Förderprogramm

Digitalprämie Berlin

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Aus- & Weiterbildung, Beratung, Digitalisierung
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Ansprechpunkt:

IBB Business Team GmbH

Bundesallee 210

10719 Berlin

Weiterführende Links:
Digitalprämie Berlin Digitalprämie Berlin – Antragstellung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie den Digitalisierungsprozess in Ihrem Unternehmen voranbringen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Berlin unterstützt Sie als Soloselbstständige und Soloselbstständigen sowie als kleines oder mittleres Unternehmen bei der Finanzierung von Digitalisierungsvorhaben.

Sie bekommen die Förderung für

  • die erstmalige Anschaffung von IT-Hardware und Software zur digitalen Transformation von Arbeits-, Produktions- und Managementprozessen,
  • IT-Hardware und Software zur Einführung oder Verbesserung der betrieblichen IT-Sicherheit,
  • digitalisierungsbezogene Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal EUR 17.000.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte über das Antragsportal der IBB Business GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU mit gewerbesteuerpflichtig bei einem Berliner Finanzamt gemeldeten Haupt- oder Betriebssitz. Gefördert werden auch gemeinnützige UG oder GmbH.
  • hauptberuflich tätige Soloselbstständige und Freiberuflerinnen und Freiberufler, die im Land Berlin versteuern und ein aktuelles Jahreseinkommen von mindestens EUR 27.000 haben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie dürfen die Maßnahme erst nach Bewilligung der Fördermittel beginnen.
  • Sie müssen dafür Sorge tragen, dass IT-Hardware und Software für 2 Jahre nach Anschaffung in der geförderten Betriebsstätte verbleiben.
  • Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen müssen einen direkten Beitrag zur Digitalisierung des Geschäftsbetriebs beziehungsweise der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder der Einführung und Verbesserung der betrieblichen IT-Sicherheit leisten.
  • Wenn Sie eine Weiterbildungsanbieterin oder einen Weiterbildungsanbieter in Anspruch nehmen, muss dieser
    • nach der internationalen Norm ISO 27001 oder ISO 9001 zertifiziert sein oder
    • nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung AZAV akkreditiert sein oder
    • eine Autorisierung im Rahmen des Bundesprogramms „go-digital“ aufweisen und
    • die Regelungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zum IT Grundschutz anerkennen. 
  • Sie können bis zu 10 Einzelmaßnahmen als Maßnahmenpaket kombinieren.
  • Sie müssen die Maßnahmen in Berlin durchführen.
  • Sie haben Ihr Unternehmen bis zum 31.12.2021 gegründet oder als Soloselbstständige oder Soloselbstständiger Ihre Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt aufgenommen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zum Wirtschaftsförderprogramm „Digitalprämie Berlin“

[Vom 9. Mai 2022]

[…]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Rechtsgrundlagen

Das Land Berlin gewährt in Zusammenarbeit mit der Investitionsbank Berlin, der IBB Business Team GmbH und der DAB Digitalagentur Berlin GmbH nach Maßgabe der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung Berlin1), dieser Förderrichtlinie und der Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO2). Zuwendungen im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Digitalprämie Berlin“.

Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt in Übereinstimmung mit dem Europäischen Beihilferecht der Art. 107 ff. AEUV3) und den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für „De-minimis“-Beihilfen gemäß VO (EU) Nr. 1407/2013.4)

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Digitalprämie Berlin“ besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die vom Land Berlin vorliegend im Rahmen der AV zu § 44 LHO erlassene Förderrichtlinie stellt in diesem Kontext eine besondere Verwaltungsvorschrift zur Lenkung des bewilligungsbehördlichen Ermessens dar. Demgemäß sind nachfolgend nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum Verfahren, notwendige Ergänzungen zu den Ausführungsvorschriften und von den Ausführungsvorschriften abweichende Vorschriften geregelt.

Die IBB Business Team GmbH ist durch das Land Berlin mit der Umsetzung des Wirtschaftsförderprogrammes „Digitalprämie Berlin“ beauftragt und gemäß § 44 Abs. 3 LHO mit der Befugnis beliehen, dem Land Berlin obliegende Aufgaben bei der Gewährung von Zuwendungen in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Sie ist als Bewilligungsbehörde Ansprechpartnerin für alle Antragstellende und Zuwendungsempfangende.

