Förderprogramm

Überbrückungshilfen für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Geschäftsstelle des Ausschusses für Räumungsbetroffene – IV D 27

Martin-Luther-Straße 105

Geschäftsstelle des Ausschusses für Räumungsbetroffene

10825 Berlin

Weiterführende Links:
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe – Stabilisierungsphase

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben und Nachteile durch Straßenbaumaßnahmen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Berlin gewährt Ihnen als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibenden Überbrückungshilfen, wenn Sie von besonders umfangreichen und lange andauernden Straßenbaumaßnahmen des Landes Berlin beeinträchtigt werden und dadurch existenzgefährdende Umsatzrückgänge erleiden.

Bei Maßnahmen privater Ver- und Entsorgungsunternehmen oder privater Dienstleister sowie reine Hochbaumaßnahmen haben Sie keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt vom Einzelfall ab. Berücksichtigt wird Ihre wirtschaftliche Gesamtsituation einschließlich Ihrer Ehe-/ Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe-/Lebenspartners.

Die Überbrückungshilfe soll EUR 35.000 für 12 Monate Bauzeit nicht übersteigen.

Sie erhalten keinen pauschalen Ausgleich von Umsatzrückgängen.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte formgebunden bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, zum Beispiel bei Gesellschaften in der Form einer GmbH die einzelnen Personen der Betriebsgesellschaft.

Angestellte eines Gewerbebetriebes sind nicht antragsberechtigt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Umsatzrückgang muss existenzgefährdend sein. Das heißt, als Betroffene oder Betroffener können Sie aus den verbliebenen Einnahmen der Geschäftstätigkeit Ihren Lebensunterhalt nicht mehr decken. Eigene Rücklagen und finanzielle Reserven müssen Sie zuerst ausschöpfen. Weitere Einkünfte oder privates Vermögen dürfen Ihnen nicht zur Verfügung stehen.
  • Es muss ausgeschlossen sein, dass die Beeinträchtigungen durch Ihr eigenes Verhalten beziehungsweise eigene Möglichkeiten vermieden oder gemildert werden können.
  • Sie müssen den Gewerbebetrieb bereits vor Beginn der Baumaßnahme seit mindestens 6 Monaten an dem betroffenen Standort betrieben haben.
  • Die Straßenbaumaßnahmen müssen unmittelbar vom Land Berlin durchgeführt werden oder wegen der Beteiligung an den Leitungsbetrieben und mehrerer Dienststellen vom Land Berlin koordiniert werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende in Berlin

Bekanntmachung vom 12. November 2021
WiEnBe IV D 27

§ 1 – Allgemeines

Gewerbetreibenden, die von außergewöhnlichen, das heißt besonders umfangreichen und lange andauernden Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt werden und dadurch existenzgefährdende Umsatzrückgänge erleiden, kann eine Überbrückungshilfe gewährt werden. Hierbei handelt es sich um freiwillige Leistungen des Landes Berlin im Rahmen von Billigkeitserwägungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den jeweils in den Haushaltsplänen des Landes Berlin dafür bereitgestellten Haushaltsmitteln.

§ 2 – Zweck

Durch eine Überbrückungshilfe soll Gewerbetreibenden, die durch Straßenbaumaßnahmen des Landes Berlin nur mittelbar betroffen sind und über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt werden, das Überdauern der Bauzeit erleichtert werden. Die aus Billigkeitserwägungen möglichen Zuschüsse sind auf die persönliche Belastung der Gewerbetreibenden abgestellt und dienen ausschließlich der Vermeidung von Existenzverlusten und dem Erhalt von Arbeitsplätzen (Existenzgefährdung). Es erfolgt kein pauschaler Ausgleich von Umsatzrückgängen. Reine Umsatzerwartungen werden bei der Festlegung der Höhe der Überbrückungshilfe nicht berücksichtigt.

§ 3 – Definitionen

(1) Straßenbaumaßnahmen sind besonders umfangreich und lang andauernd, wenn sie eine grundhafte Sanierung bewirken sollen und eine Dauer von drei Monaten überschreiten.

(2) Umsatzrückgänge sind dann existenzgefährdend, wenn die betroffenen Gewerbetreibenden aus den verbleibenden Einnahmen der gesamten Geschäftstätigkeit ihren Lebensunterhalt nicht mehr decken können und dafür auch keine weiteren Einkünfte und/oder privates Vermögen zur Verfügung steht. Die Gewerbetreibenden sind des Weiteren vorrangig verpflichtet, ihre zur Verfügung stehenden Kreditrahmen auszuschöpfen oder in zumutbarem und möglichem Umfang selbst eine Übergangsfinanzierung durch eine Kreditaufnahme sicher zu stellen. Bei der Ermittlung der Vermögensverhältnisse sind auch die Einkünfte und das Vermögen der jeweiligen Eheleute sowie der Personen einer Lebenspartnerschaft heranzuziehen.

§ 4 – Antragsvoraussetzungen

(1) Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, zum Beispiel bei Gesellschaften in der Form einer GmbH die einzelnen Personen der Betriebsgesellschaft. Angestellte eines Gewerbebetriebes sind nicht antragsberechtigt.

(2) Die Straßenbaumaßnahmen müssen unmittelbar vom Land Berlin durchgeführt werden oder wegen seiner Beteiligung an den Leitungsbetrieben und mehrerer Dienststellen vom Land Berlin koordiniert werden.

