Förderprogramm

Wirtschaftsnahe Elektromobilität

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Umwelt- & Naturschutz, Gesundheit & Soziales, Mobilität
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Ansprechpunkt:

IBB Business Team GmbH

Bundesallee 210

10719 Berlin

Weiterführende Links:
Wirtschaftsnahe Elektromobilität (WELMO) Wirtschaftsnahe Elektromobilität (WELMO) – Antragstellung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zum Ausbau unternehmerisch genutzter Elektromobilität planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Berlin unterstützt Sie beim Kauf und Leasing von gewerblich genutzten, elektrisch betriebenen Fahrzeugen, bei der Errichtung von stationärer Ladeinfrastruktur im gewerblichen Umfeld sowie bei der Implementierung von nachhaltigen Mobilitätslösungen/-maßnahmen in Unternehmen.

Sie erhalten die Förderung für

  • Beratungen in den Modulen „Potenzialberatung“ (zum Thema Fahrzeuge und benötigte Ladeinfrastruktur, allgemeine Mobilitätsbedarfe) und „Realisierungsberatung“ (zum Thema Fuhrparkintegration, Mobilitätsbedarfe, Netzanschluss, Sektorenkopplung, Versorgungssicherheit, spezifische betriebliche Mobilitätsbedarfe, Analyse von Einsparpotenzialen),
  • die Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen,
  • die Neuanschaffung von PKW der Klasse M1 und M2 zur Nutzung als E-Inklusionstaxi sowie die entsprechende Umrüstung sowie
  • die Errichtung (Kauf oder Leasing) einer stationären Ladeinfrastruktur sowohl auf öffentlich zugänglichen als auch nicht öffentlich zugänglichen privaten betrieblichen Flächen,
  • Maßnahmen des betrieblichen Mobilitätsmanagements: Investitionen in Einrichtungen (Gebäude, Anlagen) sowie Sachkosten (zum Beispiel Sharing-, Pooling-Angebote, Implementierung eines Mobilitätsbudgets).

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für Beratungen

  • bei einer 1-tägigen Potenzialberatung bis zu EUR 800,00 (Netto-Tagessatz),
  • bei einer 2- bis 3-tägigen Realisierungsberatung 80 Prozent der Netto-Beratungskosten bei einem Netto-Tagessatz von höchstens EUR 1.000.

Die Höhe des Zuschusses für die Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen beträgt für

  • Nutzfahrzeuge bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis höchstens EUR 15.000 je Fahrzeug,
  • rein batterieelektrisch oder in Mischform basierend auf Brennstoffzelle und Batterie (Wasserstoff) betriebenen Fahrzeugen PKW (M1) bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis höchstens EUR 15.000 je Fahrzeug,
  • elektrische Klein- und Leichtfahrzeuge bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 5.000 EUR je Fahrzeug und
  • versicherungs- oder zulassungspflichtige motorisierte Zweiräder EUR 500,00 je Fahrzeug,
  • die Neuanschaffung von E-Inklusionstaxis 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis höchstens EUR 25.000 je Fahrzeug,
  • Umbauten zum und Einbauten in ein E-Inklusionstaxi höchstens EUR 15.000 je Fahrzeug.

Sie erhalten den Zuschuss für bis zu 50 Fahrzeuge.

Sie erhalten für Umbauten zum und Einbauten in ein E-Inklusionstaxi höchstens EUR 15.000 je Fahrzeug.

Die Höhe des Zuschusses für den Aufbau der Ladeinfrastruktur beträgt 50 Prozent der Gesamtkosten inklusive Netzanschluss bis 22 kW bis höchstens EUR 2.500 pro Ladepunkt für Normalladeinfrastruktur (AC) und bis höchstens EUR 30.000 pro Ladepunkt für Schnellladeinfrastruktur (DC).

Für den Anschluss an das Stromnetz erhalten Sie einen Zuschuss von 50 Prozent der Gesamtkosten, bei Niederspannung bis höchstens EUR 5.500 und bei Mittelspannung bis höchstens EUR 55.000 pro Standort.

Für Maßnahmen des betrieblichen Mobilitätsmanagements erhalten Sie einen Zuschuss von 50 Prozent der Netto-Investitionskosten bis höchstens EUR 10.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte elektronisch an die IBB Business Team GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU und
  • selbstständig Tätige,

