Richtlinie
Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin
Bekanntmachung vom 10. August 2021
IAS II D 3
Auf Grund des § 6 Absatz 1 AZG wird bestimmt:
Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin 2021 bis 2025
Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin ab 1. Juli 2021
1 – Förderzweck, Rechtsgrundlage
(1) Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften und auf Grundlage des § 23 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Erhöhung der Anzahl und zur Verbesserung der Qualität betrieblicher Ausbildungsplätze Zuschüsse,
a) für die Verbundausbildung von Betrieben mit anderen Betrieben, überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, freien Trägern, schulischen und hochschulischen Einrichtungen (Unterabschnitt 2.1),
b) im Rahmen der beruflichen Erstausbildung, für den Besuch einer Berufsschule oder einer überbetrieblichen Berufsbildungsstätte außerhalb Berlins bei Splitterberufen (Unterabschnitt 2.2),
c) für überbetriebliche Lehrgänge im Handwerk und in vergleichbaren Gewerbezweigen (Unterabschnitt 2.3),
d) im Rahmen der beruflichen Erstausbildung, zur Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen (Unterabschnitt 2.4),
e) im Rahmen der beruflichen Erstausbildung, zur Förderung von weiblichen Personen (Unterabschnitt 2.5),
f) im Rahmen der beruflichen Erstausbildung, zur Förderung von alleinerziehenden Personen (Unterabschnitt 2.6.),
g) im Rahmen der beruflichen Erstausbildung bei der Übernahme von Auszubildenden (Unterabschnitt 2.7),
h) im Rahmen der beruflichen Ausbildung von geflüchteten Personen (Unterabschnitt 2.8),
i) für Modellversuche und Pilotprojekte (Unterabschnitt 2.9).
(2) Die Förderungen nach den in diesen Verwaltungsvorschriften in den Unterabschnitten 2.1 und 2.8 beschriebenen Instrumenten werden auf der Grundlage von Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (EU-ABl. L 156/1 vom 20. Juni 2017) gewährt.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Verwaltungsvorschriften gewährt werden (Artikel 1 Absatz 4 lit. a AGVO).
(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
(4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn von Dritten für die unter Absatz 1 Buchstabe a bis h genannten Zwecke aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder tarifvertraglicher Regelungen Leistungen zu erbringen sind oder tatsächlich erbracht werden. Eine Doppelförderung findet nicht statt.
2 – Gegenstand der Förderung, Art und Umfang
2.1 – Verbundausbildung von Betrieben mit anderen Betrieben, überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, freien Trägern, schulischen oder hochschulischen Einrichtungen (Verbundpartner)
(1) Antragsberechtigt ist der ausbildende Betrieb mit Sitz im Land Berlin, soweit es sich bei der Ausbildung um einen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Ausbildungsberuf handelt.
(2) Ausbildende Betriebe, die eine Ausbildung im Verbund mit anderen Betrieben, überbetrieblichen Ausbildungsstätten, freien Trägern, schulischen oder hochschulischen Einrichtungen durchführen lassen, können hierfür einen Zuschuss erhalten.
(3) Eine Verbundausbildung im Sinne von Absatz 2 liegt vor, wenn
a) die durch den ausbildenden Betrieb beantragten Ausbildungsabschnitte im Ausbildungsrahmenplan der entsprechenden Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind und diese im Ausbildungsbetrieb nicht selbst vermittelt werden können oder zur Verbesserung der Ausbildungsqualität erforderlich sind und er diese Lehrinhalte durch die in Absatz 2 genannten Stellen durchführen lässt oder
b) durch den ausbildenden Betrieb bei den Auszubildenden ein Bedarf für eine Vorbereitung auf die Abschlussprüfung oder auf die gestreckte Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfung festgestellt wurde, der durch den Ausbildungsbetrieb nicht selbst vermittelt werden kann und sich diese Prüfung auf Ausbildungsabschnitte bezieht, die im Rahmenplan der entsprechenden Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind und er diese Prüfungsvorbereitung durch die in Absatz 2 genannten Stellen durchführen lässt. Die Förderung der Vorbereitung auf die gestreckte Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfung ist nur für die Ausbildungsberufe zugelassen, die gemäß der entsprechenden Ausbildungsordnung, diese Prüfungsart fordern. Die Förderung einer Zwischenprüfung ist ausgeschlossen. Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die Durchführung dieser Prüfungsvorbereitung in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dem Termin der praktischen Abschlussprüfung stattfindet. Dafür können pro Ausbildungsverhältnis maximal 400 Euro bezuschusst werden.
