Richtlinie
Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Förderung naturbetonter Strukturelemente im Ackerbau
Vom 09. März 2021
1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck
1.1 Das Land Brandenburg und das Land Berlin gewähren auf der Grundlage des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), Fördergrundsatz 4, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für landwirtschaftliche Unternehmen zur Integration der Belange des Umweltschutzes in die landwirtschaftliche Produktion.
1.2 Ziel der Förderung ist die Anwendung besonders nachhaltiger Verfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Herausnahme von Ackerflächen aus der Produktion sowie Bereitstellung von naturbetonten Strukturelementen der Feldflur, soweit diese Verfahren im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen.
1.3 Die Maßnahme wurde gemäß Abschnitt Nr. 1.1.5.1, Randnummer 207 ff., der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01) unter der Nummer SA. 55559 (2019/N) notifiziert.
1.4 Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin
Ein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die standortangepasste Bewirtschaftung von Ackerflächen durch die Etablierung einer oder mehrerer Strukturelemente auf der Ackerfläche des Betriebes des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin während des Verpflichtungszeitraums. Dazu gehören ein- und mehrjährige Blühstreifen sowie Ackerrandstreifen.
a) Einjährige Blühstreifen werden jährlich mit einer standortangepassten Saatgutmischung zur Etablierung blütenreicher Bestände angelegt, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können. Die einjährigen Blühstreifen können während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums auf wechselnden Ackerflächen des Betriebes angelegt werden.
b) Mehrjährige Blühstreifen werden im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums mit einer standortangepassten Saatgutmischung zur Etablierung blütenreicher Bestände angelegt, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können.
c) Ackerrandstreifen dienen dem Schutz von Ackerlebensgemeinschaften, insbesondere dem Schutz gefährdeter Ackerwildkrautarten. Sie entstehen dadurch, dass an einem oder mehreren Feldrändern eines Schlages nach der Aussaat bis zur Ernte keine weiteren Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen erfolgen. Ackerrandstreifen können während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums auf wechselnden Ackerflächen des Betriebes angelegt werden.
3 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin
Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
4 Fördervoraussetzungen/Förderausschluss/Förderverpflichtungen
4.1 Fördervoraussetzungen
a) Hinweise auf Randnummer 70 und 71 (schriftliche Antragstellung):
Die Anträge entsprechen den Vorgaben nach Randnummer 71 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01). Die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten dürfen gemäß Randnummer 70 nicht bereits aufgenommen worden sein, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag (Förderantrag) gestellt hat.
b) Ein- und mehrjährige Blühstreifen sowie Ackerrandstreifen weisen eine Mindestgröße von 0,3 Hektar auf und sind Teil der Gesamtparzelle.
c) Eine Antragstellung mit Verpflichtungsbeginn 01.01.2021 ist ausschließlich für mehrjährige Blühstreifen und/oder Ackerrandstreifen möglich. Dies gilt auch für Erweiterungen von bereits am 01.01.2020 begonnenen Verpflichtungen, die im Rahmen des bisher nicht ausgeschöpften Anteils in Höhe von 10% an der Ackerfläche des Betriebes gemäß Nr. 4.3 b) erlaubt sind. Generell gilt, dass diese neuen Verpflichtungsflächen in die Kulisse „Ackerrand- und Blühstreifen“ zu legen sind. Um aus Sicht der Bewirtschaftung und auf Grundlage dieser Kulisse geeignete Streifen bilden zu können, ist auch die Einbeziehung von Flächen darüber hinaus möglich und oftmals notwendig.
