Förderprogramm

Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen im Kulturbereich in den Jahren 2023 und 2024

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Brandenburg
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Ansprechpunkt:

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Referat 32

Dortusstraße 36

14467 Potsdam

Brandenburg

Weiterführende Links:
Landesprogramm 2023/2024 – Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen im Kulturbereich

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Ihrer Einrichtung Vorhaben zur Einsparung von Energie umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Brandenburg unterstützt Sie bei Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen von Investitionsvorhaben sowie Ausstattungs- und Beratungsleistungen.

Sie erhalten die Förderung für

  • vorbereitende Maßnahmen, die auch im Verbund umgesetzt werden können, wie
    • Energieberatung durch einen zertifizierten Energieeffizienzberater,
    • Qualifizierungsmaßnahmen von Personal zum Energieeffizienzbeauftragten,
  • Maßnahmen zur Förderung der energetischen Optimierung von Gebäuden und deren Ausstattung, wie
    • bauliche Maßnahmen für höhere Energieeffizienz, insbesondere Optimierung der Dämmung oder der Einbau von sommerlichem Wärmeschutz zur Vermeidung des Einsatzes energieintensiver Klimaschutztechnik,
    • Erneuerung von Innen- und Außenbeleuchtung auf Grundlage einer Lichtplanung, wobei der Energieverbrauch gegenüber der Altbeleuchtung in der Regel um mindestens 55 Prozent unterschritten werden muss,
    • Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen,
    • Investitionen zur lokalen Erzeugung erneuerbarer Energie wie Installation von Photovoltaikanlagen, Speicheranlagen oder Wärmepumpen, Geothermieanlagen,
    • Auf- und Ausbau von Mobilitätsinfrastruktur wie beispielsweise E-Ladesäulen und Beschaffung von E-Fahrzeugen und E-Bikes.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Der Umfang der Förderung beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben (für Gemeinden und Gemeindeverbände 60 bis 80 Prozent).

Die Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben beträgt für vorbereitende Maßnahmen höchstens EUR 10.000. Das Antragsvolumen muss EUR 2.500 je Antrag übersteigen.

Die Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben beträgt für Maßnahmen der energetischen Optimierung höchstens EUR 500.000 (in Ausnahmefällen bis zu EUR 950.000). Die förderfähigen Gesamtausgaben müssen EUR 10.000 übersteigen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte per E-Mail an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg, Referat 32. In Ausnahmefällen kann der Antrag in einfacher Ausfertigung an das Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg postalisch gesendet werden.

Zusatzinfos 

Fristen

Sie müssen Ihren Antrag bis spätestens 31.3.2024 stellen.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Träger von öffentlichen Kultureinrichtungen im Land Brandenburg sind oder den Zweck haben, kulturelle Angebote im Land Brandenburg zu unterbreiten, und
  • juristische Personen des privaten Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen und gemäß ihrer Satzung oder ihres Gesellschaftsvertrags überwiegend Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur verfolgen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Projekt muss zur energieeffizienten Versorgung Ihrer kulturellen Einrichtung/Ihres Verbandes, zur energetischen Ertüchtigung von Gebäuden oder zum Auf- und Ausbau einer optimierten Energieinfrastruktur dienen.
  • Es darf sich nicht um eine Maßnahme handeln, zu deren Durchführung Sie gesetzlich verpflichtet sind.
  • Sie müssen Entlastungsmaßnahmen Dritter, insbesondere des Bundes und der EU vorrangig in Anspruch nehmen. Die Landesförderung erfolgt nachrangig und ergänzend hierzu.
  • Sie müssen die Maßnahmen spätestens bis 31.12.2024 durchgeführt haben.