(4) Voraussetzungen für eine Förderung sind die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuständigen Stelle im Land Berlin, sowie die detaillierte Bestätigung der Ausbildungsberater der zuständigen Stelle zur Notwendigkeit der Verbundausbildung gemäß der Förderkriterien nach Absatz 3.
(5) Nicht gefördert wird die Ausbildung auf Gegenseitigkeit oder eine in diesem Sinn vereinbarte Ausbildung unter mehreren Beteiligten (Ringtausch) im zwischenbetrieblichen Ausbildungsverbund.
(6) Die Bestätigung der Notwendigkeit der Verbundausbildung durch die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Kooperationsvertrag mit dem Verbundpartner sowie die vereinbarten Ausbildungsabschnitte (Ausbildungsplan mit Dauer und Kosten) sind vor Bescheiderteilung einzureichen.
(7) Der Zuschuss beträgt für jeden nachgewiesenen Ausbildungstag beim Verbundpartner maximal 40 Euro pro Ausbildungsverhältnis.
Die Förderhöhe ist nach der Ausbildungsdauer wie folgt gestaffelt:
a) Für eine 3-jährige Ausbildung beträgt die Förderhöhe bis zu 6.500 Euro.
b) Für eine 3,5-jährige Ausbildung beträgt die Förderhöhe bis zu 7.500 Euro.
c) Für eine 2-jährige Ausbildung kann nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Ausbildungsberater der zuständigen Stelle ein Zuschuss erfolgen. Die Förderhöhe beträgt bis zu 2.500 Euro.
Der Zuschuss darf jedoch nicht höher sein als das vom ausbildenden Betrieb für das jeweilige Ausbildungsverhältnis an den Verbundpartner zu entrichtende Entgelt. Grund und Höhe der Zahlungen sind nachzuweisen.
2.2 – Förderung des Besuches einer Berufsschule oder überbetrieblichen Berufsbildungsstätte außerhalb Berlins bei anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Splitterberufe)
(1) Antragsberechtigt sind die Betriebe, die im Rahmen der beruflichen Erstausbildung mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde in Splitterberufen ausbilden.
(2) Betriebe, die in einem Beruf ausbilden, der in der Liste der anerkannten Ausbildungsberufe erfasst ist, für die der Berufsschulunterricht in einer länderübergreifenden Fachklasse stattfindet, können hierfür einen Zuschuss erhalten, sofern die für Bildung zuständige Senatsverwaltung den in dieser Einrichtung vermittelten Unterricht als nach Art und Umfang mindestens gleichwertig anerkannt hat und die Auszubildenden vom Berufsschulunterricht in Berlin befreit wurden.
(3) Die Befreiung von der Berufsschulpflicht im Land Berlin wird auf Antrag bei der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung erteilt.
(4) Der Zuschuss beträgt 12 Euro je nachgewiesenem Schultag der Ausbildung in der geeigneten Einrichtung (ohne Prüfungstage). Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn dem Berufsschüler/der Berufsschülerin die tägliche Fahrt zum Unterrichtsort nicht zugemutet werden kann. Zugemutet werden kann die Fahrt immer dann, wenn der Unterrichtsort innerhalb des Tarifgebietes „Berlin A, B, C“ des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg liegt.
