Richtlinie
Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Fördermitteln im Programm Sozialer Zusammenhalt (VV SoZus 2021)
Bekanntmachung vom 11. Dezember 2020
StadtWohn IV B 3
Auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung von Berlin wird für die Gewährung von Fördermitteln im Programm Sozialer Zusammenhalt von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Rechnungshof von Berlin bestimmt:
1 – Zweck; Rechtsgrundlagen
1.1 – Zweckbestimmung
Zielsetzung des Programms Sozialer Zusammenhalt ist die ganzheitliche Stabilisierung und Potentialentwicklung in Gebieten mit besonderen sozialen Integrationsaufgaben sowie die Verstetigung von selbsttragenden Projekt- und Netzwerkstrukturen.
Die Zielsetzung soll erreicht werden durch:
- die bauliche Unterstützung und Verbesserung der sozialen und nachbarschaftlichen Infrastruktur;
- die Förderung des Gemeinwesens, der Selbsthilfe und des bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere in Bezug auf soziale Integration, Nachbarschaft und Teilhabechancen;
- die Verbesserung des Zugangs zu Bildung, Qualifizierung und Beschäftigung;
- die Verbesserung der Nutzbarkeit und Sicherheit des öffentlichen Raumes sowie von öffentlich zugänglichen Flächen und Räumen;
- die Initiierung und Stärkung von Kooperationen verschiedener Akteure zur Quartiersentwicklung;
- Maßnahmen des Klimaschutzes und zur Klimaanpassung.
Zu diesem Zweck gewährt das Land Berlin Fördermittel.
Darüber hinaus ist das Programm Sozialer Zusammenhalt der zentrale Ressortbeitrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zur Ressortübergreifenden Gemeinschaftsinitiative zur Stärkung sozial benachteiligter Quartiere in Berlin.
1.2 – Rechtsgrundlagen
Das Land Berlin gewährt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften (Nummer 5.1) oder in Form von Finanzierungszusagen (Nummer 5.2) nach dieser Verwaltungsvorschrift Fördermittel für Vorhaben gemäß Nummer 2
Sofern Bundesmittel zum Einsatz kommen, gilt ergänzend die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung in der aktuellen Fassung.
Werden Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eingesetzt, gelten die Bestimmungen des EFRE und des jeweiligen Förderprogramms.
1.3 – Förderstelle
Förderstelle ist das örtlich zuständige Bezirksamt. Bei bezirkseigenen Projekten im Baufonds ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen – Abteilung IV – die Förderstelle.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen stellt den Bezirken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Wege der auftragsweisen Bewirtschaftung Mittel zur Verfügung.
2 – Gegenstand der Förderung
2.1 – Quartiersfonds
Die Förderung von baulichen und soziointegrativen Maßnahmen zur integrierten Quartiersentwicklung erfolgt im Rahmen von drei Quartiersfonds:
- Baufonds: Finanzierung der zur nachhaltigen Stabilisierung und Entwicklung erforderlichen Baumaßnahmen.
- Projektfonds: Finanzierung von nachhaltig wirkenden, strukturfördernden Maßnahmen zur Erreichung der Handlungsziele.
- Aktionsfonds: Finanzierung von Sachmitteln zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements.
2.2 – Räumliche Abgrenzung
Die Förderung erfolgt in den vom Senat von Berlin festgesetzten Fördergebieten1).
Förderfähig sind auch Einrichtungen und Angebote außerhalb der Fördergebiete, die eine wichtige Versorgungsfunktion für diese Gebiete übernehmen (zum Beispiel Schulen und Kindertagesstätten, in deren Einzugsbereich das Fördergebiet liegt). Die Entscheidung obliegt der Förderstelle in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen.