1.2. Förderziel

Ziel des Wirtschaftsförderprogrammes „Digitalprämie Berlin“ ist die Unterstützung des Digitalisierungsprozesses von Soloselbstständigen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Betriebssitz in Berlin.

Die Struktur der Berliner Wirtschaft ist geprägt von Klein- und Kleinstunternehmen. Bedingt durch die geringe Größe verfügen viele Unternehmen über keine Unternehmensstrukturen, die sich systematisch mit den Anforderungen der digitalen Transformation auseinandersetzen. Die Weiterentwicklung des Geschäftsmodells, die Digitalisierung der Unternehmensprozesse und die Stärkung der IT-Sicherheit werden daher häufig nicht oder nicht ausreichend verfolgt.

Durch die Förderung sollen in den geförderten Unternehmen Investitionen in den Bereichen digitale Technologien erhöht, die Digitalisierung von Geschäftsprozessen angeregt und die IT-Sicherheit verbessert werden.

Damit leistet das Förderprogramm einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Berliner Unternehmen und Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Berlin.

1.3. Zuwendungszweck

Zur Erreichung des Förderziels werden durch das Programm „Digitalprämie Berlin“ betriebliche Investitionen

I. in die IT-Hardware und Software zur digitalen Transformation von Arbeits-, Produktions- und Managementprozessen;

II. in die Anschaffung von IT-Hardware und Software zur Einführung oder Verbesserung der betrieblichen IT-Sicherheit;

III. in digitalisierungsbezogene Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen

mit gezielten Finanzierungszuschüssen i.H.v. bis zu 17.000 EUR für Berliner KMU und Soloselbstständige gefördert, um so einen zusätzlichen Anreiz für die Digitalisierung des eigenen Unternehmens zu schaffen.

2. Gegenstand der Förderung (Zuwendungsfähige Ausgaben)

2.1. Allgemeine Bestimmungen zum Fördergegenstand

Gegenstand der Förderung können ausschließlich externe Sachausgaben für Lieferungen und Leistungen sein. Ausgaben, die über die externen Sachausgaben hinausgehen, beispielsweise interne/betriebliche Personal- und Verwaltungsausgaben (Eigenleistungen) des Zuwendungsempfangenden sind nicht förderfähig.

Nicht förderfähig sind in diesem Kontext auch Leistungen von Leistungserbringern, die mit dem antragstellenden Unternehmen verbunden oder als Partnerunternehmen i.S.d. KMU-Definition der Europäischen Kommission•zu behandeln sind.5)

Nicht förderfähig sind außerdem Barzahlungen.

Weiterhin grundsätzlich nicht förderfähig sind Maßnahmen und Vorhaben, die bereits im Rahmen anderer Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Berlin gefördert werden.6)

Förderfähig sind stets die Nettokosten von Maßnahmen ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer, unabhängig davon, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt oder nicht.

Den Antragstellenden steht es frei, bis zu 10 zuwendungsfähige Einzelmaßnahmen aus den Förderbereichen

  • Digitale Arbeits-, Produktions- und Managementprozesse [2.2]
  • Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit [2.3]
  • Digitale Beratung und Qualifizierung [2.4]

zu kombinieren und als Digitalisierungs-Maßnahmenpaket geltend zu machen.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet bei der Geltendmachung von Maßnahmenpaketen nach pflichtgemäßem Ermessen über .die Förderfähigkeit jeder einzelnen Maßnahme entsprechend der folgenden Richtlinien.

2.2. Digitale Transformation von Arbeits-, Produktions- und Managementprozessen

Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle Ausgaben für

die erstmalige Anschaffung von fortgeschrittener IT-Hardware und Software zur digitalen Transformation von Arbeits-, Produktions- und Managementprozessen.

Dies können zum Beispiel Hardware- und Software-Investitionen in die folgenden Maßnahmen sein:

FörderbereichFörderfähige Maßnahme
Digitale Arbeits- und ProduktionsprozesseComputer-Aided-Manufacturing-System (CAM)
Digitales Warenwirtschaftssystem
Digitales Kassensystem
Betriebsbezogene Internet-of-things-Plattform (loT)
3-D-Drucksystem
Digitale ManagementprozesseDigitale Arbeitszeiterfassung
Management-Informationssystem
Customer Relationship Managementsystem (CRM)
Dokumentenmanagementsystem (DMS)
Digitale Lohnbuchhaltung

Die beschaffte IT-Hardware und/oder Software muss im Geschäftsbetrieb des Antragstellenden zum Einsatz kommen.

