Förderprogramm

Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien (Pro FIT) – Frühphasenfinanzierung von Technologieunternehmen

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Forschung & Innovation (themenoffen), Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

Investitionsbank Berlin (IBB)

Bundesallee 210

10719 Berlin

Tel: 030 21250

Fax: 030 21252020

Investitionsbank Berlin

Weiterführende Links:
Pro FIT – Frühphasenfinanzierung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie sich als Gründerin oder Gründer eines technologieorientierten Unternehmens noch in der Frühphase der Unternehmenstätigkeit befinden und Unterstützung bei der Finanzierung Ihres innovativen Vorhabens brauchen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Berlin unterstützt Sie als neu gegründetes, technologieorientiertes kleines Unternehmen in der Frühphase der Unternehmenstätigkeit bei der Durchführung eines Innovationsprojekts.

Sie bekommen die Förderung in der Frühphase 1 für

  • den Aufbau und den Betrieb einer 1. Unternehmensinfrastruktur,
  • zielgerichtete Maßnahmen zur Vorbereitung und Planung des angestrebten Innovationsvorhabens.

Sie bekommen die Förderung in der Frühphase 2 für

  • den weiteren Ausbau und Betrieb der Unternehmensinfrastruktur nach Beginn und parallel zur Durchführung des Innovationsvorhabens.

Sie erhalten die Förderung für

  • Personalausgaben (vor allem Geschäftsführung),
  • Investitionsausgaben,
  • laufende Betriebsausgaben.

Sie erhalten die Förderung in Frühphase 1 je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen. Die Frühphase 1 kann bis zu 1 Jahr dauern.

Sie erhalten die Förderung in Frühphase 2 als Darlehen. Die Frühphase 2 dauert bis zu 3 Jahre. Die Laufzeit entspricht der des unternehmerischen Ankerprojekts.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben, für beide Phasen zusammen maximal EUR 500.000. Davon entfallen bis zu EUR 200.000 EUR auf die Frühphase 1.

Sie können Ihr Innovationsvorhaben aus Pro FIT-Projektfördermitteln mitfinanzieren.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die Investitionsbank Berlin (IBB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind neu gegründete, technologieorientierte, kleine Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Berlin.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Geschäftstätigkeit erfolgt im Wesentlichen in Berlin oder von Berlin aus.
  • Ihre Geschäftsidee weist einen technologisch innovativen Kern als wesentliche Grundlage auf, der technisch machbar erscheint. Es besteht ein erkennbares technisches Risiko. Das Projekt orientiert sich dabei am Stand der Technik oder übertrifft diesen.
  • Sie können mindestens eine Mentorin beziehungsweise einen Mentor mit einschlägigen unternehmerischen Erfahrungen vorweisen, die beziehungsweise der selbst nicht operativ im Unternehmen tätig ist.
  • Als Gruppe mehrerer Gründerinnen und Gründer halten Sie zusammen mindestens 75 Prozent der Gesellschaftsanteile des Unternehmens und üben die wesentlichen Leitungsfunktionen im Unternehmen aus. Institutionelle Beteiligungsgesellschaften sind zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht am Unternehmen beteiligt, Business Angels sind bis maximal 25 Prozent beteiligt.
  • Es handelt sich nicht um eine Ausgründung aus bestehenden Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Gesellschafterstruktur und nicht um einen Zusammenschluss bereits bestehender Unternehmen.
  • Als antragstellendes Unternehmen für eine Förderung in Frühphase 1 sind Sie nicht älter als 12 Monate, für eine Förderung in Frühphase 2 nicht älter als 24 Monate.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Durchführungsbestimmungen des Landes Berlin zur Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Frühphasenfinanzierung von Technologieunternehmen im Rahmen des Programms zur Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien (Pro FIT)

[Vom 1. Januar 2021
geändert am 1. Oktober 2021]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Durchführungsbestimmungen neu gegründeten kleinen Unternehmen Zuwendungen für unternehmensbezogene Vorhaben (Frühphasenvorhaben). Der vorrangige Unternehmenszweck muss sich aus einem Innovations-, insbesondere Forschungs- und Entwicklungsprojekt (FuE-Projekt) ableiten bzw. in der wirtschaftlichen Verwertung eines bereits vorhandenen innovativen Technologieprodukts bestehen.