die zur Ausübung ihrer gewerblichen, gemeinnützigen oder freiberuflichen Tätigkeit ein motorisiertes Fahrzeug benötigen und einen Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Berlin haben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als Unternehmen und selbstständig Tätige oder Tätiger mit Taxikonzession erhalten Sie die Förderung auch für PKW der Fahrzeugklasse M1 oder M2 als E-Inklusionstaxi.
  • Wenn Sie durch die Förderung aus dem Programm SolarPLUS einen Stromspeicher (Modul C) und/oder Sonderanlagen-Boni (Modul D1, D2, D3) erhalten haben, können Sie die Förderung erhalten.
  • Sie müssen mindestens ein überwiegend gewerblich, gemeinnützig oder freiberuflich genutztes reines Batterie-Elektro-Fahrzeug, Brennstoffzellen-Fahrzeug oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeug und/oder Ladeinfrastruktur anschaffen.
  • Für den Bereich Potenzialberatung/Realisierungsberatung:
    • Sie können sich in den Bereichen Personen-, Dienstleistungs- und Gütermobilität mit einem direkten Bezug zur gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder zum betrieblichen Mobilitätsmanagement beraten lassen.
    • Sie können höchstens eine geförderte Potenzial- und eine Realisierungsberatung in Anspruch nehmen.
    • Die Beratung erfolgt durch ein von der IBB Business Team GmbH autorisiertes Beratungsunternehmen.
  • Für den Bereich Anschaffung und die Umrüstung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen:
    • Es handelt sich um ein Fahrzeug mit einem Antrieb basierend auf einem elektrischen Batteriespeicher, einer Mischform basierend auf Brennstoffzelle und Batterie,
    • PKW der Klasse M1 und M2 werden ausschließlich für Unternehmen mit einer gültigen Taxikonzession zur Nutzung als Taxi und nur als rein batterieelektrische Fahrzeuge gefördert.
    • Umrüstungsmaßnahmen zum Inklusionstaxi werden bei Fahrzeugen mit einer zurückliegenden Zulassung von maximal 24 Monaten und einer Laufleistung bis zu 100.000 Kilometern gefördert.
  • Für den Bereich Ladeinfrastruktur:
    • Sie müssen die Ladeinfrastruktur im Stadtgebiet Berlins errichten und betreiben. Den Strom für den Betrieb der Ladeinfrastruktur müssen Sie mit der Inbetriebnahme zu 100 Prozent aus regenerativen Energien beziehen.
    • Für die Nutzung der Ladeinfrastruktur dürfen Sie höchstens ein kostendeckendes Entgelt erheben. Sie dürfen durch Einnahmen aus der Nutzung keine Gewinne erzielen.
  • Für Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur müssen Sie eine Zweckbindungsfrist von 12 Monaten einhalten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie zum Programm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität“

Bekanntmachung vom 1. Dezember 2023
WiEnBe III B 35

[…]

Präambel

Städte sind heute für über die Hälfte der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich. Auch Berlin trägt als wachsende Stadt eine besondere Verantwortung beim Klima- und Umweltschutz. Die politische Diskussion um zu hohe CO2-/Stickoxid- und Feinstaubbelastungen hat deutlich gemacht, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ein wichtiger Baustein hierbei ist die Elektromobilität und der Ausbau der Ladeinfrastruktur.

Im neuen Energiewendegesetzes (EWG Bln) hat sich das Land Berlin dazu verpflichtet, bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu werden - das heißt, die Kohlendioxidemissionen sollen bezogen auf das Basisjahr 1990 um mindestens 90 Prozent reduziert werden. Zwar sind die Emissionen seit 1990 bereits um rund ein Drittel verringert worden. Dennoch sind weitere Anstrengungen nötig, um das im Berliner Energiewendegesetz verankerte Einsparziel z u erreichen.

Im Rahmen der Richtlinien der Regierungspolitik 2023 bis 2026 hat sich die aktuelle Koalition deshalb zum Ziel gesetzt, die nächsten Schritte auf dem Weg zur Mobilitätswende einzuleiten und den Verkehr im Land Berlin effizienter, moderner und umweltfreundlicher zu gestalten.

Auch für Menschen mit Behinderung fördert die aktuelle Koalition weiterhin alternative Mobilitätsangebote, wie beispielsweise das E-Inklusionstaxi.

Insbesondere die Elektrifizierung des Wirtschaftsverkehrs – der unter anderem kleinere und mittlere Unternehmen, Taxiunternehmen, Handwerksbetriebe sowie Logistikunternehmen umfasst – ist in diesem Zusammengang ein zentraler Baustein. Dabei geht es sowohl um den Zuschuss für elektrisch betriebene Fahrzeuge, als auch um den Ausbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur.

Elektrisch betriebene Fahrzeuge werden auf absehbare Zeit die vielversprechendsten Antriebstechnologien für einen lokal umweltfreundlichen Verkehr sein. Gleichzeitig soll das Förderprogramm weitere nachhaltige Mobilitätslösungen in Unternehmen aufzeigen und im Sinne eines ganzheitlichen betriebenen Mobilitätsmanagements unterstützen. Eines der größten Hindernisse auf dem Weg zum Durchbruch der Elektromobilität ist die Frage der Akzeptanz in der Gesellschaft. Ein entsprechendes Beratungsangebot vor Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen und hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten und -grenzen ist deshalb erforderlich, um Vorbehalten zu begegnen und Hemmschwellen abzubauen. Zudem zieht die Anschaffung geeigneter Fahrzeuge und der passenden Ladeinfrastruktur enorme Kosten nach sich. Es bedarf deshalb eines Programms auf Landesebene, um insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Flotten auf emissionsarme Antriebe umzurüsten.

Das Land Berlin versteht das vorliegende Förderprogramm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität“ damit auch als einen sinnvollen Beitrag zu einer aktiven Innovations- und Industriepolitik am Standort.