2.3 – Förderung der überbetrieblichen Lehrgänge im Handwerk und in vergleichbaren Gewerbezweigen
(1) Antragsberechtigt sind die Handwerkskammer Berlin sowie vergleichbare Einrichtungen anderer Gewerbezweige. Die Förderung wird in Form einer Teilnehmendenpauschale für betriebliche Auszubildende gewährt.
(2) Umschulungsverhältnisse werden nicht gefördert.
(3) Für überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen (ÜLU) im ersten bis vierten Ausbildungsjahr im Bereich des Handwerks sowie der Landwirtschaft, die insbesondere der Systematisierung und Intensivierung der beruflichen Grundausbildung und ergänzenden Fachausbildung dienen und eine einheitliche gute Ausbildungsqualität sichern, können Zuschüsse gewährt werden.
(4) Diese Lehrgänge sind entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk in der jeweils geltenden Fassung und unter Zugrundelegung der vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik in Zusammenarbeit mit den Landesinnungsverbänden oder einem anderen Fachinstitut erstellten Rahmenlehrpläne und Durchschnittskostensätze durchzuführen.
(5) Die Förderung überbetrieblicher Lehrgänge dient der Ermäßigung der von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Kosten.
(6) Im Bereich des Handwerks sind Lehrgänge im ersten Ausbildungsjahr (Grundstufenlehrgänge) in Höhe von 60 vom Hundert der von der zuständigen Senatsverwaltung anerkannten Durchschnittskostensätze des Heinz-Piest-Institutes oder eines anderen Fachinstitutes förderfähig.
(7) Im Bereich des Handwerks sind Lehrgänge im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr (Fachstufenlehrgänge) in Höhe von 60 vom Hundert des Umfangs der Förderung gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) förderfähig.
(8) Im Bereich der Landwirtschaft beträgt die Förderung über alle Ausbildungsjahre 60 vom Hundert der anerkannten Durchschnittskostensätze in Zusammenarbeit mit einem Fachinstitut des Berufsstandes.
(9) Die Handwerkskammer Berlin hat einen Gesamtzuwendungsnachweis über die durchgeführten Lehrgänge zu erstellen. Dazu gehören namentliche Listen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, bei der Handwerkskammer Berlin getrennt nach Grund- und Fachstufe.
(10) Die von den Bundesministerien für Bildung und Forschung (BMBF) sowie für Wirtschaft und Energie (BMWI) für die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) für Berlin nach dem hierfür geltenden Förderkonzept für überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) gewährten Zuschüsse können von der hierfür zuständigen Senatsverwaltung um bis zu 15 vom Hundert der anerkannten Gesamtkosten aufgestockt werden.
2.4 – Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen
(1) Antragsberechtigt sind Betriebe, die im Rahmen der beruflichen Erstausbildung
a) Ausbildungsplätze mit Personen besetzen, die keinen Schulabschluss besitzen oder lediglich über die Berufsbildungsreife verfügen oder für die bei Schulabgang sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt war. Hierfür dürfen die Betriebe keine Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung nach den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches, insbesondere des Zweiten und Dritten Buches (SGB II und III), erhalten.
b) die Berufsausbildung von Auszubildenden fortsetzen, die die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a) oder nach den Unterabschnitten 2.5 (Förderung von weiblichen Personen), 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen) und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) erfüllen und eine geförderte außerbetriebliche Berufsausbildung aufgrund besonderer Ausnahmetatbestände abgebrochen haben. Ausnahmetatbestände werden durch Einzelfallentscheidungen geregelt und sind vom Antragsteller zu begründen und nachzuweisen.
