Förderprogramm

Programm für Internationalisierung – Förderung der Netzwerkbildung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Außenwirtschaft, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Berlin (IBB)

Bundesallee 210

10719 Berlin

Weiterführende Links:
Programm für Internationalisierung – Förderung der Netzwerkbildung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vernetzungsprojekte mit Akteuren der Wirtschaft und Wissenschaft inner- und außerhalb Berlins durchführen und Unternehmen bei der Überwindung von Internationalisierungsbarrieren unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Berlin fördert grenzübergreifende Wirtschafts- und Wissenschaftskooperationen und die Integration regionaler Wertschöpfungsketten in internationale Produktions- und Forschungsprozesse.

Sie erhalten die Förderung normalerweise als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben über einen Zeitraum von 1 bis 3 Jahren.

Die Gesamtausgaben müssen mindestens EUR 250.000 betragen.

Vor der Antragstellung müssen Sie ein Projektgespräch mit der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe führen. Stellen Sie den Projektantrag mindestens 6 Wochen vor Vorhabensbeginn über das Kundenportal der IBB.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete wirtschaftsnahe Institutionen und international ausgerichtete Netzwerke mit wirtschaftlicher Zielsetzung mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Berlin.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss im besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes Berlin liegen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Berlin zur Förderung der Netzwerkbildung im Rahmen des Programms für Internationalisierung (Pfl-NETZ)

Bekanntmachung vom 31. Mai 2022
WiEnBe II F 18

Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat die Investitionsbank Berlin (IBB) mit der Durchführung der Fördermaßnahmen gemäß dieser Richtlinie beauftragt.

1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Berlin gewährt mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Landes Berlin nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen mit Netzwerkcharakter im Rahmen von prozessorientierten Projekten. Es sollen grenzübergreifende Wirtschafts- und Wissenschaftskooperationen und die Integration regionaler Wertschöpfungsketten in internationale Produktions- und Forschungsprozesse unterstützt werden.

1.2 Maßgeblich für die Gewährung der Förderung sind – jeweils in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung – die Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO)1) und deren Ausführungsvorschriften, insbesondere zu den §§ 23, 44 LHO sowie die Bestimmungen über den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Zu diesen gehören vor allem die Verordnung (EU) 2021/1060 und die Verordnung (EU) 2021/10582).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die (teilweise oder vollständige) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten – in der zum Antragszeitpunkt jeweils aktuellen Fassung – die §§ 23 und 44 LHO und deren Ausführungsvorschriften, die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)3), soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.

1.3 Ziel der Förderung sind die Stärkung und der Ausbau der Innovationskapazitäten Berliner Unternehmen durch die Initiierung und Begleitung von überregionalen und grenzüberschreitenden Kooperationsprozessen. Durch die Vernetzung der Unternehmen untereinander und mit der Wissenschaft und die Integration regionaler Wertschöpfungsketten in internationale Produktionsprozesse sollen strukturelle Wettbewerbsnachteile Berliner Unternehmen ausgeglichen werden.

Entsprechend des Leitgedankens der Berliner Wirtschaftsförderung werden deshalb Maßnahmen gefördert, die den – im Rahmen der gemeinsamen Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg definierten – Clustern zuzurechnen sind und im Einklang mit der Innovationsstrategie stehen. Die Cluster sind von herausgehobener Bedeutung für den Strukturwandel in Berlin. Durch die Projekte soll der Aufbau strategischer Partnerschaften zwischen Berliner und internationalen Netzwerkpartnern ermöglicht werden, um Lücken der regionalen Wertschöpfungsketten zu schließen und/oder Potentiale im Sinne von Cross-Innovation auszuschöpfen. Anzustreben ist eine Kooperation von Netzwerkpartnern über das Ende der Förderung hinaus. Insgesamt soll die Position des Landes Berlin als Wirtschafts- und Innovationsstandort ebenso wie die seiner Unternehmen verbessert werden.

Bei der Auswahl der Zielmärkte für ein Projektvorhaben ist auf Priorisierung der Zielländer gemäß der geltenden Fassung des Konzeptes Internationale Wirtschaftskooperation der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zu achten.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2 – Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vernetzungsprojekte von Wirtschaftsakteuren sowie mit Wissenschaftseinrichtungen inner- und außerhalb der Region, die insbesondere Berliner kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Überwindung von Internationalisierungsbarrieren unterstützen und somit den Aufbau und die Entwicklung von nachhaltigen internationalen Kooperationen fördern.

Die Netzwerkprojekte müssen im besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes Berlin liegen.

Es gilt – in der zum Bewilligungszeitpunkt jeweils aktuellen Fassung – die Definition der Europäischen Kommission für Kleinstunternehmen beziehungsweise für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003.

