Förderprogramm

Bürgschaften zur Förderung der Berliner Wirtschaft – Landesbürgschaftsrichtlinien

Förderart:
Bürgschaft
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Investitionsbank Berlin (IBB)

Bundesallee 210

10719 Berlin

Tel: 030 21250

Fax: 030 21252020

Investitionsbank Berlin

Weiterführende Links:
Landesbürgschaften – Bürgschaften zur Besicherung von Avalen und Krediten

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen oder freiberuflich Tätige oder Tätiger in Berlin nicht über ausreichende finanzielle Sicherheiten für Ihren Kredit zur Finanzierung eines volkswirtschaftlich förderungswürdigen Projekts verfügen, kann das Land Berlin unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft übernehmen.

Volltext

Das Land Berlin entlastet Sie als Berliner Unternehmen und freiberuflich Tätige oder Tätiger bei der Finanzierung Ihres volkswirtschaftlich förderungswürdigen Projekts mithilfe einer Ausfallbürgschaft von Ihrem Kreditrisiko.

Als gesundes Unternehmen bekommen Sie die Bürgschaft zur Besicherung von Avalen und Krediten für Vorhaben der Erstinvestition, der betriebsgerechten Finanzierung von Investitionen, der zeitlich begrenzten Finanzierung des laufenden Geschäfts sowie zum Kauf von Geschäftsanteilen.

Für Unternehmen in Schwierigkeiten können Sie Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften erhalten.

Der Umfang der Bürgschaft beträgt normalerweise bis zu 70 Prozent des Kreditbetrages.

Wenn Sie Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften in Anspruch nehmen, beträgt die Bürgschaft betragen bis zu 90 Prozent des Ausfalls.

Die Höhe der Bürgschaft kann zwischen EUR 1,25 Millionen und EUR 20 Millionen liegen.

Die Laufzeit beträgt bis zu 15 Jahren.

Reichen Sie den Antrag formgerecht über Ihre Hausbank bei der Investitionsbank Berlin (IBB) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe mit einer Betriebsstätte in Berlin sowie Personen, die sich mit Hilfe des landesverbürgten Kredits an Unternehmen beteiligen, in denen sie in leitender Funktion tätig sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Investitionen, die Sie finanziert wollen, erfolgen zugunsten Ihrer Berliner Betriebsstätte.
  • Ihr Kredit wird ohne die Bürgschaft mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten oder nach den für die kreditgebenden Institutionen verbindlichen Rechtsvorschriften sonst nicht gewährt.
  • Ihr Kredit darf nicht durch eine Rückbürgschaft des Landes oder durch eine parallele Großbürgschaft des Bundes und des Landes besichert werden.
  • Die Rückzahlung Ihres zu besichernden Kredits ist bei normalem wirtschaftlichen Ablauf zu erwarten.
  • Der erwartete Erfolg Ihres zu besichernden Projektes muss in angemessenem Verhältnis zu den einzugehenden Risiken stehen.
  • Sie setzen für die Finanzierung des Vorhabens in zumutbarem Maße Eigenmittel ein.
  • Sie stellen die Gesamtfinanzierung des Projektes sicher.
  • Für Ihre Rettungsbürgschaft, Umstrukturierungsbürgschaft oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaft gelten die §§ 4 bis 12 der Bundesrahmenregelung zur Rettung und Umstrukturierung. Für eine Umstrukturierungsbürgschaft müssen Sie einen schlüssigen Umstrukturierungsplan vorlegen, der geeignet ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen. 

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung der Berliner Wirtschaft (Landesbürgschaftsrichtlinien – LaBürgRL –)

Stand: 01.05.2022

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeines

1.1 Das Land Berlin kann im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz, unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union Bürgschaften für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben übernehmen.

1.2 Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union sowie darauf beruhender nationaler Regelwerke in den zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung jeweils geltenden Fassungen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – ABl. der EU L 187/1 vom 26. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) unter Einbeziehung der Hinweise des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für freigestellte Beihilferegelungen, nach denen staatliche Bürgschaften vergeben werden dürfen,
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1 ff. (De-minimis-Verordnung),
  • Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, ABl. C 155 vom 20.06.2008, S. 10 ff., zuletzt geändert durch Berichtigung der Mitteilung, ABl. C 244 vom 25.09.2008, S. 32 (Bürgschaftsmitteilung) und
  • Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 249 vom 31.07.2014, S. 1 ff. (Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien) unter Berücksichtigung der Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Angepasste Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Bürgschaften 2020“).

1.3 Die Übernahme von Bürgschaften für gesunde1) Unternehmen richtet sich nach dem zweiten Teil dieser Richtlinien.

1.4 Die Übernahme von Bürgschaften für Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden: UiS) richtet sich nach dem dritten Teil dieser Richtlinien.

1.5 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Landesbürgschaft besteht nicht. Die Senatsverwaltung für Finanzen entscheidet im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung.

2 Allgemeine Bürgschaftsvoraussetzungen

2.1 Eine Landesbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn der Kredit mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten oder nach den für die kreditgebenden Institutionen verbindlichen Rechtsvorschriften sonst nicht gewährt werden kann.

2.2 Eine Landesbürgschaft nach diesen Richtlinien soll nicht übernommen werden, wenn der Kredit durch eine Rückbürgschaft des Landes oder durch eine parallele Großbürgschaft des Bundes und des Landes besichert werden kann.

2.3 Bürgschaften dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch die Kreditnehmerin bzw. den Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

2.4 Bürgschaften werden nur dann übernommen, wenn der gewünschte Erfolg einer wesentlichen und nachhaltigen Förderung auf andere Weise nicht erreicht werden kann und das mit der Darlehensgewährung erwartete Ergebnis in einem angemessenen Verhältnis zu den eingegangenen Risiken steht.