(2) Der Zuschuss beträgt bis zu
- 30 vom Hundert der monatlichen Vergütung im ersten Ausbildungsjahr,
- 30 vom Hundert der monatlichen Vergütung im zweiten Ausbildungsjahr,
- 70 vom Hundert der monatlichen Vergütung im dritten Ausbildungsjahr,
wie sie sich zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses durch den Betrieb als im Ausbildungsvertrag vereinbarte ortsübliche tarifliche Regelung ergibt; insgesamt jedoch höchstens 10.000 Euro pro Ausbildungsverhältnis. Der Zuschuss für das erste Ausbildungsjahr wird nach Ablauf der Probezeit bewilligt, wenn das Ausbildungsverhältnis danach fortbesteht. Der Zuschuss für das zweite und dritte Ausbildungsjahr wird jeweils jährlich im Voraus gewährt, sobald der Betrieb den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses schriftlich bestätigt hat.
(3) Die zusätzliche Förderung nach den Unterabschnitten 2.5 (Förderung von weiblichen Personen), 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen) und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) ist ausgeschlossen.
(4) Der Zuschuss ist zurückzufordern, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wird. Der Rückforderungsbetrag wird anteilig, entsprechend der Dauer der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit, berechnet.
2.5 – Förderung von weiblichen Personen
(1) Antragsberechtigt sind Betriebe, die einer Frau in einem mit weiblichen Auszubildenden gering besetzten Ausbildungsberuf einen Ausbildungsplatz im Rahmen der beruflichen Erstausbildung zur Verfügung stellen.
(2) Als gering besetzte Ausbildungsberufe in diesem Sinne gelten Berufe, bei denen die Zahl der Ausbildungsverhältnisse mit weiblichen Jugendlichen in dem jeweiligen Ausbildungsberuf in Berlin zum Stichtag des 31. Dezember des Vor-Vorjahres, in dem die Ausbildung beginnt, weniger als 20 vom Hundert beträgt.
(3) Der Zuschuss beträgt 75 vom Hundert der monatlichen Ausbildungsvergütung, wie sie sich zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses durch den Betrieb als im Ausbildungsvertrag vereinbarte ortsübliche tarifliche Regelung ergibt, jedoch höchstens 7.500 Euro.
(4) Der Zuschuss für das erste Ausbildungsjahr wird nach Ablauf der Probezeit bewilligt, wenn das Ausbildungsverhältnis danach fortbesteht. Der Zuschuss für das zweite und dritte Ausbildungsjahr wird jeweils jährlich im Voraus gewährt, sobald der Betrieb den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses schriftlich bestätigt hat.
(5) Die zusätzliche Förderung nach den Unterabschnitten 2.4 (Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen), 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen) und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) ist ausgeschlossen.
(6) Der Zuschuss ist zurückzufordern, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wird. Der Rückforderungsbetrag wird anteilig, entsprechend der Dauer der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit, berechnet.
2.6 – Förderung von alleinerziehenden Personen
(1) Antragsberechtigt sind Betriebe, die einer allein erziehenden Person mit mindestens einem Kind, das zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Ausbildungsplatz im Rahmen der beruflichen Erstausbildung zur Verfügung stellen.
(2) Als alleinerziehend im Sinne von Absatz 1 gelten ledige, geschiedene, verwitwete sowie von ihren Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen getrenntlebende Personen, die allein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben.
(3) Der Zuschuss beträgt 75 vom Hundert der monatlichen Ausbildungsvergütung, wie sie sich zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses durch den Betrieb als im Ausbildungsvertrag vereinbarte ortsübliche tarifliche Regelung ergibt, jedoch höchstens 7.500 Euro.
(4) Der Zuschuss für das erste Ausbildungsjahr wird nach Ablauf der Probezeit bewilligt, wenn das Ausbildungsverhältnis danach fortbesteht. Der Zuschuss für das zweite und dritte Ausbildungsjahr wird jeweils jährlich im Voraus gewährt, sobald der Betrieb den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses schriftlich bestätigt hat. Besteht der Wohnsitz in der elterlichen Wohnung des/der Auszubildenden kann eine Förderung nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit des/der Alleinerziehenden gewährt werden.
