Förderprogramm

Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Denkmalen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Städtebau & Stadterneuerung, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Landesdenkmalamt Berlin

Klosterstraße 47

10179 Berlin

Weiterführende Links:
Landesdenkmalamt Berlin – Rechtsvorschriften

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen in denkmalpflegerischem Interesse planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Berlin fördert Sie bei Maßnahmen zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Denkmalen und sonstigen Anlagen von denkmalpflegerischem Interesse.

Sie bekommen die Förderung für denkmalbedingte Mehraufwendungen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe beträgt bis zu 50 Prozent der denkmalbedingten Mehraufwendungen. In Ausnahmefällen kann dieser Höchstbetrag auch überschritten werden.

Leistungen aus anderen öffentlichen Förderungsprogrammen, die auf zuwendungsfähige Ausgaben geleistet werden, sind anzurechnen.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte beim Landesdenkmalamt Berlin ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Eigentümerinnen und Eigentümer,
  • sonstige dinglich Berechtigte sowie
  • Bauunterhaltungs- oder Erhaltungspflichtige

von Denkmalen.

Der Bund, die Bundesländer und deren nachgeordnete Einrichtungen sind nicht antragsberechtigt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre denkmalpflegerische Maßnahme muss im erheblichen Interesse von Denkmalschutz und Denkmalpflege stehen und während der gesamten Planungs- und Durchführungsmaßnahme mit dem Landesdenkmalamt Berlin abgestimmt werden.
  • Sie müssen die Finanzierung der Gesamtmaßnahme sichern.
  • Sie dürfen mit der Maßnahme vor der Erteilung des Zuwendungsbescheids nicht beginnen.
  • Sie müssen als Antragstellerin und Antragsteller versichern, dass die Auftragsvergabe in Teillosen und nach Fachlosen erfolgt und nicht durch einen Generalübernehmer durchgeführt wird.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Denkmalen sowie sonstigen Anlagen von denkmalpflegerischem Interesse (Förderrichtlinie zur Erhaltung von Denkmalen)

Bekanntmachung des Landesdenkmalamts
vom 26. Juli 2019

Auf Grund des § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) erlässt die für den Denkmalschutz zuständige Senatsverwaltung zur Ausführung von § 15 DSchG Bln die folgenden Ausführungsvorschriften:

1 – Zuwendungszweck

1.1 Das Land Berlin, vertreten durch das Landesdenkmalamt Berlin (Bewilligungsstelle), gewährt nach § 15 DSchG Bln sowie nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Ausführungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Denkmalen sowie sonstigen Anlagen von denkmalpflegerischem Interesse (denkmalpflegerische Maßnahmen).

Handelt es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird die Beihilfe auf Grundlage der De-minimis-Verordnung oder der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) freigestellt.

1.2 Die Zuwendungen werden nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Denkmalpflegerische Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung bedrohter Denkmalsubstanz genießen Priorität.

1.3 Auf die Zuwendung oder eine bestimmte Höhe der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.

2 – Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die für denkmalpflegerische Maßnahmen im Sinne von Nummer 1.1 allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden (denkmalbedingte Mehraufwendungen).

2.2 Zu den denkmalbedingten Mehraufwendungen zählen unter anderem Ausgaben für:

  • vorbereitende Bau- und restauratorische Befunduntersuchungen,

  • die Sicherung und Reparatur originaler Denkmalsubstanz, denkmalwerten Zubehörs und denkmalwerter Ausstattung,

  • die Entwicklung und Anwendung vorbildlicher Erhaltungsmethoden,

  • Restaurierungsmaßnahmen,

  • besondere Baumaterialien und -techniken,

  • Maßnahmen zur Regenerierung des denkmaltypischen Pflanzenbestandes,

  • anteilige Gerüstkosten für verlängerte Standzeiten,

  • die bau- beziehungsweise grabungsbegleitende Dokumentation,

  • Pflegewerke und Denkmalpflegepläne zur Erhaltung und Instandhaltung des Denkmals,

  • anteilige Architekten- und Ingenieurhonorare,

  • Veröffentlichungen über die geförderten Maßnahmen.