2.5 Die Kreditnehmerin bzw. der Kreditnehmer hat für die Finanzierung des Vorhabens in zumutbarem Maße Eigenmittel einzusetzen und muss in der Lage sein, noch bestehende Kreditverbindlichkeiten zu bedienen.

2.6 Die Gesamtfinanzierung des Unternehmens muss gesichert sein.

2.7 Bürgschaften dürfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit der Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung bestimmter Naturkatastrophen.

3 Antragsberechtigte

3.1 Gefördert werden können Berliner Betriebe. Das sind gewerbliche Unternehmen sowie Angehörige freier Berufe, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben, soweit sie in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 Abgabenordnung unterhalten. Investitionen, die finanziert werden sollen, müssen zugunsten der Berliner Betriebsstätte erfolgen.

3.2 Die Antragsberechtigten müssen vertrauenswürdig sein. Die Personen der Geschäftsleitung müssen über ausreichende fachliche und kaufmännische Erfahrungen verfügen und fähig sein, das zu fördernde Unternehmen erfolgreich zu führen. Im Einzelfall kann die Übernahme einer Landesbürgschaft davon abhängig gemacht werden, dass die Antragsberechtigten in erforderlichem Umfang eine technische oder betriebswirtschaftliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Antragsberechtigten müssen ihren Verpflichtungen zur Abführung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen, welches eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Ertragslage zulässt.

4 Kreditgebende Institutionen

4.1 Die Landesbürgschaften werden gegenüber Kreditinstituten oder anderen Kapitalsammelstellen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum übernommen.

4.2 Die bankmäßige Betreuung, auch gegenüber dem bürgenden Land, muss sichergestellt sein. Dies kann auch durch die Einschaltung einer inländischen Treuhänderbank als Erfüllungsgehilfin der kreditgebenden Institution erfolgen.

5 Beauftragte des Landes

5.1 Ein Mandatar ist beauftragt, im Bürgschaftsverfahren für das Land Berlin treuhänderisch tätig zu werden. Der Mandatar ist zuständig für die Entgegennahme der Anträge, deren bankmäßige Bearbeitung und Begutachtung sowie für die Verwaltung und Abwicklung der übernommenen Bürgschaften.

5.2 Der Mandatar ist im Rahmen seines Auftrages befugt, Zahlungen zu vereinnahmen sowie Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land abzugeben und entgegenzunehmen.

6 Art und Umfang der Bürgschaft

6.1 Für bereits ausgereichte Kredite kann eine Landesbürgschaft nicht übernommen werden.

6.2 Die Bürgschaft ist auf das erforderliche Maß zu begrenzen.

6.3 Bei Kontokorrentkrediten und Avalrahmen ist die Rückführung des Bürgschaftsobligos des Landes im Rahmen eines linear degressiven Systems, bei dem sich das Obligo in Raten von 20 v.H. des Bürgschaftsbetrages spätestens ab dem fünften Jahr nach Inanspruchnahme verringert, zu vereinbaren. Eine Verlängerung des tilgungsfreien Zeitraums um bis zu weitere vier Jahre ist nach erneuter Prüfung möglich.

6.4 Weitere Einzelheiten richten sich nach den allgemeinen Bedingungen für Bürgschafts- und Kreditverträge nach den Anlagen 1 und 2 dieser Landesbürgschaftsrichtlinien.

7 Antragstellung

7.1 Alle Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft sind grundsätzlich formlos über den Kreditgeber beim Mandatar der Bürgen zur Bearbeitung zu stellen.

7.2 Es sind Bescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der gesetzlichen Krankenkassen und der gesetzlichen Unfallversicherung beizubringen, aus denen hervorgeht, ob und in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete oder fällige Beiträge mit Fälligkeitsdatum) bei der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und ggf. dessen Gesellschaftern bestehen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Finanzbehörden durch gesonderte schriftliche Erklärung von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) gegenüber den am Bürgschaftsverfahren des Landes Berlin beteiligten Stellen für den Zeitraum vom Abschluss des Kreditvertrages bis zur Beendigung der Laufzeit der Bürgschaft zu entbinden. Diese Erklärung ist im Falle der Zusammenveranlagung vom Ehegatten zu unterzeichnen.

7.3 Dem Antrag ist eine Bereitschaftserklärung der kreditgebenden Institution zur Kreditgewährung beizufügen. Diese muss eine Angabe zur Höhe der benötigten Landesbürgschaft sowie eine Beurteilung der Antragstellerin bzw. Antragstellers und des Antrages durch die kreditgebende Institution enthalten. Diese Beurteilung hat auf Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse und deren voraussehbarer künftiger Entwicklung sowie der vorhandenen Besicherungsmöglichkeiten zu erfolgen.

8 Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen

8.1 Der Mandatar bearbeitet und prüft unmittelbar alle Bürgschaftsanträge. Eine vorherige Anfrage bei den Senatsverwaltungen ist nicht erforderlich.

8.2 Er holt von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung und der zuständigen berufsständischen Vertretung, z.B. der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer, eine Äußerung darüber ein, ob die Übernahme der Bürgschaft für den Kredit von volkswirtschaftlichem Interesse ist. Die fachliche Äußerung kann sich auch auf betriebswirtschaftliche und bankmäßige Fragen erstrecken.

9 Entscheidung über Bürgschaftsanträge

9.1 Über den Antrag auf Übernahme einer Landesbürgschaft berät der Landesbürgschaftsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Mandatars.

9.2 Dem Landesbürgschaftsausschuss gehören als ständige Mitglieder an:

  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung (Vorsitz),
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatsverwaltung für Finanzen und
  • je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bankensektors, der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und der Wirtschaftsprüferkammer.