4.2 Förderausschluss
a) Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Absatz 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01) handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
b) Flächen, auf denen adäquate gesetzliche produktionseinschränkende Auflagen durch Dritte vorgegeben sind und Flächen, auf denen adäquate Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
c) Flächen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bewirtschaftet werden (ökologisch bewirtschaftete Flächen), sind von einer Förderung gemäß Nr. 2 a) und c) dieser Richtlinie ausgeschlossen.
d) Flächen, die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als ökologische Vorrangfläche beantragt wurden, sind nicht nach dieser Richtlinie förderfähig.
e) Folgende Nutzcodes (NC) bzw. Kulturarten-Gruppen der zum Agrarförderantrag gehörenden Nutzungscodeliste sind von einer Förderung gemäß Nr. 2 Buchstabe c) (Ackerrandstreifen) der Richtlinie ausgeschlossen:
- NC 171 und 172 aus der Gruppe „Getreide“ sowie alle NC aus der Gruppe „Getreide“ in Verbindung mit „GPS“ (Ganzpflanzensilage)
- alle NC der Gruppen „Eiweißpflanzen“, „Ackerfutter“, „Hackfrüchte“, „Gemüse“, „Küchenkräuter“, „Andere Handelsgewächse“ und „Zierpflanzen“,
- NC 803 aus der Gruppe der „Energiepflanzen“
- NC 911, 912, 914, 941 und 999 aus der Gruppe „Sonstige Flächen“.
4.3 Förderverpflichtungen
a) Verpflichtungszeitraum:
Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Antragstellung (Förderantrag) folgt und darf die Dauer von 5 Jahren nicht unterschreiten.
b) Die Verpflichtung bezieht sich auf höchstens 10 Prozent der im Förderantrag angemeldeten und in den Ländern Brandenburg bzw. Berlin liegenden Ackerflächen (Ackernutzcodes) des Betriebes.
c) Ein Streifen gemäß Nr. 2 a), b) und c) der Richtlinie ist mindestens 10 Meter und maximal 50 Meter breit.
Die Anrechnung des Streifens erfolgt nur auf die vorgenannte zulässige Breite. Die Streifenbreite wird in einem 90° Winkel (d.h., im Lot) von der Hauptnutzungsfläche zur Feldblockgrenze ermittelt. Flächen, die von Feldblockgrenze zu Feldblockgrenze reichen und die keinen Bezug zur Hauptnutzungsfläche haben (sogenannte Blühflächen), werden nicht gefördert.
d) Der Anteil des Streifens gemäß Nr. 2 a), b) und c) der Richtlinie darf höchstens 50 v.H. der Fläche der Gesamtparzelle betragen.
e) Liegt die Antragsparzelle in der Kulisse „Ackerrand- und Blühstreifen“, ist der Ackerrandstreifen und/oder einjährige Blühstreifen spätestens ab dem zweiten Verpflichtungsjahr in diese Kulisse zu legen. Das gilt für Antragsflächen mit Verpflichtungsbeginn 01.01.2020.
f) Streifen gemäß Nr. 2 a), b) und c) der Richtlinie dürfen auf Gesamtparzellen desselben Antragstellers nicht unmittelbar aneinandergrenzen.
g) Der Umbruch von einjährigen Blühstreifen darf nicht vor dem 15. September des jeweiligen Verpflichtungsjahres erfolgen. Ferner besteht die Möglichkeit des Verzichtes auf eine Mahd und das Stehenlassen der Blühstreifen über Winter.
h) Mehrjährige Blühstreifen können jährlich ab dem 15. September gemäht oder gemulcht werden. Ferner besteht die Möglichkeit, die mehrjährigen Blühstreifen über Winter teilweise ungemäht stehen zu lassen, um für Insekten Überwinterungsmöglichkeiten zu schaffen.
i) Ackerrandstreifen dürfen nach der Aussaat bis zur Ernte des Schlages, auf dem sich der Ackerrandstreifen befindet, weder bearbeitet noch gepflegt werden. Danach ist eine Nutzung möglich.
j) Ackerrandstreifen sind mit doppeltem Reihenabstand sowie derselben Aussaatstärke wie auf der Hauptnutzungsfläche anzulegen.
k) Untersaaten sind bei der Anlage von Ackerrandstreifen nicht zulässig.
l) Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und stickstoffhaltigen Düngemitteln ist zu verzichten.
m) Zur Etablierung der ein- und mehrjährigen Blühstreifen sind die in den gesonderten Hinweisen zur Richtlinie aufgeführten Saatgutmischungen zu verwenden (siehe https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/service/foerderung/landwirtschaft/foerderung-naturbetonter-strukturelemente-im-ackerbau/). Bei Nichtverfügbarkeit der prioritär zu verwendenden Saatgutmischungen ist das in den o.g. Hinweisen beschriebene Nachweisverfahren zu beachten.