2.3 Zuwendungen werden gewährt für denkmalbedingte Mehraufwendungen.

2.4 Zuwendungen können auch gewährt werden bei einem Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach § 16 Absatz 2 DSchG Bln infolge unzumutbarer Eigentumsbeschränkung aufgrund der Versagung einer Genehmigung oder einer sonstigen behördlichen Maßnahme beziehungsweise zur Verhinderung eines solchen Anspruchs.

2.5 Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Rekonstruktionen, soweit es sich nicht um Sicherungs- und Ergänzungsmaßnahmen handelt,

  • Erhaltungsaufwand aus unterlassener Bauunterhaltung und Grün-/ Gartenpflege,

  • haustechnische Maßnahmen, die nicht zum Schutz der Denkmalsubstanz erforderlich sind (zum Beispiel Heizungsanlagen, Wasser- und Abwasserleitungen, Elektroinstallationen, Aufzüge usw.),

  • Ausgaben für Erschließung und Genehmigungsverfahren.

3 – Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige dinglich Berechtigte, Bauunterhaltungs- oder Erhaltungspflichtige von Denkmalen.

3.2 Nicht antragsberechtigt sind der Bund und die Bundesländer sowie deren nachgeordnete Einrichtungen.

4 – Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die denkmalpflegerische Maßnahme muss im erheblichen Interesse von Denkmalschutz und Denkmalpflege stehen. Sie ist mit dem Landesdenkmalamt oder mit der von diesem zu benennenden bezirklichen Unteren Denkmalschutzbehörde während der gesamten Planungs- und Durchführungsphase abzustimmen.

4.2 Die Finanzierung der Gesamtmaßnahme muss gesichert sein. Die zur denkmalpflegerischen Beurteilung notwendigen Unterlagen müssen dem Landesdenkmalamt vorgelegt werden.

4.3 Die Maßnahme darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen sein. Als Beginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Das Landesdenkmalamt kann ausnahmsweise auf Antrag einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen. Der Antrag ist zu begründen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung, sofern diese nicht schriftlich zugesichert wurde.

4.4 Bei Zuwendungen im Sinne von Nummer 2.4 muss der Verfügungsberechtigte die Unzumutbarkeit der Eigentumsbeschränkung nachgewiesen haben.

4.5 Die denkmalpflegerische Maßnahme ist nur zuwendungsfähig, wenn der Antragsteller versichert, dass die Auftragsvergabe in Teillosen und nach Fachlosen erfolgt. Die Maßnahme darf nicht durch einen Generalübernehmer durchgeführt werden.

4.6 Eine Förderung von Unternehmen, die Rückforderungsansprüchen aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Vereinbarkeit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, ist ausgeschlossen.

5 – Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Zuwendungen werden als Projektförderung grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschüsse vergeben. In begründeten Einzelfällen kann das Landesdenkmalamt andere Finanzierungsarten wählen (Fehlbedarfsfinanzierung, Vollfinanzierung).

5.2 Die Zuwendung beträgt in der Regel höchstens bis zu 50 vom Hundert der denkmalbedingten Mehrausaufwendungen. Die Höhe der Zuwendung wird unter Abwägung der Interessen des Zuwendungsempfängers und des Landes Berlin durch das Landesdenkmalamt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Hierbei hat sie die allgemeinen Instandsetzungsverpflichtungen des Antragstellers, seine finanzielle Leistungsfähigkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Maßnahme, weitere Zuschüsse Dritter sowie die Bedeutung und den Zustand des Denkmals zu berücksichtigen.

5.3 Überschreitungen des Höchstsatzes sind ausnahmsweise zulässig, wenn

  • das Objekt nicht nutzbar ist oder

  • seine Nutzbarkeit erheblich eingeschränkt ist,

  • die Maßnahme ausschließlich denkmalbedingten Mehraufwand darstellt oder

  • nur durch eine höhere öffentliche Förderung eine akute Gefährdung des Denkmals abgewendet werden kann und an seiner Erhaltung besonderes denkmalpflegerisches Interesse besteht.

