Richtlinie
Maßnahmen im Land Berlin zur Umsetzung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024
[Bekanntmachung vom 30. Oktober 2019
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1 – Förderziel, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel
Die fortschreitende Digitalisierung aller Lebensbereiche stellt eine zentrale strukturelle Herausforderung für die Bildung junger Menschen sowie junger Menschen mit Behinderungen am Bildungsstandort Deutschland dar. Es ist eine der großen Zukunftsaufgaben, die Schülerinnen und Schüler an den Schulen in Deutschland umfassend auf die Digitalisierung in allen Lebensbereichen vorzubereiten. Im Sinne der Inklusion sind die besonderen Belange von jungen Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten bei dieser Zukunftsaufgabe zusammen und setzen einen abgestimmten Innovationsimpuls. Damit sollen die bestehenden Entwicklungen an den Schulen entscheidend unterstützt werden, um die Voraussetzungen für Bildung in der digitalen Welt bundesweit und nachhaltig spürbar zu verbessern und einen entscheidenden Beitrag zur Zukunftsabsicherung der Bundesrepublik Deutschland als Wissenschafts- und Industriestandort zu leisten.
Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften gewährt daher der Bund den Ländern auf Grundlage von Artikel 104c des Grundgesetzes Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im Bereich der digitalen kommunalen Bildungsinfrastruktur. Der Bund unterstützt damit Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) bei ihren Investitionen in die Ausstattung mit IT-Systemen und die Vernetzung von Schulen. Dies entspricht dem gesamtstaatlichen Interesse, zukunftstaugliche digitale Bildungsinfrastrukturen zu schaffen. Die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung der Länder für das Bildungswesen bleibt unberührt.
Der DigitalPakt Schule schließt sich der Strategie „Bildungsoffensive für die digitale Wissensgesellschaft” des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 12. Oktober 2016 sowie der Strategie der Kultusministerkonferenz „Bildung in der digitalen Welt” vom 8. Dezember 2016 in der Fassung vom 7. Dezember 2017 (KMK-Strategie) an und baut auf diesen auf.
In der Strategie „Bildung in der digitalen Welt” hat die Kultusministerkonferenz einen Kompetenzrahmen formuliert, welcher verbindliche Anforderungen für die Bildung in der digitalen Welt enthält. Hierzu gehören die Anpassungen der Lehr- und Bildungspläne, das Weiterentwickeln und Anpassen der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie entsprechende Konzepte und der Aufbau beziehungsweise die Weiterentwicklung von Angeboten mittels Plattformen für zum Beispiel OER. Die einzelnen Themenfelder werden durch unterschiedliche Maßnahmen in Berlin umgesetzt.
a) Lehr- und Bildungspläne
Mit dem Basiscurriculum Medienbildung des neuen Rahmenlehrplans für die Klassen 1 bis 10 ist die Medienbildung bereits ein fester Bestandteil im Unterricht geworden. Die dort formulierten verbindlichen Standards der Medienkompetenzentwicklung werden in den schulinternen Curricula fachspezifisch aufgegriffen. Curriculare Vorgaben für den Ergänzungskurs der Sek II wurden erstellt.
b) Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrenden
Die Umsetzung des Basiscurriculums Medienbildung der Rahmenlehrpläne ist Gegenstand der Ausbildung in den Seminaren, vor allem in den Fachseminaren. In der Fortbildung werden gemäß dem gesamtstädtischen Fortbildungsschwerpunkt zur weiteren Implementierung des Rahmenlehrplans Fortbildungsveranstaltungen und Beratungen zum Basiscurriculum Medienbildung (Teil B des Rahmenlehrplans) angeboten. Der Kompetenzrahmen ist hierbei in der Verankerung der Bildung in der digitalen Welt in allen Fächern und Schulstufen gesetzt.
c) Bildungsmedien
Auf der Basis von open source moodle wurde mit dem „Lernraum Berlin” ein umfassendes Lernmanagementsystem, das alle schulischen Prozesse befördern und unterstützen kann, etabliert. Der „Lernraum Berlin” ist eine Lernplattform, die von der Grundschule bis zum Oberstufenzentrum nutzbar ist.