(5) Die zusätzliche Förderung nach den Unterabschnitten 2.4 (Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen), 2.5 (Förderung von weiblichen Personen) und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) ist ausgeschlossen.
(6) Der Zuschuss ist zurückzufordern, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wird. Der Rückforderungsbetrag wird anteilig, entsprechend der Dauer der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit, berechnet.
2.7 – Übernahme von Auszubildenden
(1) Antragsberechtigt sind Betriebe, die im Rahmen der beruflichen Erstausbildung Auszubildenden die Fortsetzung der Ausbildung ermöglichen, die ihren Ausbildungsplatz durch Insolvenz des Betriebes oder des Trägers, Stilllegung des Betriebes oder in Folge einer von der zuständigen Landesbehörde ausgesprochenen Untersagung des Einstellens und Ausbildens im Land Berlin nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) verloren haben.
(2) Der Zuschuss beträgt 75 vom Hundert der aufzubringenden Ausbildungsvergütung, wie sie sich zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Betrieb als im Ausbildungsvertrag vereinbarte ortsüblichen tarifrechtliche Regelung ergibt, höchstens pro Ausbildungsverhältnis 5.000 Euro.
(3) Der Zuschuss wird halbjährlich rückwirkend ausgezahlt, sobald der Betrieb den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses schriftlich bestätigt hat.
(4) Die zusätzliche Förderung nach den Unterabschnitten 2.4 (Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen), 2.5 (Förderung von weiblichen Personen), 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen) und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) ist ausgeschlossen.
2.8 – Förderung von geflüchteten Personen
(1) Antragsberechtigt sind Betriebe, die Ausbildungsplätze mit Personen besetzen,
a) die über eine geltende Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und eine Erlaubnis zur Beschäftigung (und damit zur Berufsausbildung) oder
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) und eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (und damit zur Berufsausbildung) oder
- Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens und eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (und damit zur Berufsausbildung)
verfügen und
b) deren erstmalige Beantragung einer solchen Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens höchstens fünf Jahre vor Beginn der Ausbildung erfolgte.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den antragstellenden Betrieb nachzuweisen. Für den Nachweis genügt die Vorlage entsprechender Dokumente und Ausweispapiere der Auszubildenden (Kopie).
(2) Der Zuschuss beträgt bis zu
- 2.000 Euro für das erste Ausbildungsjahr,
- 1.000 Euro für das zweite Ausbildungsjahr,
- 2.000 Euro für das dritte Ausbildungsjahr.
(3) Der Zuschuss für das erste Ausbildungsjahr wird nach Ablauf der Probezeit bewilligt, wenn das Ausbildungsverhältnis danach fortbesteht. Die Auszahlung erfolgt jeweils halbjährlich rückwirkend, sobald der Betrieb den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses schriftlich bestätigt hat. Bei vorzeitiger Lösung wird der Zuschuss anteilig gewährt. Der Zuschuss ab dem zweiten Ausbildungsjahr wird jeweils nach Ablauf des jeweiligen Ausbildungsjahres bewilligt, wenn das Ausbildungsverhältnis danach fortbesteht. Die Auszahlung ab dem zweitem Ausbildungsjahr erfolgt jährlich rückwirkend, sobald der Betrieb den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses schriftlich bestätigt hat. Die Auszahlung für das letzte Ausbildungsjahr erfolgt jährlich rückwirkend, sobald der Betrieb den amtlichen Beendigungsnachweis des Ausbildungsverhältnisses schriftlich vorlegt. Bei vorzeitiger Lösung wird der Zuschuss anteilig gewährt.
(4) Die zusätzliche Förderung nach den Unterabschnitten 2.4 (Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen), 2.5 (Förderung von weiblichen Personen) und 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen) ist ausgeschlossen.
2.9 – Modellversuche und Pilotprojekte
(1) Antragsberechtigt sind ausbildungsberechtigte Träger und Unternehmen, die die Bedingungen nach Absatz 2 und Absatz 4 erfüllen.