Nicht gefördert werden

  • Personal- und Sachausgaben der Zuwendungsempfangenden,
  • der Erwerb von Grundstücken,
  • die Entsorgung von Altgeräten und Ähnliches,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten wie unter anderem Zinsen für aufgenommene Kredite,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge, es sei denn, dass sie für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlich sind,
  • die zu leistende Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
  • Reisekosten, unbare Leistungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen im Kulturbereich in den Jahren 2023 und 2024

vom 20.03.2023

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Der Landtag des Landes Brandenburg hat am 16. Dezember 2022 das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 Landesverfassung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 festgestellt. Die Notsituation ist u.a. in der infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingetretenen Energieknappheit und der damit einhergehenden Vervielfachung der Energiepreise begründet.

Gemäß § 10 des Haushaltsgesetz 2023/2024 vom 16. Dezember 2022 gewährt das Land Brandenburg zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen durch kulturelle Einrichtungen und Verbände des Landes Brandenburg in den Jahren 2023 und 2024 Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und

  • der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Brandenburg (LHO) einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie
  • des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit den §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG).

Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen sind keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union1).

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung des Landes besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel,

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen von Investitionsvorhaben sowie Ausstattungs- und Beratungsleistungen, beispielsweise

2.1 vorbereitende Maßnahmen, die auch im Verbund umgesetzt werden können, wie

a. Energieberatung (Dokumentation des Ist-Zustands, Ermittlung von Kennzahlen zum Energiebedarf, Maßnahmenkatalog zur Umsetzung von Energieeinsparvorhaben) durch einen zertifizierten Energieeffizienzberater2),

b. Qualifizierungsmaßnahmen von Personal zum Energieeffizienzbeauftragten,

2.2 Maßnahmen zur Förderung der energetischen Optimierung von Gebäuden und deren Ausstattung (bei Ersatzbeschaffungen ausschließlich abgeschriebene Anlagegüter gemäß AfA-Tabelle AV oder deren Erwerb muss mehr als 5 Jahre zurückliegen), wie

a. Bauliche Maßnahmen für höhere Energieeffizienz, insbesondere Optimierung der Dämmung (Fassade, Dach, Geschossdecken, Bodenplatte, Windfang, Fenster und Türen) oder der Einbau von sommerlichem Wärmeschutz zur Vermeidung des Einsatzes energieintensiver Klimaschutztechnik,

b. Erneuerung von Innen- und Außenbeleuchtung auf Grundlage einer Lichtplanung bspw. gemäß DIN EN 124641:2021, wobei der Energieverbrauch gegenüber der Altbeleuchtung in der Regel um mindestens 55% unterschritten werden muss,

c. Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen bspw. durch Einbau von Geräten mit Wärmerückgewinnung oder Einbau neuer Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,

d. Investitionen zur lokalen Erzeugung erneuerbarer Energie wie Installation von Photovoltaikanlagen, Speicheranlagen oder Wärmepumpen, Geothermieanlagen,

e. Auf- und Ausbau von Mobilitätsinfrastruktur wie bspw. E-Ladesäulen und Beschaffung von E-Fahrzeugen und E-Bikes. Bei der Beschaffung ist auf Wirtschaftlichkeit zu achten. Die notwendige Kosten-Nutzen-Analyse kann entsprechend den Daten des Dienstkraftfahrzeug-Kostenblatts der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie vorgenommen werden.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Träger von öffentlichen Kultureinrichtungen im Land Brandenburg sind oder den Zweck haben, kulturelle Angebote im Land Brandenburg zu unterbreiten,
  • juristische Personen des privaten Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen und gemäß ihrer Satzung oder ihres Gesellschaftsvertrags überwiegend Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur verfolgen.