Die im Rahmen des Programms angeschafften bzw. geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens zwei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben: Nach Ablauf der zweijährigen Zweckbindungsfrist kann der Zuwendungsempfänger über die Gegenstände frei verfügen. Ausgenommen hiervon sind im Rahmen von Miet- oder Leasingvertragsverhältnissen angeschaffte Wirtschaftsgüter.

2.3. Einführung oder Verbesserung der betrieblichen IT-Sicherheit

Zuwendungsfähige Ausgaben sind weiterhin alle Ausgaben für

die Anschaffung von IT-Hardware und Software zur Einführung oder Verbesserung der betrieblichen IT-Sicherheit;

Dies können zum Beispiel Hardware- und Software-Investitionen in die folgenden Maßnahmen sein:

FörderbereichFörderfähige Maßnahme
Einführung oder Verbesserung der IT-SicherheitIT-Sicherheitsinfrastruktur
Digitale Datenlagerung und -sicherung
Digitale Betriebsstättenabsicherung
Penetrationstest von IT-Systemen + Zertifizierung
Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS)

Die beschaffte IT-Hardware und/oder Software muss im Geschäftsbetrieb des Antragstellenden zum Einsatz kommen.

Die im Rahmen des Programms angeschafften bzw. geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens zwei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben. Nach Ablauf der zweijährigen Zweckbindungsfrist kann der Zuwendungsempfänger über die Gegenstände frei verfügen. Ausgenommen hiervon sind im Rahmen von Miet- oder Leasingvertragsverhältnissen angeschaffte Wirtschaftsgüter.

2.4. Digitale Qualifikation

Zuwendungsfähige Ausgaben sind außerdem alle Ausgaben für

digitalisierungsbezogene Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die zur digitalen Transformation der Arbeits-, Produktions- und Managementprozesse sowie der Verbesserung der IT-Sicherheit beitragen.

Dies können zum Beispiel Fortbildungs- oder Beratungsleistungen für die folgenden Maßnahmen sein:

FörderbereichFörderfähige Maßnahme
Digitale Beratung und QualifizierungBeratende Umsetzungs- und Implementierungsbegleitung
Workshop zur Digitalisierung des Geschäftsmodells
Fortbildung zur betrieblichen IT-Sicherheit
Ausbildung zum Data Scientist
Weiterbildung zum Digital Transformation Manager

Gegenstand der Förderung können alle Formen der externen Beratung und Qualifizierung sein, die einen unmittelbaren Beitrag zur Digitalisierung des Geschäftsbetriebs bzw. der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder der Einführung und Verbesserung der betrieblichen IT-Sicherheit leisten.

Das Qualitätsniveau der Weiterbildungsanbieter der Qualifizierungsmaßnahmen muss durch:

  • eine Zertifizierung nach der ISO 27001 oder
  • eine Zertifizierung nach der ISO 9001 oder
  • eine Akkreditierung nach AZAV oder
  • eine Autorisierung im Rahmen des Bundesförderprogrammes „go-digital“ oder
  • einer vergleichbaren Zertifizierung oder Akkreditierung

belegbar sein. Zusätzlich müssen die Anbieter von Beratungsleistungen die Normen und Standards des BSI IT-Grundschutz anerkennen. Dies muss auf der Website des jeweiligen Beratungsunternehmens klar erkennbar sein.

Der maximale Tagessatz des Beratungsunternehmens beträgt 1.000,00 EUR.

Ein Beratungstag zählt 8 Arbeitsstunden, welche in einem dezidierten Zeitnachweis als Bestandteil der Rechnung hinterlegt werden muss.

Nicht gefördert werden grundsätzlich Ausgaben für Berater mit gesellschaftsrechtlicher Beteiligung am antragstellenden Unternehmen.

2.5. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen sind grundsätzlich nicht förderfähig.

