Richtlinie
Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Förderung des „Programms zur qualifizierten Ausbildung im Verbundsystem“ (PAV) im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021–2027
[Stand 05/2023]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021–2027, einschließlich
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
- der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21)
1.2 in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Stärkung der Ausbildungsbereitschaft und -kompetenzen von Betrieben oder/und zur Verbesserung der Ausbildungsqualität.
1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermittel.
1.4 Mit der Förderung soll jungen Menschen eine betriebliche Ausbildung in Brandenburger Betrieben ermöglicht und damit eine sichere berufliche Perspektive im Land Brandenburg geboten werden. Mit dem Ziel, die Passfähigkeit und Attraktivität der dualen Ausbildung für Jugendliche zu gewährleisten und somit ein leistungsfähiges Ausbildungssystem vorzuhalten, werden daher Maßnahmen gefördert, die dazu dienen:
- die Ausbildungsbereitschaft von Betrieben zu stärken,
- die Ausbildungsqualität am Lernort Betrieb zu sichern und
- die Einmündung von Ausbildungsplatzsuchenden in Ausbildung zu steigern.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen. Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.
1.6 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das GenderMainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden soll. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind – sofern erforderlich – im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.7 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt. Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag – sofern erforderlich – darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.8 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
2 Fördertatbestände der Richtlinie
Die Richtlinie umfasst vier Fördertatbestände:
- Allgemeine Verbundausbildung
- Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk (ÜLU)
- Ausbildungsförderung in der Landwirtschaft
- Service für Ausbildung
2.1 Fördertatbestand 1 – Allgemeine Verbundausbildung
2.1.1 Gegenstand der Förderung
Auf Grundlage der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) möglichen Ausbildung im Verbund zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden werden folgende Module gefördert:
a Modul „Verbundausbildung“ zur Durchführung von Ausbildungsabschnitten bei einer Verbundpartnerin beziehungsweise einem Verbundpartner des den Ausbildungsvertrag abschließenden Betriebes. Verbundpartnerin beziehungsweise Verbundpartner können ein oder mehrere Betriebe (Verbundbetrieb[e]), Bildungsträgerinnen und Bildungsträger, Ausbildungsstätten der Kammern beziehungsweise der Kreishandwerkerschaften sowie andere die Verbundausbildung organisierende juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Die Ausbildung ist sowohl in dem den Ausbildungsvertrag abschließenden Betrieb zu realisieren als auch bei der Verbundpartnerin oder dem Verbundpartner beziehungsweise den Verbundpartnerinnen und Verbundpartnern. Maßnahmen der Verbundausbildung können auch als E-Learning durchgeführt werden.
b Modul „Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorbereitung“ zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen sowie zur Durchführung fachspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung. Die Zusatzqualifikationen und fachspezifischen Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung sind bedarfsorientiert und modular strukturiert im Rahmen der Regelausbildung bei dem den Ausbildungsvertrag abschließenden Betrieb oder bei einer Verbundpartnerin beziehungsweise einem Verbundpartner durchzuführen. Die zuständige Stelle nach BBiG bestätigt den Bedarf. Zusatzqualifikationen können ausdrücklich auch für die Vermittlung berufsspezifischer sowie überfachlicher digitaler Kompetenzen genutzt werden. Zusatzqualifikationen können darüber hinaus auch für die Vermittlung von Kompetenzen zur Bewältigung anstehender Transformations- und Strukturwandelprozesse, insbesondere im Hinblick auf eine grünere und nachhaltigere Wirtschaft, genutzt werden. Zu den Zusatzqualifikationen zählt zudem die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen, insbesondere zu den Schwerpunkten personale Kompetenzen, soziale Kompetenzen, Interkulturalität/Fremdsprachenkenntnisse und Toleranz.
2.1.2 Zuwendungsempfangende:
Antragsberechtigt sind:
Modul „Verbundausbildung“ nach Nummer 2.1.1 Buchstabe a:
- der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb oder
- die unter Nummer 2.1.1 Buchstabe a genannten Verbundpartnerinnen beziehungsweise Verbundpartner.
2.1.3 Modul „Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorbereitung“ nach Nummer 2.1.1 Buchstabe b:
- die unter Nummer 2.1.1 Buchstabe a genannten Verbundpartnerinnen beziehungsweise Verbundpartner oder andere Kooperationspartnerinnen beziehungsweise Kooperationspartner, wie
- andere Bildungsträgerinnen beziehungsweise Bildungsträger,
- andere Ausbildungsstätten der Kammern und Kreishandwerkerschaften oder
- andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die berufliche Ausbildung durchführen.
