Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung durch die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Brandenburg
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS)

Ansprechpunkt:

Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung

Heinrich-Mann-Allee 107

Haus 17

14473 Potsdam

Weiterführende Links:
Politische Bildung durch Förderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie politische Bildungsangebote planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Brandenburg unterstützt Ihre Maßnahmen der politischen Bildung.

Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen, die dem Bedürfnis nach authentischen Informationen und der Teilhabe an demokratischen Prozessen entsprechen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe beträgt pro Tag und Teilnehmende bis zu EUR 50,00. Für die Veranstaltungsorganisation und die allgemeine Verwaltung erhalten Sie eine Organisationskostenpauschale von EUR 300,00 pro Tag, für mehrtägige Veranstaltungen bis maximal EUR 1.000.

Ihre Zuwendung muss mindestens EUR 500,00 betragen.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte mindestens 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Landeszentrale für politische Bildung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • nichtstaatliche und gemeinnützige Einrichtungen und Vereine aller Art sowie
  • nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) anerkannte Weiterbildungseinrichtungen

mit Sitz in Brandenburg.

Außerdem antragsberechtigt sind Brandenburger Heimbildungsstätten.

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Sie müssen ein Einzelprojekt durchführen, mit dem Sie einen Beitrag zur politischen Bildung in Brandenburg leisten.
  • Mit dem Projekt müssen Sie einen im Interesse des Landes Brandenburgs liegenden Zweck verfolgen, insbesondere:
    • die Förderung des Demokratieverständnisses,
    • die Vermittlung von Kenntnissen über politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Fragen der Gegenwart oder zu landesspezifischen kommunalpolitischen, kulturellen und historischen Themen,
    • die Vertiefung des europäischen Gedankens,
    • die Aufklärung über Ursachen und Erscheinungsformen von Ausländerfeindlichkeit oder
    • die Förderung einer kritischen Auseinandersetzung mit Themen der Zeitgeschichte.
  • Wenn Sie eine teilnehmerbezogene Förderung in Anspruch nehmen, ist eine Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen erforderlich. Die Teilnehmenden müssen ihren Wohnsitz oder Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatz in Brandenburg haben.

Sie erhalten keine Förderung

  • für Maßnahmen der berufsfachlichen Aus- oder Weiterbildung, der allgemeinen Lebenshilfe, der Forschung und Lehre oder um eine Maßnahme mit touristischem Angebot,
  • für interne Tagungen von Verbänden oder Organisationen sowie Veranstaltungen nach dem Betriebsverfassungs- oder dem Personalvertretungsgesetz keine Förderung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung durch die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung

vom 20. Dezember 2022

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt durch die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung (nachstehend Landeszentrale genannt) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 20]), sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Maßnahmen der politischen Bildung.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Landeszentrale nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Es können Maßnahmen der politischen Bildung gefördert werden, an denen das Land Brandenburg ein erhebliches Interesse hat.

Dies sind Maßnahmen, die dem Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach authentischen Informationen und der Teilhabe an demokratischen Prozessen entsprechen. Sie sollen zu politisch verantwortlichem Handeln und zu zivilgesellschaftlichem Engagement anregen und befähigen.

Inhaltlich maßgebend sind vor allem folgende Zwecke:

  • Förderung des Verständnisses der Demokratie und der verfassungsmäßigen Ordnung sowie der Mitwirkung an demokratischen Prozessen;
  • Vermittlung von Kenntnissen über politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Fragen der Gegenwart;
  • Vermittlung von Kenntnissen zu landesspezifischen kommunalpolitischen, kulturellen und historischen Themen;
  • Vertiefung des europäischen Gedankens und Vermittlung von Kenntnissen über internationale Entwicklungsprozesse;
  • Aufklärung über Ursachen und Erscheinungsformen von Ausländerfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus, politischem Extremismus und Gewalt sowie die Möglichkeiten zu ihrer Bekämpfung;
  • Förderung einer kritischen Auseinandersetzung mit Themen der Zeitgeschichte, insbesondere des Nationalsozialismus und der DDR-Geschichte.

2.2 Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen der

  • berufsfachlichen Aus- und Weiterbildung;
  • allgemeinen Lebenshilfe;
  • Forschung und Lehre

sowie

  • Angebote touristischer Art;
  • interne Tagungen von Verbänden und Organisationen;
  • Veranstaltungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem Personalvertretungsgesetz.

3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind nichtstaatliche und gemeinnützige Einrichtungen und Vereine aller Art sowie nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, die ihren Sitz im Land Brandenburg haben. Antragsberechtigt sind auch Brandenburger Heimbildungsstätten (gemäß BbgWBG), soweit das konkrete Projekt nicht durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gefördert wird. In begründeten Einzelfällen ist eine Projektförderung für Maßnahmen in Brandenburg an einen Träger mit Sitz außerhalb des Landes Brandenburg möglich.

Natürliche Personen können keine Zuwendung erhalten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Einzelprojekte, die einen Beitrag zur politischen Bildung im Land Brandenburg leisten. Einzelprojekte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, können als Ausnahme zugelassen werden.

