Richtlinie
Richtlinien zur Förderung von kommerziellen Rundfunk- und rundfunkähnlichen Telemedienangeboten zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information
Bekanntmachung vom 26. Februar 2019
Aufgrund von § 8 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien vom 29. Februar 1992 in der Fassung des Fünften Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 30. August/11. September 2013 (Medienstaatsvertrag [MStV]) hat der Medienrat am 26. Februar 2019 folgende Richtlinie erlassen:
§ 1 Grundlage
Grundlage der Förderung ist § 40 Absatz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV) in Verbindung mit §§ 8, 15, 45 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien (MStV).
§ 2 Förderzweck
Nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Richtlinie können gefördert werden:
7. Projekte zur Rundfunkversorgung ungeachtet des technischen Verbreitungsweges für einen chancengleichen Wettbewerb innerhalb eines dualen Rundfunksystems,
8. Projekte zur Erprobung neuer Sendeformen unter Nutzung neuer Technologien und Übertragungswege,
9. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,
10. Technische Infrastruktur sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken,
11. Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung der Region Berlin-Brandenburg als Medienstandort von nationaler und europäischer Bedeutung.
§ 3 Zuwendungsnehmer/ Empfänger von Förderung
(1) Gefördert werden können kommerzielle Rundfunk- und rundfunkähnliche Telemedienangebote entsprechend ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information in Berlin oder im Land Brandenburg.
(2) Ein Anspruch auf Gewährung von Förderung besteht nicht.
§ 4 Förderungsfähigkeit
(1) Förderungen können nur an förderungsbedürftige und förderungswürdige Zuwendungsnehmer für die in § 2 genannten Förderzwecke vergeben werden (Förderungsfähigkeit).
(2) Förderungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die mabb an der Erfüllung des Förderzwecks ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Zuwendungsnehmer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Maßnahme auch ohne Förderung durch die mabb umzusetzen.
(3) Förderungswürdig sind Maßnahmen der Anbieter von kommerziellen Rundfunk- und rundfunkähnlichen Telemedienangeboten entsprechend ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information in Berlin oder im Land Brandenburg, soweit das Programm oder das Angebot in Berlin oder im Land Brandenburg hergestellt und redaktionell gestaltet wird. Der jeweilige Beitrag zu lokaler und regionaler Information bemisst sich nach Art und Umfang der Berichterstattung zum örtlichen Geschehen in Berlin oder im Land Brandenburg. Nicht förderungswürdig sind Maßnahmen, die durch Dritte im Wege der Auftragsproduktion, Themenplatzierung oder ähnliche Formen der direkten Finanzierung unterstützt werden. § 7 Absatz 7 RStV bleibt unberührt.
(4) Förderungswürdig sind ferner nur Maßnahmen, die den anerkannten journalistischen Grundsätzen und sonstigen Vorgaben des § 10 RStV entsprechen.
(5) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rundfunk können bis zum Jahr 2020 mit maximal 70% und bis zum Jahr 2022 mit maximal 50% der anfallenden Kosten für die Verbreitung gefördert werden. In begründeten Ausnahmefällen ist bei bestimmten Maßnahmen eine Förderung von bis zu 100% der Verbreitungskosten möglich.
(6) Werden Maßnahmen für mehrere Anbieter ausgeschrieben oder von der mabb durchgeführt, soll im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausgewogenen Förderung der auf einen einzelnen Anbieter entfallende Anteil an der Gesamtfördersumme 20% nicht überschreiten.
(7) Die Förderungsfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Anbieter die Förderungsbedürftigkeit grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat sowie gegen frühere Auflagen der Förderung oder in schwerwiegender Weise gegen gesetzliche oder vertragliche Vorschriften verstoßen hat.
§ 5 Antragstellung
(1) Förderung wird grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Mit der Maßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Auf Antrag kann die mabb in einen vorfristigen Maßnahmenbeginn einwilligen. Aus einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erwächst kein Anspruch auf Förderung.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn erfolgt auf Risiko des Anbieters.
(2) Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Anbieters,
2. Beschreibung des Förderzwecks,
3. Nachweis, dass der Förderzweck ohne Gewährung von Fördermitteln nicht erreicht werden kann und eine Finanzierung aus Eigen- oder Drittmitteln nicht möglich ist,
4. Angaben zur Finanzierung des Programms oder Angebots, insbesondere Angaben darüber, welche Teile des Programms oder Angebots durch eigene Mittel beziehungsweise durch Werbung oder Sponsoring finanziert werden und welche Teile des Programms oder Angebots als Auftragsproduktionen oder anderweitig durch Dritte finanziert werden sowie Angaben über die redaktionelle Einflussnahme Dritter auf die entsprechenden Teile des Programms oder Angebots,
5. Förderzeitraum.
(3) Im Antrag muss das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nachgewiesen werden. Soweit der Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich ist, muss die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden.