2.3 – Förderfähige Maßnahmen
Im Sinne einer integrierten Quartiersentwicklung sind Vorhaben in folgenden Handlungsfeldern grundsätzlich förderfähig:
2.3.1 Integration und Nachbarschaft
Hierzu gehören insbesondere:
- Maßnahmen zur Unterstützung der sozialen Infrastruktur zur Schaffung und Stärkung von Nachbarschaften und deren Anpassung an lokale Bedürfnisse
- Unterstützung/Schaffung von Angeboten der Begegnung und Integration
- Nachbarschafts- und Gemeinwesenarbeit
- Verbesserung der Integration und Inklusion von benachteiligten Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund
2.3.2 Bildung
Hierzu gehören insbesondere:
- Verbesserung der Qualität von Bildungsangeboten insbesondere hinsichtlich der Chancengleichheit
- Maßnahmen zur Verbesserung der Übergänge im Bildungssystem und zum Erreichen von Schulabschlüssen
- Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der sozialen Infrastruktur in den Bereichen Bildung, Jugend, Bibliotheken einschließlich der Entwicklung von Bildungslandschaften oder -campuskomplexen
- digitales Lernen und Kommunizieren (Medienbildung)
2.3.3 Öffentlicher Raum
Hierzu gehören insbesondere:
- Verbesserung der Nutzbarkeit des Stadtraums (Plätze, Grün- und Spielflächen, Sport- und Bewegungsmöglichkeiten, Straßenräume) einschließlich Verkehrssicherheit, Sicherheitsempfinden, Sauberkeit
- Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel
- Schaffung, Erhalt, Aufwertung und Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen unter Einbeziehung und Vernetzung lokaler Akteure einschließlich urbanes Gärtnern
- Maßnahmen zur Umweltgerechtigkeit
2.3.4 Gesundheit und Bewegung
Hierzu gehören insbesondere:
- Aufbau und Unterstützung von Präventionsketten
- Gesunde Ernährung (Ernährungs- und Verbraucherschutz)
- Bewegungsförderung
- Infrastruktur im Bereich des öffentlichen Raums
- Maßnahmen zur Gewaltprävention
2.3.5 Beteiligung, Vernetzung und Kooperation mit Partnern
Hierzu gehören insbesondere:
- Beteiligung und Aktivierung der Bewohnerschaft
- Unterstützung des Engagements und der Selbstorganisation der Bewohnerschaft
- Unterstützung und Vernetzung lokaler Akteure, der lokalen Wirtschaft und anderer Strukturen
- Lokale Unterstützungsangebote für von Armut betroffene Personen einschließlich der Heranführung an den Arbeitsmarkt
- Unterstützung der Bewohnerschaft und Kooperation mit Schlüsselakteuren zum Thema Wohnen und Mieten
3 – Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Behörden. Im Projekt- und Baufonds sind Einzelpersonen von der Förderung ausgeschlossen, um eine kontinuierliche Projektumsetzung und Projektabrechnung sicherzustellen.
Im Falle baulicher Maßnahmen ist die Verfügungsberechtigung über die betroffenen Grundstücke nachzuweisen.
4 – Fördervoraussetzungen
4.1- Vereinbarkeit mit der gebietsbezogenen Entwicklungsstrategie
Vorhaben werden nur gefördert, wenn sie mit dem Integrierten Handlungs- und Entwicklungskonzept – IHEK (Konzept gemäß § 171e Absatz 4 des Baugesetzbuches) im Einklang stehen und die lokalen Bürgergremien (Aktionsfondsjury, Quartiersrat) und die Steuerungsrunde die Übereinstimmung der Projektinhalte mit den Zielen des IHEK festgestellt haben.
4.2 – Maßnahmenbeginn
Mit der Durchführung von Vorhaben darf erst nach der Bewilligung begonnen werden. Auf Antrag kann die Förderstelle für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn ihre Einwilligung erteilen.
4.3 – Information zum Datenschutz
Personenbezogene, antragsgebundene Daten sind durch die Bewilligungsbehörde zu erheben. Dazu gehören insbesondere personenbezogene Daten, die für die Antragstellung, die Antragsprüfung, die Bewilligung sowie für den Zwischen- und Verwendungsnachweis erforderlich sind. Förderstelle mit den dazugehörigen Aufgaben ist ein Bezirksamt von Berlin (Abteilung Stadtplanung). Die Förderstelle kann die Daten zur Prüfung von Antrag und Verwendung an einen externen Dienstleister übermitteln. Die Förderstelle übermittelt die für die Programmdurchführung erforderlichen Daten an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten stellen § 3 des Berliner Datenschutzgesetzes in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Städtebauförderung in der jeweils aktuellen Fassung und für den Zahlungsverkehr § 118 LHO Berlin die Rechtsgrundlagen dar.
Mit der Antragstellung erhält der Zuwendungsempfänger eine Information zum Datenschutz.
4.4 – Zuwendungsdatenbank
Die Bewilligung einer Zuwendung an eine juristische Person setzt weiterhin eine Einwilligung des Zuwendungsempfängers über die Veröffentlichung der Daten in der zentralen Zuwendungsdatenbank gemäß Nummer 1.5.1 und 1.5.2 der Ausführungsvorschriften (AV) § 44 LHO voraus.