9.3 Über den Bürgschaftsantrag berät der Landesbürgschaftsausschuss in Sitzungen, an denen der Mandatar mit beratender Stimme teilnimmt. Kreditgeber und Antragsteller sind verpflichtet, den Bürgschaftsantrag im Bürgschaftsausschuss -ggf. unter Hinzuziehung externer Beratung -zu vertreten. Weitere Sachverständige können zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Der Mandatar erstellt über den Sitzungsverlauf ein Protokoll.

9.4 Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Landesbürgschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen zu den vorgelegten Anträgen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine ablehnende Empfehlung. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat ein Vetorecht.

10. Bürgschaftsbewilligung

10.1 Über die Bewilligung der Bürgschaft entscheidet die Senatorin bzw. der Senator für Finanzen auf der Grundlage der Empfehlung des Landesbürgschaftsausschusses im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.

10.2 Bei Bewilligung wird eine Bürgschaftszusage erteilt, die einen Widerrufsvorbehalt enthält und mit Bedingungen und Auflagen versehen werden kann.

10.3 Die Entscheidung über den Bürgschaftsantrag wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller, der kreditgebenden Institution bzw. der Treuhänderbank sowie den Mitgliedern des Landesbürgschaftsausschusses über den Mandatar bekannt gegeben.

10.4 Die Bewilligung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach deren schriftlicher Bekanntgabe ein Kreditvertrag abgeschlossen und dem Mandatar zugeleitet worden ist, es sei denn, der Mandatar gewährt in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen Fristverlängerung oder es sind ausdrücklich andere Fristen festgelegt worden.

10.5 Im Kreditvertrag müssen die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Einzelheiten sowie die „Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag" nach Anlage 1 dieser Bürgschaftsrichtlinien berücksichtigt sein.

10.6 Antragstellerin bzw. Antragsteller und kreditgebende Institution haben dem Mandatar vor Annahme der Bürgschaftsurkunde zu bestätigen, dass seit der Empfehlung des Landesbürgschaftsausschusses keine Entwicklungen eingetreten sind, die eine Gefährdung des zu verbürgenden Kredites zur Folge haben könnten.

10.7 Sind nach Bewilligung der Bürgschaft, aber vor Aushändigung der Urkunde Umstände bekannt geworden, bei deren Kenntnis das Land die Bewilligung in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens nicht erteilt hätte, insbesondere wenn eine ordnungsgemäße Bedienung des verbürgten Kredits nicht zu erwarten ist, so behält sich das Land das Recht auf Widerruf bzw. Rücknahme der Bürgschaftsbewilligung vor (Nummer I.10.1 und I.10.2 dieser Richtlinien). Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

10.8 Die Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme wird in entsprechender Anwendung von Nummer I.10.1 dieser Richtlinien getroffen.

11. Bürgschaftsübernahme

11.1 Sofern der Kreditvertrag die im Zusammenhang mit der Bürgschaftsbewilligung notwendigen Festlegungen (Nummer I.10.5 dieser Richtlinien) berücksichtigt, veranlasst der Mandatar die Ausstellung der Bürgschaftsurkunde und übersendet diese zur Unterzeichnung an die Senatsverwaltung für Finanzen und die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung. Zum wesentlichen Inhalt der Bürgschaftsurkunde gehören die „Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag“ nach Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinien, soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

11.2 Die Bürgschaft wird wirksam, wenn der kreditgebenden Institution die Bürgschaftsurkunde ausgehändigt worden ist und sie die Bürgschaftsurkunde annimmt.

12. Vertraulichkeit

Alle am Bürgschaftsverfahren Beteiligten sind – auch nach Beendigung ihrer Mitwirkung – zur Verschwiegenheit über die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet und unterschreiben zu diesem Zwecke eine Vereinbarung zur Verschwiegenheitspflicht.

13. Anpassungsklausel

Die Senatsverwaltung für Finanzen kann im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen und Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen.

14. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.05.2022 in Kraft.

II. Teil: Gesunde Unternehmen

1. Rechtsgrundlage

Bürgschaften zugunsten gesunder Unternehmen werden nach diesen Richtlinien als freigestellte Beihilfen auf der Grundlage der „De-minimis“-Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 1407/2013 (AGVO), die in ihrer jeweils geltenden Fassung integraler Bestandteil dieser Richtlinien sind, vergeben.

2. Verwendungszweck

2.1 Die Bürgschaft für Unternehmen kann zur Besicherung von Avalen und Krediten für folgende Vorhaben gewährt werden:

a. Erstinvestitionen,

b. betriebsgerechte Finanzierung von Investitionen,

c. Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung des laufenden Geschäftes.

2.2 Landesbürgschaften werden für Vorhaben gewährt, deren Durchführung für das Land Berlin von volkswirtschaftlichem Interesse ist.

3. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind neben denen in Nummer I.3 Genannten auch Personen, die sich mit Hilfe des landesverbürgten Kredits an Unternehmen beteiligen wollen, in denen sie in leitender Funktion tätig sind.

4. Zusätzliche Regelung zur Antragstellung

Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft sind so rechtzeitig zu stellen, dass eine angemessene Risikoprüfung durch den Mandatar und den Landesbürgschaftsausschuss möglich ist.

5. Ausgestaltung der Bürgschaft

5.1 Die Bürgschaften des Landes werden als Ausfallbürgschaften mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag übernommen.

5.2 Die Bürgschaft ist für gesunde Unternehmen auf 70 v.H. des Ausfalls beschränkt. Den kreditgebenden Institutionen verbleibt somit ein Eigenobligo von mindestens 30 v.H. In besonderen Fällen kann die Bürgschaft bis zur Höhe von 80 v.H. des Ausfalls übernommen werden.

