Richtlinie
Allgemeine Garantiebestimmungen
in der Fassung vom 1. Januar 2018
1. Allgemeines
1.1 Die Bürgschaftsbank übernimmt Garantien für Beteiligungen von privaten Beteiligungsgesellschaften (BG) an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Gartenbaus im Land Brandenburg nach Maßgabe ihrer Richtlinien, wenn die Beteiligung ohne die Garantie nicht zustande käme.
1.2 Die Bürgschaftsbank nimmt zur anteiligen Sicherung der Garantien Rückgarantien der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Brandenburg in Anspruch. Deshalb sind die Garantien Subventionen nach den jeweils gültigen Regeln der EU für staatliche Beihilfen sowie nach Bundes- bzw. Landesrecht.
1.3 Garantien werden sowohl in Höhe bis zu 80 % der Beteiligungssumme als auch bis zu 80 % der vertraglich vereinbarten Ansprüche der BG auf den Ertrag aus der Beteiligung gegeben.
1.4 Die garantierte Beteiligung soll den Betrag von TEUR 1.250 je Beteiligungsnehmer und das vorhandene Eigenkapital nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt auch für mehrere Beteiligungen an demselben Unternehmen.
1.5 Die Laufzeit der garantierten Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen; sie darf 10 Jahre nicht überschreiten.
1.6 Förderungsfähig sind Beteiligungen an bestehenden Unternehmen und an neu zu gründenden Unternehmen, die insbesondere von der Ertragskraft des Unternehmens und der Qualität der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.
1.7 Zweck der Förderung ist die Schaffung oder Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger, selbstständiger Existenzen. In Betracht kommen solche Unternehmen, die ihre Eigenkapitalbasis erweitern.
1.8 Ausgeschlossen sind Beteiligungen zur Sanierung der Finanzverhältnisse.
2. Umfang der Beteiligungsgarantie
2.1 Die Beteiligungsgarantie erstreckt sich auf die Beteiligungssumme, die vertraglich vereinbarten Entgeltansprüche sowie auf Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung. Verzugsschäden, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bearbeitungsentgelte, Haftungsfondsbeiträge, Garantieprovisionen und Prüfungskosten sind von der Garantie nicht erfasst und dürfen auch nicht mittelbar gegenüber der Bürgschaftsbank in die Ausfallabrechnung einbezogen werden. Die insoweit unter der Garantie erfassten und nicht erbrachten Entgeltansprüche dürfen nur für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten gewährleistet sein. Weitergehende nicht erbrachte Entgelte sind nicht garantiert.
2.2 Wird die Beteiligung nicht voll in Anspruch genommen, mindert sich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, die Beteiligungsgarantie entsprechend dem ursprünglich vorgesehenen Verhältnis zwischen garantiertem und nicht garantiertem Beteiligungsteil.
2.3 Wird die Beteiligung nach ihrer Beendigung zum Zwecke der Schadensminderung in ein Darlehen umgewandelt, erstreckt sich die Garantie auf die Darlehensforderung einschließlich Zinsen in marktüblicher Höhe. Ab Eintritt des Verzuges des Darlehensnehmers ist der Zinssatz in die Garantie einbezogen, der gegenüber dem Darlehensnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist auf 3 % über dem Basiszinssatz begrenzt, falls im Einzelfall kein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen wird, jedoch nicht über den vereinbarten Darlehenszinssatz hinaus.
3. Rückzahlung
3.1 Der Beteiligungsnehmer muss die garantierte Beteiligung mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten ganz oder teilweise kündigen können. Der Beteiligungsnehmer kann auf sein Kündigungsrecht verzichten. Zahlungseingänge werden zunächst auf Kosten und Beteiligungsertrag, dann auf die Beteiligungssumme angerechnet.
3.2 Etwaige Teilrückzahlungen auf die Beteiligungssumme müssen anteilig den garantierten und den nicht garantierten Anteil mindern.
4. Stellung der Beteiligungsgesellschaft (BG) gegenüber der Bürgschaftsbank
4.1 Beteiligungsvertrag
Der Beteiligungsvertrag ist unter Beachtung der Garantieerklärung der Bürgschaftsbank auszufertigen. Er darf ansonsten nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Garantie ausgestaltet worden wäre. Er ist der Bürgschaftsbank unverzüglich, spätestens 3 Monate nach Zugang der Garantieurkunde, zu übersenden. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung vereinbart werden.