4.5 – Eintragung in die Transparenzdatenbank
Zuwendungsempfänger, die juristische Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (die aus juristischen Personen bestehen) sind, müssen sich vor der Antragstellung in der Transparenzdatenbank des Landes Berlin registrieren und dort die entsprechend der Nummer 1.5.3 AV § 44 LHO erforderlichen Daten eingeben. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Bewilligung möglich.
4.6 – Leistungsgewährungsverordnung
Zuwendungsempfänger, die mehr als 25.000 Euro Landesförderung erhalten, müssen sich mit der Antragstellung in einer gesonderten Erklärung zur Einhaltung der Leistungsgewährungsverordnung verpflichten. Dazu müssen sie insbesondere angeben, wie viele Personen beschäftigt sind und welche Maßnahmen zur Frauenförderung eingeleitet, fortgesetzt oder durchgeführt werden beziehungsweise wurden.
4.7 – Landesmindestlohn
Nach § 7 des Landesmindestlohngesetzes gewährt Berlin Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur dann, wenn die Zuwendungsempfänger ihren Beschäftigten mindestens den geltenden gesetzlichen Mindestlohn zahlen.
4.8 – Besserstellungsverbot
Abweichend von Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wird gemäß Nummer 15.2 Satz 4 AV § 44 LHO geregelt: Beschäftigt der Zuwendungsempfänger für die Durchführung des Projektes eigene Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, so werden die Vergütungen und Löhne, sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen im Projekt nur insoweit als zuwendungsfähig anerkannt, wie sie auch vergleichbaren Dienstkräften im unmittelbaren Landesdienst Berlin nach den jeweils geltenden Tarifverträgen zustehen würden.
4.9 – Nutzungsrechte
Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, dem Land Berlin ausschließlich und unbefristet sämtliche Nutzungsrechte an den Werken einzuräumen, die im Zusammenhang mit der Förderung entstehen und bei denen der Zuwendungsempfänger Urheber oder Auftraggeber ist. Soweit Dritte beauftragt werden, muss sich der Zuwendungsempfänger von diesem das Nutzungsrecht ebenfalls einräumen lassen.
Das Land Berlin ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Werke im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.
Eingeräumte Nutzungsrechte können vom Land Berlin ohne Zustimmung des Zuwendungsempfängers an Dritte übertragen werden beziehungsweise ist das Land Berlin berechtigt, Dritten einfache Nutzungsrechte einzuräumen.
Die Zustimmung zur Übertragung der Nutzungsrechte nach § 34 des Urheberrechtsgesetzes ist im Förderverfahren abzugeben und stellt eine Voraussetzung für die Förderung eines Projektes dar.
5 – Art und Umfang der Förderung
5.1 – Finanzierungsart
Für jede Förderung ist individuell zu prüfen, ob eine Zuwendung zu gewähren oder ein Vertrag abzuschließen ist. Die Förderung erfolgt im Regelfall als Zuwendung.
Bei Zuwendungen werden die Fördermittel als Projektförderung in der Regel in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt; § 44 LHO (nebst AV) und die §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind anzuwenden. Maßgeblich sind die mit dem Zuwendungsbescheid erlassenen Bestimmungen.
5.2 – Finanzierungszusagen
Bei Institutionen der Berliner Landesverwaltung erfolgt die Förderung abweichend von 5.1 über Finanzierungszusagen. Sofern zweckmäßig, können die Förderbedingungen auch in Verwaltungsvereinbarungen geregelt werden. Für die Bewirtschaftung der Mittel finden die Regelungen zur Auftragswirtschaft Anwendung (Nummer 3.2 AV § 9 LHO). Die nachfolgenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.
5.3 – Eigenanteil
Bezirke können eine Förderung von bis zu 100% erhalten. Private Antragsteller sollen sich am Gesamtvorhaben mit einem Eigenanteil in Höhe von mindestens 10% beteiligen. Die Bündelung von privaten und öffentlichen Ressourcen soll den Fördermitteleinsatz unterstützen.
5.4 – Förderfähigkeit
Grundsätzlich förderfähig sind nur tatsächlich getätigte Ausgaben (Geldzahlungen).
Sach- und Personalkosten der öffentlichen Verwaltung sind nicht förderfähig.