Weiterhin nicht förderfähig sind die Ausgaben für allgemeine Standard-Hardware und Standard-Software (inkl. Lizenzen) soweit kein direkter inhaltlicher Bezug zum betrieblichen Digitalisierungsvorhaben erkennbar ist und durch das Investitionsobjekt nur Basis-Funktionen erfüllt werden, die im Wesentlichen auch im privaten Gebrauch genutzt werden können. Als nicht förderfähige Standard-Hardware und Standard-Software wird insbesondere erkannt:

BereichNicht förderfähige Maßnahme
Standard SoftwareBetriebssystem
Textverarbeitungs-, Präsentations- und Tabellenkalkulationssoftware
E-Mail-Software
Software-Update ohne neue Funktionen
Standard HardwareEinzelplatz-PC, Laptop, Notebook, Bildschirm
Drucker, Kopierer, Scanner
Telefon, Smartphone, Tablet
Videokamera, Mikrofon, sonstige Ausstattung zur Videoübertragung

Sämtliche Entscheidungen, insbesondere im Zweifelsfall, trifft die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

3. Zuwendungsempfangende

Im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Digitalprämie Berlin“ sind ausschließlich kleine- und mittelständische Berliner Unternehmen (KMU) und hauptberuflich tätige Berliner Soloselbstständige zur Stellung eines Zuwendungsantrages berechtigt.

3.1. Berliner KMU

Zum Antrag berechtigt sind alle Unternehmen mit

  • einem gewerbesteuerpflichtig bei einem Berliner Finanzamt gemeldeten Haupt- oder Betriebssitz;
  • einer maximalen Mitarbeiterzahl von 249 Beschäftigten;
  • einem maximalen Jahresumsatz von 50 Mio. EUR pro Jahr;
  • einer maximalen Bilanzsumme von 43 Mio. EUR pro Jahr.

Dazu zählen auch die gemeinnützige UG sowie die gemeinnützige GmbH.

Stichtag für die Feststellung aller Tatbestandsmerkmale ist der 31.12.2021.

3.2. Berliner Soloselbstständige

Als anspruchsberechtigte Soloselbstständige i.S.d. Förderprogrammes gelten Personen, die

  • im Hauptberuf;
  • eine selbständige Tätigkeit, die im Land Berlin zu versteuern ist;
  • allein, d.h. ohne angestellte Beschäftigte

ausüben.

Hierzu zählen auch insbesondere Freiberufler (Tätigkeit nach § 18 EStG und § 1 PartGG).

Zum Zwecke einer einheitlichen und verfahrensökonomischen Rechtsausübung im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Digitalprämie Berlin“ wird folgende Regelung getroffen.

Eine hauptberuflich ausgeübte, selbstständige Tätigkeit liegt vor, sofern aus der zum 31.12.2021 gemäß § 4 Abs. 3 EStG (7) erstellten Einnahmeüberschussrechnung oder der Bilanz nach § 4 Abs. 1 oder 5 EStG bzw. dem für das Jahr 2021 erlassenden Steuerbescheid hervorgeht, dass 51% der Einkünfte aus der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammen und Betriebsergebnisse bzw. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. mindestens 27.000 EUR8) erwirtschaftet werden.

Stichtag für die Feststellung aller Tatbestandsmerkmale ist der 31.12.2021.

3.3. Nicht Antragsberechtigte Personen

Nicht zum Antrag berechtigt sind alle Unternehmen mit

  • mehr als 249 Beschäftigten;
  • einem Jahresumsatz von über 50 Mio. EUR pro Jahr;
  • einer Bilanzsumme von über 43 Mio. EUR pro Jahr
  • oder die nach dem 31.12.2021 gegründet wurden.

Stichtag für die Feststellung aller Tatbestandsmerkmale ist der 31.12.2021.

Weiterhin nicht antragsberechtigt sind

  • Öffentliche Unternehmen;
  • Unternehmen oder Soloselbstständige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten i.S.d. AGVO;9)
  • Unternehmen oder Soloselbstständige, die ihre Geschäftstätigkeit oder Zahlungen eingestellt haben; Soloselbstständige, die ihre hauptberufliche Selbstständigkeit nach dem 31.12.2019 begonnen haben;
  • Unternehmen oder Soloselbstständige, für deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Unternehmen und, sofern das Unternehmen eine juristische Person ist, für den oder die Inhaber der juristischen Person, soweit diese eine eidesstattliche Versicherung Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind;
  • Unternehmen oder Soloselbstständige, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
  • Unternehmen oder Soloselbstständige, denen bereits ein Zuwendungsantrag im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Digitalprämie Berlin“ bewilligt worden ist.