4.2 Treuepflicht
Die Verträge zwischen Beteiligungsnehmer und der BG dürfen keine die Garantien benachteiligenden Vereinbarungen enthalten.
4.3 Kosten der Beteiligung
Die Gesamtbelastung aus der Beteiligung (ohne Kapitalrückzahlung) darf für den Beteiligungsnehmer im Durchschnitt der vereinbarten Beteiligungsdauer nicht den Höchstsatz überschreiten, der zum Zeitpunkt der Übernahme der Beteiligung in der Richtlinie für mit öffentlichen Mitteln geförderte Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (ERP-Beteiligungsprogramm) des Bundesministers für Wirtschaft festgelegt ist.
4.4 Übertragung
Eine Übertragung der Beteiligung bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank.
4.5 Teilnahme am Verlust
Die Teilnahme am Verlust im Verfahren nach der Insolvenzordnung darf nicht ausgeschlossen sein.
4.6 Sicherheiten
Die BG darf für den nicht garantierten Anteil keine Sondersicherheiten verlangen.
4.7 Sorgfaltspflicht
Die BG ist verpflichtet, die garantierte Beteiligung gesondert von ihren übrigen Geschäften mit dem Beteiligungsnehmer zu verwalten. Ferner ist sie verpflichtet, bei Eingehen der Beteiligung, ihrer Verwaltung sowie ihrer Abwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Sie hat sich auch nach Fälligwerden der Beteiligungen in banküblicher Weise um Rückzahlung der fälligen Beträge zu bemühen.
Die BG hat die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes zu beachten. Insbesondere obliegt ihr die Identifizierung der Vertragspartner gem. § 4 GwG. Die in diesem Zuge zu ihren Akten genommenen Unterlagen hat sie auf Anforderung der Bürgschaftsbank in Kopie zu übersenden.
4.8 Auskunfts- und Berichtspflicht
Der Bürgschaftsbank ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die garantierte Beteiligung und die wirtschaftliche Lage des Beteiligungsnehmers zu erteilen. Bis spätestens zum 10.01. des Folgejahres ist der Bürgschaftsbank die Höhe der jeweils garantierten Beteiligung zu melden. Der Bürgschaftsbank ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe bestätigte/bescheinigte und gemäß § 245 HGB unterzeichnete Jahresabschluss des Beteiligungsnehmers sobald als möglich mit einer kurzen Stellungnahme der BG einzusenden.
4.9 Der Bürgschaftsbank sind alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen, insbesondere, wenn:
4.9.1 der Beteiligungsnehmer wesentliche Bestimmungen des Beteiligungsvertrages verletzt hat,
4.9.2 der Beteiligungsnehmer länger als zwei Monate mit der Zahlung der vereinbarten Beteiligungsentgelte und Tilgungsbeträge in Verzug geraten ist,
4.9.3 die Angaben des Beteiligungsnehmers über seine Vermögensverhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen,
4.9.4 die Eröffnung des Verfahrens nach der Insolvenzordnung über das Vermögen des Beteiligungsnehmers oder eines Gesellschafters beantragt wird,
4.9.5 sonstige Umstände bekannt werden, durch die nach Ansicht der BG die vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung gefährdet wird,
4.9.6 der Beteiligungsnehmer den Betrieb aufgibt,
4.9.7 der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb außerhalb des Landes Brandenburg verlegt,
4.9.8 die BG die Beteiligung kündigt.
4.10 Kündigung
4.10.1 Wenn die BG ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank die Beteiligung kündigt, erlischt die Garantie.
4.10.2 Bei außerordentlicher Kündigung erlischt die Garantie trotz fehlender Zustimmung der Bürgschaftsbank nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
4.10.3 Die Bürgschaftsbank kann die Kündigung der Beteiligung durch die BG verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb oder wesentliche Betriebsteile außerhalb des Landes Brandenburg verlegt. Wenn die BG die Beteiligung gleichwohl nicht kündigt, wird die Bürgschaftsbank von ihrer Garantieverpflichtung frei.
4.11 Einziehung von Entgelten und Provisionen
Die BG ermächtigt die Bürgschaftsbank, das ihr zustehende Bearbeitungsentgelt und die Garantieprovision sowie das zusätzliche Entgelt gemäß 5.8.2. im Lastschriftverfahren einzuziehen.