5.4 Zuwendungsfähig sind nur die dem Zuwendungsempfänger tatsächlich entstehenden denkmalbedingten Mehraufwendungen (zuwendungsfähige Ausgaben). Leistungen aus anderen öffentlichen Förderungsprogrammen (zum Beispiel Städtebauförderung, Wohnungsmodernisierung) oder Zahlungen Dritter (zum Beispiel Versicherungsleistungen, Zahlungen aus Baulasten, Spenden) sind anzurechnen, soweit sie auf die zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet werden.

5.5 Verringern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben, verringert sich auch die Zuwendung entsprechend der gewählten Finanzierungsart. Das Landesdenkmalamt kann die Zuwendung nachträglich erhöhen, wenn im Verlauf der Maßnahme unvorhersehbare, vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretende Umstände eintreten, die zusätzliche denkmalbedingte Mehraufwendungen verursachen.

5.6 Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, die nicht zu Ausgaben führen. Ausgaben für das vom Zuwendungsempfänger selbst zur Verfügung gestellte Material können nur bei Vorlage des Kaufbelegs als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Abschreibungen für Abnutzung und kalkulatorische Kosten sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.7 Ausgenommen von den Bestimmungen Nummer 5.6 sind Eigenleistungen von Fachbetrieben, Handwerkern und Restauratoren, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes tätig werden; für diese werden die ortsüblichen Entgelte abzüglich eines pauschalisierten Gewinnanteils von 25% anerkannt. Diese Regelung gilt auch für Eigenleistungen von Architekten, Ingenieuren und Baustatikern bis zu einem Höchstbetrag von 10% der Gesamtkosten.

5.8 Zuwendungen im Sinne von Nummer 2.4 werden im Umfang des Ausgleichsanspruchs gewährt.

5.9 Abweichend von den Nummern 5.1 bis 5.8 kann das Landesdenkmalamt gemäß Nummer 2.3 der AV zu § 44 LHO Bln pauschal feste Förderbeträge für zuwendungsfähige Ausgaben zuwenden (Festbetragsfinanzierung), die sich standardmäßig wiederholen und für die das Landesdenkmalamt Richtwerte in einem Kostenindex festgelegt hat.

Eine Förderung mit festen Beträgen kommt nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht nur unwesentlichen zusätzlichen Eigenmitteln oder Einsparungen zu rechnen ist.

6 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Wird für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger erkennbar, dass sie oder er aufgrund von Verzögerungen bei der Durchführung der denkmalpflegerischen Maßnahmen die Zuwendung in dem im Zuwendungsbescheid genannten Haushaltsjahr ganz oder teilweise nicht mehr in Anspruch nehmen wird, hat sie oder er das Landesdenkmalamt unverzüglich darüber zu informieren. Das Landesdenkmalamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der jeweiligen Sach- und Haushaltslage, ob eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums möglich ist oder ob der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen ist.

6.2 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat das Landesdenkmalamt unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich für die Zuwendung maßgebliche Umstände ändern, insbesondere wenn

  • sie oder er abweichend vom verbindlichen Finanzierungsplan weitere Zuwendungen von öffentlicher oder privater Seite für die Maßnahme beantragt oder erhält,

  • sie oder er feststellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

  • ein Insolvenzverfahren gegen sie oder ihn beantragt oder eröffnet wurde,

  • die Verfügungsberechtigung über das geförderte Objekt sich geändert hat.

6.3 Zuwendungen nach Nummer 1.1 dieser Richtlinie werden, sofern die Verordnung über die Berücksichtigung der aktiven Förderung der Beschäftigung von Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Gewährung freiwilliger Leistungen aus Landesmitteln (Leistungsgewährungsverordnung – LGV) vom 15. November 2011 Anwendung findet, nur unter der Bedingung der Durchführung von Maßnahmen der aktiven Förderung der Beschäftigung von Frauen im Sinne des § 4 LGV gewährt. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger im Sinne des LGV weisen die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 4 LGV durch eine entsprechende Erklärung im Rahmen des Verwendungsnachweises nach.