6. Laufzeit

Die Laufzeit der Bürgschaft darf 15 Jahre, beginnend mit dem 1. Januar, der auf den Tag der Aushändigung der Bürgschaftsurkunde folgt, nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Binnenschifffinanzierung, Baufinanzierung oder um Programmkredite der Förderbanken. Die maximale Laufzeit beträgt dann 23 Jahre.

7. Sicherheiten

7.1 Der zu verbürgende Kredit ist in zumutbarem Umfang zu besichern.

7.2 Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafterin oder Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, sollen grundsätzlich ganz oder teilweise für den zu verbürgenden Kredit mithaften.

7.3 Das Land behält sich vor, im Einzelfall die Mithaftung Dritter zu verlangen. Im Übrigen bleiben abweichende Regelungen vorbehalten.

III. Teil: Unternehmen in Schwierigkeiten

1. Rechtsgrundlage

1.1 Die Gewährung von Landesbürgschaften zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten erfolgt auf Grundlage der Bundesrahmenregelung zur Rettung und Umstrukturierung2), die integraler Bestandteil dieser Richtlinien ist. Wann ein Unternehmen als ein Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen ist, ist § 2 der Bundesrahmenregelung zur Rettung und Umstrukturierung zu entnehmen. Für die Bestimmung eines „kleinen und mittleren Unternehmens“ wird insbesondere auf § 1 der Bundesrahmenregelung zur Rettung und Umstrukturierung verwiesen.

1.2 Einem Unternehmen in Schwierigkeiten, das sich weder in einem Insolvenzverfahren befindet, noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt, kann eine Bürgschaft auch nach Maßgabe der „De-minimis“-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.

1.3 Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien und allgemeiner haushaltsrechtlicher Bestimmungen sowie der sog. Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien der Europäischen Kommission in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung. Bei der Auslegung dieser Richtlinien ist in Zweifelsfällen die Bundesrahmenregelung zur Rettung und Umstrukturierung maßgeblich.

2 Verwendungszweck

2.1 Im Rahmen dieses Teils der Richtlinien werden ausschließlich Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften an die insoweit förderfähigen Unternehmen gewährt.

2.2 Es gilt der Grundsatz der einmaligen Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaft, wobei als Bezugsperiode ein Zehnjahreszeitraum verwendet wird. Änderungen der Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens durchbrechen diesen Grundsatz nicht, soweit es um die Weiterführung ein und desselben Unternehmens geht. Im Übrigen wird auf die Regelungen in § 10 der Bundesrahmenregelung zur Rettung und Umstrukturierung verwiesen.

3 Antragsvoraussetzungen

3.1 Vorgaben und Voraussetzungen für die Gewährung von Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften und vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften ergeben sich insbesondere aus den §§ 4 bis 12 der Bundesrahmenregelung zur Rettung und Umstrukturierung.

3.2 In Ergänzung zu den allgemeinen Antragsvoraussetzungen wird bei der Umstrukturierungsbürgschaft vorausgesetzt, dass der Bürgschaftsentscheidung ein schlüssiger Umstrukturierungsplan zu Grunde liegt, der geeignet ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen.

4 Ausgestaltung der Bürgschaft

4.1 Landesbürgschaften sind grundsätzlich Ausfallbürgschaften, die auf einen bestimmten Vomhundertsatz des Ausfalls beschränkt sind.

4.2 Die Bürgschaftsquote wird im Einzelfall festgesetzt.

4.3 Die Bürgschaft ist auf höchstens 90 v.H. des Ausfalls beschränkt. Den kreditgebenden Institutionen verbleibt somit ein Eigenobligo von mindestens 10 v.H.

5 Laufzeit

5.1 Bei Rettungshilfen darf die Laufzeit der Bürgschaft maximal 6 Monate betragen.

5.2 Bei vorübergehenden Umstrukturierungshilfen gemäß § 12 der Bundesrahmenregelung zur Rettung und Umstrukturierung darf die Laufzeit 18 Monate nicht überschreiten.

5.3 Umstrukturierungshilfen können für den für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erforderlichen Zeitraum gewährt werden.

5.4 Die dauerhafte Unterstützung eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen.

6 Sicherheiten

6.1 Vorhandene bankmäßige Sicherheiten sind zur zusätzlichen Absicherung heranzuziehen. Die Bestellung von Sondersicherheiten jeglicher Art, insbesondere für den Risikoanteil der kreditgebenden Institution, ist unzulässig.

6.2 Bei Einzelfirmen und Personengesellschaften sollen persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. Soweit es unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse geboten erscheint, soll bei Kommanditgesellschaften auch die Mithaftung der Kommanditistinnen und Kommanditisten für den verbürgten Kredit verlangt werden.

6.3 Bei Kapitalgesellschaften sollen die Personen, die Kraft ihrer Stellung als Gesellschafterin oder Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen.

                        

1) Gesunde Unternehmen sind solche, die sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden.

2) Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten vom 15. Januar 2015. 

 

Anlage

Allgemeine Bedingungen für den Kreditvertrag
(Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinien)

1 Vorbemerkung

Die Formulierung des nach Nummer 10.2.3 der Bürgschaftsrichtlinien der Investitionsbank Berlin (im Folgenden IBB genannt) vorzulegenden schriftlichen Kreditvertrags bleibt dem Kreditgeber überlassen, der die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages trägt. Es sind jedoch nachstehende Punkte im Kreditvertrag zu regeln.

2 Individuelle Vertragsregelungen

Folgende Punkte sind in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid der Senatsverwaltung für Finanzen Nummer 10.2.2 der Bürgschaftsrichtlinien) im Kreditvertrag im Einzelnen zu regeln:

2.1 Die Kreditverwendung und die Finanzierung des Vorhabens.

2.2 Die Zins- und Tilgungsbedingungen (allgemeine Hinweise auf bankübliche Verzinsung oder lediglich die Angabe der Gesamtlaufzeit ohne näher bestimmte Tilgungsregelung genügen nicht).