1 – Zuwendungszweck

1.1 – Förderziel

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWiEnBe) möchte mit dem Förderprogramm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität“ die Elektrifizierung von gewerblichen Kraftfahrzeug-Flotten in der Hauptstadt vorantreiben. Ziel der Förderung ist es, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zu motivieren, auf elektrisch betriebene Fahrzeuge umzusteigen.

Das Förderprogramm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität“ konzentriert sich sowohl auf den Erwerb (z.B. Kauf, Mietkauf) und das Leasing von gewerblich genutzten elektrisch betriebenen Fahrzeugen, (vorrangig Nutzfahrzeugen, Taxis und Inklusionstaxis), als auch auf die Errichtung einer geeigneten Ladeinfrastruktur im privaten gewerblichen Umfeld sowie auf die Implementierung von nachhaltigen Mobilitätslösungen/-maßnahmen in Unternehmen.

1.2 – Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie, auf Grundlage der § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), sowie der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung (Verordnung [EU] 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimisBeihilfen, ABl. EU L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Insbesondere dürfen „De-minimis“-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro nicht überschreiten.

Werden für dieselben beihilfefähigen Kosten auch andere staatliche Beihilfen in Anspruch genommen, ist eine Förderung zudem nur zulässig, solange die für die andere Beihilfe einschlägige höchste Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Daher ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller eine De-minimis-Erklärung auszufüllen, die den Antragsunterlagen beizufügen ist.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass vor der Bestätigung des Antragseingangs mit der zu fördernden Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich sowohl der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (zum Beispiel Abschluss des Kauf- beziehungsweise Leasingvertrages des Fahrzeuges oder der Ladestation beziehungsweise der Abschluss des Beratungsvertrages) als auch bereits die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss (zum Beispiel Bestellung des Fahrzeugs oder der Ladestation) zu werten. Dies bedeutet, dass die Unterzeichnung des Kauf-, Leasing- sowie Beratungsvertrages beziehungsweise die Auftragserteilung erst nach Erhalt der Eingangsbestätigung getätigt werden darf. Hieraus besteht kein Anspruch auf eine Förderung.

Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat die IBB Business Team GmbH, ein Unternehmen der Investitionsbank Berlin, mit der Durchführung der Fördermaßnahme gemäß dieser Richtlinie beauftragt.

2 – Zielgruppe und Antragsberechtigte

Die Förderung zielt auf in Berlin tätige kleine und mittlere Unternehmen (nach KMU-Definition)1) und selbständig Tätige, die zur Ausübung ihrer gewerblichen2), gemeinnützigen oder freiberuflichen Tätigkeit ein motorisiertes Fahrzeug benötigen.

Antragsberechtigt (für die Fördertatbestände 3.1 bis 3.3) sind entsprechend Unternehmen (nach KMU-Definition) und selbständig Tätige, die mindestens ein überwiegend gewerblich, gemeinnütziges oder freiberuflich genutztes reines Batterie-Elektro-Fahrzeug oder Brennstoffzellen-Fahrzeug (gemäß EmoG3) -Definition) und/oder Ladeinfrastruktur anschaffen (Kauf oder Leasing) wollen. Zudem müssen die Antragsteller einen Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Berlin haben. Der überwiegende Einsatz der geförderten Fahrzeuge, das heißt mehr als 50% der jährlichen Fahrleistung, bei einer Tochter-Gesellschaft mit Betriebsstätte außerhalb Berlins ist nicht zulässig.

Ausschließlich Unternehmen und selbständig Tätige mit einer Genehmigung (Taxikonzession) gemäß §§ 2, 9 ff., § 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und einem Sitz, einer Betriebsstätte oder einer Niederlassung in Berlin gehören zum Antragsberechtigtenkreis für die

  • Anschaffung eines PKW der Klasse M1
  • Anschaffung eines PKW der Klasse M1, M2 als E-Inklusionstaxi
  • Umrüstung zum E-Inklusionstaxi eines bereits angeschafften elektrisch betriebenen PKW der Klasse M1, M2.

Darüber hinaus ist antragsberechtigt, wer durch die Förderung – über das Förderprogramm SolarPLUS der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe – eines Stromspeichers (Modul C) und/oder Sonderanlagen-Boni Modul D1; D2; D3 (außer Modul D4 Stecker-PV-Module), der mit einer neu zu installierenden Photovoltaikanlage verbaut und an das Verteilnetz angeschlossen ist, nachweist, dass mit dem geförderten Speicher/PV-Anlage die geförderte Ladeinfrastruktur und/oder das geförderte E-Fahrzeug bedient wird.

Nicht antragsberechtigt sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

3 – Förderung

3.1 – Beratungsangebot

3.1.1 – Gegenstand der Förderung

Die Beratung beinhaltet zwei Module: eine „Potenzialberatung“ (zum Thema Fahrzeuge, benötigte Ladeinfrastruktur und den allgemeinen Mobilitätsbedarfen) sowie eine „Realisierungsberatung“ (zum Thema Fuhrparkintegration, Mobilitätsbedarfe, Netzanschluss, Sektorenkopplung, Versorgungssicherheit und spezifischen betrieblichen Mobilitätsbedarfen, Analyse von Einsparpotentialen). Der Antragstellerin/dem Antragssteller wird die Inanspruchnahme der Potential- und Realisierungsberatung empfohlen.