5.4.1 Pauschalen im Aktions- und Projektfonds
Die Abrechnung der im Folgenden genannten Aufwendungen erfolgt im Wege von Pauschalen. Die Pauschale zu 5.4.2.1 findet im Aktionsfonds Anwendung, die Pauschalen zu 5.4.2.2 und 5.4.2.3 im Projektfonds. Die letzteren beiden können in Projekten kumulativ angewandt werden, da sie voneinander unabhängige Kostenpositionen betreffen.
Die Ausgaben für die Pauschalen werden auf Basis eines Eigenbelegs des Fördernehmers anerkannt.
5.4.1.1 Aufwandsentschädigung für Letztempfänger im Aktionsfonds
Für die projektbezogene Mitnutzung eigener Gegenstände und eigener Aufwendungen (zum Beispiel Telefon, Internet, Porto, Website, Kopierkosten, Büro- und Verbrauchsmaterial sowie die administrative Steuerung der eigenen Aktion) erhalten Antragsteller eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% der nachgewiesenen förderfähigen Kosten.
5.4.1.2 Projektsteuerungskosten-Pauschale im Projektfonds
Mit der Projektsteuerungskosten-Pauschale werden die nachfolgend aufgeführten indirekten Kosten abgegolten.
Unter die Projektsteuerung fallen Personalkosten (Arbeitgeber-Brutto) oder vergleichbare Honorarkosten für Tätigkeiten im Bereich Geschäftsführung und Buchhaltung. Bei Bauvorhaben werden durch die Pauschale die Aufwendungen gemäß der Kostengruppe 710 (Bauherrenaufgaben) erfasst. Die Tätigkeiten umfassen im Einzelnen:
- Regelung projektbezogener Organisationsbelange (Auswahl Personal und Honorarkräfte, Haushalt)
- Regelungen zur Projektdurchführung (betriebsbedingte Erfordernisse, Planung)
- Aufsicht über die Projektdurchführung, Krisenmanagement
- Organisation und Bereitstellung der IT-Infrastruktur
- Terminüberwachung
- Prüfung der Einhaltung der Förderbedingungen
- Kostenkontrolle, Kostenänderungen (Umwidmung, Einsparungen)
- Mittelverwaltung (einschließlich Einrichtung und Führung von Maßnahmenkonten)
- Einholung von Genehmigungen
- Vergabeverfahren (Ausschreibung, Auswahl, Vertragsabschluss)
- Überwachung der Vertragserfüllung (einschließlich Abnahme, Mängelansprüche)
- Prüfung von Rechnungen (einschließlich Rückforderungen, Mahnverfahren); Anordnung von Auszahlungen, Bankverkehr
- Rechnungswesen, Buchhaltung, Jahresabschluss
- Durchführung von Zahlungsabrufen bei der Förderstelle
- Dokumentation des Projektverlaufs
- Veranlassung und Abstimmung von Publizitätsmaßnahmen
- Berichterstattung, einschließlich Verwendungsnachweis
Hinzu kommen folgende Sachkosten:
- Telefon und Internet, Porto, Website
- Kopierkosten
- Büro- und Verbrauchsmaterial
- Kontoführung.
Für die Projektsteuerungskosten-Pauschale erfolgt die Berechnung auf Basis der direkten Kosten eines Projekts. Zu den direkten Kosten zählen:
- Personalkosten
- Veranstaltungen (einschließlich Anmietung von Ausstattung, Verpflegung und Genehmigungen)
- Fahrtkosten, Eintrittsgelder
- Sonstige Sachkosten (zum Beispiel Versicherungen und Ähnliches)
- Mieten- und Mietnebenkosten
- Honorare und externe Auftragsvergabe (Werkverträge/Leistungsverträge für Gutachten, Evaluierung)
- Öffentlichkeitsarbeit (zum Beispiel Aufträge für Broschüren, Dokumentationen, Flyer, Plakate und Ähnliches)
- Projektbezogene Anschaffungen (zum Beispiel Medien/Bücher, IT, Spielgeräte, sonstige Sachmittel, die der Projektdurchführung dienen)
- Baukosten (Kostengruppen 100 bis 600 nach DIN 276).
Als Pauschale für Projektsteuerungskosten werden maximal 7% der nachgewiesenen förderfähigen direkten Kosten des Projekts anerkannt.
Die Ausgaben werden auf Basis eines Eigenbelegs des Fördernehmers anteilig an den förderfähigen direkten Kosten anerkannt.