Maßgeblich für die Gewährung der Zuwendungen ist die Ziffer 2.2 der Richtlinien des Landes Berlin für das Programm zur Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien (Pro FIT), die durch diese Durchführungsbestimmungen konkretisiert werden, die Landeshaushaltsordnung (LHO) und deren Ausführungsvorschriften, insbesondere zu den §§ 23, 44 LHO und die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)1). Es gelten die zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils aktuellen Fassungen.

Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat die Investitionsbank Berlin (IBB) mit der Durchführung der Fördermaßnahme gemäß diesen Durchführungsbestimmungen beauftragt.

1.2 Ausgangspunkt der Fördermaßnahme sind die Marktunvollkommenheiten in der Finanzierung von technologieorientierten Unternehmen in der Frühphase. Mit der Maßnahme wird angestrebt, die Finanzierung von sehr jungen Technologieunternehmen zu stärken. Dabei werden die im Rahmen der gemeinsamen Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg definierten Cluster, die von herausgehobener Bedeutung für den Strukturwandel am Standort sind, berücksichtigt. Bei der Förderung wird auf Erstgründungen fokussiert, da bei diesen die Marktunvollkommenheiten und damit die Förderwirkungen als besonders hoch eingeschätzt werden. Bereits vorhandene Vorgründungserfahrungen im Gründerteam stehen einer Förderung jedoch nicht grundsätzlich entgegen.

Durch die Förderung sollen die Unternehmen befähigt werden, zum einen die Grundlagen für eine eigenständige Innen- und Außenfinanzierungskraft zu schaffen und zum anderen mit höherem Erfolg neue technologische Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln und in den Markt einzuführen. Dadurch sollen Einkommen und Beschäftigung in der Region stimuliert werden.

Wachstumsfinanzierung ist nicht Zweck dieser Fördermaßnahme.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind unternehmensbezogene Vorhaben in der Frühphase der Unternehmenstätigkeit, wobei inhaltlich folgende Teilphasen unterschieden werden:

2.1.1 Frühphase 1

Zur Frühphase 1 gehören insbesondere der Aufbau und der Betrieb einer ersten Unternehmensinfrastruktur sowie zielgerichtete Maßnahmen zur Vorbereitung und Planung des angestrebten Innovationsvorhabens wie bspw. Recherchen, Machbarkeitsstudien, Arbeitsplanerstellung, Erarbeitung des Finanzierungskonzepts.

Die Frühphase 1 endet in der Regel mit Start des Innovationsvorhabens, mit dem spätestens ein Jahr nach Förderbeginn begonnen werden soll.

2.1.2 Frühphase 2

Zur Frühphase 2 gehören insbesondere der weitere Ausbau und Betrieb der Unternehmensinfrastruktur nach Beginn und parallel zur Durchführung des Innovationsvorhabens.

Die Frühphase 2 endet in der Regel mit dem Abschluss des Innovationsvorhabens. Im Ergebnis des Innovationsvorhabens soll mindestens ein funktionsfähiger Prototyp vorliegen („proof of concept“). Zum Innovationsvorhaben zählen darüber hinaus auch die an die Prototypenphase anschließenden Phasen der marktnahen Produktentwicklung, des Produktionsaufbaus bzw. der Marktvorbereitung/Markteinführung für die aus dem Projekt resultierenden Produkte und/oder Dienstleistungen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete kleine Unternehmen2) in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz in Berlin haben und zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der IBB nicht älter als 12 Monate sind. Zum Eingang des Antrags siehe Ziffer 7.1.2.