3.4. Ermittlung der Beschäftigten

In Zweifels- und Grenzfällen wird die Anzahl der Beschäftigten nach Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ermittelt. Es gilt die wöchentliche Arbeitszeit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und geringfügig Beschäftigten in Vollzeitäquivalente gelten folgende Bestimmungen:

Wöchentliche ArbeitszeitVollzeitäquivalent
450 Euro-Basis0,3 VZÄ
Bis 20 Stunden0,5 VZÄ
Bis 30 Stunden0,75 VZÄ
Über 30 Stunden & Auszubildende 1 VZÄ

Der/Die Unternehmer/Unternehmerin selbst ist mitzuzählen. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag bzw. Ausbildungsvertrag hat/hatte.

Es gelten die Vollzeitäquivalente zum Stichtag 31.12.2021.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Beginn der Maßnahme

Grundsätzlich gilt das allgemeine zuwendungsrechtliche Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns.

Das bedeutet, dass Zuwendungen im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Digitalprämie Berlin“ nur für solche Vorhaben bewilligt werden können, die noch nicht begonnen worden sind.

Das mit dem Zuwendungsantrag geltend gemachte Digitalisierungsvorhaben ist mithin erst nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides zu beginnen.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder jede sonstige Ausführungshandlung zu werten.

Mit der Antragstellung erhalten jedoch die Antragstellenden zur Begünstigung einer schnellen Umsetzung des Digitalisierungsvorhabens die Möglichkeit, den vorzeitigen Maßnahmenbeginn explizit zu beantragen.

In diesem Fall muss der Antragsteller10) akzeptieren und bestätigen, dass der vorzeitige Maßnahmenbeginn auf eigenes Risiko erfolgt und aus der Zulassung der Ausnahme kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung hergeleitet werden kann und die Notwendigkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns kurz begründen.

Wählt der Antragsteller die Option des vorzeitigen Maßnahmenbeginns in seinem Antrag aus, kann er mit Erhalt der elektronisch versandten Eingangsbestätigung mit der Umsetzung seines Digitalisierungsvorhabens beginnen. Wurde das Vorhaben bereits vor Erhalt der Eingangsbestätigung begonnen, ist der Antrag abzulehnen und der Zuwendungsbescheid zu widerrufen.

Die Maßnahme ist im Land Berlin durchzuführen.

4.2. De-Minimis-Förderung

Die Zuwendungen im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Digitalprämie Berlin“ werden als De-Minimis-Beihilfen gemäß VO (EU) Nr. 1407/201311) gewährt.

Das bedeutet, dass die maximale De-minimis-Förderung für ein einzelnes Unternehmen die Grenze von 200.000 EUR (Barzuschussäquivalent) in insgesamt drei Steuerjahren nicht überschreiten darf.

Antragstellende der Digitalprämie Basic müssen bei Antragstellung erklären, dass sie innerhalb der letzten drei Steuerjahre staatliche Beihilfen/Zuwendungen/Förderungen/Soforthilfen i.H.v. höchstens 183.000 EUR erhalten haben.

Bei Unternehmen im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs, Landwirtschaft und Fischerei gelten geringere Höchstgrenzen, die ebenfalls einzuhalten sind.

4.3. Notwendige Unterlagen für die Antragstellung

Für einen vollständigen elektronischen Zuwendungsantrag auf die Bewilligung von Leistungen im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Digitalprämie Berlin“ sind folgende Unterlagen durch die Antragstellenden elektronisch (Datei-Upload) zur Verfügung zu stellen:

  • Handelsregisterauszug12)/Gewerbeanmeldung/Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit
  • Gültiges Ausweisdokument des Soloselbstständigen bzw. des gesetzlichen Vertreters desantragstellenden Unternehmens
  • Nachweis über den Eintrag in die Transparenzdatenbank

Je nach Rechtsform

  • Bilanz nach § 4 Abs. 1 oder 5 EStG für das Steuerjahr 2021
    oder
  • Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Steuerjahr 2021
    oder
  • Steuerbescheid für das Steuerjahr 2021

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1. Art der Zuwendungen

Die Zuwendungen im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Digitalprämie Berlin“ werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse (Projektförderung) ausgezahlt.