  • Gegenstand der Beratung sind alle Formen der Personen-, Dienstleistungsund Gütermobilität, die einen direkten Bezug zur gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit aufweisen beziehungsweise aufgrund der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erforderlich sind4) sowie ergänzend die Mitarbeitermobilität von und zum Arbeitsort, somit die Gesamtheit des Betrieblichen Mobilitätsmanagements.
  • Pro Antragstellerin/Antragsteller kann maximal jeweils eine Potenzial- und eine Realisierungsberatung gefördert werden. Bei der Potenzialberatung kann auch gebündelt werden, das heißt, halb Tages Workshops für mehrere Einzelunternehmer sind nach Rücksprache mit dem Beratungsunternehmen möglich.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann im Antrag Schwerpunktthemen und besondere Beratungs-Interessen angeben.
  • Die Beratung erfolgt nach anerkannten Qualitätsmaßstäben durch unabhängige und erfahrene Mobilitätsberatungsunternehmen. Diese kann bei der IBB Business Team GmbH beantragt werden. Der Beratungsvertrag kommt zwischen dem Beratungsunternehmen und dem beratenen Unternehmen zustande. Die IBB Business Team GmbH erstattet die Vergütung für die Beratungsleistung auf Vorlage der Rechnung und des Beratungsberichtes unmittelbar an den Antragstellenden.
  • Die Beratung erfolgt durch ein von der IBB Business Team GmbH autorisiertes Beratungsunternehmen. Hierfür erstellt die IBB Business Team GmbH über ein Autorisierungsverfahren einen Pool an Beratungsunternehmen. Die Autorisierung von Beratungsunternehmen erfolgt durch die IBB Business Team GmbH.

3.1.2 – Art und Umfang der Förderung

a) Potenzialberatung

  • Jede Antragstellerin/jeder Antragsteller kann vor Beantragung der Förderung nach Nummer 3.2 oder 3.3 eine geförderte eintägige Beratung mit einem Netto-Beratungstagessatz von maximal 800 Euro in Anspruch nehmen, um sich über die Möglichkeiten der geförderten Antriebstechnologien sowie die Kapazitäten und individuellen Ladeinfrastruktur-Bedarfe zu informieren.
  • Der Antragstellerin/dem Antragsteller wird durch das Beratungsunternehmen eine Empfehlung ausgesprochen, welche Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur für den Betrieb geeignet sind.
  • Die Potenzialberatung ist unabhängig davon, ob und wie viele Fahrzeuge sowie Ladeinfrastruktur im Anschluss tatsächlich angeschafft werden

b) Realisierungsberatung

  • Die Realisierungsberatung hat zum Ziel, die Antragstellerin/den Antragsteller umfangreicher und tiefergehender zu beraten. Im Vordergrund steht dabei, welche Bedarfe die einzelnen Antragsteller konkret haben, welche Einsparpotenziale bestehen und wie die Fahrzeuge in den bestehenden Fuhrpark integriert werden können, inkl. Aufbau und Anforderungen bzgl. der Ladeinfrastruktur und des Netzanschlusses.
  • Die Realisierungsberatung kann zudem dazu genutzt werden, aufzuzeigen, welche Potenziale bezüglich der Verbindung von Ladeinfrastruktur mit lokal erzeugter, erneuerbarer Energie bestehen.
  • Darüber hinaus kann die Realisierungsberatung ebenso, als Beratung zum „Betrieblichen Mobilitätsmanagement“ für eine unternehmensbezogene Mobilitäts- und Bedarfsanalyse inkl. Erarbeitung eine Maßnahmenkatalogs genutzt werden, wie beispielsweise der durch das Unternehmen verursachte Verkehr nachhaltig und umweltfreundlich gelenkt und verringert werden kann.
  • Für die Realisierungsberatung (2 bis 3 Beratungstage, mit einem maximal Netto-Tagessatz von 1.000 Euro, inklusive Vor-Ort-Termin und Ausarbeitung einer Handlungsempfehlung) werden pro Antrag 80% der Netto-Beratungskosten gefördert.

3.2 – Zuschuss zur Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen

3.2.1 – Gegenstand der Förderung

Gefördert werden elektrisch betriebene Fahrzeuge5)

  • Nutzfahrzeuge (N1, N2)
  • PKW (M1) gilt ausschließlich für Unternehmen und selbständig Tätige mit einer Genehmigung (Taxikonzession) gemäß §§ 2, 9 ff. 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • Versicherungs- bzw. zulassungspflichtige motorisierte Zweiräder (z.B. L1e, L3e, L4e, E-Roller, E-Mofas, E-Kleinkrafträder, S-Pedelecs, Pedelecs)6)
  • Fahrzeuge entsprechend der Übersicht „Förderfähige elektrische Klein- und Leichtfahrzeuge“ auf der Webseite des Förderprogramms

mit einem Antrieb

  • ausschließlich mit elektrischem Batteriespeicher
  • in Mischform basierend auf Brennstoffzelle und Batterie