2.3 Die Sicherheiten im Einzelnen mit allen Festlegungen.

2.4 Für das Kreditverhältnis getroffene sonstige Festlegungen.

3 Allgemeine Vertragsregelungen

Die nachfolgenden Bedingungen sind entweder durch Einzelregelung in den Kreditvertrag aufzunehmen oder durch eine Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag zum wesentlichen Bestandteil des Kreditvertrages zu erklären. Bei Aufnahme einer Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag ist zu vereinbaren, dass die in den nachfolgenden Bedingungen enthaltenen Regelungen und Verpflichtungen unmittelbar zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer gelten. Ferner ist sicherzustellen, dass im Zweifel und bei Widersprüchen mit sonstigen vertraglichen Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen maßgeblich sind. Sofern diese Bedingungen die Sicherheitenbestellung berühren, sind sie in den Sicherungsverträgen zu berücksichtigen (vgl. Nummer 3.2.2 bis 3.2.5).

3.1 Abruf der Kreditmittel

Der Kreditnehmer hat bei Abruf der Kreditmittel schlüssig darzulegen, dass die Gesamtfinanzierung weiterhin gesichert ist.

3.2 Sicherheiten

3.2.1 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die im Bewilligungsbescheid aufgeführten Sicherheiten – soweit dort nicht anders festgelegt, frei von Rechten Dritter – zu stellen. Die Sicherheiten dienen zur Absicherung des landesverbürgten Kredits und der Rückgriffsrechte des bürgenden Landes.

3.2.2 Sofern als Sicherheit nach- oder gleichrangige Grundschulden dienen, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Auskehrung der Verwertungserlöse) der vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten. Für den Fall, dass der Kreditgeber und/oder sein Sicherheitentreuhänder selbst Gläubiger von vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind oder werden, ist (ersatzweise) mit dem Grundstückseigentümer die unmittelbar nachrangige Mithaft dieser vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden zu vereinbaren. Eine Heranziehung der vor und/oder gleichrangigen Grundpfandrechte des Kreditgebers zur Sicherung anderer als der im Bewilligungsbescheid genannten Verbindlichkeiten bedarf der Einwilligung des bürgenden Landes.

3.2.3 Es ist sicherzustellen, dass durch etwaiges Auseinanderfallen von Grundstückseigentümer und Kreditnehmer/Bauherr bei für den landesverbürgten Kredit belasteten Objekten Besicherungsnachteile nicht entstehen.

3.2.4 Bei Gegenständen, die aus dem verbürgten Kredit (teil-)finanziert werden und die als Sicherheit für den Bürgschaftskredit zu bestellen sind, ist sicherzustellen, dass Pfandrechte Dritter (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht entstehen. Sofern sonstige sicherungshalber zu übereignende Gegenstände mit einem Pfandrecht (einschließlich der Zubehörhaftung) belastet sind, hat der Kreditnehmer sich um einen Verzicht der Pfandrechtsgläubiger zu bemühen. Sollte bei Vermieter- oder Verpächterpfandrechten eine Verzichtserklärung nicht erreicht werden können, hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber die ordnungsgemäße Begleichung des Pacht- bzw. Mietzinses nachzuweisen.

3.2.5 Bürgen eine oder weitere Personen von mehreren nur in Höhe eines Teils des Kredits, so ist zu vereinbaren, dass diese Bürgen unabhängig von den anderen jeweils für den vollen Teilbetrag haften. Bei Bürgschaften ist zu vereinbaren, dass diese vor der Ausfallbürgschaft des Landes gelten. Sie führen zu keinen Rückgriffs- und Ausgleichsansprüchen gegen das Land. Der Bürge darf etwaige Ansprüche aufgrund seiner Bürgschaftsübernahme nur im Einvernehmen mit dem bürgenden Land geltend machen, wobei der Grundsatz gilt, dass der Bürge erst dann Zahlungen erhält, wenn das bürgende Land befriedigt ist.

3.2.6 Der Kreditnehmer hat bei Verschlechterung der Sicherheiten, insbesondere durch Wertminderungen und/oder Verluste, nach dem Verlangen des Kreditgebers zusätzlich Sicherheiten zu bestellen oder den Kredit entsprechend zurückzuführen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, derzeit nicht belastetes und/oder künftig erworbenes Grundvermögen jeweils dann nachzuverpfänden, wenn es für betriebliche Zwecke genutzt werden soll. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der Treuhänderbank vom Kreditnehmer für andere nicht vom Land verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit mit. Für den Fall, dass dem Kreditnehmer noch weitere landesverbürgte Kredite von demselben Kreditgeber oder anderen Kreditgebern eingeräumt sind oder werden, ist zu regeln, dass die für die einzelnen landesverbürgten Kredite bestellten Sicherheiten die anderen landesverbürgten Kredite mitsichern.

3.3 Verrechnung von Zahlungseingängen

Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.

3.4 Versicherungspflicht

Während der Laufzeit des landesverbürgten Kredits sind sämtliche Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, sonstige Anlagen, Vorräte und dergleichen in ausreichendem Umfang gegen die üblichen Risiken versichert zu halten.

3.5 Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen

Der Kreditnehmer und seine Gesellschafter sind verpflichtet, Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen während der Laufzeit der Landesbürgschaft nur in angemessenem Verhältnis zur Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens vorzunehmen. Sonstige Bezüge der Gesellschafter sind dabei mit zu berücksichtigen.