Sofern nur eine Förderung für die Frühphase 2 gemäß Ziffer 2.1.2 beantragt wird, sind benannte Unternehmen grundsätzlich auch dann antragsberechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei der IBB nicht älter als 24 Monate sind und bisher keine Gewinne ausgeschüttet haben.

Maßgeblich für die Bestimmung des Alters ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Für die Bestimmung dieses Zeitpunkts wird im Regelfall das Datum des Gesellschaftsvertrages herangezogen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Gesellschaftsvertrag rechtskräftig geschlossen worden sein. Die Eintragung in das Handelsregister muss noch nicht erfolgt sein.

3.2 Die Gründer/innen müssen zusammen grundsätzlich mindestens 75% der Gesellschaftsanteile des antragstellenden Unternehmens halten und die wesentlichen Leitungsfunktionen im Unternehmen ausüben. Zudem müssen die für den Unternehmenserfolg maßgeblichen Know-how-Träger einzeln in wesentlichem Umfang am Unternehmen beteiligt sein.

Institutionelle Beteiligungsgesellschaften dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht am Unternehmen beteiligt sein. Beteiligungen von Business Angels bis zu 25% der Gesellschaftsanteile werden von dieser Regelung nicht erfasst.

3.3 Beim Antrag stellenden Unternehmen darf es sich nicht um eine Ausgründung aus bestehenden Unternehmen mit gleicher/ähnlicher Gesellschafterstruktur handeln. Die Gründung darf nicht durch einen Zusammenschluss bereits bestehender Unternehmen erfolgt sein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Geschäftsidee des antragstellenden Unternehmens muss einen technologisch innovativen Kern als wesentliche Grundlage aufweisen.

4.2 Das antragstellende Unternehmen muss ein Innovationsvorhaben („Ankerprojekt“) durchführen oder dessen Durchführung anstreben, welches im Hinblick auf die Zielstellung und die Inhalte die unter der Ziffer 2 der Richtlinien des Landes Berlin für das Programm zur Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien (Pro FIT) benannten programmspezifischen technischen Risiko- und Innovationskriterien erfüllt.

Die Mitfinanzierung des Innovationsvorhabens aus Pro FIT-Projektfördermitteln ist möglich.

Sofern das den Unternehmensgegenstand dominierende Produkt, die Dienstleistung oder das Verfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegt, muss dieses technisch neu oder wesentlich verbessert gegenüber dem europäischen Stand der Technik sein.

4.3 Die für den Unternehmenserfolg maßgeblichen fachtechnischen und kaufmännischen Kompetenzen müssen unmittelbar bei den Gründer/innen bzw. im (erweiterten) Gründungsteam vorhanden sein und sind in geeigneter Form darzulegen. Die Gründer/innen sowie die maßgeblichen Know-how-Träger sollen im Förderzeitraum grundsätzlich mit ihrer vollen Arbeitskraft/-zeit aktiv dem geförderten Unternehmen zur Verfügung stehen.

4.4 Die Geschäftstätigkeit des geförderten Unternehmens muss im Wesentlichen in Berlin bzw. von Berlin aus erfolgen.

4.5 Aus der vorzulegenden Geschäftsplanung des Unternehmens müssen sich plausible Aussichten für einen nachhaltigen wirtschaftlich erfolgreichen Geschäftsbetrieb ergeben. Aus der Geschäftsplanung muss zudem ein Finanzbedarf in Höhe der beantragten Pro FIT-Mittel plausibel hervorgehen.

Im Sinne der zu beachtenden Subsidiarität öffentlicher Fördermittel muss plausibel erkennbar sein, dass zur Deckung des Finanzbedarfs private Beteiligungs-/Finanzierungsmittel nicht verfügbar sind bzw. nicht zu vertretbaren Bedingungen am freien Risikokapitalmarkt eingeworben werden können.

Insbesondere bei Gründern/innen, die bereits umfangreiches Beteiligungskapital eingeworben haben, kann grundsätzlich von einer Subsidiarität nicht ausgegangen werden.

