Förderprogramm

GründungsBONUS – Unterstützung der Aufbauphase von Existenzgründungen und Startups

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Fördergeber:

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Ansprechpunkt:

IBB Business Team GmbH

Bundesallee 210

10719 Berlin

Weiterführende Links:
GründungsBONUS IBB Business Team – Antragsverwaltung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Berliner Existenzgründerin und Existenzgründer oder als Start-up im 1. Gründungsjahr die Entwicklung, Umsetzung und Marktetablierung innovativer Produkte und Dienstleistungen planen, können Sie mit dem GründungsBONUS einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Berlin fördert mit dem GründungsBONUS Ihre Existenzgründung oder Ihr Start-up in der Aufbauphase.

Sie bekommen den GründungsBONUS für

  • den Aufbau Ihres Unternehmens, das die Entwicklung, Herstellung und Einführung neuartiger oder noch nicht am Markt etablierter Anwendungen, Produkte, Dienstleistungen, Methoden oder Prozesse plant,
  • Ihr Gründungsvorhaben auf Basis von technologischen, digitalen, kreativen oder besonders nachhaltigen Geschäftsmodellen.

Sie bekommen den GründungsBONUS als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens EUR 50.000 für 2 Jahre.

Richten Sie Ihren Antrag bitte über das elektronische Antrags- und Verwaltungssystem an die IBB Business Team GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Gründerinnen und Gründer sowie Kleinstunternehmen mit Sitz in Berlin, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate sind.

Nicht gefördert werden

  • das Baugewerbe,
  • die Gastronomie,
  • die Hotellerie,
  • der Einzelhandel mit Ausnahme des Versandhandels.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie führen Ihr Gründungsvorhaben in Berlin durch.
  • Der Hauptsitz und die geförderte Betriebsstätte Ihres Unternehmens bleiben für mindestens 3 Jahre in Berlin.
  • Bei Kapitalgesellschaften halten die Gründerinnen und Gründer zusammen die Mehrheit der Gesellschaftsanteile des antragstellenden Unternehmens und üben die wesentlichen Leitungsfunktionen im Unternehmen aus.
  • Ihr Vorhaben verfügt über ein erkennbares Markt- und Wachstumspotenzial und lässt einen positiven Effekt für den Standort erwarten.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sichern.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Berlin zur Unterstützung der Aufbauphase von Existenzgründungen und Startups im Rahmen des Programms „GründungsBONUS“

Bekanntmachung vom 15. März 2023
WiEnBe IV D 23

1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 – Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO) und deren Ausführungsvorschriften (AV), insbesondere zu § 23 und § 44, Zuschüsse zur Unterstützung der Aufbauphase von Existenzgründungen und Startups.

Bei den Zuschüssen handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABI. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3) geändert worden ist.

1.2 – Ziel der Förderung ist es, Existenzgründungen und Startups über eine initiale Gründungsfinanzierung bei der Entwicklung, Umsetzung und Marktetablierung innovativer Produkte und Dienstleistungen zu unterstützen und zu nachhaltigem Wachstum zu verhelfen. Damit sollen die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit des Standorts erhöht und positive Effekte für Einkommen und Beschäftigung in Berlin generiert werden.

1.3 – Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat die IBB Business Team GmbH (IBT), eine 100%-ige Tochter der IBB Gruppe, mit der Durchführung der Fördermaßnahme gemäß diesen Richtlinien beauftragt.

1.4 – Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2 – Gegenstand der Förderung

2.1 – Gefördert wird der Aufbau von Unternehmen, welche die Entwicklung, Herstellung und Einführung neuartiger oder noch nicht am Markt etablierter Anwendungen, Produkte, Dienstleistungen, Methoden oder Prozesse planen.

2.2 – Förderfähig sind Ausgaben, die dem unter 2.1 genannten Zweck dienen, unter anderem für:

  • Material- und Investitionskosten,
  • laufende Betriebsausgaben (zum Beispiel Raumkosten, Werbekosten, Kommunikationskosten etc.),
  • Personalkosten (Arbeitnehmerbrutto), bei Gründer/-innen und Geschäftsführer/-innen maximal 2.000 Euro/Monat pro Person, jedoch bis maximal 50 Prozent des Gesamtzuschusses,
  • Fremdleistungen (zum Beispiel Beratungskosten, Kosten für IT-Entwicklung) und
  • Sicherung von Rechten, Patentanmeldung unter anderem damit verbundene Kosten.