Gefördert werden

  • Neufahrzeuge
  • Jahreswagen (Erstzulassung nicht älter als ein Jahr vor Eingangsdatum des Förderantrags)7)
  • Leasingfahrzeuge mit einer Vertragsdauer von mindestens zwölf Monaten

Darüber hinaus werden gefördert:

  • Die Neuanschaffung eines rein batterieelektrischen, bereits als Inklusionstaxi nutzbaren PKW der Fahrzeugklasse M1 und M2 nach DIN 75078.
  • Unabdingbare Um- und Einbauten bei bereits von Taxiunternehmen rein batterieelektrisch betriebenen Taxis zum E-Inklusionstaxi der Fahrzeugklasse M1, M2:

a) Umrüstungsmaßnahmen nach DIN 75078 („Kraftfahrzeug zur Beförderung mobilitätsbehinderter Personen“ Teil 1+2 in der jeweils geltenden Fassung)8) von Fahrzeugen mit einer zurückliegenden Zulassung von maximal 24 Monaten und einer Laufleistung bis zu 100.000 Kilometern

b) Ein Kartenlesegerät für den bargeldlosen Zahlungsverkehr mit gut tastbaren Eingabetasten

  • Neben den oben unabdingbar genannten Anforderungen sind zusätzlich folgende Ausstattungsmerkmale förderfähig:
    • Drehklappsitze
    • Weitere Heckabsenkung
    • Einbau einer versenkbaren Rampe zur Bedeckung des Bodenausschnitts
    • Kopfstütze für Rollstuhlnutzende
    • Rückenstütze für Rollstuhlnutzende
    • Trittstufe mit Kontraststreifen
    • Schwenksitz

3.2.2 – Art und Umfang der Förderung

Die Förderhöhe beträgt bei:

Nutzfahrzeugen (N1, N2) 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben,
maximal 15.000 Euro je Fahrzeug

rein batterieelektrisch oder als Mischform basierend auf Brennstoffzelle und Batterie (Wasserstoff) betriebenen Fahrzeugen PKW (M1)
25% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 15.000 Euro je Fahrzeug

Fahrzeugen entsprechend der Übersicht „Förderfähige elektrische Klein- und Leichtfahrzeuge“
30% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 5.000 Euro je Fahrzeug

Motorisierten Zweirädern (L1e9) , L3e und L4e) Pedelec, S-Pedelec
500 Euro je Fahrzeug

Neuanschaffung eines E-Inklusionstaxi
35% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 25.000 Euro je Fahrzeug (gesonderte Ausweisung der Kosten für inklusionsfähige Ausstattung nach DIN 75078 erforderlich)

Umbauten zum und Einbauten in ein E-Inklusionstaxi
maximal 15.000 Euro je Fahrzeug

Pro Antragstellenden können insgesamt maximal 50 förderfähige Fahrzeuge gefördert werden.

Gemäß § 64c PBefG ist ab einer Anzahl von 20 Fahrzeugen eine Mindestverfügbarkeit von barrierefreien Fahrzeugen je Unternehmen vorzusehen für die ein bundesweiter Richtwert von 5% bezogen auf die Anzahl der von dem Unternehmen betriebenen Fahrzeuge gilt. Das bedeutet, förderfähig sind all jene Fahrzeuge, die über die gesetzliche Mindestverfügbarkeit hinausgehen oder aber nicht von dieser betroffen sind zum Beispiel Unternehmen mit weniger als 20 Fahrzeugen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Inanspruchnahme einer Förderung von e-Inklusionstaxis die geförderten Fahrzeuge als Inklusionstaxis einzusetzen und Menschen mit Behinderungen zu befördern sind.

3.3 – Zuschuss zum Aufbau der Ladeinfrastruktur

3.3.1 – Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Errichtung von stationärer Ladeinfrastruktur sowohl auf öffentlich zugänglichen als auch nicht öffentlich zugänglichen privaten betrieblichen Flächen10) der Antragssteller im Stadtgebiet Berlins. Neben der Errichtung der Ladeinfrastruktur erfolgt eine anteilige Förderung des Netzanschlusses. Bei Kombination mit dem Förderprogramm SolarPLUS kann die Errichtung der geförderten Ladeinfrastruktur auch auf privaten nicht-betrieblichen Flächen erfolgen.

3.3.2 – Art und Umfang der Förderung

Die Förderhöhe beträgt bei:

  • Kauf oder Leasing von Normalladeinfrastruktur (AC) inklusive Netzanschluss bis 22 kW 50% der Gesamtkosten, maximal 2.500 Euro pro Ladepunkt
  • Kauf oder Leasing von Schnellladeinfrastruktur (DC) inklusive Netzanschluss ab 22 kW 50% der Gesamtkosten, maximal 30.000 Euro pro Ladepunkt

Ergänzend wird der Anschluss an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz pro Standort gefördert:

  • Anschluss an das Niederspannungsnetz 50% der Gesamtkosten, maximal 5.500 Euro.
  • Anschluss an das Mittelspannungsnetz 50% der Gesamtkosten, maximal 55.000 Euro.