n) Saatgutbelege zum Nachweis der Verwendung der vorgeschriebenen Saatgutmischungen sind grundsätzlich mit dem Zahlungsantrag einzureichen.
o) Gelingt bei mehrjährigen Blühstreifen die Etablierung eines blütenreichen Bestandes nicht, ist eine Nachsaat oder Neuansaat vorzunehmen.
p) Schlagdokumentation:
Die Einhaltung aller festgelegten Anforderungen ist zu dokumentieren. Zum Nachweis ist die Schlagdokumentation bis zum 31. Dezember eines Verpflichtungsjahres abzuschließen und für Kontrollzwecke vorzuhalten. Folgende Mindestangaben sind für den Einzelschlag erforderlich:
- Schlagbezeichnung (Schlagnummer, Feldblock, ggf. Schlagname)
- Förderprogramm
- Aussaattermin
- Saatgutmischung (Nachweis der Verwendung des vorgeschriebenen Saatgutes, Rechnung, Etikett, Rückstellprobe)
- Bodenbearbeitungs- und Pflegemaßnahmen (Termine, Arbeitsgänge)
- mineralische Düngung, außer Stickstoff (Termin, Art, Menge oder keine Anwendung kenntlich machen)
- Nichtdurchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen und Stickstoffdüngemaßnahmen kenntlich machen
Schlagdokumentationen können auch elektronisch geführt werden. Sie sind während des gesamten Verpflichtungszeitraumes aufzubewahren.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Höhe der Zuwendung:
Die Höhe der Zuwendung beträgt 700 Euro je Hektar ein- und mehrjähriger Blühstreifen sowie Ackerrandstreifen und Jahr.
Die Zuwendungen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden.
5.5 Die Bagatellgrenze beträgt 250 Euro je Unternehmen und Jahr.
6. Sonstige Bestimmungen
6.1 Verpflichtungsübergabe/-übernahme
Überträgt ein Zuwendungsempfänger/eine Zuwendungsempfängerin während der Laufzeit der Verpflichtung seinen/ihren Betrieb ganz oder die Gesamtheit der Flächen, die der Verpflichtung unterliegen oder einzelne Flächen davon auf eine andere Person, so kann diese Person die übertragene Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen, wenn die eigene Verpflichtung mindestens genau dieselbe oder eine längere Laufzeit besitzt, wie die der übernommenen Verpflichtung. Ist die restliche Laufzeit der übernommenen Verpflichtung länger als die eigene, ist ein Neuantrag zum Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme zu stellen.
Die Übergabe und Übernahme von Verpflichtungen sollte grundsätzlich zu Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres erfolgen.
6.2 Auswirkungen von Flurbereinigungs- bzw. Bodenordnungsverfahren
Wird der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen öffentlichen oder von den zuständigen Behörden anerkannten Bodenordnungsverfahren an der Erfüllung seiner/ihrer eingegangenen Verpflichtung gehindert, so treffen die Beteiligten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Unternehmens anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
6.3 Einhaltung von Verpflichtungen
Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin hat gemäß GAK-Rahmenplan neben den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen aus Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffern ii) und iii) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts einzuhalten.
6.4 Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände wird die Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Tod des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin,
- eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- eine Pflanzenkrankheit, die den ganzen Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt,
- Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin (oder eine bevollmächtigte Person) hierzu in der Lage ist.
6.5 Erweiterung der Prüfrechte
a) Der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Fachministerium sowie deren beauftragte Dritte sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger/der Zuwendungsempfängerin zu prüfen.
b) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz sowie Risikoprävention und -management bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Der Verpflichtungsbeginn ist der 1. Januar eines Kalenderjahres. Förderanträge und Übernahmeanträge (bei Verpflichtungsübernahmen) sind vollständig und formgebunden bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres vor Verpflichtungsbeginn bei den jeweils zuständigen Bewilligungsbehörden einzureichen. Der jährliche Zahlungsantrag ist im Rahmen des Sammelantrages bis zum 15. Mai des Folgejahres bei den jeweils zuständigen Bewilligungsbehörden einzureichen. Bei verspäteter Einreichung verringern sich die Zuwendungen um 1% je Kalendertag Verspätung. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag unzulässig.