2.3 – Nicht gefördert werden

  • Bewirtungskosten, Verpflegungsaufwendungen, Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden beziehungsweise Errichtung von Gebäuden,
  • Anschaffungs- oder Leasingkosten für PKW und Vertriebsfahrzeuge,
  • Finanzierungskosten und
  • Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer.

3 – Zuwendungsempfänger

3.1 – Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Gründer/-innen beziehungsweise Kleinstunternehmen1), die ihren Sitz in Berlin haben und zum Zeitpunkt der elektronischen Einreichung des Antrages nicht älter als zwölf Monate sind. Maßgeblich ist die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages/des Musterprotokolls. Sofern kein Gesellschaftsvertrag/Musterprotokoll vorhanden ist, gilt als Gründungsdatum das in der Gewerbeanmeldung beziehungsweise der Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit genannte Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit.

3.2 – Bei Kapitalgesellschaften müssen die Gründer/-innen zusammen die Mehrheit der Gesellschaftsanteile des Antrag stellenden Unternehmens halten und die wesentlichen Leitungsfunktionen im Unternehmen ausüben.

3.3 – Im Fokus stehen Gründungsvorhaben auf Basis von technologischen, digitalen, kreativen oder besonders nachhaltigen Geschäftsmodellen auch ohne anspruchsvollen technologischen Innovationsgrad.

3.4 – Ausgeschlossen von einer Förderung sind grundsätzlich Baugewerbe, Gastronomie, Hotellerie und Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel, sowie die vom Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche.

4 – Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 – Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt der Eingang des elektronischen Antrages (Vergleiche Nummer 7.1) sofern das rechtsverbindlich unterzeichnete Antragsformular im Original innerhalb von sieben Tagen nachgereicht wird.

4.2 – Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen gewährt werden, die zum Zeitpunkt des Eingangs des rechtsverbindlich unterzeichneten Antragsformulars im Original bei der IBT noch nicht begonnen worden sind.

4.3 – Das Gründungsvorhaben muss in Berlin durchgeführt werden. Der geplante beziehungsweise bestehende Unternehmenssitz muss Berlin sein.

4.4 – Die Regelung unter Nummer 3.2 der Richtlinie gilt auch während des Bewilligungszeitraumes sowie der daran anschließenden Periode von drei Jahren nach Abschlusszahlung (Bindungsfrist).

4.5 – Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss unter Einschluss der beantragten Finanzierungshilfe geschlossen und überzeugend dargelegt sein. Die handelnden Personen müssen über ausreichend unternehmerisches Potenzial (kaufmännische Kenntnisse, Branchenkenntnisse, Kenntnisse über Markt und Konkurrenz) verfügen, um das Vorhaben erfolgreich umsetzen zu können.

4.6 – Das Vorhaben muss über ein erkennbares Markt- und Wachstumspotenzial verfügen und einen positiven Effekt für den Standort erwarten lassen (absehbarer Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Digitalisierung, Energieeinsparung, etc.).

4.7 – Der Hauptsitz und die geförderte Betriebsstätte des Unternehmens müssen für mindestens drei Jahre – nach Abschlusszahlung – in Berlin verbleiben und betrieben werden. Bei einer geförderten freiberuflichen Tätigkeit muss die Tätigkeit nach Abschluss der Maßnahme für mindestens drei Jahre innerhalb von Berlin ausgeübt werden (Bindungsfrist).

5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 – Finanzierungsart:

Bedingt rückzahlbarer, zweckgebundener Zuschuss als Anteilfinanzierung

5.2 – Höhe der Zuwendung:

Die förderfähigen Gesamtkosten werden mit 50 Prozent, jedoch bis maximal 50.000 Euro bezuschusst.

Die förderfähigen Kosten müssen innerhalb von zwei Jahren anfallen.

Die Ausgaben für Personalkosten dürfen nicht mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

5.3 – Zahlungsabruf:

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der IBT geprüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip).

Die Auszahlung erfolgt in maximal fünf Tranchen, die Abschlusszahlung nach Vorliegen des Verwendungsnachweises. Verschiebungen zwischen den Kostenkategorien sind grundsätzlich möglich.

6 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 – Die Antragstellenden berechtigen die durchführenden Stellen, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen.

6.2 – Die IBT teilt den Antragstellenden gemäß Artikel 6 Absatz 1 VO (EU) Nummer 1407/2013 schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe mit. Antragstellende haben gegenüber der Bewilligungsbehörde eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form abzugeben, in der alle gewährten De-minimis-Beihilfen der beiden vorangegangenen Steuerjahre sowie des laufenden Steuerjahres angegeben sind.