3.3.3 – Sonstige Anforderungen

(1) Die Antragstellerin/der Antragssteller muss durch Vorlage des Stromliefervertrages nachweisen, dass der Strom für den Betrieb der Ladeinfrastruktur ab Inbetriebnahme zu 100% aus regenerativen Energien bezogen wird. Der Bezug von Strom aus eigener Photovoltaikanlagen ist zulässig.

(2) Die geförderte Ladeinfrastruktur muss im Stadtgebiet Berlin errichtet und betrieben werden.

(3) Bei der Beantragung von DC-Ladeinfrastruktur wird die Realisierungsberatung i.S.d. 3.1.2 b) durch einen Mobilitätsberater empfohlen.

(4) Die Förderung von Ladeinfrastruktur kann nur erfolgen, wenn sich der Eigentümer der Fläche, sofern vom Antragssteller abweichend, mit der Errichtung der Ladeinfrastruktur einverstanden erklärt. Eine entsprechende Erklärung ist mit Antragsstellung vorzulegen.

3.4 – Zuschuss zu Maßnahmen des Betrieblichen Mobilitätsmanagements

3.4.1 – Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen entsprechend der Übersicht „Förderfähige Maßnahmen des Betrieblichen Mobilitätsmanagements“ (zum Beispiel Investitionskosten in Einrichtungen (Gebäude, Anlagen) sowie Sachkosten (zum Beispiel Sharing-, Pooling-Angebote, Implementierung eines Mobilitätsbudgets) die unmittelbar dem Betrieblichen Mobilitätsmanagement dienen und diesem unmittelbar zuzurechnen sind. Personalkosten sind nicht förderfähig.

3.4.2 – Art und Umfang der Förderung

Die Förderung beträgt 50% der Netto-Investitionskosten, maximal 10.000 Euro (Jede Einzelmaßnahme wird mit 10.000 Euro gefördert).

4 – Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt:

  • In Form eine Vollfinanzierung bei der Potentialberatung.
  • In Form einer Anteilsfinanzierung bei der Realisierungsberatung, Ladeinfrastrukturförderung, der Förderung von Taxis (M1), Nutz- (N1, N2) und Mikrofahrzeugen, sowie der Förderung von Neuanschaffungen von E-Inklusionstaxis (M1, M2) und Umbauten zum und Einbauten in ein E-Inklusionstaxi
  • In Form einer Festbetragsfinanzierung bei Förderung von motorisierten Zweirädern.

5 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Darüber hinaus können im Einzelfall „Weitere Nebenstimmungen“ formuliert werden. Die Errichtung von Ladeinfrastruktur darf nicht der Gewinnerzielung durch Einnahmen aus deren Nutzung dienen. Ein kostendeckendes Entgelt für die Nutzung der Ladesäulen darf jedoch durch den Betreiber erhoben werden.

6 – Verfahren der Antragsstellung, Nachweisführung und Auszahlung

6.1 – Prozess der Antragsstellung

Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe die IBB Business Team GmbH beauftragt. Die Beantragung auf Gewährung von Zuschüssen erfolgt in einem elektronischen Verfahren.

Anträge sind bei der IBB Business Team GmbH zu stellen.

Die einzureichenden Unterlagen umfassen insbesondere:

  • Erklärung über bereits erhaltene/beantragte De-minimis-Beihilfen und anderweitige Beihilfen.
  • Gewerbeanmeldung oder Nachweis einer gemeinnützigen (zum Beispiel Auszug aus Vereinsregister) oder freiberuflichen Tätigkeit (Bestätigung der Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt)
  • Nachweis über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Berlin.

Darüber hinaus sind bei der Beantragung der einzelnen Fördermodule die folgenden Unterlagen einzureichen:

6.1.1 – Beratung

Beantragung einer Beratung bei der IBB Business Team GmbH.

6.1.2 – Fahrzeugzuschuss

  • Nachweis über die Absicht (Angebot eines Fahrzeughändlers oder Onlineangebot) des Erwerbs oder des Leasings eines unter 3.2.1 geförderten Fahrzeugs
  • Bei PKW (M1, M2), Nachweis der Genehmigung (Taxikonzession) gemäß §§ 2, 9 ff., § 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie eine Erklärung über den beabsichtigten Einsatz des Fahrzeuges als Taxi.
  • Nachweis über die Absicht (Angebot einer Fachwerkstadt) über den Umbau zum E-Inklusionstaxi oder Einbauten in ein E-Inklusionstaxi

6.1.3 – Zuschuss Ladeinfrastruktur

  • Nachweis über die Absicht (Angebot eines/einer Ladeinfrastrukturanbieters/Elektrofirma) des Erwerbs und der Errichtung von Ladeinfrastruktur
  • Sofern notwendig, Nachweis über die Absicht (separates Angebot) der Beauftragung eines neuen Netzanschlusses
  • Sofern notwendig, Nachweis über die Absicht (separates Angebot) der Beauftragung der Anpassung des Netzanschlusses an das Niedrigspannungsnetz oder Mittelspannungsnetz
  • Sofern öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur beantragt wird, ist eine Eigenerklärung vorzulegen aus der hervorgeht, dass ergänzend keine Förderung über das Bundesförderprogramm Ladeinfrastruktur in Anspruch genommen wird.
  • Sofern eine Förderung aufgrund der Kombination mit dem Förderprogramm SolarPLUS beantragt wird, der entsprechende Förderbescheid sowie der Nachweis über die Eigenschaft als Gewerbetreibender.