(3) Maßnahmen der Betriebe des Landes Berlin und der Anstalten des öffentlichen Rechts, die einen massiven Eingriff ins Straßenland erfordern (zum Beispiel Bau einer Wasserleitung, U-Bahn-Bau, Tunneldeckensanierung usw.) sind den Straßenbaumaßnahmen gleichzusetzen. Gleiches gilt für Maßnahmen privater Ver- und Entsorgungsunternehmen (zum Beispiel Vattenfall, Fernwärme GmbH oder NBB Netzgesellschaft). Die Gewerbetreibenden haben bereits bei der Antragstellung offen zu legen, ob bereits Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen privater oder öffentlicher Stellen gezahlt wurden oder ob solche beantragt worden sind. Im Rahmen der Antragsbearbeitung sind derartige Ansprüche zu überprüfen. Die Prüfungsergebnisse hierzu fließen in die Entscheidungsvorlage für die Beratung im Ausschuss mit ein.

(4) Baumaßnamen privater Dienstleistungsunternehmen (zum Beispiel Deutsche Bahn, Telekom usw.) sowie reine Hochbaumaßnahmen (zum Beispiel Gebäudeeinrüstungen, Neubauten – unabhängig davon, ob es sich um private Personen, Firmen oder das Land Berlin oder den Bund handelt) begründen keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe.

(5) Die beantragende Personen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind nicht zuwendungsberechtigt.

§ 5 – Bewilligungsvoraussetzungen

(1) Die Gewährung einer Überbrückungshilfe setzt voraus, dass die Beeinträchtigungen nicht durch eigenes Verhalten beziehungsweise eigene Möglichkeiten vermieden oder gemildert werden können. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel auch vorhandene Rücklagen oder finanzielle Reserven zunächst auszuschöpfen (angemessene und zumutbare Eigenbeteiligung).

(2) Die beantragende Person selbst muss den Gewerbebetrieb beziehungsweise das Geschäft bereits vor Beginn der Baumaßnahme an dem betroffenen Standort seit mindestens sechs Monaten betrieben haben.

(3) Die Existenzbedrohung muss durch entsprechende Nachweise belegt werden.

§ 6 – Höhe der Überbrückungshilfe

(1) Die Höhe der Überbrückungshilfe ist einzelfallabhängig und wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation der beantragenden Person sowie der Eheleute oder der Personen einer Lebenspartnerschaft im Rahmen von Billigkeitserwägungen festgesetzt. Die Überbrückungshilfe soll 35 000 Euro für zwölf Monate Bauzeit grundsätzlich nicht übersteigen. Eine Auszahlung kann erst nach Bestandskraft der Entscheidung erfolgen. Es sei denn die beantragende Person erklärt schriftlich, auf Rechtsmittel zu verzichten.

(2) Sollte sich die Höhe der gewährten Überbrückungshilfe als nicht auskömmlich für den Erhalt des betroffenen Standortes erweisen, so ist grundsätzlich nach Ablauf von drei Monaten nach Auszahlung einer gewährten Überbrückungshilfe ein Folgeantrag zulässig und der Nachweis entsprechend § 5 Absatz 3 zu führen.

(3) Die Überbrückungshilfe darf von der beantragenden Person ausschließlich zweckgebunden zur Abwendung des drohenden Existenzverlustes – insbesondere zum Erhalt des betroffenen Gewerbebetriebes und der entsprechenden Arbeitsplätze – verwendet werden. Hierfür soll der festgesetzte Betrag, wenn möglich, direkt an die jeweiligen Gläubiger der Gewerbetreibenden ausgezahlt werden.

§ 7 – Allgemeine Verfahrensvorschriften

(1) Anträge auf Gewährung einer Überbrückungshilfe sind unter Verwendung der dafür erarbeiteten Vordrucke an die Geschäftsstelle des Ausschusses für Räumungsbetroffene bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe – IV D 27 –, Martin-Luther-Straße 105, 10825 Berlin, zu richten. Dem Antrag sind die dort bezeichneten Unterlagen beizufügen. Unvollständige Anträge werden nach angemessener Fristsetzung abgelehnt.

(2) Über den Antrag berät der Ausschuss für Räumungsbetroffene in nicht öffentlicher Sitzung. Im Ausschuss für Räumungsbetroffene sind der Rat der Bürgermeister, die Senatsverwaltung für Finanzen, die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie die Industrie- und Handelskammer zu Berlin und die Handwerkskammer Berlin vertreten.

(3) Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Ausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen zu den vorgelegten Anträgen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine ablehnende Empfehlung.

(4) Über die Anträge auf Überbrückungshilfe entscheidet abschließend die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe auf der Grundlage der Empfehlung des Ausschusses für Räumungsbetroffene.

§ 8 – Kumulierbarkeit

(1) Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, sofern im Einzelnen keine andere Regelung getroffen wurde.

(2) Etwaige Entschädigungsansprüche gegenüber privaten Versorgungsunternehmen (§ 4 Absatz 3 Satz 2) werden bei der Festsetzung der Höhe der Überbrückungshilfe berücksichtigt.

§ 9 – Inkrafttreten

Die Richtlinien treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 treten sie außer Kraft. Änderungen bleiben vorbehalten.

 

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