4.1 Teilnehmerbezogene Förderung

Eine teilnehmerbezogene Förderung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn eine Zahl von mindestens acht Personen (ohne Projektpersonal) erreicht wird. Die Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll ihren Wohnsitz oder Arbeits- oder Ausbildungsplatz im Land Brandenburg haben.

4.2 Förderung anderer Projekte

Die Landeszentrale kann bei Projekten, die nicht teilnehmerbezogen gefördert werden (Publikationen, Ausstellungen, Pilotprojekte usw.), nach den Bestimmungen der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften verfahren.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Die Förderung erfolgt regelmäßig als Festbetragsfinanzierung.

Eigenmittel, Teilnahmegebühren und sonstige Einnahmen sind vorrangig zur Projektfinanzierung einzusetzen. Eine Vollfinanzierung kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird grundsätzlich als Zuschuss/Zuweisung bewilligt.

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Der Fördersatz beträgt pro Tag und Teilnehmer oder Teilnehmerin bis zu 50 Euro.

Er dient insbesondere der Deckung der Ausgaben für:

  • konzeptionelle Vorbereitung und Qualitätssicherung der Veranstaltung;
  • Honorare;
  • Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der weiteren Projektbeteiligten;
  • Öffentlichkeitsarbeit, Raum- und Technikmiete;
  • Material und andere Programmkosten.

Die Dauer eines Veranstaltungstages soll mindestens sechs Zeitstunden umfassen. Veranstaltungen und Veranstaltungsteile unter sechs Zeitstunden (zum Beispiel bei An- und Abreisetagen einer mehrtägigen Veranstaltung), aber mindestens drei Zeitstunden Arbeitsprogramm werden als halber Veranstaltungstag bezuschusst.

Die Höhe der Förderung bestimmt sich nach der Zeit der Anwesenheit der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Beleg für die Dauer der Anwesenheit ist die vollständig ausgefüllte Teilnahmeliste. Der Zuschussbetrag wird für höchstens 30 Teilnehmende je Veranstaltungstag gewährt.

5.4.2 Organisationskostenpauschale

Es kann zusätzlich eine Organisationskostenpauschale zur Deckung der Ausgaben für

Veranstaltungsorganisation und Nachbereitung der Projekte;

  • Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Bürobedarf, Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, hauseigene Kopierkosten, Telefon- und Telefaxgebühren, Porto, Büromiet- und Nebenkosten, Versicherungsbeiträge, Fahrtkosten des Trägers und ähnliches)

in Höhe von 300 Euro je Veranstaltungstag, bei mehrtägigen Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen höchstens jedoch 1.000 Euro bewilligt werden. Für Veranstaltungen unter drei Zeitstunden Dauer wird keine Organisationskostenpauschale gewährt.

5.4.3 Eine Zuwendung kann nur bewilligt werden, wenn die anerkannte Zuwendungssumme mindestens 500 Euro beträgt.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist grundsätzlich online unter Verwendung des auf der Webseite der Landeszentrale verfügbaren Formulars zu stellen:

www.politische-bildung-brandenburg.de/foerderung/antragsformulare

Anträge sind mindestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Landeszentrale einzureichen. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Zeitpunkt zu werten, an dem erstmals eine vertragliche Bindung in Vorbereitung des Projektes eingegangen werden muss. Anträge, die nicht fristgemäß eingehen, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Der Antrag muss enthalten:

  • die Projektbeschreibung (Ziele, Themen, Zielgruppen, Methoden, Programmablauf), die erwartete Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie für alle Personen, die ein Honorar erhalten sollen, die Aufgabenbeschreibung, ihre Qualifikation und den Zeitumfang der zu erbringenden Leistung;
  • den Finanzierungsplan;
  • bei jeder ersten Antragstellung im Kalenderjahr: die Satzung, Auszug aus dem Vereinsregister und bei gemeinnützigen Vereinen/Einrichtungen die Gemeinnützigkeitsbescheinigung.

6.2 Bewilligungsverfahren

Die Zuwendung wird durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Es darf höchstens der Betrag zur Auszahlung anfordert werden, der innerhalb von zwei Monaten verausgabt werden wird. Bei erkennbar entstehenden Minderausgaben besteht die Verpflichtung zur unverzüglichen Rückzahlung des Minderbedarfs.

Zuwendungen, die für das laufende Kalenderjahr bewilligt und nicht abgefordert wurden, können nicht mehr ausgezahlt werden.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist, sind als Abrechnungsunterlagen einzureichen:

  • ein qualifizierter Sachbericht einschließlich der Meinung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
  • ein zahlenmäßiger Nachweis der Einnahmen und Ausgaben;
  • die Teilnahmeliste der Veranstaltung, auf der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Anwesenheit durch Unterschrift bestätigt haben. Weiterhin sind zum Zwecke der Rechnungsprüfung Name und Anschrift anzugeben. Liegt der Wohnsitz nicht im Land Brandenburg ist zusätzlich anzugeben, ob der Arbeits- oder Ausbildungsort im Land Brandenburg liegt.

Diese Dokumente sowie stichprobenartige Kontrollen vor Ort dienen der Landeszentrale zur Überprüfung, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wurde.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

 

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