Förderprogramm

Förderung von Projekten im Bereich Medienkompetenz

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Brandenburg, Berlin
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Bildungseinrichtung
Ansprechpunkt:

Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)

Kleine Präsidentenstraße 1

10178 Berlin

Weiterführende Links:
Förderrichtlinien, Fristen, Daten und Fakten

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie sich mit medienbezogenen Projekten gegen Desinformation engagieren und generationsübergreifend Informations- und Nachrichtenkompetenzen fördern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg fördert Maßnahmen und Projekte zur Vermittlung von Medienkompetenz.

Sie erhalten die Förderung vor allem für Projekte, mit denen

  • Informations- und/oder Nachrichtenkompetenzen gestärkt werden,
  • Wissen zur rechtlichen, organisatorischen, kulturellen und ökonomischen Beschaffenheit des Mediensystems, zu inhaltlichen Angeboten, medienkulturellen Praktiken und technischen Rahmenbedingungen sowie zu Nutzungsverhalten und Interaktionsformen vermittelt wird,
  • die medienkritische Reflexion im Umgang mit Desinformation geschult wird,
  • die digitale Mündigkeit von Bürgerinnen und Bürgern in allen Lebensphasen gestärkt wird,
  • neue medienpädagogische und -wissenschaftliche Konzepte erprobt werden,
  • Medieninnovationen und -wandel handlungsorientiert vermittelt werden,
  • aufsuchende Medienbildungsarbeit geleistet wird,
  • der Transfer der Expertise von Medienschaffenden in die Medienkompetenz-Projektarbeit gelingt sowie
  • die Vernetzung von Medienpädagoginnen und -pädagogen sowie Medienschaffenden gefördert wird.

Außerdem können Sie eine Förderung für Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung, für die Entwicklung, Produktion und Bereitstellung von Lern- beziehungsweise Informationsmaterialien sowie für Veranstaltungen bekommen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise maximal 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Bei Projekten mit thematischem Schwerpunkt erhalten Sie eine Förderung von bis zu 100 Prozent.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte formgerecht zu der in der jeweiligen Ausschreibung angegebenen Frist bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Förderprojekt muss im Schwerpunkt einen Bezug zum Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), zu journalistisch redaktionell gestalteten Telemedien und Medienplattformen, Medienintermediären oder Video-Sharing-Diensten aufweisen.
  • Für Projekte mit kommerziellem Charakter erhalten Sie keine Förderung.
  • Ihr Projekt soll Bürgerinnen und Bürgern aus Berlin und aus dem Land Brandenburg zugutekommen und maximal 1 Jahr laufen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichern.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie der Medienanstalt Berlin-Brandenburg zur Förderung von Projekten im Bereich Medienkompetenz

vom 22. Februar 2022

Aufgrund von § 8 Abs. 1 Nr. 9 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien vom 29. Februar 1992 in der Fassung des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 26. März / 4. April 2019 [Medienstaatsvertrag (MStV BE-BB)] erlässt die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) auf Beschluss des Medienrats vom 22. Februar 2022 folgende Richtlinie zur Förderung von Projekten im Bereich Medienkompetenz:

§ 1
Förderzweck

(1) Die mabb fördert im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aufgrund pflichtgemäßen Ermessens Maßnahmen und Projekte, die der Vermittlung von Medienkompetenz dienen.

(2) Im Mittelpunkt steht dabei das Engagement gegen Desinformation und die generationsübergreifende Stärkung von Informations- und Nachrichtenkompetenzen. Ziel ist die Förderung eines selbstbestimmten Umgangs mit Medien und einer kritisch-analytischen Reflexion von digitalen Medienangeboten und -technologien sowie die Stärkung einer freien Meinungsbildung und eines fairen öffentlichen Diskurses in einer medial geprägten Gesellschaft.

§ 2
Förderfähigkeit

(1) Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen.

(2) Nicht antragsberechtigt sind staatliche Stellen, deren gesetzliche Vertreter:innen und leitende Mitarbeiter:innen sowie politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Angebote von Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 Aktiengesetz zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.

(3) Nicht förderfähig sind Projekte mit kommerziellem Charakter. Juristische Personen des privaten Rechts, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, können nur dann Zuwendungsempfänger:in sein, wenn das Projekt im von der mabb geförderten Zeitraum nachweislich keinen kommerziellen Charakter hat.

(4) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (VV 1.3 zu § 44 LHO Berlin (BE)). Auf Antrag kann die mabb in einen vorfristigen Maßnahmenbeginn einwilligen. Aus einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erwächst kein Anspruch auf Förderung. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn erfolgt auf Risiko der Antragsteller:innen.