Als zusätzliche Maßnahme zu den oben genannten wird in Berlin an den öffentlichen Schulen die IT Wartung konzeptionell durchgeführt.
Die IT-Infrastrukturen, welche durch diese Richtlinie gefördert werden, dienen zum Erreichen der Ziele und Durchführen der genannten Maßnahmen in Berlin, um bei den Schülerinnen und Schülern in allen Schulstufen und Schulformen und in allen Unterrichtsfächern die Kompetenzen in der digitalen Welt zu fördern und aufzubauen.
Darüber hinaus kooperieren die Länder bei mit dem DigitalPakt Schule zusammenhängenden Themenfeldern (Entwicklung und Bereitstellung von Fortbildungsformaten, Qualitätssicherungsprozesse für digitale Bildungsmedien, Lizenz- und Nutzungsmodelle, Standardisierung von Schnittstellen und Interoperabilität).
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land Berlin gewährt
a) nach Artikel 104c des Grundgesetzes,
b) nach Maßgabe dieser Richtlinie,
c) aus dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur”,
d) nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung (VV) „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024°, geschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern, vom 16. Mai 2019,
e) nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO), den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften (AV) und deren Anlagen und
f) unter Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) und
g) unter Beachtung der Vorgaben des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Kapitel 12 SGB IX)
auf Antrag finanzielle Hilfen.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die benannte Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 – Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden lernförderliche, belastbare, interoperable digitale technische Infrastrukturen, die Etablierung von Lehr-Lern-Infrastrukturen sowie die Weiterentwicklung und Optimierung vorhandener Strukturen.
2.2 An Schulen sind folgende Investitionen, nach Maßgabe von 2.3 einschließlich Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme, bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation, förderfähig:
2.2.1 pädagogische Serverlösungen für die Client- und Benutzerverwaltung (Management der Schulcomputer sowie Nutzeranmeldung mit entsprechenden Datenberechtigungen) und weitere Funktionen für das kooperative Arbeiten mit dem Schulcomputer unter Berücksichtigung des Jugendschutzes,
2.2.2 digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung, einschließlich Arbeitsplatz-Computer mit Maus, Tastatur und Bildschirm,
2.2.3 im Bedarfsfall assistive Hardware für eine gut zugängliche digitale Lernumgebung im Sinne der Barrierefreiheit (analog BITV) zur Unterstützung eines inklusiven Unterrichts,
2.2.4 Anzeige- und Interaktionsgeräte, insbesondere Displays, interaktive Tafeln, einschließlich entsprechender Steuerungsgeräte, mit Ausnahme von Geräten für vorrangig verwaltungsbezogene Funktionen,
2.2.5 Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen,
2.2.6 schulisches WLAN,
2.2.7 schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), wenn
a) die Schule über die Infrastruktur, die nach 2.2.5 und 2.2.6 förderfähig ist, verfügt oder diese durch den Schulträger beantragt ist und
b) spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen solche Geräte erfordern und dies im technisch-pädagogischen Medienkonzept der Schule dargestellt ist und
c) bei Anträgen für allgemein bildende Schulen die Gesamtkosten für mobile Endgeräte für allgemein bildende Schulen am Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule entweder
aa) 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemein bildenden Schulen pro Schulträger oder
bb) 25.000 Euro je einzelner Schule oder beides nicht überschreiten. Sofern die Infrastruktur nach 2.2.5 und 2.2.6 an einer Schule zum Zeitpunkt der Beantragung mobiler Endgeräte gemäß 2.2.7 noch nicht vorhanden ist, sind die Mittel für mobile Endgeräte für diese Schule bis zur Herstellung dieser Infrastruktur gesperrt.
2.3 Investive Begleitmaßnahmen wie Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme, bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation, werden dann gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer Maßnahme nach 2.2.1 bis 2.2.7 besteht. Dazu zählen neben dem Erwerb von Lizenzen für zum Betrieb, zur Nutzung und zur Wartung der Geräte und Netze erforderliche Software auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Projektumsetzung dienen. Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Infrastrukturen sind nicht förderfähig.