(2) Ausbildende können Zuschüsse für einen vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) anerkannten und geförderten Modellversuch erhalten.
(3) Der Zuschuss beträgt bis zu 25 vom Hundert der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) als förderungswürdig anerkannten modellbedingten Mehrkosten.
(4) Modellversuche und Pilotprojekte, die vom Förderungsprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) nicht erfasst werden, können bezuschusst werden, wenn sie im besonderen berufsbildungspolitischen Interesse des Landes Berlin liegen. Dies gilt für Projekte, die eine Behebung innovativer, struktureller oder individueller Probleme zur Zielsetzung haben. Daher hat für das Land Berlin die Förderung von Modellprojekten Vorrang, die eine überproportionale Besetzung mit Frauen, sowie mit Jugendlichen mit Migrationshintergrund aufweisen, um den Zugang zur Berufsausbildung zu erleichtern, oder die der Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen dienen.
3 – Förderungsvoraussetzungen
(1) Förderleistungen sind freiwillige Leistungen des Landes Berlin. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(2) Voraussetzung für alle Förderungen ist die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuständigen Stelle im Land Berlin. Die Eintragungs- beziehungsweise Registrierungsbestätigung ist nachzuweisen (außer bei Unterabschnitt 2.9 Modell- und Pilotprojekten sowie Unterabschnitt 2.3 Förderung der überbetrieblichen Lehrgänge im Handwerk und in vergleichbaren Gewerbezweigen).
(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Berufsausbildungsverhältnisse bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand, wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sowie
b) privatrechtliche Unternehmen und Organisationen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält oder deren Finanzierung überwiegend durch öffentliche Mittel erfolgt.
4 – Verfahren
4.1 – Antrag
(1) Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen sind schriftlich oder elektronisch unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare bis spätestens sechs Monate nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses zu stellen (außer bei Unterabschnitt 2.9 Modell- und Pilotprojekten sowie Unterabschnitt 2.3 Förderung der überbetrieblichen Lehrgänge im Handwerk und in vergleichbaren Gewerbezweigen). Sie können bereits nach Abschluss des Ausbildungsvertrages gestellt werden. Abweichend davon beträgt die Antragsfrist für eine Förderung nach Unterabschnitt 2.1. (Verbundausbildung von Betrieben mit anderen Betrieben, überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, freien Trägern, schulischen oder hochschulischen Einrichtungen [Verbundpartner]) sowie Unterabschnitt 2.2 (Förderung des Besuches einer Berufsschule oder überbetrieblichen Berufsbildungsstätte außerhalb Berlins bei anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender [Splitterberufe]) sechs Monate nach Beginn der Verbundausbildung beziehungsweise sechs Monate nach Beginn der Beschulung außerhalb Berlins. Sollte das Ausbildungsverhältnis bereits zuvor beendet worden sein, ist eine Antragstellung nur bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses möglich.
(2) Voraussetzung für eine Förderung ist die Fortsetzung der Ausbildung nach der Probezeit oder der Ablauf des Teilbewilligungszeitraums. Der Fortbestand eines Ausbildungsverhältnisses bei einer Förderung nach den Unterabschnitten 2.4 (Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen), 2.5 (Förderung von weiblichen Personen), 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen), 2.7 (Übernahme von Auszubildenden) und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) ist mittels Veränderungserklärung und der letzten drei Lohn-/Gehaltsabrechnungen nachzuweisen.
(3) Anträge für die Förderung nach den Unterabschnitten 2.1 (Verbundausbildung von Betrieben mit anderen Betrieben, überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, freien Trägern, schulischen oder hochschulischen Einrichtungen [Verbundpartner]), 2.2 (Förderung des Besuches einer Berufsschule oder überbetrieblichen Berufsbildungsstätte außerhalb Berlins bei anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender [Splitterberufe]), 2.4 (Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen), 2.5 (Förderung von weiblichen Personen), 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen), 2.7 (Übernahme von Auszubildenden) und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) sind bei der Handwerkskammer Berlin, Abteilung IV/FBB, Blücherstraße 68, 10961 Berlin, Telefon: 030 25903-381/382, Telefax: 030 25903-380, E-Mail: fbb@hwk-berlin.de zu stellen.