6.1.4 – Zuschuss zu Maßnahmen des Betrieblichen Mobilitätsmanagements

  • Nachweis über die Absicht Investitionen in Maßnahmen zu tätigen, die unmittelbar dem Betrieblichen Mobilitätsmanagements dienen und diesem unmittelbar zuzurechnen sind (Angebot)

6.2 – Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung muss

  • bei einer Förderung nach 3.1 innerhalb von 4 Monaten
  • bei einer Förderung nach 3.2 innerhalb von 18 Monaten und
  • bei einer Förderung nach 3.3 innerhalb von 18 Monaten
  • bei einer Förderung nach 3.4 innerhalb von 18 Monaten

nach Bewilligung bei der IBB Business Team GmbH beantragt werden und erfolgt in einer Summe. Für die Auszahlung sind insbesondere folgende Unterlagen beizubringen:

  • Rechnung und Beratungsbericht des Mobilitätsberaters sowie Nachweis der Zahlung an das Beratungsunternehmen bei Inanspruchnahme des Beratungsmoduls gem. 3.1.1. Eingereichte Unterlagen stellen gleichzeitig den Verwendungsnachweis dar.
  • Nachweis über den Erwerb (zum Beispiel Kauf, Mietkauf) oder Leasing eines elektrisch betriebenen Fahrzeuges, Nachweis über die Zulassung des Fahrzeuges in Berlin sowie Nachweis über die Zahlung mindestens in Zuwendungshöhe (gezahlte Mehrwertsteuer wird hierbei nicht berücksichtigt) bei Inanspruchnahme der Fahrzeugförderung gem. 3.2.1
  • Nachweis über Erwerb oder Leasing und Anschluss der Ladeinfrastruktur, Nachweis über einen Stromliefervertrag für die Dauer von mindestens ein Jahr, der den Bezug von Strom aus regenerativen Energien beinhaltet, bei Inanspruchnahme der Ladeinfrastrukturförderung gemäß 3.3.1
  • Nachweis über die Erfüllung nach DIN 75078 bei Neuanschaffung eines E-Inklusionstaxis
  • Nachweis über den Umbau zum E-Inklusionstaxi oder Einbauten in ein E-Inklusionstaxi sowie Nachweis über die Erfüllung nach DIN 75078.

Die IBB Business Team GmbH ist berechtigt, weitere benötigte Unterlagen nachzufordern.

6.3 – Zweckbindungsfrist und Verwendungsnachweis

Die Mindestzulassungsdauer des geförderten Fahrzeuges beträgt grundsätzlich 12 Monate. Gleiches gilt für die Ladeinfrastruktur hinsichtlich der Mindestnutzungsdauer ab Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur sowie für geförderte Maßnahmen des Betrieblichen Mobilitätsmanagements. Im Einzelfall können im Zuwendungsbescheid hiervon abweichende Regelungen mit längeren Zweckbindungsfristen formuliert werden, welche dem vorgehen.

Wird die Mindestzulassungs- beziehungsweise Mindestnutzungsdauer von 12 Monaten unterschritten (zum Beispiel vorzeitiger Verkauf des Fahrzeugs oder der Ladeinfrastruktur, Aufgabe der Nutzung als Taxi beziehungsweise Verlust der Taxikonzession, Zulassung außerhalb Berlins, Kündigung des Leasingvertrages, vorzeitige Beendung einer geförderten Maßnahme des Betrieblichen Mobilitätsmanagements etc.) ist dies der IBB Business Team GmbH unverzüglich anzuzeigen. Bei einem kürzeren Nutzungszeitraum ist die Förderung grundsätzlich vollständig zu erstatten und zu verzinsen. Eine zeitanteilige Rückerstattung ist möglich bei Gründen, die das antragstellende Unternehmen nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Totalschaden durch Unfall, Diebstahl, Berufsunfähigkeit oder Tod des Unternehmers).

Mit Ablauf der ZweckbindungsfristFrist für die Haltedauer (gilt für 12 Monate ab Zulassung des Fahrzeugs und Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur) ist innerhalb von einem Monat ein Verwendungsnachweis11) durch die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger zu erbringen, der belegt, dass das Fahrzeug und die Ladeinfrastruktur bis zum Ende der Mindestzulassungs- beziehungsweise Mindestnutzungsdauer im Besitz des der Antragstellerin/des Antragstellers war. Bei geförderten PKW (M1, M2) ist im Verwendungsnachweis zusätzlich zu belegen, dass bis zum Ende der Mindestzulassungsdauer das Fahrzeug als Taxi/Inklusionstaxi in Berlin eingesetzt und genutzt wurde beziehungsweise noch genutzt wird und die Taxikonzession auch noch besteht beziehungsweise während dieses Zeitraums bestand.

