sind bzw. waren,

3.4.2 die in Bereichen gründen wollen, die den mittelstandspolitischen Zielen der Bayerischen Staatsregierung widersprechen, wie z.B. Rotlichtmilieu, Empfehlungsmarketing, gesetzes- oder sittenwidrige Geschäftszwecke,

3.4.3 an deren Unternehmen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind oder sein sollen,

3.4.4 die in der Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, dem Bereich der vereidigten Buchprüfung oder anwaltlichen Rechtsberatung tätig sind oder tätig werden wollen,

3.4.5 die ein Unternehmen, eine gGmbH, einen Verein oder eine andere Organisation mit jeweils nicht ausschließlich wirtschaftlicher Tätigkeit gründen wollen,

3.4.6 sowie Personen, die in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur tätig sind oder tätig sein wollen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Projekte müssen den allgemeinen Projektauswahlkriterien „Methodik und Kriterien für die Auswahl von Projekten aus dem ESF+ Bayern 2021–2027 und diesen Förderrichtlinien sowie den Vorgaben des Programms „Arbeiten und Leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ ESF+ Bayern 2021–2027 entsprechen. Für eine Förderung kommen nur solche Projekte in Betracht, die die rechtlichen Voraussetzungen (siehe Präambel) erfüllen. Bei der Auswahl der Projekte ist stets darauf zu achten, dass für ESF+ geförderte Projekte keine anderen Förderprogramme in Anspruch genommen werden. Eine Doppelförderung ist unzulässig. Auch bei Erfüllung der Auswahlkriterien besteht kein Rechtsanspruch, da die ESF+-Förderung dem Bereich der freiwilligen Förderung zuzuordnen ist.

4.2 Mit dem Coaching darf erst nach Erteilung der Bewilligung durch die Bewilligungsstelle (Nr. 7.1) und Abschluss des Beratervertrags (Nr. 7.3) begonnen werden.

4.3 Der Zuschuss kann nur gezahlt werden, wenn

4.3.1 die Zahlung der Beratungsrechnung vollständig erfolgt ist und die Gründerin oder der Gründer dies durch Vorlage eines Kontoauszuges im Original oder einer Umsatzanzeige nachgewiesen hat, wobei die zu erbringende finanzielle Eigenleistung nicht aus ESF+-geförderten Mitteln anderer Maßnahmen stammen darf, und

4.3.2 die hierfür notwendigen Abrechnungsunterlagen fristgerecht im genehmigten Bewilligungszeitraum vorgelegen haben.

4.4 Gründerinnen oder Gründer, die vom bereits angemeldeten Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln wollen, haben zusätzlich folgende Regelungen zu beachten:

4.4.1 Die Zuschüsse werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission als De-minimis-Beihilfen ausgezahlt.

4.4.2 Gründerinnen oder Gründer, die im laufenden Kalenderjahr sowie den beiden vorangegangenen Kalenderjahren bereits De-minimis-Beihilfen in Höhe der jeweils geltenden De-minimis Schwellenwerte erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.4.3 Würde der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die das Unternehmen der Antragstellerin oder des Antragstellers im laufenden Kalenderjahr sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren erhalten hat, aufgrund der Förderung den unter Nr. 4.4.2 genannten De-minimis-Höchstbetrag übersteigen, ist der Zuschuss entsprechend zu kürzen.

4.4.4 Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das unter Nr. 7.11 dargelegte Bescheinigungsverfahren nach der De-minimis-Verordnung.

4.5 Nicht gefördert werden Coachingmaßnahmen, die durch

  • Betriebsangehörige des zu beratenden Unternehmens,
  • Beraterinnen oder Berater, die mit dem zu beratenden Unternehmen durch eine direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind,
  • Angehörige der Gründerin oder des Gründers im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB,
  • Subberaterinnen oder Subberater des Coaches

durchgeführt werden sollen.

5. Eigenschaften der Beraterinnen und Berater

5.1 Die Beratung erfolgt in der Regel durch Beraterinnen oder Berater mit Sitz oder Niederlassung in Bayern, deren überwiegender Geschäftszweck auf die Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatung gerichtet ist.