(4) Das Informationsangebot und die Antragsformulare sind unter:
www.hwk-berlin.de/fbb (Formulare und Merkblätter)
zu finden.
(5) Die in den Antragsformularen aufgeführten Unterlagen sind unbedingt beizulegen. Eine Bearbeitung kann erst bei Vorlage vollständiger Antragsunterlagen erfolgen.
überbetrieblichen Lehrgänge im Handwerk und in vergleichbaren Gewerbezweigen) sowie 2.9 (Modellversuche und Pilotprojekte) sind bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Abteilung Arbeit und Berufliche Bildung, Oranienstraße 106, 10969 Berlin, Telefon: 030 9028-1306, Telefax: 030 9028-2173 schriftlich, zu stellen.
(7) Das Informationsangebot ist unter:
https://www.berlin.de/sen/arbeit/ausbildung/berufsausbildung/richtlinienfoerderung/
zu finden.
(8) Anträge auf Förderung nach Unterabschnitt 2.3 (Förderung der überbetrieblichen Lehrgänge im Handwerk und in vergleichbaren Gewerbezweigen) sind von der Handwerkskammer Berlin beziehungsweise von den Maßnahmeträgern in ähnlichen Gewerbezweigen bis zum 1. Dezember jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.
4.2 – Bewilligung
(1) Den Anforderungs-, Auszahlungs- und Nachweisverfahren liegen die entsprechenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) und deren Ausführungsvorschriften zu Grunde.
(2) Die Bewilligung wird durch die jeweilige zuständige Bewilligungsstelle vorgenommen (siehe Unterabschnitt 4.1 Antrag). Die Zuschüsse nach Unterabschnitt 4.1 Absatz 3 sind zweckgebunden zur Deckung der jeweiligen Ausbildungskosten zu verwenden.
(3) Die Antragsteller für die Unterabschnitte 2.1 (Verbundausbildung von Betrieben mit anderen Betrieben, überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, freien Trägern, schulischen oder hochschulischen Einrichtungen [Verbundpartner]), 2.2 (Förderung des Besuches einer Berufsschule oder überbetrieblichen Berufsbildungsstätte außerhalb Berlins bei anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender [Splitterberufe]), 2.4 (Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen), 2.5 (Förderung von weiblichen Personen), 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen), 2.7 (Übernahme von Auszubildenden) und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) verpflichten sich direkt nach Beendigung der Ausbildung den amtlichen Beendigungsnachweis des Ausbildungsverhältnisses bei der Handwerkskammer Berlin, Abteilung IV/FBB, Blücherstraße 68, 10961 Berlin, Telefon: 030 259 03-381/ 382, Telefax: 030 25903-380, E-Mail: fbb@hwk-berlin.de schriftlich vorzulegen.
(4) Als monatliche Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften ist die Bruttoausbildungsvergütung ohne Arbeitgeberanteil maßgeblich. Grundlage ist die ausbildungsvertragliche Regelung zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses.
(5) Die zusätzliche Förderung der Verlängerung des Ausbildungsvertrages wegen nicht bestandener Prüfung (Nachlehre) ist bei den Unterabschnitten 2.4 (Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen), 2.5 (Förderung von weiblichen Personen), 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen), und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) ausgeschlossen.
(6) Hinsichtlich Rücknahme und Widerruf der Bewilligungsbescheide gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Rückzahlungsbeträge sind nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der Landeshaushaltsordnung (LHO) zu verzinsen.
5 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
(2) Die „Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin vom 15. August 2017 (ABl. S. 4034), treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.