7 – Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Zuwendung ist beim Landesdenkmalamt zu beantragen. Die erforderlichen Antragsunterlagen sind beim Landesdenkmalamt erhältlich. Der Antrag muss alle zur Beurteilung der Förderfähigkeit erforderlichen Unterlagen enthalten. Dies sind:

  • der Antrag,

  • eine Beschreibung der geplanten Maßnahme, Fotos des Förderobjektes,

  • bei Baumaßnahmen Baupläne, eine Leistungsbeschreibung sowie ein Zeitplan,

  • ein Finanzierungsplan, der sämtliche Einnahmen und Ausgaben enthält, die im Zusammenhang mit der denkmalpflegerischen Maßnahme entstehen, insbesondere auch weitere beantragte und/oder bewilligte öffentliche oder private Fördermittel sowie eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist,

  • eine Erklärung, dass die Maßnahme noch nicht im Sinne von Nummer 4.3 begonnen wurde und auch vor der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ohne vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht begonnen werden wird,

  • bei Zuwendungen im Sinne von Nummer 2.4 den Sachverständigennachweis der Unzumutbarkeit der Eigentumsbeschränkung,

  • die denkmalrechtliche Genehmigung,

  • eine De-minimis-Erklärung, sofern eine Freistellung nach der De-minimis-Verordnung vorgesehen ist,

  • bei juristischen Personen die Einwilligung in die Veröffentlichung in der zentralen Zuwendungsdatenbank im Internet von Name und Postanschrift des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin sowie Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,

  • die Identifikationsnummer, unter der der Antragsteller oder die Antragstellerin in der Transparenzdatenbank registriert ist,

  • eine Begründung, wenn eine Ausnahme nach den unter Nummer 1.5.3.1 AV § 44 LHO genannten Voraussetzungen erfolgen soll.

Das Landesdenkmalamt kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen und im Falle einer Förderung nach Nummer 5.9 von einzelnen Antragsunterlagen absehen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Zuwendungen für denkmalpflegerische Maßnahmen im Sinne von Nummer 1.1 werden durch Bewilligungsbescheid gewährt. Dieser enthält Angaben über die ermittelten zuwendungsfähigen Kosten, die Höhe des Fördersatzes, den Zuwendungshöchstbetrag sowie eine Frist für den Abruf der Fördermittel. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Insbesondere kann darin die Beteiligung des Landesdenkmalamtes, einer von dieser zu benennenden Unteren Denkmalschutzbehörde sowie von Fachleuten oder die Leitung durch Sachverständige bei Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen, deren Ausführung denkmalpflegerische Sachkenntnis voraussetzt, vorgeschrieben werden.

Soweit es geboten scheint, kann das Landesdenkmalamt den Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Zuwendungsempfängerin durch eine Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid dazu verpflichten, Bedingungen und Auflagen, die sich auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Denkmals beziehen, als Baulasten in das Baulastenverzeichnis einzutragen.

7.3 Auszahlungsverfahren

Zuwendungen werden in der Regel nur nach Durchführung der zuwendungsfähigen Maßnahmen und nach Abnahme durch das Landesdenkmalamt beziehungsweise der von ihr benannten Unteren Denkmalschutzbehörde ausgezahlt. In besonders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei hohen Fördersummen, können nach Vorlage von Zwischenverwendungsnachweisen bereits vor Abschluss der zuwendungsfähigen Maßnahmen Teilbeträge ausgezahlt werden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Zuwendungsempfängerin hat dem Landesdenkmalamt die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung – gegebenenfalls in Teilbeträgen – nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer tabellarischen Belegübersicht, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Der Verwendungsnachweis ist, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, spätestens sechs Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahme beim Landesdenkmalamt einzureichen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten des darauffolgenden Jahres dem Landesdenkmalamt ein Zwischennachweis über die erhaltenen Mittel vorzulegen.

7.5 Bei einer Zuwendung nach Nummer 5.9 können sich der Sachbericht auf eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahme und der zahlenmäßige Nachweis auf die Vorlage einer einfachen Belegliste beschränken.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Wird bei denkmalpflegerischen Maßnahmen im Sinne von Nummer 1.1 gegen den Zweck der Zuwendung oder die Auflagen des Bewilligungsbescheides beziehungsweise gegen denkmalschutzrechtliche Belange verstoßen, so kann das Landesdenkmalamt den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit den §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (BUND), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 – Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

 

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