Richtlinie
Richtlinie des Landes Berlin zur Förderung von KMU-Projekten im Rahmen des Programms für Internationalisierung (PfI-KMU)
Bekanntmachung vom 9. April 2024
WiEnBe II F 19
Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat die Investitionsbank Berlin (IBB) mit der Durchführung der Fördermaßnahme gemäß dieser Richtlinie beauftragt.
1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 – Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) projektbezogene Zuwendungen für nichtinvestive Maßnahmen zur Erschließung ausländischer Märkte.
1.2 – Maßgeblich für die Gewährung der Förderung sind – jeweils in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung – die Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO)1 und deren Ausführungsvorschriften, insbesondere zu den §§ 23, 44 LHO sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission über die Gewährung von De-minimis Beihilfen und zur Definition der KMU und, soweit die Zuwendung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) gewährt wird, der Koordinierungsrahmen der GRW in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die (teilweise oder vollständige) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten – in der zum Antragszeitpunkt jeweils aktuellen Fassung – die § 23 und § 44 LHO und deren Ausführungsvorschriften, die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)2, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.
Es gelten – in der zum Bewilligungszeitpunkt jeweils aktuellen Fassung –
- die Verordnung (EU) Nummer 2023/2831der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen und
- die Definition der Europäischen Kommission für Kleinstunternehmen beziehungsweise für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L. 124 vom 20. Mai 2003, S. 36).
1.3 – Ziel der Förderung ist es, die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit von KMU durch ihre Internationalisierung zu stärken. Gefördert werden insbesondere KMU in den – im Rahmen der gemeinsamen Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg3 definierten – Clustern4, da sie von herausgehobener Bedeutung für den Strukturwandel am Standort sind.
Die Förderung soll Unternehmen bei der internationalen Ausrichtung insbesondere bei der Erschließung ausländischer Märkte unterstützen, ihre Innovationskraft und ihr Wachstum stärken und dadurch zu Wirtschaftswachstum und einem hohen Beschäftigungsstand in Berlin beitragen. Dadurch soll sie strukturelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen.
1.4 – Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die IBB aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 – Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Internationalisierungsmaßnahmen, die sich von der laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben.
Gefördert werden folgende Module:
Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Kongressen, Börsen, Modeschauen, und Showrooms im In- und Ausland mit überwiegend internationaler und fachspezifischer Ausrichtung, sofern diese nicht überwiegend einem Direktverkauf dienen.
3 – Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU des produzierenden Gewerbes und des produktionsnahen Dienstleistungsgewerbes sowie KMU aus den definierten Clustern4 mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Berlin, mit Ausnahme von Freiberuflern, Handelsunternehmen (Einzelhandel/Großhandel) und Beratungsunternehmen (siehe Merkblatt).
Soweit die Zuwendung Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) enthält, müssen die geförderten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zusätzlich die Fördervoraussetzungen der GRW entsprechend den Regelungen des jeweils gültigen Koordinierungsrahmens erfüllen.
4 – Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 – Es werden nur solche Vorhaben gefördert, bei denen die Umsatz-, Ertrags- und Arbeitsplatzeffekte der Maßnahme im Land Berlin erwartet werden.
4.2 – Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Antragseingang) noch nicht begonnen worden sind. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages.
4.3 – Die zu fördernde Maßnahme ist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme zu beantragen.
4.4 – Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn bereits Umsätze aus der Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen in den unter 3. beschriebenen Tätigkeitsfeldern des Unternehmens erzielt werden, mit denen die beantragte Maßnahme im Zusammenhang steht. Die geschlossene Finanzierung der Fördermaßnahme(n) ist nachzuweisen.
4.5 – Die Internationalisierungsmaßnahmen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Markteinführung von innovativen Produkten stehen und diese Produkte müssen durch eigene FuE-Leistungen bis zur Marktreife entwickelt worden sein.
5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 – Zuwendungsart: Projektfinanzierung
5.2 – Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 – Form der Finanzierung: nicht rückzahlbarer, zweckgebundener Zuschuss
5.4 – Höhe der Zuwendung und förderfähige Ausgaben:
Es wird ein Zuschuss von bis zu 50% der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt, jedoch maximal 12.000 Euro je Einzelmaßnahme bei einer Mindesthöhe der förderfähigen Gesamtausgaben von 6.000 Euro. Innerhalb eines Kalenderjahres sind maximal drei Teilnahmen an Maßnahmen förderfähig.
Förderfähige Ausgaben (siehe Positivliste): Miete und Gebühren, Standbau inklusive Auf- und Abbau, Betrieb des Standes und Transport.
Bei der Teilnahme an einem Messegemeinschaftsstand sind nur die Ausgaben förder fähig, die dem geförderten Unternehmen direkt zurechenbar sind und nicht bereits über den Gemeinschaftsstand gefördert werden.