3 – Förderempfangende
3.1 Im Land Berlin sind die jeweiligen Schulträger Empfangende. Sie sind berechtigt, über die Fördermittel zu verfügen.
3.2 Es werden Investitionsmaßnahmen der Schulträger an folgenden Einrichtungen gemäß § 17 Absatz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) in öffentlicher Trägerschaft gefördert:
a) Allgemein bildende Schulen,
b) Berufliche Schulen,
c) Schulen des zweiten Bildungsweges zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse.
3.3 Für folgende Einrichtungen in freier Trägerschaft wird eine separate Zuwendungsrichtlinie erstellt:
a) Träger von genehmigten bezuschussten Ersatzschulen im Land Berlin,
b) Träger von Beruflichen Schulen der Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Krankenpfleger/-in,
c) Träger von Beruflichen Schulen der Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in,
d) Träger von genehmigten bezuschussten Beruflichen Schulen der Ausbildung zum/zur Altenpfleger/-in,
e) Träger von Pflegeschulen ab dem Jahr 2020 nach dem Pflegeberufegesetz.
Die Zuwendungsrichtlinie regelt auch die Erbringung des Eigenanteils.
3.4 Einrichtungen, die nicht unter 3.2 oder 3.3 fallen, sind nicht förderfähig.
3.5 Für landesweite Maßnahmen, einschließlich solcher für Einrichtungen der Lehrkräftebildung, und länderübergreifende Maßnahmen erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung.
4 – Fördervoraussetzungen
4.1 Eine Förderung wird nur gewährt für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 17. Mai 2019 begonnen worden ist und bei denen eine vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2024 gesichert erscheint.
4.2 Innerhalb umfassenderer oder schon begonnener Investitionsvorhaben können einzelne Investitionsmaßnahmen gefördert werden, wenn im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige, noch nicht begonnene Abschnitte eines Investitionsvorhabens handelt. Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages mit Ausnahme von Planungsleistungen.
4.3 Die beantragten Fördermittel dürfen nicht zur Ko-Finanzierung von durch EU- oder durch andere Bundesmittel geförderten Programmen genutzt werden (Doppelförderungen). In den Anträgen ist anzugeben, ob und wofür einander ergänzende Fördermaßnahmen des Bundes beantragt, bewilligt oder gewährt wurden (zum Beispiel Fördermaßnahmen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz).
4.4 Die Nutzung der Maßnahme muss für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Fertigstellung gesichert sein.
5 – Höhe der Förderung
5.1 Die Höhe der Förderbeträge des Bundes, der Zeitraum und der Eigenanteil des Landes Berlin richten sich nach § 8 der Verwaltungsvereinbarung. Der Bund stellt dem Land Berlin somit maximal 256.877.000 Euro zur Verfügung, welches 90 von 100 Teilen entspricht.
5.2 Der Eigenanteil am Gesamtvolumen (Ko-Finanzierung) der Finanzmittel, beträgt dabei mindestens 28.541.888,89 Euro und entspricht 10 von 100 Teilen. Am Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule ist der Anteil der Ko-Finanzierung nachzuweisen. Der erforderliche Eigenanteil ist aus den in den Haushalten des Förderzeitraumes zur Verfügung stehenden Mitteln zu erbringen.
5.3 5% der Finanzhilfen sind länderübergreifenden Maßnahmen vorbehalten. Das sind 12.843.850 Euro der Bundesmittel sowie 1.427.094,44 Euro der Ko-Finanzierung.
5.4 Mindestens 5% der Finanzhilfen werden für landesweite Maßnahmen, einschließlich solcher für Einrichtungen der Lehrkräftebildung, vorgesehen, das heißt 12.843.850 Euro der Bundesmittel und 1.427.094,44 Euro der Ko-Finanzierung.
5.5 Die Aufteilung der Finanzhilfen des Bundes, nach Abzug von 5.3 und 5.4, auf Träger öffentlicher Schulen gemäß 3.2 und auf die Träger von Ersatzschulen gemäß 3.3 richtet sich nach deren landesweitem Anteil an der Zahl der Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2018/2019. Der Prozentanteil für Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft beträgt demnach 86,68791592%, der für Einrichtungen in freier Trägerschaft 13,31208408%.