4.6 Die Gesamtfinanzierung des Unternehmens muss im Förderzeitraum absehbar geschlossen werden können.

4.7 Das Unternehmen muss mindestens einen „Mentor“ (Motivator, Netzwerker, Sparring-Partner) mit einschlägigen unternehmerischen Erfahrungen vorweisen können, der selbst nicht operativ im Unternehmen tätig ist. Der Mentor muss sich zumindest in geringem Umfang an der Unternehmensfinanzierung – jedoch nicht zwingend an der Finanzierung des Frühphasenvorhabens – beteiligen, wobei der Finanzierungsbeitrag in Form einer offenen oder stillen Beteiligung bzw. in Form eines Nachrangdarlehens erbracht werden kann. Der Finanzierungsbeitrag des Mentors sollte in der Regel einen Umfang von 5% Frühphasenförderbetrages, mindestens jedoch einen Betrag von 10 TEUR nicht unterschreiten und sollte hinsichtlich seiner Laufzeit zumindest der des Pro FIT-Darlehens entsprechen (vgl. Ziffer 5.1.5). Die vorgesehene Mitwirkung und Mitfinanzierung des Mentors ist vertraglich mit dem Unternehmen zu vereinbaren. Eine eventuelle Vergütung des Mentors erfolgt außerhalb der Pro FIT-Finanzierung und sollte erfolgsabhängig geregelt sein.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Art und Umfang der Zuwendung

5.1.1 Die Zuwendung wird einmalig zweckgebunden in Form einer Projektförderung als Zuschuss und/oder Darlehen im Wege der Voll- oder Anteilfinanzierung gewährt.

5.1.2 Für die Frühphase 1 wird die Zuwendung hälftig in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und hälftig in Form eines Darlehens vergeben. In dieser Teilphase ist mit der Zuwendung eine Vollfinanzierung der förderfähigen Ausgaben möglich.

5.1.3 Für die Frühphase 2 wird die Zuwendung in Form eines Darlehens vergeben, mit dem eine Vollfinanzierung der förderfähigen Ausgaben möglich ist.

5.1.4 Der Förderzeitraum für das gesamte Frühphasenvorhaben (Frühphase 1 und Frühphase 2) kann grundsätzlich bis zu vier Jahre betragen.

5.1.5 Die Laufzeit der Darlehen beträgt bis zu zehn Jahren. Der auf die Frühphase 1 entfallende Darlehensteil kann zinslos gewährt werden. Die Vereinbarung einer endfälligen Tilgung sowie die Erklärung eines Rangrücktritts für das Darlehen sind sowohl für die Frühphase 1 als auch für die Frühphase 2 möglich.

5.1.6 Die im Einzelfall geltenden Konditionen werden vom Förderausschuss festgelegt.

5.1.7 Das Darlehen wird sowohl für die Frühphase 1 als auch für die Frühphase 2 ohne Stellung von Sicherheiten vergeben.

5.1.8 Die Gesellschafter müssen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten in angemessenem Umfang an der Unternehmensfinanzierung – jedoch nicht zwingend an der Finanzierung des Frühphasenvorhabens – beteiligen. Sofern die Gründer bereits über einschlägige Vorgründungserfahrungen verfügen, muss von den Gesellschaftern in der Regel auch ein angemessener Eigenanteil an der Finanzierung des Frühphasenvorhabens geleistet werden.

5.2 Höhe der Zuwendung

Die Gesamtzuwendung kann nominal bis zu 500.000,00 EUR je Unternehmen betragen.

Der davon auf die Frühphase 1 entfallende Zuwendungsbetrag ist nominal auf bis zu 200.000,00 EUR begrenzt.

5.3 Förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind alle notwendigen und angemessenen Ausgaben des Unternehmens, die

  • im Förderzeitraum im Zusammenhang mit dem in der Ziffer 2.1 dieser Durchführungsbestimmungen beschriebenen Fördergegenstand anfallen und somit
  • nicht direkt dem „Ankerprojekt“ i.e.S. (ab Projektstart) oder anderen Förderprojekten zuzurechnen sind und
  • nicht direkt im Zusammenhang mit umsatzbezogenen Kundenaufträgen anfallen.