5.5 – Nicht förderfähige Ausgaben (siehe Negativliste):
- eigener Personal-, Sach- und Reiseaufwand,
6 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 – Dokumente in nicht deutscher Sprache sind im Rahmen des Antrags- und Abrechnungsverfahrens auf Anforderung mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
6.2 – Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn für dieselben förderfähigen Ausgaben andere öffentliche Förderungen in Anspruch genommen werden oder dieses beabsichtigt ist (Kumulierungsverbot).
6.3 – Die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der ANBest-P finden keine Anwendung.
6.4 – Für die Antragstellung ist die Angabe einer Identifikationsnummer erforderlich, die zuvor bei der Senatsverwaltung für Finanzen unter: registrierung@senfin.berlin.de zu beantragen ist. Mit dieser ID wird die Registrierung in der Transparenzdatenbank (www.berlin.de/transparent) dokumentiert.
6.5 – Die Zuwendungen werden in der Zuwendungsdatenbank des Landes Berlin veröffentlicht.
6.6 – Rechnungen sind unbar zu begleichen.
6.7 – In Zuwendungsbescheide und -verträge ist grundsätzlich ein Widerrufsvorbehalt5 aufzunehmen.
6.8 – Aus der Gewährung der Zuwendung kann nicht auf eine künftige Förderung, insbesondere auch nicht im bisherigen Umfang, geschlossen werden. Dieses Finanzierungsrisiko ist von der beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu beachten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann hierfür nicht geltend gemacht werden.
7 – Verfahren
7.1 – Antragsverfahren
Der Förderantrag ist bei der IBB, unter Verwendung des interaktiven elektronischen Antragsformulars zu stellen. Die in dem Antragsformular genannten Unterlagen sind vollständig beizufügen. Die IBB ist berechtigt, zur Prüfung des Vorhabens zusätzliche Informationen anzufordern.
7.2 – Mit der Antragstellung erklärt sich das Antrag stellende Unternehmen einverstanden, dass:
7.2.1 – Auskünfte zu den Angaben bezüglich weiterer Anträge desselben Zuwendungszwecks bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen sowie zu behördlichen Auflagen bei anderen öffentlichen Stellen durch die IBB eingeholt werden können.
7.2.2 – Alle Daten werden von der IBB auf Datenträger gespeichert und von der IBB oder einem von ihr Beauftragten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und die Ergebnisse anonymisiert veröffentlicht.
7.3 – Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung von Zuwendungen und die im Einzelfall maßgeblichen Regelungen im Zuwendungsbescheid (zum Beispiel Höhe der Zuwendung, Auflagen) entscheidet die IBB nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und dieser Richtlinie. Über jede beantragte Einzelmaßnahme wird mit separatem Bescheid entschieden.
7.4 – Auszahlungsverfahren
Die Fördermittel werden ausgezahlt, wenn bezahlte Rechnungen (Rechnungs- und Zahlungsbelege) vorgelegt wurden. Teilbeträge ab 3.000 Euro können abgefordert werden, wenn ein Zwischennachweis (Ausgabenbelege) vorgelegt wird.
7.5 – Verwendungsnachweis
Der abschließende Verwendungsnachweis muss einen standardisierten Sachbericht zum Fördererfolg und einen zahlenmäßigen Nachweis enthalten. Der Sachbericht soll den Erfolg sowie Abweichungen des Projektprozesses darstellen und insbesondere auf folgende Punkte eingehen:
- Umsetzungsgrad der Einzelmaßnahme und
- Anzahl der Geschäftskontakte mit ausländischen Unternehmen.
Der zahlenmäßige Nachweis wird nach Abschluss des Vorhabens eingereicht und enthält eine Gegenüberstellung der geplanten und tatsächlich abgerechneten beziehungsweise anerkannten Ausgaben.
7.6 – Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung, die IBB, der Rechnungshof von Berlin oder ein von ihnen Beauftragter sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen Nachweise und Berichte sowie zur begleitenden und Ex-post-Bewertung der Maßnahme Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
8 – Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. März 2024 in Kraft, gilt für alle ab diesem Datum bei der IBB eingehenden Anträge. Sie ersetzt die Vorgängerversion vom 1. Januar 2023 und gilt für alle Anträge, die bis zum 28. Februar 2026 bei der IBB eingegangen sind.
1) https://www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/downloads/artikel.6391.php
2) https://www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/downloads/artikel.6391.php
3) https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/innovation-und-qualifikation/innovationsstrategie/artikel.540695.php
4) Gesundheitswirtschaft, Energietechnik, Verkehr, Mobilität und Logistik, IKT, Medien und Kreativwirtschaft und Optik (einschließlich Mikrosystemtechnik)
5) nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG; Nummer 5. 4 AV § 44 LHO