Gefördert wird im Interesse der Erzielung eines höchstmöglichen Anreizes zur wirtschaftlichen, sparsamen und nachhaltigen Verwendung der Mittel stets in Form der Anteilfinanzierung i.H.v.

50%

der zuwendungsfähigen Ausgaben.13)

5.2. Umfang und Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 17.000 EUR.

Im Interesse einer verhältnismäßigen Arbeits-, Ablauf- und Prozessorganisation erfolgt eine Förderung durch das Wirtschaftsförderprogramm „Digitalprämie Berlin“ erst ab zuwendungsfähigen Sachausgaben in Höhe von 2.000 EUR, also einem Mindestförderbetrag i.H.v. 1.000 EUR.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Erleichterung der Mittelverwendung

In Anwendung der Zif. 14 AV zu § 44 LHO wird die Auflage aus Zif. 1.4 ANBest-P zur alsbaldigen Verwendung der Zuwendung innerhalb von zwei Monaten aufgehoben. Die Zuwendung ist vielmehr innerhalb des Bewilligungszeitraums von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides für fällige, zweckentsprechende Zahlungen zu verwenden.

Der Verwendungsnachweis der Zuwendung erfolgt nach dem Bewilligungszeitraum durch Vorlage einer Belegübersicht und eines Sachberichtes.

Im Falle einer Vorort-/Tiefenprüfung sind als Nachweis für zweckentsprechende Zahlungen die Zahlungsbelege des Zuwendungsempfangende (Rechnung i.V.m. Kontoauszug, Umsatzanzeige) vorzulegen. Barzahlungsquittungen werden als Nachweis für die Zahlung nicht anerkannt. (Geldwäschegesetz)

Das Bankkonto der Antragstellenden muss in Deutschland geführt werden.

6.2. Informationsweiterverarbeitung

Die Antragstellenden erklären sich im Rahmen der Antragstellung damit einverstanden, dass neben den in Zif. 7 ANBest-P geregelten Auskunfts- und Offenlegungspflichten gegenüber der Bewilligungsbehörde und dem Rechnungshof von Berlin die Bewilligungsbehörde im Falle einer Bewilligung auch förderspezifische Informationen wie insbesondere:

  • das Vorhaben und der Förderbereich,
  • der Zuwendungsempfangenden,
  • der Bewilligungszeitraum und
  • die Höhe der Zuwendung

an die DAB Digitalagentur Berlin GmbH zur weiteren Erfolgs- und Wirkungskontrolle sowie zur Ableitung weiterer Maßnahmen der digitalisierungsbezogenen Wirtschaftsförderung weitergegeben werden dürfen.

Die Bewilligungsbehörde ist binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids zu benachrichtigen, wenn durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.

Mit Einreichen des Antrages berechtigten die Antragstellenden weiterhin die Bewilligungsbehörde, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle im Sinne eines begleitenden Monitoring und/oder von ex-post Evaluierungen über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen.

7. Verfahren

7.1. Zu beachtende Vorschriften, Rechtsweg

Für die Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Digitalprämie Berlin“ ergeben sich sämtliche unmittelbaren Rechte und Pflichten des Zuwendungsverhältnisses aus dem von der Bewilligungsbehörde zu erlassenden Zuwendungs- bzw. Bewilligungsbescheid und den zum Bestandteil des Bescheides gemachten Nebenbestimmungen. Mittelbare Rechte und Pflichten ergeben sich insbesondere aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz14), dem Grundgesetz15) und dem Strafgesetzbuch16).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder einen ggf. erforderlichen (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheids und die (teilweise) Rückforderung der gewährten Zuwendung im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Digitalprämie Berlin“ gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO, die §§ 48 bis 49a und § 62 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), sowie die ANBest-P, soweit nicht in diesen Richtlinien bzw. im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.

7.2. Verfahren

Die Beantragung und Bewilligung der Förderung im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Digitalprämie Berlin“ erfolgt im elektronischen Onlineantragsverfahren auf der Website www.digitalpraemie-berlin.de nach dem folgenden Verfahren:

a) AntragsteIlung

Von den Antragstellenden sind im elektronischen Antrag alle notwendigen Angaben zur Identifizierung und Authentifizierung sowie eine kurze, inhaltliche Projekt- bzw. Maßnahmenbeschreibung und ein nach Einzelpositionen aufgegliederter Finanzierungsplan abzugeben und mit aussagekräftigen Unterlagen17) zu belegen.