3.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen ihre künstlerische Tätigkeit mindestens seit dem 01.01.2022 überwiegend im Land Brandenburg ausgeübt haben. Sofern deren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Landes Brandenburg liegt, ist vor Antragstellung im Land Brandenburg durch Vorlage des Ablehnungsbescheides oder der Erklärung der zuständigen Bewilligungsstelle im jeweiligen Sitzland nachzuweisen, dass eine Antragstellung in Bezug auf inhaltlich vergleichbare Förderregularien bei dieser nicht erfolgreich war.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Das Projekt muss einen Beitrag zur energieeffizienten Versorgung der kulturellen Einrichtungen und Verbände, zur energetischen Ertüchtigung von Gebäuden oder zum Auf- und Ausbau einer optimierten Energieinfrastruktur leisten. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Bei Baumaßnahmen gilt die Planung nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie ist alleiniger Zweck der Zuwendung.

4.2 Maßnahmen müssen den in der Notlagenerklärung des Landes umschriebenen Zwecken und Kriterien entsprechen und zwingend durch diese begründet sein. Gesetzlich verpflichtend durchzuführende Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Förderung erfolgt nachrangig und ergänzend zu Entlastungsmaßnahmen Dritter, insbesondere des Bundes und der EU.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung des Landes Brandenburg erfolgt als Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung.

Die Zuwendung des Landes an Gemeinden oder Gemeindeverbände erfolgt in Form einer Anteilfinanzierung bis zu einer Höhe von grundsätzlich 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben, wobei der Eigenanteil nicht durch EU-Mittel oder Mittel des Bundes ersetzt werden kann. Eine Förderung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben kommt nur in Ausnahmefällen und nur für solche Gemeinden oder Gemeindeverbände in Betracht, die nachweislich nicht in der Lage sind, den geforderten Eigenanteil über 40 Prozent zu erbringen.

5.2 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.3 Zuwendungsfähig sind alle dem Projekt zuzuordnenden investiven und konsumtiven Ausgaben, welche zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Förderfähig sind die tatsächlichen Ausgaben für die Planung und Durchführung der baulichen Maßnahmen oder die Beschaffung der Anlagengüter (z.B. Photovoltaik-Anlagen) sowie Miete oder Leasing von Geräten und sonstigen Anlagen zur Durchführung der Baumaßnahmen. Förderfähig sind weiterhin Beratungs- und Qualifizierungsleistungen, um u.a. energieeffiziente Maßnahmen zu identifizieren und geeignete Maßnahmen der energetischen Ertüchtigung von Gebäuden ergreifen zu können (u.a. Inanspruchnahme von Energieberatung oder Ausbildung eigener Energieberater).

5.4 Für Vorhaben nach Nummer 2.1. werden Gesamtausgaben bis zu einer Höhe von 10.000 EUR gefördert. Das Antragsvolumen je Antrag für ein oder mehrere Vorhaben muss mindestens 2.500 EUR betragen,

Für Vorhaben nach Nummer 2.2 müssen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mindestens 10.000 EUR betragen und dürfen grundsätzlich 500.000 EUR je Einzelmaßnahme nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen können zuwendungsfähige Gesamtausgaben bis zu einer Höhe von 950.000 EUR anerkannt werden,

5.5 Die Maßnahmen sind bis spätestens 31. Dezember 2024 durchzuführen, Der Bewilligungszeitraum, der den Zeitraum für die Auszahlung der Fördermittel bestimmt, endet am 30. November 2024. Verlängerungen werden nicht gewährt.

5.6 Nicht gefördert werden:

  • Personal- und Sachausgaben der Zuwendungsempfangenden,
  • der Erwerb von Grundstücken,
  • die Entsorgung von Altgeräten u.ä.,
  • Aktivierungsfähige Finanzierungskosten wie u.a. Zinsen für aufgenommene Kredite,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge, es sei denn, dass sie für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlich sind,
  • die zu leistende Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
  • Reisekosten, unbare Leistungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die geförderten baulichen Anlagen und Anlagegüter gemäß AfA-Tabelle AV müssen mindestens für den Zeitraum der Abschreibung nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfangenden für den Zuwendungszweck genutzt werden und die Anlagegüter im Land Brandenburg verbleiben.