Bei Kombination mit dem Förderprogramm SolarPLUS ist zudem der Nachweis darüber zu erbringen, dass bei Ablauf der Mindestzulassungs- beziehungsweise Mindestnutzungsdauer der geförderte Stromspeicher noch in Benutzung war.

7 – Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 Landeshaushaltordnung (LHO), die hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Rechnungshof von Berlin ist gemäß den § 91 LHO zur Prüfung berechtigt.

Die Antragstellerin/der Antragsteller willigt ein, dass die Bewilligungsbehörde zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes abrufen kann. Die Antragsteller erklären sich einverstanden, dass der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen zur Verfügung stehen.

Mit Einreichen des Antrages berechtigt der Antragsteller/die Antragstellerin das Land Berlin sowie von diesem Beauftragte alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen.

Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung oder ein von ihr Beauftragter sowie der Rechnungshof des Landes Berlin sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen, Nachweise und Berichte, Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und aller erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (GVBl. S. 1711) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 20. Juni 1977 (GVBl. S. 1126). Zu diesen Tatsachen zählen insbesondere die im Zuwendungsantrag und den beizufügenden Anlagen sowie die in den Abrechnungsunterlagen enthaltenen Angaben. Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen während der Laufzeit der Fördermaßnahme müssen der Bewilligungsbehörde oder einem von dieser Beauftragen unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden.

8 – Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt von Berlin in Kraft und gilt bis zum 31.12.2025. Sie gilt für alle Anträge, die in diesem Zeitraum bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Sofern die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Die Förderrichtlinie zum Programm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität“ vom 14.11.2022 (ABl.Nr.49/02.12.2022) tritt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe ist berechtigt, diese Förderrichtlinie jederzeit an veränderte Fördersituationen sowie an veränderte rechtliche Grundlagen anzupassen. Darüber hinaus sind jederzeit Anpassungen zur Klarstellung oder Behebung von Regelungslücken möglich. Außerdem kann die Richtlinie jederzeit von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe aufgehoben werden.

                        

1) Dies schließt sowohl Unternehmen mit Gewinnabsicht, als auch Unternehmen ohne Gewinnabsicht ein, beispielsweise solche, die als gemeinnützige Gesellschaft (gGmbH) registriert sind.

2) Als „Gewerbe“ gilt jede wirtschaftliche Tätigkeit, die dauerhaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Im engeren Sinne erfasst der Begriff insbesondere In dustrie und Handwerk, das heißt, vor allem das produzierende, verarbeitende und dienstleistende Gewerbe.

3) Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG)

4) Unter anderem Vertriebsfahrten, Logistik- und Lieferverkehre, innerbetriebliche Verkehre beispielsweise von Flotten, Fahrten aufgrund von Wartungs- oder Servicearbeiten zum Beispiel von Handwerksbetrieben, Fahrschulfahrten sowie Fahrten von Pflege und soziale Diensten, Fahrten kommunaler Flotten, Fahrten gemeinnütziger Organisationen.

5) Ein Elektrofahrzeug im Sinne dieser Richtlinie ist:

  • ein elektrisch betriebenes Fahrzeug gemäß § 2 Nummer 1 EmoG der Fahrzeugklasse N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für die Fahrzeuge (ABI. L 263 vom 9. Oktober 200 7, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABI. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 172) geändert worden ist und ein elektrisch betriebenes Fahrzeug der Klassen L1e, L3e und L4e.
  • Laut EU Verordnung Nummer 540/2014 muss in allen neu zugelassenen Typen von reinen Elektrofahrzeugen ein akustisches Warnsignal (Acoustic Vehicle Alerting Systems, kurz AVAS) zum Schutz von Fußgängern installiert sein. Dies ist Bedingung für eine Förderung

6) Nicht förderfähig sind Lastenräder.

7) Bei Kaufgeschäften zwischen Privatpersonen ist bei Antragstellung zusätzlich ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorzulegen, welches die Ermittlung des marktüblichen Preises des Gebrauchtwagenwertes nachweist.  

8) Die genannte DIN-Norm kann über den Beuth Verlag beschafft oder in den öffentlichen Auslagestellen eingesehen werden (http://www.beuth.de/de/norm/din-75078-2/328758124)

9) Die Förderung von Elektrokleinstfahrzeugen gemäß der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) ist ausgeschlossen.

10) Im Falle der Beantragung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur auf privaten Flächen wird darauf hingewiesen, dass:

  • Die Förderung nicht mit der Bundesförderung „ Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/foerderrichtlinie-ladeinfrastruktur-elektrofahrzeuge.html kumuliert werden darf.
  • Die Ladeinfrastruktur den Vorgaben der Ladesäulenverordnung und dem Mess- und Eichrecht entsprechen muss.

11) Nachweis für Fahrzeuge: zum Beispiel Zulassungsbescheinigung,Nachweis für Ladeinfrastruktur: zu m Beispiel Inbetriebnahmeprotokoll oder Bescheinigung über Anzeige/Abmeldung der Ladeinfrastruktur (nur sofern öffentlich-zugänglich) bei der Bundesnetzagentur für Ladeinfrastruktur

 

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