6.3 – Dokumente im Rahmen des Antragsverfahrens sind in deutscher Sprache oder mit dem Original in deutscher Übersetzung eines amtlich zugelassenen Dolmetschers, eines Konsulates oder einer sonstigen Dienststelle vorzulegen.

6.4 – Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn für dieselben förderfähigen Ausgaben andere öffentliche Förderungen in Anspruch genommen werden oder dieses beabsichtigt ist (Kumulierungsverbot).

6.5 – Für die Antragstellung ist die Angabe einer Identifikationsnummer erforderlich, die zuvor bei der Senatsverwaltung für Finanzen unter: registrierung@senfin.berlin.de zu beantragen ist. Mit dieser ID wird die Registrierung in der Transparenzdatenbank (www.berlin.de/transparent) dokumentiert.

6.6 – Die Zuwendungen werden in der Zuwendungsdatenbank des Landes Berlin im Internet unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften veröffentlicht.

6.7 – Zuwendungsempfänger/-innen sind verpflichtet, dem Land Berlin und der IBT jederzeit Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

Im Rahmen von Nummer 5 der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht für Zuwendungsempfänger/-innen eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrages, die zum Beispiel die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- beziehungsweise Vorhabendurchführungsort betreffen. Wesentliche Änderungen können eine Verringerung oder den Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.

6.8 – Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder einen gegebenenfalls erforderlichen (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheids und die (teilweise) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO, die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in diesen Richtlinien beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.

6.9 – Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (GVBl. S. 1711) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 20. Juni 1977 (GVBl. S. 1126). Zu den subventionserheblichen Tatsachen zählen insbesondere die im Zuwendungsantrag und den beizufügenden Unterlagen sowie die in den Abrechnungsunterlagen enthaltenen Angaben. Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen sind der IBT unverzüglich mitzuteilen.

6.10 – Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Absatz 4a AGVO).

7 – Verfahren

7.1 – Anträge sind durch das Unternehmen auf der Internetseite bei der IBT im Wege des elektronischen Antragsverfahrens zu stellen. Nach Feststellen der grundsätzlichen Förderfähigkeit erfolgt in der Regel ein Gespräch bei der IBT.

7.2 – Auf Basis einer Entscheidungsvorlage der IBT und einer Eigenpräsentation der Antragstellenden im Bedarfsfall entscheidet der Förderausschuss über den Antrag in nicht öffentlicher Sitzung. Den rechtsbehelfsfähigen Bescheid erstellt die IBT im Namen des Landes Berlin.

7.3 – Im Förderausschuss sind die den Vorsitz stellende Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, die IBT, die Handwerkskammer Berlin (HwK) sowie die Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) vertreten. Gegen das Votum des Landes Berlin können keine begünstigenden Beschlüsse gefasst werden.

7.4 – Zahlungsabrufe können bei der IBT eingereicht werden, wenn grundsätzlich bezahlte Originalrechnungen (Rechnungs- und Zahlungsbelege) vorgelegt wurden. Barzahlungsquittungen werden nicht anerkannt. Beträge werden anteilig pro Rechnung bezogen auf den Nettobetrag erstattet. Der Zuschuss wird per Überweisung an den/die Zuwendungsempfänger/-in ausgezahlt.

7.5 – Die Zahlungen betragen mindestens zehn Prozent der bewilligten Zuwendung. Die Schlusszahlung erfolgt nach Verwendungsnachweis. Diesem müssen ein standardisierter Sachbericht zum Fördererfolg und ein zahlenmäßiger Nachweis beiliegen. Der zahlenmäßige Nachweis enthält eine Gegenüberstellung der geplanten und tatsächlich abgerechneten beziehungsweise anerkannten Ausgaben. Seitens der IBT erfolgt neben der rechnerischen Prüfung eine inhaltliche Plausibilitätsprüfung der Zweckerfüllung. Diese entspricht gleichzeitig der Verwendungsnachweisprüfung.

7.6 – Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung, der Rechnungshof von Berlin, die IBT oder von ihnen Beauftragte sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen Nachweise und Berichte sowie zur begleitenden und Ex-post-Bewertung der Maßnahme Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

8 – Schlussbestimmungen

8.1 – In Fällen von besonderer Bedeutung für die Berliner Wirtschaft kann die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe im Einvernehmen mit dem Förderausschuss Ausnahmen zulassen.

Diese Richtlinie tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt für alle ab diesem Datum bei der IBT eingehenden Anträge. Sie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

                        

1) Kleinstunternehmen verfügen über weniger als zehn Beschäftigte. Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (siehe ABl. der EU L 124/36 vom 20. Mai 2003).

 

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