5.4.1.3 Betriebskosten-Pauschale im Projektfonds
Über die Pauschale werden die gemäß der Betriebskostenverordnung anfallenden Betriebskosten abgerechnet. Hierzu zählen Ausgaben für Grundsteuer, Be- und Entwässerung, Aufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Hauswart, Gebäudereinigung, Schneebeseitigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Gemeinschafts-Antennenanlage, sonstige kalte Betriebskosten, Heizung, Warmwasser und sonstige warme Betriebskosten.
Für die Pauschale wird ein Ausgangswert in Höhe von 3,45 Euro je qm und Monat angesetzt. Dieser gilt für das Jahr 2021. Er erhöht sich je Kalenderjahr um 1,5% gegenüber dem Vorjahr.
Die Ausgaben werden auf Basis eines Eigenbelegs des Fördernehmers anerkannt. Der Nachweis erfolgt über den Mietvertrag oder eine vergleichbare rechtliche Grundlage, in der die Größe des angemieteten Objektes (qm) festgehalten ist und aus dem hervorgeht, dass die Betriebskosten vom Fördernehmer zu tragen sind. Erfolgt die Nutzung des Mietobjektes räumlich oder zeitlich nur anteilig, so erfolgt auch die Berechnung der Betriebskosten nur bezogen auf den Anteil, der auf das Projekt entfällt. Bei Nichtumlage einzelner Betriebskostenarten auf den Zuwendungsempfänger erfolgt eine anteilige Kürzung der Betriebskosten-Pauschale.
6 – Sonstige Förderbestimmungen
6.1 – Zweckbindung
Die Dauer der Zweckbindung der geförderten Maßnahme wird – vorbehaltlich anderer Regelungen in der Bewilligung – auf fünf Jahre ab Fertigstellung festgesetzt. Für bauliche Maßnahmen gilt eine mindestens zehnjährige Zweckbindung.
6.2 – Vergabebestimmungen
Für Zuwendungsempfänger gilt Nummer 3 ANBest-P.
Von Institutionen der Berliner Landesverwaltung ist § 55 LHO zu beachten.
6.3 – Haushaltsvorbehalt
Sollte die Haushaltslage Berlins es erforderlich machen, kann die Förderzusage aus triftigem Grund widerrufen oder vermindert werden, wenn Mittel nach dem festgestellten Haushaltsplan von Berlin oder aufgrund haushaltswirtschaftlicher Sperren nicht verfügbar sein sollten.
6.4 – Förderdauer
Aus der Gewährung der Zuwendung kann nicht auf eine künftige Förderung, insbesondere nicht im bisherigen Umfang, geschlossen werden. Dieses Finanzierungsrisiko ist vom Zuwendungsempfänger bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu beachten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann hierfür nicht geltend gemacht werden.
6.5 – Erfolgskontrolle der Projekte
Bei allen Zuwendungen ist von der Förderstelle eine Erfolgskontrolle (begleitende und abschließende) gemäß Nummer 11a AV § 44 LHO durchzuführen. Jede Maßnahme ist daraufhin zu untersuchen, ob das beabsichtigte Ziel voraussichtlich erreicht wird beziehungsweise erreicht worden ist.
Bei der Ausgestaltung des Verfahrens kann die Förderstelle geeignete Evaluierungsverfahren einsetzen.
6.6 – Prüfrechte
Die Prüfbefugnis gemäß Nummer 7 ANBest-P erstreckt sich auch auf die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen als programmdurchführende Stelle. Die Prüfrechte des Rechnungshofs von Berlin gemäß § 91 Absatz 2 LHO sowie des Bundesrechnungshofes gemäß § 91 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
6.7 – Öffentlichkeitsarbeit
Auf die Fördermittelgeber ist in Veröffentlichungen aller Art, im Internet, auf Bauschildern und über Projekt-Infotafeln in geeigneter Form hinzuweisen.
7 – Förderverfahren
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen regelt das Verfahren zu den Quartiersfonds (Verfahrensgrundsätze) und stellt hierzu Formulare bereit. Ein beauftragter externer Prüfdienstleister unterstützt die Förderstellen bei der rechnerischen und förderrechtlichen Prüfung von Anträgen, Zwischen- und Verwendungsnachweisen im Projekt- und Baufonds.
7.1 – Antragstellung
Der förmlichen Antragstellung ist eine gebietsbezogene Abstimmung auf Grundlage einer Projektskizze (einschließlich der programmbezogenen Indikatoren) vorgeschaltet (Vorverfahren).
Das Vorverfahren endet damit, dass die Förderstelle den künftigen Fördernehmer zur Abgabe eines förmlichen Antrags auffordert.