3.6 Berichtspflicht

Bei der Finanzierung von Bauvorhaben ist der Kreditnehmer verpflichtet, über eintretende Kostensteigerungen oder sonstige Finanzierungsschwierigkeiten neben dem Kreditgeber die IBB, das bürgende Land (Senatsverwaltungen für Finanzen und Wirtschaft) sowie gegebenenfalls weitere öffentliche Zuwendungsgeber unverzüglich zu unterrichten. Der Kreditnehmer ist ferner verpflichtet, dem Kreditgeber mindestens jährlich über den Stand und die Entwicklung seines Unternehmens zu berichten. Hierbei sind insbesondere die Jahresabschlüsse mit den dazugehörigen Anlagen bzw. die Einnahmeüberschussrechnungen – jeweils in bestätigter Form – vorzulegen und die nach Beantragung der Landesbürgschaft sowohl neu begründeten als auch erweiterten Kreditverhältnisse mitzuteilen. Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, sind dem Kreditgeber unverzüglich anzuzeigen.

3.7 Überlassung von Unterlagen

Der Kreditgeber und die Treuhänderbank haben das Recht, alle Unterlagen, soweit sie den landesverbürgten Kredit betreffen, den Senatsverwaltungen für Finanzen sowie für Wirtschaft und dem Rechnungshof von Berlin und den von diesen Beauftragten zu überlassen. Das gleiche Recht steht der IBB als Beauftragter der Senatsverwaltung für Finanzen zu.

3.8 Prüfungs- und Auskunftsrechte

Die Senatsverwaltung für Finanzen ist berechtigt, bei dem Kreditgeber, bei der Treuhänderbank und beim Kreditnehmer – beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der den landesverbürgten Kredit betreffenden Unterlagen – jederzeit eine Prüfung nach Maßgabe von § 39 Abs. 3 LHO vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen. Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den Senatsverwaltungen für Finanzen sowie für Wirtschaft jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Dem Rechnungshof von Berlin stehen die Prüfungsrechte nach § 91 Abs. 3 LHO zu. Der Kreditgeber kann die von ihm gezahlten Prüfungskosten dem Kreditnehmer weiterbelasten.

3.9 Einwilligungsbedürftige Änderungen

Der Kreditnehmer ist verpflichtet, zu Maßnahmen, die Änderungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art zur Folge haben und die die Vermögens- oder Ertragsverhältnisse des Kreditnehmers oder den Kreditzweck wesentlich zu beeinflussen geeignet sind, über den Kreditgeber die vorherige Zustimmung der IBB einzuholen. Hierzu gehören insbesondere:

3.9.1 Verlegung, Veräußerung, Belastung, Vermietung oder Verpachtung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile;

3.9.2 Änderung des. Produktionszieles/des Gegenstandes des Unternehmens/des Berufes. Wesentliche Änderungen des Vorhabens und/oder dessen Finanzierung;

3.9.3 Finanz-/Sachinvestitionen, Schuldübernahmen, Übernahmen von Bürgschaften oder Garantien, Eingehung sonstiger wesentlicher Verbindlichkeiten, soweit diese den für den Geschäftsbereich des Kreditnehmers angemessenen Rahmen übersteigen;

3.9.4 Abschluss oder Abänderung von Beherrschungs-, Gewinnabführungs-, Geschäftsführungs- oder anderen Unternehmensverträgen;

3.9.5 Änderungen der Rechtsform des Unternehmens, Schuldnerwechsel, Änderungen der Gesellschafterverhältnisse oder des Gesellschaftsvertrages, Auflösung oder Fusion des Unternehmens; soweit der Kreditnehmer und die mitverpflichteten Gesellschafter hierauf keinen Einfluss nehmen können, sind die vorgenannten Maßnahmen der IBB mitzuteilen.

3.10 Kündigung

Der Kreditgeber ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

3.10.1 wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den landesverbürgten Kredit länger als 3 Monate in Verzug gerät;

3.10.2 wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind;

3.10.3 wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse in wesentlichen Punkten als unrichtig oder unvollständig erweisen;

3.10.4 wenn die Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird;

3.10.5 wenn sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird;

3.10.6 wenn das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung der für die Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung aus Berlin verlegt werden.

3.11 Kosten

Der Kreditnehmer ist verpflichtet, alle mit dem landesverbürgten Kredit und seiner Besicherung zusammenhängenden Kosten (einschließlich der Kosten der Bürgschaftsübernahme) zu tragen.

3.12 Treuhänderbank

Sofern eine Treuhänderbank die Erfüllung der Rechte und Pflichten des Kreditgebers gegenüber dem bürgenden Land als Erfüllungsgehilfe übernimmt, hat der Kreditnehmer auf Anweisung des Kreditgebers seine unter Nummer 3.6 genannte Berichterstattung und die unter Nummer 3.9 genannten Zustimmungswünsche an die Treuhänderbank zu richten.

Anlage

Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag
(Anlage 3 der Bürgschaftsrichtlinien)

Die Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag sind wesentlicher Bestandteil der Bürgschaftsurkunde, soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden (Nummer 10.3.1 der Bürgschaftsrichtlinien).