3 – Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind wirtschaftsnahe Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit und international ausgerichtete Netzwerke mit wirtschaftlicher Zielsetzung mit Sitz und/oder Betriebsstätte im Land Berlin.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der VO (EU) 651/2014 sind nicht antragsberechtigt, es sei denn, dass eine Genehmigung für eine De-minimis-Beihilfe oder für befristete staatliche Beihilfen zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände erteilt wurde (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) Verordnung (EU) 2021/1058.

4 – Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) noch nicht begonnen worden sind. Beginn der Maßnahme ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrages.

5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektfinanzierung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Finanzierung: nicht rückzahlbarer, zweckgebundener Zuschuss

5.4 Projektdauer: in der Regel zwischen ein und drei Jahren

5.5 Höhe der Förderung:

Es wird ein Zuschuss von bis zu 80% der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt bei einer Mindesthöhe der förderfähigen Gesamtausgaben von 250.000 Euro.

5.6 Förderfähige Ausgaben:

  • Personalkosten auf der Basis von Standardeinheitskosten (siehe Nummer 6.7)
  • Personalnebenkosten (siehe Nummer 6.8)
  • Reisekosten
  • Fremdleistungen (wie externe Honorare, Übersetzungen, Technik, Raum ausgaben, Druck- und Grafikausgaben)
  • Bewirtungskosten für Empfänge und Sonderveranstaltungen, wenn ein erhebliches Landesinteresse vorliegt. Die Zustimmung hierfür ist bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung vorab einzuholen.

5.7 Nicht förderfähige Ausgaben:

  • Gemeinkosten des Zuwendungsempfängers (eine Ausnahme bilden die Personalnebenkosten nach Nummer 6.8)
  • Ausgaben für Sollzinsen
  • Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken
  • Investitionen
  • Der Kauf von (insbesondere geringwertigen) Wirtschaftsgütern (Druckerkabel, Kopierpapier, Klebeband etc.)
  • Ausgaben, die nicht dem Projekt zuzuordnen sind
  • Ausgaben, die im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)4) dazu führen könnten, dass am Projekt teilnehmende Unternehmen begünstigt werden

6 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Durchführung von EFRE-kofinanzierten Vorhaben erfolgt unter Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (Artikel 9 und Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung [EU] 2021/1060). Zu diesen zählen unter anderem die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter, die Beachtung des Grundsatzes der Antidiskriminierung, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik unter Berücksichtigung der Artikel 11 und 119 (1) AEUV.

Die Informations- und Publizitätsvorschriften der Europäischen Kommission nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung von Ständen und Veranstaltungen sowie für die Erstellung von Publikationen und Präsentationsmaterialien. Auf eine Förderung nach dem Internationalisierungsprogramm durch das Land Berlin ist hinzuweisen.

6.2. Dokumente im Rahmen des Antrags- und Abrechnungsverfahrens sind in deutscher Sprache oder mit dem Original in deutscher Übersetzung vorzulegen.

6.3 Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn für dieselben förderfähigen Ausgaben andere öffentliche Förderungen in Anspruch genommen werden oder dieses beabsichtigt ist (Kumulierungsverbot).

6.4 Die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 ANBest-P sind erst ab einem Auftragsvolumen von 50 000 Euro (netto) anzuwenden.

6.5 Für die Antragstellung ist die Angabe einer Identifikationsnummer erforderlich, die zuvor bei der Senatsverwaltung für Finanzen unter registrierung@senfin.berlin.de zu beantragen ist. Mit dieser ID wird die Registrierung in der Transparenzdatenbank: (www.berlin.de/transparent) dokumentiert.

6.6 Die Zuwendungen werden in der Zuwendungsdatenbank des Landes Berlin und im EU-Vorhabenverzeichnis nach Maßgabe des Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Internet unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften veröffentlicht.

6.7 Unter Berücksichtigung der Artikel 53 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 werden vereinfachte Kostenoptionen (VKO) angewendet. Personalkosten (Arbeitgeber-Brutto) werden gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 auf der Basis von Standardeinheitskosten gefördert.

Als Datengrundlage gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/1060 dienen die „Personal-Durchschnittssätze“, die jährlich von der Senatsverwaltung für Finanzen herausgegeben werden.

Die Durchschnittssätze werden auf Basis der Ist-Ausgaben mit Hilfe des Softwaretools „Personalausgaben-Budgetierung“ (PAB) ermittelt und zum Ende des laufenden Jahres bekanntgegeben. In den Durchschnittssätzen sind die zu erwartenden Tarifanpassungen für das Folgejahr bereits berücksichtigt.

Für die Standardeinheitskosten werden die Durchschnittssätze für Tarifbeschäftigte der allgemeinen Hauptverwaltung herangezogen. Analog zur „Verdiensterhebung in Berlin“, herausgegeben vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, werden die Entgeltgruppen zu fünf Leistungsgruppen zusammengefasst.

Die Standardeinheitskostensätze werden auf dieser Datenbasis jährlich von der IBB errechnet und auf der Website der IBB: (www.ibb.de) veröffentlicht.