Für Landwirte und Landwirtinnen, die ihren Betriebssitz im Land Brandenburg haben, ist das für den Bereich Landwirtschaft zuständige Amt des Landkreises, in dem sich der Betriebssitz befindet, zuständig. Für Landwirte und Landwirtinnen, die ihren Betriebssitz im Land Berlin haben, ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) in Frankfurt (Oder) zuständig. Antragsteller/Antragstellerinnen, die kreisübergreifend Flächen bewirtschaften, beantragen alle Flächen in ihrer örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde (in der Regel der Sitz des Betriebes). Antragsteller/Antragstellerinnen mit Flächen in Brandenburg und/oder Berlin, deren Betriebssitz sich außerhalb dieser beiden Länder befindet, stellen in der für sie in Brandenburg und/oder Berlin zuständigen Bewilligungsbehörde ihren Antrag. Es ist die Bewilligungsbehörde zuständig, in deren Gebiet sich der überwiegende Teil der beantragten Flächen in Brandenburg bzw. Berlin befindet.
Zur eindeutigen Identifizierung für das Förderprogramm sind die zu fördernden Schläge kulturgruppenspezifisch (Bindung) in Verbindung mit dem entsprechenden Nutzungscode zu beantragen.
Für alle Maßnahmen nach dieser Richtlinie finden auch das Gesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz – AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014, die Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung – AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014, die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 und das Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen (InVeKoS-Daten-Gesetz – InVeKoSDG) vom 2. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das für den Bereich Landwirtschaft zuständige Amt des Landkreises. Für Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen, die ihren Betriebssitz im Land Berlin haben, ist das LELF zuständige Bewilligungsbehörde. Auf der Grundlage des Förderantrages bestätigt die Bewilligungsbehörde nach einer ersten allgemeinen Verwaltungskontrolle die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns der fünfjährigen Verpflichtung ab 1. Januar des ersten Antragsjahres. Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin hat ab dem Zeitpunkt des Verpflichtungsbeginns alle Verpflichtungen einzuhalten. Der Zuwendungsbescheid wird nach Abschluss der notwendigen Verwaltungskontrollen erlassen. Nach Ablauf jedes Verpflichtungsjahres und aller erforderlichen Kontrollen wird auf der Grundlage des jährlichen Auszahlungsantrages eine Auszahlungsmitteilung erstellt.
7.3 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Erfüllung der Verpflichtung beziehungsweise Durchführung der Maßnahme jeweils für das entsprechende Verpflichtungsjahr auf der Grundlage des Auszahlungsantrages in Verbindung mit dem geprüften Nutzungsnachweis.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Für den Nachweis der Verwendung gilt der geprüfte Nutzungsnachweis des Auszahlungsantrages in Verbindung mit den schlagbezogenen Aufzeichnungen des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin.
Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (Zentraler Technischer Prüfdienst) hat die Einhaltung der in den Förderanträgen von den Zuwendungsempfängern eingegangenen Verpflichtungen vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass seit dem 01.07.2016 die Angaben nach Randnummer 128 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01) auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.
7.6 Allgemeine Pflichten/Kürzung oder Nichtgewährung der Zuwendung
Gemäß GAK-Rahmenplan sind bei Verstößen gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften des Bundes oder des Landes sowie dieser Richtlinie Kürzungen der Zuwendung zu prüfen. Diese Kürzungen werden bei festgestellten Verstößen im Sinne der Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 640/2014 und 809/2014 in der jeweils geltenden Fassung durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen.
7.7 Anpassung
Im Falle einer Änderung relevanter verbindlicher Standards, Anforderungen oder Auflagen, die über die bisher im Agrarrahmen geltenden Verpflichtungen hinausgehen, wird die Richtlinie entsprechend angepasst.
8. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.