2.1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
2.1.4.1 Die Berufsausbildung hat im Land Brandenburg zu erfolgen. Die Durchführung von Ausbildungsabschnitten bei Verbundpartnerinnen beziehungsweise Verbundpartnern mit Standort außerhalb des Landes Brandenburg sowie die Vermittlung von Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen und die Durchführung fachspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung außerhalb des Landes Brandenburg schließen eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht aus.
2.1.4.2 Der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb muss:
a seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben und den Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse/Lehrlingsrolle bei der zuständigen Stelle nach BBiG eingetragen haben oder eintragen lassen; wobei es unerheblich ist, ob das Berufsausbildungsverhältnis zur Aufnahme oder zur Fortführung der beruflichen Ausbildung begründet wird.
b nachweisen, dass
- er nicht alle laut Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsinhalte selbst vermitteln kann oder
- die beantragte Verbundmaßnahme zur Überwindung bestimmter gegenwärtiger Schwierigkeiten bei der Ausbildungsorganisation beiträgt oder
- er mit der Verbundausbildung eine Qualitätsverbesserung der Ausbildung im eigenen Unternehmen beabsichtigt.
c nachweisen, dass er mit der Verbundpartnerin beziehungsweise dem Verbundpartner einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat oder abschließen wird (Inhalte siehe Merkblatt zur Richtlinie); für Berufe, die der Handwerksordnung (HwO) unterliegen, sind im Kooperationsvertrag die in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte des Handwerks abzuleistenden Ausbildungsabschnitte auszuweisen.
d nachweisen, dass er bei Lehrgängen zum Erwerb einer Zusatzqualifikation beziehungsweise bei fachspezifischen Lehrgängen zur Prüfungsvorbereitung eine Vereinbarung mit der Verbundpartnerin beziehungsweise dem Verbundpartner beziehungsweise anderen Kooperationspartnerinnen beziehungsweise Kooperationspartnern über die inhaltliche Gestaltung abgeschlossen hat oder abschließen wird.
2.1.4.3 Die Prüfung und Bestätigung der unter Buchstabe a bis d genannten Fördervoraussetzungen obliegt der jeweils zuständigen Stelle nach BBiG. Die Bestätigung ist spätestens mit der ersten Mittelanforderung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2.1.4.4 Bei der Vermittlung von Schlüsselkompetenzen hat die beziehungsweise der Zuwendungsempfangende eine inhaltliche Übersicht zu den zu vermittelnden Kompetenzen vorzulegen.
2.1.4.5 Die Verbundpartnerinnen beziehungsweise der Verbundpartner oder die Kooperationspartnerin beziehungsweise der Kooperationspartner, die beziehungsweise der die Maßnahme im Verbund durchführt, muss die erforderliche Eignung gemäß §§ 27 und 28 BBiG für diese Maßnahme besitzen.
2.1.4.6 Die Entsendedauer zur Verbundpartnerin beziehungsweise zum Verbundpartner bei einer Verbundausbildung soll grundsätzlich mindestens fünf zusammenhängende Ausbildungstage pro Ausbildungsjahr betragen und darf maximal 60 Prozent der gesamten Ausbildungszeit umfassen. Die Entsendedauer kann durch Wochenenden und Feiertage unterbrochen sein. Als Antragstellende beziehungsweise Antragstellender gibt der den Ausbildungsvertrag schließende Betrieb hierzu eine Selbsterklärung ab. Sollte die Verbundpartnerin beziehungsweise der Verbundpartner Antragstellende beziehungsweise Antragstellender sein, muss sie beziehungsweise er diese Erklärung vom den Ausbildungsvertrag abschließenden Betrieb einholen und mit den Antragsunterlagen bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) einreichen. Diese Regelungen gelten nicht für Maßnahmen zum Erwerb einer Zusatzqualifikation/Schlüsselkompetenz und zur Prüfungsvorbereitung.
2.1.4.7 Eine Anwesenheit der Auszubildenden in den Modulen „Verbundausbildung“ und „Zusatzqualifikation/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorbereitung“ von mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen beziehungsweise geplanten Verbund- beziehungsweise Lehrgangstage (im Folgenden Verbundtage) wird angestrebt. Bei einer vorzeitigen Lösung des Ausbildungsvertrages gilt dieser Prozentsatz entsprechend für die bis dahin absolvierte Ausbildungszeit. Wird eine geringere Anwesenheit erreicht, sind die Gründe dafür von der beziehungsweise von dem Zuwendungsempfangenden darzustellen. Es ist eine Erklärung von der Veranstalterin beziehungsweise vom Veranstalter der Verbundtage dazu abzugeben, ob die geplanten Ausbildungsinhalte trotz der geringeren Anzahl an Verbundtagen vermittelt wurden. Die Bewilligungsbehörde trifft auf dieser Grundlage eine Ermessensentscheidung über die Höhe der Zuwendung. Anzurechnende Tage sind die tatsächlich absolvierten Verbundtage (entschuldigtes Fehlen, zum Beispiel durch Krankheit, sind keine absolvierten Verbundtage).