In diesem Fall ist der Nachweis bis zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nachzureichen.
§ 6 Ausschreibungsverfahren
(1) Fördermittel können maßnahmenbezogen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens vergeben werden. Die entsprechenden Ausschreibungen werden von der mabb auf der Website der mabb unter: https://www.mabb.de/foerderung/ausschreibungen.html veröffentlicht.
(2) Die Anträge müssen fristgerecht eingereicht werden. Die in der Ausschreibung angegebenen Antragsfristen sind in der Regel Ausschlussfristen. Nach Ablauf der Frist ist eine Teilnahme an der Ausschreibung nicht mehr möglich und die Gewährung der ausgeschriebenen Fördermittel ausgeschlossen.
(3) Gibt es mehr geeignete Bewerber als verfügbare Fördermittel, trifft der Medienrat eine Auswahlentscheidung. Er berücksichtigt hierbei insbesondere den Beitrag des Programms oder Angebots zu lokaler und regionaler Information in Berlin oder im Land Brandenburg.
§ 7 Eigene Förderprojekte der mabb
(1) Eine Förderung kann auch in Gestalt von Projekten erfolgen, die teilweise oder in Ausnahmefällen vollständig von der mabb finanziert und durchgeführt werden oder die von der mabb initiiert und durchgeführt werden und die den Anbietern zur Teilnahme offen stehen.
(2) Die mabb führt derartige Förderprojekte insbesondere dann durch, wenn die Anbieter weder selbst noch in Zusammenarbeit wirtschaftlich oder organisatorisch in der Lage sind, das entsprechende Projekt eigenständig durchzuführen.
(3) Die Förderprojekte werden in geeigneter Form bekanntgemacht. Die mabb kann Antragsfristen setzen. Sofern die mabb innerhalb der Ausschreibungsfrist nicht ausreichend Anträge erhält, um das ausgeschriebene Förderprojekt den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechend betreiben zu können, kann die mabb von der Durchführung des Förderprojekts absehen oder die Projektlaufzeit verkürzen.
§ 8 Bewilligung
(1) Die Zuwendung kann als Verwaltungsakt in Form eines Zuwendungsbescheides oder in Form eines Zuwendungsvertrages gewährt werden. Zuwendungsbescheide und -verträge können vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht sowie mit Auflagen für den Zuwendungsnehmer versehen werden.
(2) Zuwendungsbescheide und Zuwendungsverträge haben folgende Angaben zu enthalten:
a) Art und Inhalt der geförderten Maßnahmen sowie gegebenenfalls die förderfähigen Programmbestandteile,
b) Zeitraum der Förderung.
(3) Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid oder dem Zuwendungsvertrag sind nicht übertragbar und dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. Wird in der Bewilligung die konkrete Höhe der Förderung nicht festgelegt, hat diese durch einen gesonderten Bescheid innerhalb von zwei Monaten nach Bewilligung zu erfolgen.
(4) Es gelten ergänzend die ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung).
§ 9 Auszahlung
(1) Die Auszahlung der Fördermittel setzt die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides oder den Abschluss des Zuwendungsvertrags voraus.
(2) Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt bei einer Einmalzahlung nach Vorlage einer prüfbaren Rechnung und Nachweis der Zahlung. Sofern im Zuwendungsbescheid oder im Zuwendungsvertrag nicht anders bestimmt, erfolgt die Auszahlung fortlaufender Fördermittel monatlich.
§ 10 Verwendung der Förderung/ Verwendungsnachweis
(1) Die Fördermittel dürfen nur nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrags verwendet werden.
(2) Der Zuwendungsnehmer hat der mabb die Verwendung der Fördermittel nachzuweisen, die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 11 Rückzahlung von Zuwendungen
Gewährte Zuwendungen, die vom Zuwendungsnehmer nicht für den Förderzweck genutzt wurden, sind vom Zuwendungsnehmer zurückzuerstatten. Die mabb kann ausnahmsweise auf die Rückerstattung verzichten, wenn andernfalls der Förderzweck gefährdet würde.
§ 12 Beendigung der Förderung
Kommt der Zuwendungsnehmer etwaigen Mitwirkungspflichten gegenüber der mabb oder Dritten im Zusammenhang mit der Förderung auch nach zweifacher Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, kann die mabb die Förderung durch Widerruf des Zuwendungsbescheids oder Kündigung des Zuwendungsvertrags beenden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.