5.6 Die Aufteilung der Bundesmittel auf die einzelnen Träger wird in einem gesonderten Schreiben bekannt gegeben. Der Schulträger hat im Rahmen der Beantragung das ihm zugewiesene Budget zu beachten.
5.7 Die Einteilung der Mittel nach 5.5 sowie 5.6 gilt gemäß den Fristen nach 7.4.
6 – Sonstige Förderungsbestimmungen
6.1 Benannte Stelle
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
– I D 3 und I D 3 Kn –
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin
E-Mail: digitalpakt@senbjf.berlin.de
6.2 Die benannte Stelle ist Ansprechpartnerin für den Bund, bewirtschaftet die bereit gestellten Mittel und stellt Informationen und Berichte gemäß der Verwaltungsvereinbarung zusammen.
6.3 Die benannte Stelle ist für die Beratung, Prüfung und Bewilligung der Fördermaßnahme zuständig.
6.4 Aus der Gewährung der Förderung kann nicht auf künftige Förderung, insbesondere auch nicht im bisherigen Umfang, geschlossen werden. Dieses Finanzierungsrisiko ist von den Förderempfangenden bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu beachten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann hierfür nicht geltend gemacht werden.
6.5 Soweit die geplanten förderfähigen Gesamtausgaben einer einzelnen Maßnahme für deren vollständige Realisierung nicht ausreichen, sind die Mehrausgaben durch weitere Eigenmittel der Förderempfangenden zu decken.
6.6 Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ist berechtigt, die Angaben der Förderempfangenden an Ort und Stelle zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Schulträger und Schulleitungen sind verpflichtet, hierzu jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu geben sowie unverzüglich die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
7 – Verfahren, Umsetzung der Investitionsmaßnahmen und Fristen
7.1 Die Umsetzung und das Verfahren für die Schulen gestalten sich folgendermaßen.
a) Die Schulen melden mit Hilfe der Bildungsstatistik und des Portals ihre aktuelle IT-Ausstattung. Diese Abfrage und Meldung wird jährlich und gegebenenfalls zusätzlich auf Anfrage aktualisiert. Sie enthält unter anderem eine Bestandsaufnahme der aktuellen pädagogischen IT und der Internetverbindung an der Schule.
b) Die Schulen erstellen ihr Medienkonzept, reichen dieses über den Lernraum Berlin ein und senden nach Verabschiedung des Medienkonzeptes durch die schulischen Gremien per Post die Abschlusserklärung an die benannte Stelle gemäß 6.1.
Die Medienkonzepte sind folgendermaßen untergliedert mit entsprechenden Ausführungen:
I. Schulprofil und aktuelle Rahmenbedingungen;
II. Pädagogische Strategie/Medien-Nutzungskonzept;
III. Fortbildungskonzept;
IV. Technisches Raum- und Ausstattungskonzept; V Support- und Wartungskonzept;
VI. Zuständigkeiten innerhalb und außerhalb der Schule;
VII. Gegebenenfalls weitere Kapitel.
Die benannte Stelle, die Schulträger sowie die Schulaufsicht können die Medienkonzepte über den Lernraum-Berlin einsehen.
c) Über den Lernraum-Berlin wird den Schulen ein Bedarfsformular zur Verfügung gestellt. Es wird ein Katalog verwendet, der die Förderungen mit Hilfe der Rahmenverträge des IT-Dienstleistungszentrums Berlin (ITDZ) bevorzugt umsetzt. Hierdurch wird die weitere Standardisierung der IT-Infrastruktur gewährleistet.
d) Über den jeweiligen Schulträger werden die Anträge an die benannte Stelle gestellt.
Diese enthalten:
I. das Antragsformular mit einer Investitionsplanung;
II. gegebenenfalls eine Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen Abschnitt einer schon begonnenen Investitionsmaßnahme handelt;
III. die Abschlusserklärung zum Medienkonzept;
IV. eine Erklärung, dass die Investition nicht zur Doppelförderung dient; V Nachweis oder Möglichkeit der Ko-Finanzierung.