(5) Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.500 Euro beträgt (VV 1.5 zu § 44 LHO BE). Satz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn Bestimmungen des Bundes oder der Europäischen Union die Gewährung von Zuwendungen unterhalb dieses Betrags zulassen.

(6) Die Förderung richtet sich grundsätzlich auch nach §§ 23 und 44 LHO BE sowie deren Ausführungsvorschriften (VV) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung Berlin ANBest-P BE.

§ 3
Fördermittel

Ein Anspruch auf Gewährung von Förderung besteht nicht. Die Förderhöhe richtet sich nach den der mabb insgesamt dafür zur Verfügung stehenden Mitteln und den nachfolgenden Kriterien.

§ 4
Ausrichtung und Kriterien der Förderung

(1) Die Förderprojekte müssen im Schwerpunkt einen Bezug zum Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), zu journalistisch redaktionell gestalteten Telemedien und Medienplattformen, Medienintermediären oder Video-Sharing-Diensten aufweisen. Maßnahmen, die im Schwerpunkt einen Bezug zum Medium Film- oder zu Printmedien aufweisen, können nicht gefördert werden. Die Projekte müssen Bürger:innen aus Berlin und dem Land Brandenburg zu Gute kommen.

(2) Es werden insbesondere Projekte gefördert, mit denen

a. Informations- und/oder Nachrichtenkompetenzen gestärkt werden,

b. Wissen zur rechtlichen, organisatorischen, kulturellen und ökonomischen Beschaffenheit des Mediensystems, zu inhaltlichen Angeboten, medienkulturellen Praktiken und technischen Rahmenbedingungen sowie zu Nutzungsverhalten und Interaktionsformen vermittelt wird,

c. die medienkritische Reflexion im Umgang mit Desinformation geschult wird,

d. die digitale Mündigkeit von Bürger:innen in allen Lebensphasen gestärkt wird,

e. neue medienpädagogische und- wissenschaftliche Konzepte erprobt werden,

f. Medieninnovationen und -wandel handlungsorientiert vermittelt werden,

g. aufsuchende Medienbildungsarbeit geleistet wird,

h. der Transfer der Expertise von Medienschaffenden in die Medienkompetenz-Projektarbeit gelingt,

i. die Vernetzung von Medienpädagog:innen und -schaffenden gefördert wird.

(3) Förderfähige Projekte können auch Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung, die Entwicklung, Produktion und Bereitstellung von Lern- bzw. Informationsmaterialien sowie Veranstaltungen (z. B. Fachtagungen, Workshops, Seminare) sein.

(4) Die mabb kann darüber hinaus im Rahmen von Ausschreibungen thematische Schwerpunkte vorgeben.

§ 5
Art und Umfang der Förderung

(1) Die Projekte sind nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu kalkulieren und durchzuführen. Zuwendungsfähige Leistungen sind nur alle eindeutig dem Projekt zuzurechnenden Ausgaben. Fiktive Ausgaben können grundsätzlich nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden.

(2) Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form einer Voll- oder Teilfinanzierung (Fehlbedarfs-, Festbetrags- oder Anteilfinanzierung).

(3) In der Regel finanziert die mabb nicht mehr als 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei besonderem öffentlichen Interesse können insbesondere im Rahmen von thematischen Schwerpunktausschreibungen bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

(4) Der/Die Zuwendungsempfänger:in muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und seinen/ihren Eigenanteil als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einsetzen (Ziff. 1.2 ANBest-P BE).

(5) Zuwendungsfähige Ausgaben sind solche, die im Förderzeitraum unmittelbar und ausschließlich für das Projekt entstehen, einschließlich der anfallenden Personal- und Sachmittelausgaben.

(5) Verwaltungsausgaben können bis zu einem Anteil von 4% der Personal- und Sachausgaben pauschal beantragt werden (VV 2.3.1 zu § 44 LHO BE). Damit werden pauschal Ausgaben zum Beispiel für Telefongebühren, Kopien, Bürobedarf, anteilige Personalausgaben der Koordinierung und Verwaltung abgegolten. Ein Einzelnachweis entfällt.

§ 6
Ausschreibungsverfahren

(1) Fördermittel werden in der Regel im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach Antragsstellung vergeben. Die entsprechenden Ausschreibungen werden auf der Website der mabb veröffentlicht.

(2) Die Anträge müssen form- und fristgerecht eingereicht werden. Die in der Ausschreibung angegebenen Antragsfristen sind Ausschlussfristen. Nach Ablauf der Frist ist eine Teilnahme an der Ausschreibung nicht mehr möglich und die Gewährung der ausgeschriebenen Fördermittel ausgeschlossen.

(3) Übersteigt die beantragte Gesamtfördersumme aller förderfähigen Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel, entscheidet der Medienrat über die Vergabe der Fördermittel nach den in § 6 Abs. 4 genannten Kriterien.