5.2 Die Beraterinnen und Berater müssen die für die Beratung nach Nr. 2 erforderliche Eignung für das jeweilige Coaching kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) besitzen. Hierzu wird entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein vergleichbarer Abschluss (z.B. Meisterprüfung) oder eine gültige Listung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows vorausgesetzt. In allen Fällen ist außerdem eine mindestens zweijährige Berufserfahrung sowie zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Gründungsberatung von KMU Voraussetzung, die maximal vier Jahre alt sein darf.

5.3 Jede Beraterin und jeder Berater muss persönlich in der Beraterdatenbank Bayern gelistet sein. Hierfür ist ein entsprechender Aufnahmeantrag inkl. Nachweise bei einer der Bewilligungsstellen (siehe Nr. 7.1 Satz 2) einzureichen. Auf Anforderung der jeweiligen Bewilligungsstelle sind weitere Nachweise vorzulegen. Beraterinnen oder Berater, die in der Beraterdatenbank Bayern gelistet sind, erstellen nach Abschluss des erfolgten Coachings einen aussagekräftigen Abschlussbericht nach Nr. 7.7 dieser Richtlinien. Der Abschlussbericht ist Grundlage für den Verwendungsnachweis nach Nr. 7.8 dieser Richtlinien.

5.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind außerdem Coachingmaßnahmen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Coachingmaßnahmen durch Beraterinnen oder Berater, die für ihre Tätigkeit gegenüber der geförderten Gründerin oder dem geförderten Gründer Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten sowie für die Beraterinnen oder Berater von gemeinnützigen Unternehmen, Vereinen, Stiftungen oder studentischen Unternehmensberatungen, sofern sie nicht über einen wirtschaftlich organisierten Geschäftsbetrieb verfügen.

5.5 Beraterinnen oder Berater, gegen die ein tätigkeitsrelevantes Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde, oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wurde oder wird, können nicht am Programm teilnehmen und registriert werden. Im Falle einer bereits erfolgten Registrierung erfolgt ohne vorherige Anhörung ein Ausschluss aus dem Förderprogramm und eine Streichung aus der Beraterdatenbank Bayern. Dasselbe gilt für Beraterinnen oder Berater – bei juristischen Personen für deren Inhaberin oder Inhaber –, wenn diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Ein Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn sich die Beraterin oder der Berater als unzuverlässig in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit erweist.

5.6 Sämtliche die Beratereigenschaft betreffenden Änderungen, insbesondere die Einleitung oder das Vorliegen einer oder mehrerer der unter Nr. 5.5 genannten Ausschlussgründe, sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

6. Art und Umfang der Zuwendung

6.1 Die Förderung besteht in der Gewährung eines anteiligen Zuschusses (Anteilfinanzierung) zum Beraterhonorar.

6.2 Der Zuschuss beträgt 70% des förderfähigen Tageshonorars. Soweit der Zuschuss aus ESF+-Mitteln kofinanziert wird, setzt er sich zu 50% aus Mitteln aus dem ESF+ und zu 20% aus bayerischen Landesmitteln, jeweils in Bezug auf das Tageshonorar, zusammen, ansonsten rein aus Landesmitteln.

6.3 Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst acht Stunden (à 60 Minuten) pro Tag.

6.4 Es können maximal zehn Tagewerke bezuschusst werden.

6.5 Nicht förderfähig sind die Umsatzsteuer des Rechnungsbetrags, die Fahrtkosten sowie sonstige Nebenkosten.

6.6 Die Umsatzsteuer ist förderfähig, soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung durch die Gründerin oder den Gründer besteht. Hierfür ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen. Bei typischerweise umsatzsteuerfreien Berufen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung und ohne Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG (z.B. heilberuflichen Tätigkeiten), kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsstelle auf den Nachweis verzichtet werden. Die Bewilligungsstelle kann eine entsprechende Selbsterklärung der Gründerin oder des Gründers gemäß einem von der Bewilligungsstelle erstellten Vordruck/Muster anfordern. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht.

6.7 Bei der Beratung sind gewährte Rabatte oder Nachlässe auf die Kosten der Coachingmaßnahme von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist dies der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrags. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zurückzuerstatten.