In den Anträgen können mehrere Schulen gebündelt werden. Es können mehrfach Anträge gestellt werden. Jede Schule sollte pro Jahr nur in einem Antrag vorkommen.
e) Die Bewilligung erfolgt auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen, gemäß den förderbaren Gegenständen (siehe Nummer 2), dem Medienkonzept und in enger Abstimmung mit den Schulträgern. Die abschließende Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme gefördert wird und in welcher Höhe, obliegt der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Die Entscheidung über eine zu gewährende Förderung wird im Wege eines Förderungsbescheides mitgeteilt.
f) Die Bestellung erfolgt über die benannte Stelle. Nachdem die Lieferung und die zu erbringenden Leistungen erfolgt sind, wird die benannte Stelle über den Schulträger hiervon unterrichtet.
g) Die Schulen und der Schulträger unterstützen die benannte Stelle bei der Berichterstellung, indem sie bei Nachfragen geplante, aber noch nicht beantragte Investitionsvorhaben anzeigen, Schätzungen zur Höhe der Kosten abgeben sowie Liefernachweise und Inventarisierungsdaten zur Verfügung stellen.
7.2 Weitere Einzelheiten zum Verfahren der Antragsstellung, Nachweise und Formulare können von der benannten Stelle gesondert geregelt und den Antragsstellern sowie Schulen in geeigneter Form mitgeteilt beziehungsweise zur Verfügung gestellt werden.
7.3 Es gelten §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Bekanntmachung Abweichungen zugelassen worden sind.
7.4 Fristen
7.4.1 Bis zum 30. April 2021 soll mindestens die Hälfte des zugewiesenen Budgets durch Bewilligungen gebunden sein. Ein Anspruch an den Differenzbetrag besteht anschließend nicht mehr. Dieser Differenzbetrag steht dann zur Umsteuerung im Bereich der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft zur Verfügung.
7.4.2 Bis zum 31. Dezember 2023 sollen alle Anträge eingereicht sein. Ein Anspruch an den Differenzbetrag besteht anschließend nicht mehr. Dieser Differenzbetrag steht dann zur Umsteuerung im Bereich der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft zur Verfügung.
7.4.3 Bis zum 31. Dezember 2024 sind alle Investitionsmaßnahmen abzuschließen.
8 – Geltungsdauer
8.1 Diese Bekanntmachung ist an die Verwaltungsvorschrift gebunden. Die sich aus dieser Bekanntmachung ergebenden Rechte und Pflichten bleiben hinsichtlich eventuell erforderlich werdender Abwicklungsarbeiten und Nachgang des Investitionsprogramms unberührt.
8.2 Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
8.3 Änderungen dieser Bekanntmachung zur Anpassung an veränderte rechtliche Grundlagen und zur Behebung von Auslegungsproblemen sowie zur Schließung von Regelungslücken sind jederzeit möglich.
9 – Kontakt für diese Bekanntmachung
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
– I D 3 –, Anja Tempelhoff
Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin
E-Mail: digitalpakt@senbjf.berlin.de
Telefon: 030 90227-5704
Zusatzrichtlinie zu den Maßnahmen im Land Berlin zur Umsetzung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (Zusatz1-DigitalPakt-SiöT)
Bekanntmachung vom 19. November 2020
BildJugFam I D 3 Kn
Telefon: 90227-5704 oder 90227-5050, intern 9227-5704
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/digitale-schule/digitalpakt/
1 – Förderungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zweck der Zusatz-Förderung ist es, Schulen zu unterstützen, damit sie in der Zeit des Corona-bedingt eingeschränkten Schulbetriebs bis zur Wiederaufnahme eines uneingeschränkten Regelschulbetriebs einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an digital gestütztem Unterricht zu Hause ermöglichen können, soweit es hierzu einen besonderen Bedarf aus Sicht der Schulen zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte gibt. Lernende, welche sozial benachteiligt sind, werden die auf Basis dieser Richtlinie beschafften mobilen Endgeräte mit der Zielsetzung der Verringerung der Bildungsbenachteiligung ausgeliehen.
a) dem Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Sofortausstattungsprogramm“) und
b) der Bekanntmachung „Maßnahmen im Land Berlin zur Umsetzung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“.
