Förderprogramm

Bürgschaften des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe

Förderart:
Bürgschaft
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Brandenburg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Finanzen des Landes Brandenburg

Ansprechpunkt:

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Heidestraße 58

10728 Berlin

Deutschland

Weiterführende Links:
KPMG – Bürgschaften des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Investitionen oder Betriebsmittel über einen Kredit finanzieren, kann das Land Brandenburg unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft übernehmen.

Volltext

Das Land Brandenburg übernimmt Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die in Brandenburg durchgeführt werden.

Die Bürgschaft kann Ihnen zur Besicherung von Avalen und Krediten für Erstinvestitionen und für die Beschaffung von Betriebsmitteln gewährt werden.

Sie erhalten die Förderung als Ausfallbürgschaft.

Die Bürgschaft ist auf maximal 80 Prozent des Kredites beziehungsweise des Ausfalls begrenzt.

Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal 15 Jahre. Bei Investitionskrediten zur Finanzierung von unbeweglichem Anlagevermögen kann die Laufzeit maximal 20 Jahre betragen.

Reichen Sie Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • gewerbliche Betriebe und sonstige Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe mit mindestens einer Betriebsstätte in Brandenburg,
  • außerdem Personen, die sich mithilfe des verbürgten Kredites an Unternehmen beteiligen, in denen sie in leitender Funktion tätig sind oder sein werden.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften Beteiligungen oder Stimmrechte von mehr als 50 Prozent halten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen eine ordnungsgemäße Rückzahlung des zu verbürgenden Kredites erwarten lassen.
  • Die Bürgschaft wird nur übernommen, wenn Ihnen keine sonstigen Sicherheiten im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe

Erlass des Ministeriums der Finanzen und für Europa vom 06.04.2020 in den Fassungen der Erlasse des Ministeriums der Finanzen und für Europa vom 02.12.2020, vom
02.03.2021, vom 12.01.2022, vom 05.05.2022, vom 08.11.2022, vom 25.01.2023 und vom 28.12.2023

Weblink zur Richtlinie

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