1 Umfang der Bürgschaft

Neben der Hauptforderung werden die Zinsen bzw. Avalprovisionen sowie die Kosten der Kündigung, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und die Kosten etwaiger vom Land Berlin verlangter Prüfungen beim Kreditnehmer bis zu dem in jedem Einzelfall festgelegten Höchstbetrag verbürgt. Soweit Zinsneufestlegungen nach erfolgter Kreditkündigung erforderlich werden, sind die entsprechenden Vereinbarungen mit dem bürgenden Land zu treffen. Ab Verzugseintritt gilt der Zinssatz als verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer aufgrund individueller Vertragsabreden oder als gesetzlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann, höchstens jedoch der vom Bürgen genehmigte vertragliche Regelzinssatz. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf den jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich 3 v.H. p.a. begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen. Zu den verbürgten Kosten gehören nicht die Bürgschaftsentgelte für die Landesbürgschaften und die eigenen Aufwendungen/Ausgaben des Kreditgebers/der Treuhänderbank bzw. deren Erfüllungsgehilfen. Zinseszinsen, Zinszuschläge jeder Art und alle etwaigen sonstigen Nebenforderungen und Kosten sind nicht mitverbürgt; sie können demzufolge dem Land Berlin gegenüber auch nicht mittelbar geltend gemacht werden

2 Sicherheiten

Die für den landesverbürgten Kredit zu bestellenden Sicherheiten dienen zur Sicherung des Gesamtkredits; eine Bestellung von Sondersicherheiten für den Risikoanteil des Kreditgebers ist grundsätzlich unzulässig. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der eingeschalteten Treuhänderbank für andere, nicht vom Land verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit mit. Verwertungserlöse solcher Sicherheiten, die nach Erfüllung des Besicherungszwecks verbleiben, sind auf alle weiteren Kredite des Kreditgebers oder der eingeschalteten Treuhänderbank einschließlich des landesverbürgten Kredits im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verteilen, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

3 Verpflichtungen des Kreditgebers

3.1 Der Kreditgeber hat bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers und seines Antrags (Nummer 10.1.1 der Bürgschaftsrichtlinien) sowie bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des landesverbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Der Kreditgeber hat insbesondere alles zu tun, um Schäden abzuwenden und den Ausfall so gering wie möglich zu gestalten.

3.2 Der Kreditgeber hat sich bei Abruf der Kreditmittel vom Kreditnehmer schlüssig darlegen zu lassen, dass die Gesamtfinanzierung weiterhin gesichert ist. Bei der Finanzierung von Bauvorhaben ist der Kreditgeber verpflichtet, während der Bauphase der Investitionsbank Berlin (im Folgenden IBB genannt) und dem bürgenden Land (Senatsverwaltungen für Finanzen und Wirtschaft) in den in der Bürgschaftsurkunde festgelegten Fristen über die Erfüllung der mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Auflagen zu berichten. Der Kreditgeber hat ferner über bekannt werdende Kostensteigerungen oder sonstige Finanzierungsschwierigkeiten die IBB und das bürgende Land (Senatsverwaltungen für Finanzen und Wirtschaft) unverzüglich zu unterrichten.

3.3 Der Kreditgeber ist verpflichtet, den landesverbürgten Kredit und die hierfür bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften mit dem Kreditnehmer zu verwalten; er hat insbesondere für den landesverbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen.

3.4 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Landesbürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.

3.5 Der Kreditgeber hat der IBB bei der Kreditgewährung sowie im Falle von Änderungen der Kreditkonditionen während der Laufzeit des verbürgten Kredits jeweils den neuesten Zins- und Tilgungsplan einzureichen.

3.6 Der Kreditgeber hat der IBB mindestens einmal pro Jahr – auf besondere Anfrage und in schwierigen Fällen auch unterjährig – über die wirtschaftliche Entwicklung des mit Bürgschaften geförderten Unternehmens zu berichten. Zusätzlich hat der Kreditgeber der IBB zeitnah für den Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres den Kontostand der verbürgten Kredite sowie eine aktuelle Einschätzung des Bürgschaftsrisikos einzureichen.

3.7 Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, der IBB unverzüglich anzuzeigen, insbesondere

3.7.1 wenn sich – auch vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde – die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern,

3.7.2 wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den landesverbürgten Kredit länger als 3 Monate in Verzug gerät,

3.7.3 wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige Bestimmungen des Kreditvertrages vom Kreditnehmer verletzt worden sind,

3.7.4 wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen,

3.7.5 wenn die Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird,

3.7.6 wenn sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird,

3.7.7 wenn das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung der für die Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung aus Berlin verlegt werden,

3.7.8 wenn das Kreditengagement im Jahresabschlussbericht des das Kreditinstitut prüfenden Wirtschaftsprüfers kritisch erwähnt wird.

3.8 Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen der Senatsverwaltung für Finanzen auszuüben. Hierbei sind berechtigte Belange des Kreditgebers zu berücksichtigen.

3.9 Stundungen der vereinbarten Zins- oder Tilgungszahlungen, die einen Zeitraum von 6 Monaten überschreiten sowie Änderungen der Kreditvereinbarungen bedürfen der Einwilligung der IBB.

3.10 Kommt der Kreditgeber seiner Berichtspflicht gemäß Nummer 3.7.2 oder seiner Verpflichtung gemäß Nummer 3.9 nicht unverzüglich nach, gilt die vertragliche Tilgungs- und Zinsleistung im Verhältnis zum bürgenden Land als erbracht.

3.11 Die Abtretung oder Verpfändung der landesverbürgten Kreditforderung bedarf der Einwilligung der IBB. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne die erforderliche Einwilligung, so erlischt die Landesbürgschaft. Die Abtretung zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung zulässig, jedoch anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Abtretung im Rahmen eines zentralgesteuerten Kredit- oder Refinanzierungsprogramms erfolgt. In beiden Fällen ist der Abtretende Erfüllungsgehilfe des neuen Kreditgebers.

3.12 Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, sofern deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.

4 Ausfall

4.1 Das Land Berlin kann aus einer Ausfallbürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung, durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 883 ZPO oder auf sonstige Weise nachgewiesen wird und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers und der bestellten Sicherheiten – auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen – nicht mehr zu erwarten sind.