7. Verfahren

7.1 Erster Ansprechpartner für das Coaching ist die jeweils zuständige Stelle (örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Institut für Freie Berufe). Das Coaching ist vor Beginn der Beratung bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle (Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, Handwerkskammer [ausgenommen HWK Schwaben] oder beim Institut für Freie Berufe) zu beantragen. Sie unterstützen die Gründerin oder den Gründer im Antragsprozess bei der Beraterwahl, bewilligen den Zuschuss und veranlassen die Auszahlung. Wird der Zuschussantrag elektronisch ohne zertifizierte Signatur eingereicht, entfaltet er nur Gültigkeit, wenn das ausgedruckte und eigenhändig von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterschriebene Dokument im Original (Zuschussantrag zusammen mit der De-minimis-Erklärung) innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingeht. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden aus der elektronischen Datenbank gelöscht und verlieren damit automatisch ihre Gültigkeit.

7.2 Grundsätzliche Änderungen des Beratungsgegenstandes oder des Gründungsvorhabens müssen der jeweiligen Bewilligungsstelle (Nr. 7.1) angezeigt werden, bevor die Beratung durchgeführt wird. Liegt keine Zustimmung der Bewilligungsstelle hierzu vor, kann dies zu anteiligen Kürzungen des Zuschusses bis hin zum Widerruf der Bewilligung führen.

7.3 Rechtsgrundlage für die Weiterleitung an die Gründerinnen oder Gründer sind die VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO.

7.4 Das Coaching wird aufgrund eines Beratungsvertrags durchgeführt, der zwischen der Gründerin oder dem Gründer und der in der Bewilligung genannten beratenden Person nach Maßgabe eines Mustervertrags der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer bzw. des Instituts für Freie Berufe abzuschließen ist.

7.5 Die Inhalte des Coachings sind im Beratervertrag zu vereinbaren und müssen den Vorgaben der Nr. 2 dieser Richtlinien entsprechen.

7.6 Der Coachingzeitraum, innerhalb dessen die Beratungsleistung erbracht werden muss, wird durch die Bewilligungsstelle festgelegt.

7.7 Inhalt des Coachings sowie dessen wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Abschlussbericht wiederzugeben. Der Abschlussbericht ist der Gründerin oder dem Gründer auszuhändigen und muss die individuellen Beratungsinhalte ausführlich darlegen (z.B. Situations- oder Schwachstellenanalyse, Handlungsempfehlungen, erstellte Konzepte usw.). Ggf. sind auf Anforderung der jeweiligen Bewilligungsstelle die Ergebnisse der Beratung (z.B. fertiger Businessplan, Finanzierungskonzept, Marketingstrategie, Standortanalyse etc.) nachzuweisen.

7.8 Die Abrechnungsunterlagen (Rechnung der Beraterin oder des Beraters im Original, Abrechnungsformular, Abschlussbericht sowie Kontoauszug im Original bzw. Kontoumsatzanzeige als Zahlungsbeleg) entsprechend Art. 82 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 sind bei der Bewilligungsstelle als Verwendungsnachweis einzureichen.

7.9 Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist zur Prüfung bei der Bewilligungsstelle und bei der Gründerin oder dem Gründer berechtigt. Des Weiteren sind im Rahmen der Mittel aus dem ESF+ alle Dienststellen der Europäischen Kommission, der Europäische Rechnungshof, die Prüfbehörde des Freistaates Bayern sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Freistaates Bayern entsprechend Art. 74 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates prüfberechtigt. Die personenbezogenen Daten, die in dem Förderantragsformular und dem Aufnahmeantrag für Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater in die VGC-Beraterdatenbank erhoben werden, werden zur Abwicklung des Förderprogramms auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) verarbeitet. Bei ESF+-geförderten Projekten sind sämtliche projektbezogenen Dokumente und Unterlagen vom jeweiligen Projektträger im Original, in beglaubigter Kopie oder auf allgemein üblichen Datenträgern bis zum 31. Dezember 2034 aufzubewahren, sofern dem nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist entgegensteht. Für nicht aus dem ESF+ kofinanzierte Projekte gilt unbeschadet der Nr. 7.11 ein Aufbewahrungszeitraum von fünf Jahren.

7.10 Die in Nr. 7.8 genannten Unterlagen gelten gleichzeitig als Verwendungsnachweis gegenüber der Bewilligungsstelle.

7.11 Gründerinnen oder Gründer, für die die Vorschriften der Nr. 4.4 gelten, haben mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung auszufüllen und erhalten mit Bewilligung des Zuschusses eine De-minimis-Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre ab Erhalt aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer mit der Programmabwicklung und -kontrolle befassten Behörde des Freistaates Bayern oder der bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können in diesem Fall zurückgefordert werden.