Unter dieser Maßgabe sind insbesondere folgende Ausgabenarten förderfähig (bei Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, ohne die ggf. darauf entfallende Umsatzsteuer):

5.3.1 Personalausgaben

Förderfähig sind insbesondere die Personalausgaben, die der allgemeinen Unternehmensführung dienen (Geschäftsführung/Verwaltung u.a.). In der Frühphase 1 sind darüber hinaus auch Personalausgaben in den Bereichen FuE/Marketing/Vertrieb förderfähig, sofern sie unmittelbar der Vorbereitung des Ankerprojekts dienen. Der diesbezügliche Personalaufwand ist detailliert zu begründen.

Sofern einzelne Mitarbeiter auch im „Ankerprojekt“ oder anderen Förderprojekten eingesetzt sind bzw. umsatzbezogene Kundenaufträge bearbeiten, ist der auf diese (hier nicht-förderfähigen) Tätigkeiten entfallende und durch Stundenaufschreibungen nachzweisende Anteil von den Personalausgaben abzusetzen.

Der Berechnung der förderfähigen Personalausgaben wird für arbeitsvertraglich angestellte Mitarbeiter (inkl. Geschäftsführung) das/der Arbeitnehmerbruttogehalt/-lohn zugrunde gelegt. Für den anfallenden Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Umlagen wird ein Pauschalsatz in Höhe von 15% der auf Basis der Arbeitnehmerbruttovergütung ermittelten Personalausgaben anerkannt.

Bei angestellten Gesellschaftern des Unternehmens ist das Arbeitnehmer-Bruttogehalt (Vollzeit) in der Frühphase 1 grundsätzlich auf 50 TEUR p.a. und in der Frühphase 2 grundsätzlich auf 60 TEUR p.a. begrenzt. Die Begrenzung gilt unabhängig davon, ob die Gehälter der Gesellschafter im Rahmen des Frühphasenvorhabens gefördert werden. Im begründeten Einzelfall können die genannten Obergrenzen überschritten werden.

In begrenztem Umfang können auch Ausgaben für Mitarbeiter, die auf Auftragsbasis vom Unternehmen beschäftigt werden (Freelancer), gefördert werden.

Für Förderungen nach diesen Durchführungsbestimmungen ist das Besserstellungsverbot nicht relevant.

5.3.2 Investitionsausgaben

Förderfähig sind die Anschaffungsausgaben für Geräte und Anlagen, die der allgemeinen Betriebs- und Geschäftsausstattung des Unternehmens zuzurechnen sind.

Investitionsausgaben für Anlagen und Geräte, die ausschließlich dem „Ankerprojekt“, anderen Förderprojekten bzw. unmittelbar der umsatzbezogenen Produktion dienen, sind nach diesen Durchführungsbestimmungen nicht förderfähig.

Eine Kombination der Pro FIT-Frühphasenfinanzierung mit Mitteln der GRW-Investitionsförderung ist nicht möglich.

5.3.3 laufende Betriebsausgaben

Förderfähig sind die gewöhnlichen laufenden Ausgaben des antragstellenden Unternehmens, die dem allgemeinen Unternehmensbetrieb dienen und somit für das „Ankerprojekt“ bzw. für umsatzbezogene Kundenaufträge Gemeinkostencharakter haben.3)

5.3.4 Darüber hinaus sind im begründeten Einzelfall auch sonstige Einzelausgaben für Material, Fremdleistungen ö.ä. förderfähig, wenn sie unmittelbar der Vorbereitung des „Ankerprojekts“ dienen (nur Frühphase 1).

5.4 Vergaberecht

5.4.1 Die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen gemäß Ziffer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind bei der Förderung mit Zuschüssen erst ab einem Auftragsvolumen von 50.000 EUR anzuwenden.