(4) Bei den Entscheidungen über die Vergabe der Fördermittel werden neben dem inhaltlichen Bezug des Projektes zur Ausrichtung der Förderung gemäß § 4 folgende Kriterien zu Grunde gelegt:

a. Qualität des pädagogischen Prozesses und/oder der erstellten Produkte,

b. Berücksichtigung innovativer Techniken, Theorien, Themen und/oder Methoden,

c. fachliche Expertise der Antragstellenden,

d. diversitätssensible Zielgruppenadressierung und barrierefreie Umsetzung,

e. Zusammenarbeit mit anderen Bildungsprojekten und Kooperationen mit Medienanbietern,

f. Einbindung des Projektes in kommunale und regionale Strukturen,

g. Nachhaltigkeit des Projektes,

h. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

§ 7
Antragstellung

(1) Zuwendungen werden nach Ausschreibung auf Antrag gewährt. Der Antrag muss mit einem entsprechenden Formular der mabb gestellt werden. Dieses wird mit Ausschreibung auf der Homepage der mabb bereitgestellt. Die Einzelheiten zur Antragsstellung regelt die jeweilige Ausschreibung.

(2) Auf Verlangen sind alle Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.

(3) Projekte sollen grundsätzlich die Projektlaufzeit von einem Jahr nicht überschreiten.

§ 8
Bewilligung

(1) Die Zuwendung wird als Verwaltungsakt in Form eines Zuwendungsbescheides gewährt. Zuwendungsbescheide können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Förderungen dürfen nur solchen Zuwendungsempfänger:innen bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint.

(3) Die Ausstellung des Zuwendungsbescheids setzt den Nachweis der Gesamtfinanzierung des Vorhabens voraus. Dieser muss in der Regel bis maximal vier Monate nach der Benachrichtigung über eine beschlossene Förderfähigkeit des Projektes erbracht sein.

(4) Zuwendungsempfänger:innen sind verpflichtet, bei allen öffentlichen Darstellungen und bei den im Rahmen des geförderten Projektes entstandenen (Medien-)Produkten auf die Förderung durch die mabb hinzuweisen. Dabei ist das von der mabb zur Verfügung gestellte Logo zu verwenden.

(5) Zuwendungsempfänger:innen erklären sich mit der Veröffentlichung der projektbezogenen Daten durch die mabb einverstanden. Auf Anfrage stellen Zuwendungsempfänger:innen der mabb Materialien (Fotos etc.) für die öffentliche Darstellung der Projekte zur Verfügung, übertragen der mabb die erforderlichen Nutzungsrechte und stellen sicher, dass Rechte Dritter einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen.

§ 9
Auszahlung

(1) Die Auszahlung der Förderung setzt die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides voraus. Die Bestandskraft kann durch Rechtsmittelverzicht herbeigeführt werden.

(2) Die Zuwendung wird nur für fällige Ausgaben geleistet.

(3) Der Zuwendungsbescheid regelt ggf. die Staffelung der Auszahlung.

§ 10
Verwendung der Förderung / Verwendungsnachweis

(1) Die Fördermittel dürfen nur nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides und der Fördersatzung verwendet werden.

(2) Die Zuwendungsempfänger:innen haben der mabb die Verwendung der Fördermittel innerhalb der im Bescheid genannten Fristen nachzuweisen, die hierfür erforderlichen Unterlagen sind ggf. im Original zur Verfügung zu stellen und al le notwendigen Auskünfte zu erteilen. Hauptbestandteile des Verwendungsnachweises sind der Sachbericht und der zahlenmäßige Nachweis mit tabellarischer Belegliste.

(3) Bei vorläufigen Zuwendungsbescheiden ergeht erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises der Schlussbescheid.

(4) Dem Rechnungshof Berlin steht ein Prüfungsrecht auch bei dem/der Zuwendungsempfänger:in zu.

§ 11
Rückzahlung von Zuwendungen

Gewährte Zuwendungen, die von den Zuwendungsempfänger:innen nicht nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides und/oder der Förderrichtlinie verwendet wurden, sind von den Zuwendungsempfänger:innen zurückzuerstatten (z.B. § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie § 49a Abs. 1 VwVfG).

§ 12
Beendigung der Förderung

Kommen die Zuwendungsempfänger:innen etwaigen Mitwirkungspflichten gegenüber der mabb oder Dritten im Zusammenhang mit der Förderung auch nach zweifacher Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, kann die mabb die Förderung durch Widerruf des Zuwendungsbescheids beenden.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinien der Medienanstalt Berlin-Brandenburg zur Förderung von Projekten im Bereich Medienkompetenz“ vom 1. Februar 2015 außer Kraft.

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