7.12 Die Gründerin oder der Gründer ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie den Bayerischen Obersten Rechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit dem beantragten Zuschuss stehenden Daten werden elektronisch gespeichert. Mit ihrem bzw. seinem Antrag erklärt sich die Antragstellerin oder der Antragsteller damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können.

7.13 Unvollständige oder fehlende Angaben führen dazu, dass Teilnehmende nicht in die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission aufgenommen werden können. Die Bewilligungsstellen haben daher sicherzustellen, dass jede und jeder Teilnehmende vor Projektteilnahme eine Einverständniserklärung über die Mitwirkung an den Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen abgibt. Die Unterzeichnung der Einverständniserklärung hat ohne schuldhaftes Zögern (spätestens zwei Wochen nach Projektstart) zu erfolgen. Teilnehmende, die keine Einverständniserklärung unterzeichnen, können nicht an der ESF+-geförderten Maßnahme teilnehmen und müssen von der ESF+-Förderung ausgeschlossen werden.

7.14 Die BIHK Service GmbH, die Handwerkskammern (außer HWK Schwaben) und das Institut für Freie Berufe sind als Erstempfänger der Zuwendung dazu verpflichtet, an Maßnahmen des Monitorings, der Begleitung, der Bewertung und der Evaluierung mitzuwirken, die vom Zuwendungsgeber oder der Verwaltungsbehörde für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst werden. Soweit ESF+-Förderung besteht, trifft diese Pflicht den Begünstigten im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060.

7.15 Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über das Projekt und über den Teilnehmenden in der Datenbank ESF Bavaria 2021 online zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm oder der Verwaltungsbehörde beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen.

7.16 Im Rahmen der Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

8. Subventionserhebliche Tatsachen

Zuwendungen, die aufgrund dieser Fördergrundsätze bewilligt werden, sind Subventionen im Sinne von § 264 StGB. Tatsachen, von denen Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder Weitergewährung abhängig sind, sind sämtliche im Zuwendungsantrag enthaltene Angaben zur Person und zum Projekt sowie insbesondere die Angaben in der De-minimis-Erklärung. Die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammern bzw. das Institut für Freie Berufe nennen den Zuwendungsempfängern vor der Bewilligung oder Gewährung der Leistung die subventionserheblichen Tatsachen. Auf VV Nr. 3.4.6 zu Art. 44 BayHO wird verwiesen.

9. Informations- und Publizitätsmaßnahmen bei ESF+-Förderung

Beim Einsatz von ESF+-Mitteln ist auf die Unterstützung des Projekts durch den Europäischen Sozialfonds deutlich sichtbar hinzuweisen, indem

  • sofern solche bestehen, auf der offiziellen Website und der Social-Media-Sites das Projekt einschließlich der Ziele und Ergebnisse kurz beschrieben wird (verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung) und die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union hervorgehoben wird,
  • die Unterstützung der Europäischen Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zum Projekt, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmende bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorgehoben wird,
  • an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens ein Plakat in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Projekt angebracht und darauf die Unterstützung der Europäischen Union hervorgehoben wird.

Das Logo der Europäischen Union (https://www.esf.bayern.de/medien/mediakit/vorlagen.php) ist bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen als Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert aufzunehmen. ³Im Sachbericht des Erstattungsverfahrens zum Projekt ist über die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu berichten. Kommt die oder der Begünstigte ihren oder seinen Publizitätsverpflichtungen nicht nach, kann die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bis zu 3% der bewilligten Zuwendung (ESF+-Mittel) für das betroffene Projekt kürzen.

10. Antragsverfahren und zuständige Stelle bei ESF+-Förderung

Das Antragsverfahren für den Projektträger für die gewerblichen Berufe (BIHK Service GmbH) erfolgt ausschließlich über die Software ESF Bavaria 2021. Der Link zu ESF Bavaria 2021 lautet: https://www.esf-bavaria.de/esf/#/login. Voranfragen zu Projektmöglichkeiten können jederzeit gestellt werden. Entscheidungsreife Anträge auf Förderung sind vom Projektträger mindestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens in der Datenbank ESF Bavaria 2021 einzugeben. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren ESF+-Mittel und Landesmittel.

11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

 

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