1.3 Das Land Berlin regelt mit dieser Richtlinie die Voraussetzungen für eine Förderung von Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
1.4 Die rechtlichen Grundlagen für die Förderungen sind:
a) die Verwaltungsvereinbarung (VV) „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“, geschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern, vom 16. Mai 2019,
b) die Bekanntmachung „Maßnahmen im Land Berlin zur Umsetzung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ in der aktuell gültigen Fassung und
c) der Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Sofortausstattungsprogramm“), geschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern und
d) diese Richtlinie.
1.5 Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.6 Soweit in dieser Richtlinie nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung „Maßnahmen im Land Berlin zur Umsetzung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“.
2 – Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert wird die Anschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), einschließlich der Inbetriebnahme sowie des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs, unter Außerachtlassung von 2.2.7 der Bekanntmachung Maßnahmen im Land Berlin zur Umsetzung des DigitalPakts 2019 bis 2024 in der aktuell gültigen Fassung.
2.2 Bei den Vergabe- und Beschaffungsprozessen werden Standardkonfigurationen angestrebt. Hierbei werden unterschiedliche Geräte ausgewählt, wobei mindestens ein Gerätetyp das Betriebssystem Android, ein Gerätetyp das Betriebssystem iOS und ein weiterer Gerätetyp das Betriebssystem Windows unterstützen soll.
Es ist sicherzustellen, dass sich die beschafften Geräte durch ein Management-System zentral konfigurieren lassen.
2.3 Kosten für die Wartung sowie den laufenden Betrieb der mobilen Endgeräte sind nicht förderfähig.
3 – Förderungsempfangende
3.1 Als Förderungsempfangende kommen Schulträger von folgenden Einrichtungen gemäß § 17 Absatz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) in öffentlicher Trägerschaft in Betracht:
a) Allgemeinbildende Schulen
b) Berufliche Schulen
c) Schulen des zweiten Bildungsweges zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse.
3.2 Für Träger von Schulen in freier Trägerschaft wird eine separate Zusatz-Zuwendungsrichtlinie erstellt.
Die Zuwendungsrichtlinie regelt auch die Erbringung des Eigenanteils.
3.3 Einrichtungen, die nicht unter 3.1 oder 3.2 fallen, sind nicht förderfähig.
3.4 Einrichtungen gemäß 3.1 sind verpflichtet, die schulgebundenen mobilen Geräte gemäß 2.1 zur Erreichung des Förderungszwecks gemäß 1.1 im Wege einer Ausleihe Schülerinnen und Schülern zur Verfügung zu stellen, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf technisch geeignete Geräte zurückgreifen können und insoweit der Unterstützung bedürfen.
4 – Förderungsvoraussetzungen
4.1 Eine Förderung wird nur gewährt für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 18. März 2020 begonnen worden ist (Beauftragung).
5 – Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1 Der Bund stellt dem Land Berlin maximal 25.687.700 Euro zur Verfügung, welches 90 von 100 Teilen entspricht.
5.2 Der Eigenanteil am Gesamtvolumen (Ko-Finanzierung) der Finanzmittel beträgt dabei mindestens 2.854.188,89 Euro und entspricht 10 von 100 Teilen.
5.3 Die Aufteilung der Mittel des Bundes auf Träger öffentlicher Schulen gemäß 3.1 und auf die Träger von Ersatzschulen gemäß 3.2 richtet sich nach deren landesweitem Anteil an der Zahl der Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2018/2019.
6 – Zuständigkeiten
6.1 Bewilligungsstelle ist die
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
– I D 3 –
Bernhard-Weiß-Straße 6,
10178 Berlin
E-Mail: digitalpakt@senbjf.berlin.de
6.2 Die Bewilligungsstelle ist für die Beratung, Prüfung, Bewilligung, Beschaffung und Bewirtschaftung der Fördermaßnahmen zuständig. Anträge, Bestätigungen und Nachweise sind an die Bewilligungsstelle gemäß 6.1 zu senden. Sie ist die benannte Stelle gemäß § 7 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung zum Sofortausstattungsprogramm.
6.3 Die Bewilligungsstelle beschafft mobile Endgeräte in standardisierten Konfigurationen gemäß 2 dieser Richtlinie.
7 – Sonstige Förderungsbestimmungen
7.1 Informationen für die Berichtserstellung werden rechtzeitig der Bewilligungsstelle aus 6.1 übermittelt.