Die AntragsteIlung erfolgt im Windhundverfahren.

Das bedeutet, dass Anträge ausschließlich entsprechend ihres Eingangs im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geprüft werden. Sobald das für das Wirtschaftsförderprogramm „Digitalprämie Berlin“ veranschlagte Fördervolumen durch eingegangene Anträge mit entsprechend beantragten Fördermitteln ausgeschöpft ist, ist die elektronische Antragstellung nicht mehr möglich.

b) Antragsprüfung

Im Rahmen der Antragsprüfung werden die von den Antragstellenden abgegebenen Erklärungen und mit Unterlagen belegte Angaben zur Feststellung der Antragsberechtigung18) geprüft.

Anhand der abgegebenen Vorhabenbeschreibung (Freitextfeld) und Finanzplanung (Standardisierte Aufstellung von bis zu 10 Einzelmaßnahmen mit voraussichtlichen Ausgaben) wird die Förderfähigkeit19) des Digitalisierungsvorhabens geprüft.

c) Bewilligung

Sofern die Antragsberechtigung für das antragstellende Unternehmen und die Förderfähigkeit für das geltend gemachte Digitalisierungsvorhaben festgestellt werden kann, erfolgt die Bewilligung der Zuwendung in Form eines elektronischen Zuwendungsbescheides.

d) Umsetzung des Vorhabens

Nach der Bewilligung der Zuwendung ist das Vorhaben vollständig binnen 6 Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides umzusetzen.

Sofern das Vorhaben bereits vorzeitig begonnen wurde, gilt auch hier die Umsetzungsfrist von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides.

Sämtliche Rechnungen müssen bis spätestens 1 Monat nach Ende des Durchführungszeitraums beglichen worden sein (Kassenwirksamkeit).

e) Verwendungsnachweis

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von 1 Monat nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens also mit Ablauf des siebten auf den Zuwendungsbescheid folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

Der Umfang des Verwendungsnachweises richtet sich nach Zif. 6.2 ANBest-P (Sachbericht + zahlenmäßiger Nachweis) und erfolgt spiegelbildlich zu der bei Antragstellung eingereichten Projektbeschreibung und Finanzierungsplanung in Form einer Belegübersicht.

Zur Sicherstellung einer rechtmäßigen Abwicklung des Förderprogrammes werden stichprobenartig ergänzend zur Verwendungsnachweisprüfung Vorortprüfungen zur Kontrolle der im Rahmen der Zuwendung beschafften Leistungen durchgeführt.

f) Auszahlung

Nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung erfolgt die Auszahlung der bewilligten Fördersumme, sofern die Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Digitalisierungsvorhaben entsprechend der mit dem Antrag eingereichten Projektbeschreibung und Finanzierungsplanung umgesetzt wurde.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist bis zum 31.12.2023 befristet.

                        

1) Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO) in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, S. 486) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482).

2) Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Berlin (AV LHO) in der Fassung vom 18. Februar 2020.

3) Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat – Übereinstimmungstabellen – Amtsblatt Nr. C 326 vom 26/10/2012 S. 0001–0390).

4) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.

5) Im Sinne des Artikels 3 Anhang I der VO (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 109 AEUV.

6) Hierzu zählen insbesondere die Förderprogramme „Digital-Jetzt“, „go-digital“, „Berlin Innovativ“, „Berlin Mittelstand 4.0“, „Pro FIT – Projektfinanzierung“, und „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).

7) Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist.

8) Verstetigtes Mindestjahreseinkommen gemäß Berliner Landesmindestlohngesetz vom 18.Dezember 2013, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.04.2020 (GVBl. S. 275).

9) UiS gemäß Art. 2 Abs. 18 VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AUEV (AGVO).

10) Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

11) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.

12) Nicht älter als ein Jahr

13) Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich aus Abschnitt 2 dieser Richtlinie.

14) Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist.

15) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 u. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist.

16) Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 geändert worden ist.

17) Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus Abschnitt 4.3. dieser Richtlinie.

18) Die Antragsberechtigung im Programm „Digitalprämie Berlin“ ergibt sich aus Abschnitt 3. dieser Richtlinie.

19) Die Förderfähigkeit im Programm „Digitalprämie Berlin“ ergibt sich aus Abschnitt 2. dieser Richtlinie.

 

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