Einzureichen sind die Anträge bei dem durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen eingerichteten externen Prüfdienstleister.
7.2 – Bewilligung
7.2.1 Die Bewilligung obliegt der Förderstelle. Die Fördermittel werden nur bei Vorliegen vollständiger Unterlagen bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung oder auf eine bestimmte Höhe der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift besteht nicht. Die Förderstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.2.2 Die Mittel dürfen nur für die beantragte Maßnahme und gemäß des Finanzplans eingesetzt werden. Der Bewilligungsbetrag ist der Förderhöchstbetrag. Über Nummer 1.2 ANBest-P hinausgehende Änderungen des Finanzplanes bedürfen eines förmlichen Änderungsantrags.
7.2.3 Eine Abweichung von den festgelegten Kassenraten ist schriftlich bei der Förderstelle zu beantragen und mit einer Begründung zu versehen. Diese kann der Änderung zustimmen, sofern die Haushaltssituation dies zulässt.
7.3 – Zahlungsabrufe und Zwischennachweise
7.3.1 Auszahlungen der Fördermittel erfolgen auf Antrag direkt bei der Förderstelle. Im Rahmen des Zahlungsabrufs ist der Mittelbedarf der kommenden Monate plausibel darzustellen und ein kurzer Sachbericht zum Projektstand vorzulegen. Abweichend von Nummer 7.2 AV § 44 LHO verlängert sich bei Zuwendungen mit bis zu 50.000 Euro der Zeitraum der alsbaldigen Verwendung auf vier Monate.
7.3.2 Zahlungen erfolgen bis zur Höhe von 95% der Fördersumme auf Basis des im Zahlungsabruf dargelegten Bedarfs. Eine Restzahlung von 5% soll erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen. Die Mittel der jeweiligen Kassenrate sind rechtzeitig vor Jahresende abzurufen. Die Förderstelle kann mit dem Zuwendungsbescheid einen konkreten Termin festlegen.
7.3.3 Zwischennachweise sind bei Zuwendungen zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Sie bestehen aus einem zahlenmäßigen Nachweis (mit Belegliste), einem Sachbericht und der Darstellung der Zielerreichung auch anhand der programmbezogenen Indikatoren.
7.3.4 Bei mehrjährigen und umfangreichen Bauprojekten bezirklicher Fördernehmer kann ein Zwischennachweis (gemäß 7.3.3) mit der Förderzusage verlangt werden.
7.4 – Verwendungsnachweis
7.4.1 Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens vorzulegen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (mit Belegliste), einem Sachbericht und der Darstellung der Zielerreichung auch anhand der programmbezogenen Indikatoren.
7.4.2 In einer Arbeitsanweisung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ist festgelegt, nach welchen Kriterien Projekte auszuwählen sind, für die eine vertiefte Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt. Auf dieser Basis wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen die Auswahl der vertieft zu prüfenden Projekte vorgenommen.
7.5 – Widerruf
Ergänzend zu Nummer 8 ANBest-P kann ein Widerruf eines Zuwendungsbescheides ganz oder teilweise auch dann erfolgen, wenn
- mit dem Bescheid verbundene Förderbestimmungen durch den Erst- oder den Letztempfänger nicht eingehalten werden;
- zur Durchführung des Vorhabens eine Investitionszulage oder andere Mittel aus öffentlichen Haushalten in Anspruch genommen werden, es sei denn, die anderen Mittel werden ausdrücklich zur Ergänzung der Förderung nach diesem Bescheid gewährt;
- Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Zuwendungsempfänger nicht mehr leistungsfähig, kreditwürdig oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in der Lage ist beziehungsweise die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung für ein Grundstück angeordnet worden ist, das Konkurs- oder das Vergleichsverfahren eröffnet oder von ihm beantragt oder die Einleitung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
7.6 – Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die AV § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8 – Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt sie außer Kraft.
1) Dies sind zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsvorschrift die Senatsbeschlüsse vom 30. März 1999 (S-2077/1999), vom 9. Oktober 2001 (S-371/2001), vom 29. November 2005 (S-3127/2005), vom 8. Dezember 2009 (S-2533/2009), vom 22. Dezember 2015 (S-809/2015) und vom 14. Januar 2020 (S-2901/2020) ohne die mit den Senatsbeschlüssen vom 29. Juli 2008 (S-1411/2008), vom 22. Dezember 2015 (S-809/2015) und vom 14. Januar 2020 (S-2901/2020) aufgehobenen Gebiete.