6.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt. Eine Förderung wird jedoch dann gewährt, wenn die Mittel des Landes zusätzlich zur Kofinanzierung anderer Mittel eingesetzt werden sollen.

6.3 Die finanzielle Beteiligung des Landes ist in geeigneter Weise deutlich zu machen.

6.4 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden Prüfungen durchzuführen. Dem MWFK sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen ist zu gestatten. Ebenso kann die Europäische Kommission Bewilligungen auf Grundlage dieser Richtlinie überprüfen und alle dafür notwendigen Unterlagen herausverlangen. Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Bewilligung aufbewahrt werden.

6.5 Die Daten des Zuwendungsempfangenden werden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) elektronisch gespeichert und verarbeitet.

6.6 Soweit hier nicht abweichende Regelungen getroffen werden, finden auf Zuwendungen die Regelungen der Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und/oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und/oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) Anwendung, welche als Anlage dem Zuwendungsbescheid beigefügt werden.

7 Regelungen zum Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK). Förderanträge können fortlaufend, spätestens jedoch bis zum 31.03.2024 (Ausschlussfrist!) im MWFK eingereicht werden, wobei das unter http://mwfk.brandenburg.de online gestellte Antragsformular für die Antragstellung zu nutzen ist. Der elektronisch ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und vollständig mit allen im Antragsformular genannten Nachweisunterlagen als Scan (Datei im pdf-Format) per E-Mail an das Referat 32 (MWFK.Referat32@MWFK.Brandenburg.de) des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zu senden.

In Ausnahmefällen, wenn der Antragstellende in seinem Antrag glaubhaft macht, dass die technischen Voraussetzungen eine fristgerechte Antragstellung per E-Mail nicht zulassen, können die Anträge in einfacher Ausfertigung an das MWFK postalisch eingereicht werden. Zum Nachweis der Fristwahrung gilt in diesen Fällen das Datum des Posteingangsstempels des MWFK.

Die Antragsadresse lautet:

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Referat 32
Dortustraße 36
14467 Potsdam

Die in dieser Richtlinie genannten Bewilligungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise nachzuweisen und zu erläutern.

7.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 sind Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorzulegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der baulichen Maßnahme und der zu beschaffenden Anlagegüter sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind.

7.3 Die Anforderung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der jeweils gültigen Fassung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P bzw. ANBest-G).

7.4 Der beim MWFK einzureichende Verwendungsnachweis ist entsprechend den Vorgaben der jeweiligen ANBest im Original zu unterschreiben, einzuscannen und elektronisch an VN-Kultur@mwfk.brandenburg.de zu senden. Dem Verwendungsnachweis ist eine Belegliste im xlsx-Format beizufügen.

Belege sind nur auf Anforderung einzureichen, sofern diese nicht ausdrücklich im Zuwendungsbescheid gefordert werden.

Der im Original unterschriebene Verwendungsnachweis ist gemäß der ANBest-P oder ANBest-G ebenso wie alle mit dem Projekt im Zusammenhang stehenden Belege 10 Jahre nach Einreichung des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

7.5 Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Landeszuwendung sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung erfolgt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P bzw. ANBest-G), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften den Regularien für die Bundesförderung entgegenstehen.

7.6 Wird der Verwendungsnachweis nicht oder nicht fristgerecht eingereicht und kommt der Zuwendungsempfangende seinen Nachweispflichten nicht nach, behält sich die Bewilligungsbehörde vor, den Zuwendungsbescheid gemäß der §§ 48 bis 49a VwVfG einschließlich der Erhebung von Zinsansprüchen zurückzunehmen bzw. zu widerrufen.

8 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. März 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sie wird auf der Homepage des MWFK veröffentlicht.

                        

1) verwiesen wird auf das Schreiben des BMWE zu Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes v. 29.08.2016

2) z.B. „Energieeffizienzbeauftragter (IHK)“ (8 Zertifikatsmodule, 100 Unterrichtseinheiten) 

 

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