4.12 Prüfung
Die BG hat jederzeit eine Prüfung der sich auf die garantierte Beteiligung beziehenden Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, das Land Brandenburg oder deren Beauftragte und die Rechnungshöfe zu dulden. Sie hat den genannten Stellen ferner jederzeit die im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen. Beratung Die BG soll auf Wunsch den Beteiligungsnehmer in Finanzierungsangelegenheiten kostenlos beraten. Darüber hinaus soll sie außer in der Anlaufzeit bei Unternehmensneugründungen keinen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens nehmen, es sei denn, der Bestand der Beteiligung und eine angemessene Rendite wären gefährdet.
5. Stellung des Beteiligungsnehmers gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und der Bürgschaftsbank
5.1 Auskünfte
Der Beteiligungsnehmer hat:
5.1.1 der BG und der Bürgschaftsbank auf Verlangen jederzeit Auskunft über seine Geschäfts- und Betriebsverhältnisse zu erteilen und der BG jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres einen von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe bestätigten/bescheinigten und gemäß § 245 HGB unterzeichneten Jahresabschluss in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Darüber hinaus können die BG und die Bürgschaftsbank Zwischenbilanzen und sonstige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers anfordern,
5.1.2 der BG alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsmen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.
5.2 Zustimmung Der Beteiligungsnehmer soll bei folgenden Maßnahmen die Zustimmung der BG einholen:
5.2.1 Veränderung des Kreises der Gesellschafter oder der Teilhaber,
5.2.2 Änderungen in der Geschäftsführung oder bei ähnlich leitenden Personen,
5.2.3 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
5.2.4 wesentliche Erweiterung oder Einschränkung der technischen Betriebskapazität sowie wesentliche Änderungen des Geschäftszweiges,
5.2.5 Abschluss von Rechtsgeschäften außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, insbesondere Beteiligung an anderen Unternehmen,
5.2.6 Abschluss von Betriebs- und Pachtverträgen, von Interessen-, Gemeinschafts- oder Organverträgen und ähnlichen, über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften.
5.3 Außerordentliche Kündigung
Der Beteiligungsnehmer hat anzuerkennen, dass die Beteiligung aus wichtigem Grund von der BG jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Soweit die Einlage noch nicht oder nicht voll geleistet ist, wird die BG außerdem von ihrer Einlageverpflichtung befreit. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
5.3.1 wenn der Beteiligungsnehmer seine Verpflichtungen aus dem Beteiligungsvertrag gröblich verletzt,
5.3.2 wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers die Beteiligung als gefährdet erscheinen lassen,
5.3.3 wenn der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb oder wesentliche Betriebsteile außerhalb des Landes Brandenburg verlegt,
5.3.4 das Vorliegen eines Tatbestandes oder einer Pflichtverletzung des Beteiligungsnehmers nach Nr. 4.8., 4.9. oder 5.1.
5.4 Prüfung
5.4.1 Der Beteiligungsnehmer ist verpflichtet, jederzeit eine Prüfung durch die unter 4.12. genannten Stellen oder deren Beauftragte zu dulden, ob eine Inanspruchnahme der Garantie in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Desgleichen hat er den genannten Stellen oder deren Beauftragten die von ihm im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.
5.4.2 Die BG oder ihre Beauftragten sowie die Bürgschaftsbank haben jederzeit das Recht, den Betrieb zu besichtigen.
5.4.3 Sie haben ferner das Recht, die Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie das gesamte Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Geschäftsvorfälle entweder selbst oder durch einen Beauftragten auf Kosten des Beteiligungsnehmers überprüfen zu lassen, wenn das Testat des Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe eingeschränkt oder verweigert worden ist.
5.5 Schweigepflicht
Der Beteiligungsnehmer ist damit einverstanden, dass die BG und das Finanzamt der Bürgschaftsbank und den zur Prüfung berufenen Organen des Bundes und der Länder alle notwendigen Auskünfte geben.
5.6 Privatentnahmen
Die Privatentnahmen sind so zu bemessen, dass eine angemessene Eigenkapitalbildung möglich ist.
5.7 Versicherungen
Der Beteiligungsnehmer hat seinen Betrieb gegen die üblichen Risiken angemessen zu versichern.
5.8 Kosten
5.8.1 Bearbeitungsentgelt
Die BG hat bei Antragstellung an die Bürgschaftsbank ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von zzt. 1,5 % des beantragten Beteiligungsbetrages, mindestens EUR 500,00 zu entrichten.