Es ist der zum Zeitpunkt der ersten Bewilligung geltende Standardeinheitskostensatz anzuwenden. Der jeweilige Standardeinheitskostensatz gilt für den gesamten Bewilligungszeitraum. Eine Anpassung des Standardeinheitskostensatzes während des Bewilligungszeitraums erfolgt nicht.

6.8 Personalnebenkosten für alle projektbezogenen Ausgaben für die Büroarbeitsplätze des Projektpersonals werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 Artikel 54 b als Pauschalsatz von 15% der förderfähigen direkten Personalausgaben gefördert und sind in dem Berechnungsmodell bereits enthalten. Hierfür gelten die Nummern 6.2.2 bis 6.7 der ANBest-P nicht.

6.9 Rechnungen sind unbar zu begleichen.

7 – Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Vor Antragstellung findet ein obligatorisches Projektgespräch zwischen dem Projektträger und der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung statt.

Der Förderantrag ist bei der IBB, Bundesallee 210, 10719 Berlin, unter Verwendung des interaktiven elektronischen Antragsformulars zu stellen. Die in dem Antragsformular genannten Unterlagen sind vollständig beizufügen. Das Antragsformular steht unter www.ibb.de zur Verfügung. Die IBB ist berechtigt, zur Prüfung der Maßnahme zusätzliche Informationen anzufordern.

Der Förderantrag muss folgende Angaben und Informationen enthalten:

  • ein aussagefähiges Gesamtkonzept zur Maßnahme einschließlich einer ausführlichen Darstellung der Einzelmaßnahmen und deren Zielsetzung
  • einen Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan
  • eine Begründung des Antrags mit Blick auf das besondere gesamtwirtschaftliche Interesse des Landes Berlin

7.2 Förderanträge sollen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Beginn gestellt werden.

7.3 Nach Prüfung des Antrages leitet die IBB diesen zur Stellungnahme und Feststellung des besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesses sowie zur beihilferechtlichen Einschätzung an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung weiter.

7.4 Mit der Antragstellung erklärt sich die Antrag stellende Institution einverstanden, dass:

  • Auskünfte zu den Angaben bezüglich weiterer Anträge desselben Zuwendungszwecks bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen sowie zu behördlichen Auflagen bei anderen öffentlichen Stellen durch die IBB eingeholt werden können.
  • Alle Daten werden von der IBB auf Datenträger gespeichert und von der IBB oder einem von ihr Beauftragten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und die Ergebnisse anonymisiert veröffentlicht.

7.5 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung von Zuwendungen und die im Einzelfall maßgeblichen Regelungen im Zuwendungsbescheid (zum Beispiel Höhe der Zuwendung, Auflagen) entscheidet die IBB nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und dieser Richtlinie.

7.6 Projektbeginn

Nach der Bewilligung ist zeitnah mit der Umsetzung des Projektes zu beginnen.

7.7 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel sollte in der Regel in einem dreimonatigen Turnus erfolgen. Mit dem Mittelabruf sind bezahlte Originalrechnungen (Rechnungs- und Zahlungsbelege), gegebenenfalls Vergabeunterlagen sowie ein Sachstandsbericht vorzulegen.

Für die Auszahlung von Personalnebenkosten (gemäß 5.6) als Pauschalsatz sind keine Originalrechnungen vorzulegen.

7.8 Verwendungsnachweis

Der abschließende Verwendungsnachweis muss einen Sachbericht zum Fördererfolg und einen zahlenmäßigen Nachweis enthalten. Der Sachbericht soll den Erfolg des Projektes darstellen und insbesondere auf folgende Punkte eingehen:

  • Umsetzungsgrad der Einzelmaßnahme
  • Beitrag des Projekts hinsichtlich der Unterstützung von KMU bei der Überwindung von Internationalisierungsbarrieren
  • Anzahl der internationalen Kontakte, Geschäftsanbahnungen und -abschlüsse.

Der zahlenmäßige Nachweis wird nach Abschluss der Maßnahme eingereicht und enthält über die erforderlichen Angaben nach Nummer 6.2.2 ANBest-P hinaus eine Gegenüberstellung der geplanten und tatsächlich abgerechneten beziehungsweise anerkannten Ausgaben.

7.9 Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung, die IBB, die Kommission der Europäischen Union, der Europäische Rechnungshof und der Rechnungshof von Berlin oder ein von ihnen Beauftragter sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen Nachweise und Berichte sowie zur begleitenden und Ex-post-Bewertung der Maßnahme Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

8 – Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und gilt für ab diesem Datum bei der IBB eingehenden Anträge. Sie tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft.

                        

1) https://www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/downloads/haushaltsrecht/lho-neufassung-2009.pdf 

2) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32021R1060
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32021R1058 

3) http://gesetze.berlin.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-VwVfG, https://www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/downloads/haushaltsrecht/vordruck_anbest_p_2020.pdf

4) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A12012E%2FTXT

 

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