5.4.2 Bei der Förderung mit Darlehen finden die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen gemäß Ziffer 3 der ANBest-P keine Anwendung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit Einreichen des Antrages berechtigt der Antragsteller die durchführenden Stellen, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen.

6.2 Bis zur abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises kann der Zuwendungsempfänger verpflichtet werden, auf eigene Rechnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchführen zu lassen.

6.3 Die Bestimmungen über die nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung gemäß Nr. 2 der ANBest-P finden keine Anwendung.

6.4 Im Rahmen von Nr. 5 der ANBest-P besteht für Zuwendungsempfänger eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrages, die z.B. die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- bzw. Projektdurchführungsort betreffen. Sofern sich die Zuwendungsvoraussetzungen wesentlich geändert haben, kann dies eine Verringerung bzw. einen Widerruf oder eine Kündigung der Zuwendung zur Folge haben.

6.5 Die Unternehmen müssen regelmäßig unaufgefordert ihre Jahresabschlüsse bei der IBB vorlegen. In der Auszahlungsphase sind zudem quartalsweise die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Finanzbuchhaltung vorzulegen.

6.6 Die durchführenden Stellen sind berechtigt, eine zusammenfassende Beschreibung des Frühphasenvorhabens, Name und Adresse der Zuwendungsempfänger und die Höhe der gewährten Förderung zu veröffentlichen.

6.7 Einem Antragsteller, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Zunächst erfolgt anhand des mit dem Projektantrag einzureichenden Geschäftsplans (Text- und Zahlenteil), der ebenso einzureichenden Kurzbeschreibung des Ankerprojekts und einer persönlichen Präsentation der Gründer unter den Aspekten „Technologie“, „Marktumfeld“, „Markteinführungsstrategie“, „Planungskonsistenz“ und „Team“ eine Einschätzung durch externe Fachgutachter dahingehend, ob das geplante Unternehmenskonzept grundsätzlich förderfähig und förderwürdig ist. Zudem werden die rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens geprüft.

Bei einem positiven Prüfergebnis fordert die IBB vom Antragsteller zusätzliche Unterlagen für die kaufmännische Prüfung an.

Im nächsten Prüfschritt werden dann die kaufmännischen Unterlagen zum Unternehmen sowie zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers bewertet. Von den maßgeblichen Gesellschaftern sind entsprechende Auskünfte zu erteilen (bei natürlichen Personen u.a. die Vorlage einer Selbstauskunft). Die IBB nimmt auf dieser Basis eine wirtschaftliche Gesamteinschätzung vor und prüft dabei auch, ob sich die Gesellschafter in angemessenem Umfang an der Unternehmensfinanzierung beteiligen.

Erst mit Eingang des Antrages bei der IBB und nach derer Zustimmung kann mit dem Frühphasenvorhaben auf eigenes finanzielles Risiko begonnen werden (vorzeitiger Maßnahmenbeginn). Die Zustimmung der IBB zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erfolgt in der Regel nach positivem Abschluss der fachlichen Begutachtung des Unternehmenskonzepts. Im Falle einer Bewilligung können nur die Ausgaben, die ab dem Datum der Zustimmung verursacht wurden, als förderfähig anerkannt werden.

7.1.2 Der Antrag ist bei der IBB, Bundesallee 210, 10719 Berlin unter Verwendung des interaktiven elektronischen Standardvordrucks einzureichen. Die im Standardvordruck genannten Unterlagen sind vollständig beizufügen.

Zur Wahrung der in der Ziffer 3.1 genannten Fristen für den Zugang zur Fördermaßnahme gilt der Antrag zu dem Zeitpunkt als eingegangen, zu dem der ausgefüllte Standardvordruck bei der IBB eingeht unter der Maßgabe, dass spätestens innerhalb eines Monats die zur fachlichen Begutachtung des Unternehmenskonzepts benötigten Unterlagen (Geschäftsplan, Kurzbeschreibung Ankerprojekt, Frühphasen-Finanzplaner) vollständig bei der IBB vorliegen. Ist dies nicht erfolgt, gilt der Antrag zu dem Zeitpunkt als eingegangen, zu dem die genannten Unterlagen vollständig bei der IBB vorliegen.