4.2 Die Senatsverwaltung für Finanzen behält sich vor, bereits vor Abschluss der Verwertungsmaßnahmen auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten bzw. nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung festgelegten Zins- und Tilgungstermine seine Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen. Abschlagszahlungen des Landes Berlin auf Grund einer Bürgschaft sind von dem Kreditgeber zunächst auf einem Sicherstellungskonto zu buchen. Sie dürfen erst dann mit der Forderung aus der Bürgschaft verrechnet werden, wenn der endgültige Ausfall durch das Land Berlin festgestellt ist. Nach der Zahlung eines Abschlages gelten weiter auflaufende Nebenleistungen auf die Hauptforderung nicht mehr als Ausfall. Leistet das bürgende Land eine Abschlagszahlung, die auf verschiedene verbürgte Kreditforderungen entfällt und die nur einen Teil dieser Kreditforderungen ausgleicht, ist der Kreditgeber verpflichtet, die für das bürgende Land günstigste Verrechnung der geleisteten Abschlagszahlung vorzunehmen.

4.3 Nach eingetretenem Ausfall macht der Kreditgeber seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen das Land bei der IBB geltend. Die Senatsverwaltung für Finanzen zahlt nach Prüfung eines vom Kreditgeber zu erstellenden Ausfallberichtes den aufgrund der Landesbürgschaft zu leistenden Betrag. Sofern die Prüfung noch nicht termingemäß abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Zahlung des Landes unter Vorbehalt.

4.4 Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte – einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten – auf das Land zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 BGB kraft Gesetzes auf dieses übergehen.

4.5 Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen anteilige Erstattung der Auslagen in angemessener Höhe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und zu verwerten.

4.6 Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten, auf Kreditforderungen ein, für die das Land bereits aufgrund der Landesbürgschaft Zahlungen geleistet hat, so überweist der Kreditgeber diese Eingänge unverzüglich an die IBB.

4.7 Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tag nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an die IBB.

4.8 Das Land wird aus seiner Bürgschaftsübernahme insoweit frei, als der Kreditgeber den in der Bürgschaftsurkunde sowie in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfallerhöhung auch sonst eingetreten wäre. Sofern und soweit der Kreditgeber das Land ungerechtfertigt in Anspruch genommen hat, besteht für das Land ein Verzinsungsanspruch entsprechend Nummer 1.

5 Prüfungs- und Auskunftsrechte

5.1 Die Senatsverwaltung für Finanzen ist berechtigt, bei dem Kreditgeber, bei der Treuhänderbank (als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers) und beim Kreditnehmer – beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der den landesverbürgten Kredit betreffenden Unterlagen – jederzeit eine Prüfung nach Maßgabe von § 39 LHO Abs. 3 vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.

5.2 Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den Senatsverwaltungen für Finanzen sowie für Wirtschaft jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Ferner sind sie verpflichtet, auf Verlangen des bürgenden Landes oder der IBB alle Unterlagen, soweit sie den landesverbürgten Kredit betreffen, den genannten Verwaltungen sowie dem Rechnungshof von Berlin und den von diesen Beauftragten zu überlassen.

5.3 Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber, der mit den Kosten den Kreditnehmer belasten kann. Es ist darauf zu achten, dass die Kosten niedrig gehalten werden und dem Kreditnehmer vermeidbare Kosten erspart bleiben.

5.4 Dem Rechnungshof von Berlin stehen die Prüfungsrechte nach § 91 Abs. 3 LHO zu.

6 Kosten der Bürgschaftsübernahme

6.1 Für die Übernahme einer Landesbürgschaft werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen einmalige und laufende Entgelte erhoben, die vom Kreditgeber als Primärschuldner zu zahlen und vom Kreditnehmer zu tragen sind.

6.1.1 Das einmalige Antragsentgelt wird mit Antragstellung fällig. Es wird wie folgt berechnet:

  • für beantragte Bürgschaftsbeträge bis zu 2,5 Mio. EUR: 0,75 v.H. dieses Betrages;
  • für beantragte 2,5 Mio. EUR übersteigende Bürgschaftsbeträge bis zu 5 Mio. EUR: zusätzlich 0,5 v.H. des 2,5 Mio. EUR übersteigenden Betrages;
  • für beantragte 5 Mio. EUR übersteigende Bürgschaftsbeträge: zusätzlich 0,25 v.H. des 5 Mio. EUR übersteigenden Betrages.

6.1.2 Während der Laufzeit der Landesbürgschaft sind für jedes angefangene Kalenderjahr 0,8 v.H. des Bürgschaftsbetrages bzw. des nach geleisteten Kredittilgungen verbliebenen Bürgschaftsbetrages zu entrichten; das erste laufende Entgelt ist bei Aushändigung der Bürgschaftsurkunde fällig, die späteren Entgelte sind bis zum 10. Januar eines jeden neuen Kalenderjahres zu zahlen.

Das laufende Entgelt wird letztmalig für das Kalenderjahr erhoben, in dem die Bürgschaftsurkunde als erledigt zurückgegeben wird bzw. – bei Inanspruchnahme des Landes – der Kreditgeber der IBB den Ausfallbericht einreicht.

6.1.3 Für den Zeitraum von der Erteilung der Bürgschaftsbewilligung bis zur Ausstellung der Bürgschaftsurkunde wird ein ermäßigtes Entgelt in Höhe von 0,25 v.H. p.a. erhoben (Bereitstellungsentgelt).

6.2 Die Senatsverwaltung für Finanzen behält sich vor,

  • bei Verlängerung der Bewilligung (Nummer 10.2.3 der Bürgschaftsrichtlinien),
  • bei wesentlichen Änderungen einer bereits bewilligten Landesbürgschaft

ein Bearbeitungsentgelt bis zur Höhe des unter Nummer 6.1.1 geregelten Antragsentgelts zu erheben.

7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.

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