5.8.2 Garantieprovision
Die BG hat an die Bürgschaftsbank jährlich eine Provision in Höhe von bis zu 2% des Beteiligungsbetrages zu entrichten. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Aushändigung der Garantieurkunde an die BG. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Provision für das laufende Jahr in Höhe von 1/12 je angefangenem Monat fällig. Die folgenden Provisionen sind am 1. Januar jeden Jahres im Voraus zu zahlen, sie errechnen sich nach dem Stand des Beteiligungsbetrages am 31. Dezember des Vorjahres. Erlischt die Verpflichtung der Bürgschaftsbank aus der Garantie, erfolgt grundsätzlich keine Rückvergütung entrichteter Garantieprovisionen. Bei vorzeitiger Entlassung aus der Garantieverpflichtung ist ein zusätzliches Entgelt in Höhe der letzten Jahresprovision zu zahlen.
5.8.3 Die Bürgschaftsbank behält sich vor, bei Änderungen der Bedingungen einer bestehenden Garantie ein angemessenes Bearbeitungsentgelt bis zu der unter 5.8.1. geregelten Höhe zu erheben.
5.8.4 Zu den Kosten gemäß Ziffer 5.8.1. bis 5.8.3. wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.
5.8.5 Der Beteiligungsnehmer hat die etwaigen Kosten der Prüfungen nach 4.12. und 5.4 sowie die etwaigen Kosten einer Prüfung bei der Bürgschaftsbank durch die Rückgaranten zu tragen.
5.8.6 Der Beteiligungsnehmer und die BG ermächtigen die Bürgschaftsbank, die Kosten im Lastschriftverfahren abzubuchen.
5.9. Ablösung der Beteiligung
5.9.1 Nach Ablauf der vereinbarten Zeit ist der Beteiligungsbetrag zum Nennwert zuzüglich ausstehender Beteiligungsentgelte zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt im Fall der vorzeitigen Kündigung durch den Beteiligungsnehmer und der außerordentlichen Kündigung gemäß 5.3.
5.9.2 Für den Fall der vorzeitigen Kündigung kann ein Agio vereinbart werden.
5.9.3 Im Falle der Liquidation des Beteiligungsnehmers außerhalb des Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahrens ist der Beteiligungsbetrag im Range vor allen Ansprüchen der sonstigen Gesellschafter abzudecken.
6. Inanspruchnahme der Bürgschaftsbank
6.1 Feststellung des Ausfalls
Die Bürgschaftsbank kann in Anspruch genommen werden, wenn:
6.1.1 feststeht, dass die Beteiligung verloren oder nach Ablauf eines Jahres seit Fälligkeit oder Eintritt der Auflösung des Unternehmens oder Abschluss des Liquidationsvergleichs über das Unternehmen nicht zurückgezahlt ist.
6.1.2 die Gesamtabrechnung der Beteiligung nach ihrer Beendigung ergeben hat, dass im Rahmen der Nr. 4.3. liegenden, vertraglich begründeten Ansprüche der BG auf Beteiligung am Ertrag des Unternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt worden sind.
6.1.3 nach Umwandlung der Beteiligung in ein Darlehen feststeht, dass der Schuldner die Zins- und Tilgungsleistungen für das garantierte Darlehen auf Dauer nicht erbringen kann und wesentliche Eingänge aus der Verwertung eventuell für das Darlehen hereingenommener Sicherheiten oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Darlehensnehmers nicht oder nicht mehr zu erwarten sind.
6.2 Kommen sowohl Ansprüche nach 6.1.1. und 6.1.2. in Betracht, so sind sie zusammen geltend zu machen.
6.3 Vereinbarungen zwischen der BG und dem Beteiligungsnehmer zum Nachteil der Garanten bleiben außer Betracht.
6.4 Abtretung verfügbarer Ansprüche
Bei Inanspruchnahme der Garantie hat die BG einen Anteil der ihr etwa gegen den Beteiligungsnehmer noch zustehenden Ansprüche aus dem Beteiligungsverhältnis in eine verzinsliche Forderung umzuwandeln und diese an die Bürgschaftsbank abzutreten.
Für die Bemessung dieses Anteils hat das Verhältnis des garantierten Teils der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung zugrunde zu liegen.
Die BG hat den abgetretenen Teil treuhänderisch für die Bürgschaftsbank zu verwalten. Stehen der BG Sicherungsgegenstände zur Verfügung, so ist die Bürgschaftsbank am Verwertungserlös im Verhältnis des garantierten zum nicht garantierten Teil zu beteiligen.
6.5 Freiwerden der Bürgschaftsbank
Erfüllt die BG eine ihr auferlegte Verpflichtung nicht und hat sie dies zu vertreten, so ist die Bürgschaftsbank so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Potsdam.