Der Standardvordruck steht bei der IBB unter www.ibb.de zum Download bereit und ist auch im Kundenportal mit dem eAntragsverfahren verfügbar. Über das Kundenportal kann der ausgefüllte Vordruck auf sicherem Weg elektronisch bei der IBB eingereicht werden.

Im Zusammenhang mit der Antragstellung nimmt die IBB auch Beratungsaufgaben wahr. Die IBB kann bei der Beurteilung, Qualifizierung und Betreuung externe, zur Vertraulichkeit verpflichtete Sachverständige und Fachprojektträger einbeziehen.

7.1.3 Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der IBB gesetzten Frist vervollständigt werden, können abgelehnt werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Über die Gewährung der gesamten Zuwendung entscheidet einmalig ein Förderausschuss unter Leitung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung. Der Förderausschuss legt auch die Auflagen und Auszahlungsvoraussetzungen für die Zuwendung fest.

Sofern sich der Förderzeitraum über mehrere Jahre erstreckt, ist regelmäßig – zumindest jedoch beim Übergang von der Frühphase 1 zur Frühphase 2 – die der Bewilligung zugrunde liegende Unternehmensplanung zu aktualisieren. Aus den Aktualisierungen können sich Reduzierungen der Zuwendung ergeben.

Im Rahmen der Bewilligung kann auch die Inanspruchnahme geeigneter Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen durch die Gründer beauflagt werden.

7.2.2 Die Beschlüsse im Förderausschuss werden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel gefasst. Der schriftliche Zuwendungsbescheid bzw. Zuwendungsvertrag über die getroffene Entscheidung ergeht durch die IBB.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Zuwendung wird in der Regel quartalsweise in Tranchen ausgezahlt. Die Tranchen orientieren sich an dem Ausgaben- und Finanzierungsplan des Unternehmens. Zudem können für die Auszahlung einzelner Tranchen weitere individuelle Auflagen festgelegt werden.

7.3.2 Die Auszahlung der ersten beiden Tranchen erfolgt grundsätzlich zunächst ohne Ausgabennachweise. Die Auszahlung der Folgetranchen setzt dann jeweils den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der vorvorgehenden Tranche durch den Nachweis ausreichender förderfähiger Ausgaben entsprechend dem Finanzierungsanteil der Pro FIT-Förderung voraus (d.h. vor Auszahlung der dritten Tranche muss die Verwendung der ersten Tranche nachgewiesen werden, vor Auszahlung der vierten Tranche muss die Verwendung der zweiten Tranche nachgewiesen werden usw.).

Der Ausgabennachweis erfolgt durch Vorlage der Rechnungen zzgl. der zugehörigen Zahlungsbelege bzw. anhand von Beleglisten, die nach Ausgabenarten geordnet und aus dem Rechnungswesen des Unternehmens zu generieren sind. Zu einzelnen Ausgabenpositionen der Beleglisten sind dann im Rahmen von Stichprobenprüfungen der IBB auf Anforderung die betreffenden Rechnungen/Verträge und Zahlungsbelege (auf Anforderung auch im Original) vorzulegen.

Mit dem Ausgabennachweis ist von den Unternehmern subventionserheblich zu erklären, dass die nachgewiesenen Ausgaben nicht dem „Ankerprojekt“ oder anderen Förderprojekten zuzuordnen sind bzw. nicht direkt im Zusammenhang mit umsatzbezogenen Kundenaufträgen stehen. Zur Nachprüfbarkeit dieser Erklärung sind die im Rahmen der Pro FIT-Frühphasenfinanzierung nicht-förderfähigen Ausgaben („Ankerprojekt“, andere Förderprojekte, direkt auftragsbezogene Ausgaben) von den übrigen (förderfähigen) Unternehmensausgaben im Rechnungswesen des Unternehmens kontenmäßig zu separieren.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zwischen- und der Verwendungsnachweis bestehen jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die im Fördervorhaben angefallenen Ausgaben und dem Sachbericht des Zuwendungsempfängers.

7.4.2 Die mit den Mittelverwendungsbelegen gemäß Nr. 7.3.2 für das jeweilige Kalenderjahr eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt. Sofern eine Projektbegleitung beauftragt ist, ersetzen die dem projektbegleitenden Fachgutachter vom Zuwendungsempfänger zu definierten Zeitpunkten/Meilensteinen (ggf. auch im Rahmen einer Präsentation) zur Prüfung vorzulegenden Berichte zum Stand des Projektes zusammen mit den diese einbeziehenden Prüfberichten des Fachgutachters die ansonsten erforderlichen jährlichen Sachberichte zum Zwischennachweis. Falls der Zeitraum zwischen den einzelnen Berichtszeitpunkten im Rahmen der fachtechnischen Projektbegleitung über 12 Monaten liegt, ist ergänzend ein Sachbericht einzureichen.

7.4.3 Die Fristen für die Vorlage des jährlichen Sachberichtes und des abschließenden Verwendungsnachweises werden abweichend von Ziffer 6.1 der ANBest-P auf drei Monate festgelegt. Für den jährlichen Sachbericht gilt diese Frist nur, wenn keine fachtechnische Projektbegleitung beauftragt ist.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder einen ggf. erforderlichen (Teil-) Widerruf des Zuwendungsbescheides bzw. eine ggf. erforderliche (Teil-) Kündigung des Zuwendungsvertrages

und die (teilweise) Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO, die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), sowie die ANBest-P, soweit nicht in diesen Durchführungsbestimmungen in Verbindung mit den Pro FIT-Richtlinien bzw. im Zuwendungsbescheid oder -vertrag Abweichungen zugelassen sind.

Sofern in der Zuwendung mindestens 25.000 EUR Landesmittel enthalten sind und wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist zusätzlich die Leistungsgewährungsverordnung (LGV) über die Berücksichtigung der aktiven Förderung der Beschäftigung von Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu beachten.

7.5.2 Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (GVBL. S. 1711) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 20. Juni 1977 (GVBL. S. 1126). Zu den subventionserheblichen Tatsachen zählen insbesondere die im Zuwendungsantrag und den beizufügenden Unterlagen sowie die in den Abrechnungsunterlagen (s. Nr. 7.3/7.4) enthaltenen Angaben. Subventionserhebliche Tatsachen und Änderungen sind der IBB unverzüglich mitzuteilen.

7.5.3 Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung und die IBB bzw. ein von ihnen Beauftragter sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen, Nachweise und Berichte sowie zur begleitenden und ex-post-Bewertung der Maßnahme Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

7.5.4 Die gleichen Rechte stehen dem Rechnungshof des Landes Berlin zu.

8. Geltungsdauer

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 01.01.2021 in Kraft.

Sie treten mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft und gelten für alle Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bei der IBB eingegangen sind.

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. EU vom 26.06.2014, L 187/1 

2) Kleine Unternehmen (KU) gemäß Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. EU vom 26.06.2014, L 187/1 

3) Ausgaben für Betriebsräume (Miete, Gas/Wasser/Strom, Reinigung), Ausgaben für Kommunikation (Porto, Telefon, Internet), Werbe- und Reisekosten, Sonstige Ausgaben für Versicherungen, Beiträge, Fahrzeugkosten, Gerätemieten, allgemeine Rechts- und Beratungskosten, Buchführung/Steuerberater, Bürobedarf, Kleingeräte, Instandhaltung, Fortbildung, Geldverkehr u.a.

Rechts- und Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Beantragung der Pro FIT-Förderung anfallen bzw. die als erfolgsabhängiges Entgelt für die Einwerbung von Finanzierungsmitteln im Sinne einer Vermittlungsprovision anfallen, sind nicht förderfähig. 

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?