2.1.4.8 Nicht gefördert werden von den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) finanzierte Lehrgänge der Bauwirtschaft.
2.1.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.1.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.1.5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
2.1.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.1.5.4 Bemessungsgrundlage:
Förderfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die bei der Durchführung der in Nummer 2.1.1 genannten Module entstehen. Die förderfähigen Gesamtausgaben werden mit einer auf die Ausgaben für eine Standardeinheit bezogenen Pauschale nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2021/1060 bemessen. Pro Lehrgangstag und Auszubildender oder Auszubildenden betragen sie für:
a das Modul „Verbundausbildung“: 36,30 Euro
b das Modul „Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorbereitung“ in Bezug auf
- die Vermittlung von Zusatzqualifikationen und Schlüsselkompetenzen: 42,90 Euro
- die Durchführung fachspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung: 34,60 Euro.
2.1.5.5 Höhe der Zuwendungen
Die Förderung beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Eine Zuwendung unter 1.000 Euro ist ausgeschlossen.
2.1.6 Verfahren
2.1.6.1 Antragsverfahren
Eine Antragstellung kann laufend erfolgen. Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind jedoch mindestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Die Antragstellung im Modul „Verbundausbildung“ ist für den gesamten Ausbildungszeitraum (bis zu 3,5 Jahre) möglich.
Im Modul „Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorbereitung“ ist eine Antragstellung auch für unterschiedliche Maßnahmen und Zeiträume innerhalb eines Ausbildungsjahres möglich. Bei Antragstellung ist die geplante Anzahl der teilnehmenden Auszubildenden, differenziert nach den Fördergegenständen Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen und Prüfungsvorbereitung anzugeben. Zudem sind Angaben zu den geplanten Zusatzqualifikationen beziehungsweise fachspezifischen Lehrgängen zur Prüfungsvorbereitung mit Bestätigung der zuständigen Stelle nach BBiG erforderlich. Sammelanträge, die verschiedene Ausbildungsmaßnahmen innerhalb eines Ausbildungsjahres beinhalten, sind möglich.
2.1.6.2 Vorzeitiger Maßnahmebeginn für Maßnahmen mit einem Durchführungsbeginn im Jahr 2022
Antragstellende können nach elektronischer Eingangsbestätigung der ILB auch vor Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde sowie abweichend zu Nummer 2.1.5.1 Absatz 1 dieser Richtlinie mit dem Vorhaben beginnen, wenn der Durchführungsbeginn im Jahr 2022 erfolgt. Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.
2.1.6.3 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen über die Gewährung der Förderung.
2.1.6.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inkl. Interreg A), JTF, und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) in der geltenden Fassung im Erstattungsprinzip. Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung" ist zu verwenden.
2.1.6.5 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für den Nachweis der Verwendung sind von den Zuwendungsempfangenden beizubringen:
a eine Teilnehmendenliste mit Namen und Unterschrift der Auszubildenden sowie Stempel und Unterschrift der Verbundpartnerinnen beziehungsweise Verbundpartner als Nachweise
- über die geleisteten Verbundtage und/oder
- über die geleisteten Tage der Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen beziehungsweise Prüfungsvorbereitung.
b der von den Verbundpartnerinnen beziehungsweise Verbundpartnern unterschriebene Kooperationsvertrag über die Verbundausbildung und/oder über die Zusatzqualifikation beziehungsweise die Prüfungsvorbereitung, wenn dieser nicht bereits bei der Bewilligungsbehörde vorliegt.
2.1.6.6 Eine Anwesenheitsliste mit der die oder der Teilnehmende die tägliche Anwesenheit mit Unterschrift bestätigt muss bei der beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden zur Einsicht vorliegen. Für Verbundmaßnahmen, die in Form von E-Learning durchgeführt werden, sind die aufgeführten Nachweise (Teilnehmendenlisten, Verträge) analog zu den klassischen Formen der Verbundausbildung zu erbringen.
2.2 Fördertatbestand 2 – Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk (ÜLU)
2.2.1 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung als Ergänzung der betrieblichen Ausbildung im Handwerk.
Gefördert werden im Einzelnen:
- anerkannte überbetriebliche Lehrgänge im Handwerk in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) sowie in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) in Anlehnung an die vom Bundeswirtschaftsministerium zugrunde gelegten Richtlinien1) einschließlich der Rahmen-, Lehr- und Kostenpläne in der jeweils aktuellen Fassung,
- Lehrgänge der Grundstufe in handwerklichen Bauberufen sowie
- die Unterbringung im Internat.
2.2.2 Zuwendungsempfangende
a Zuwendungsempfangende sind die nach dem BBiG und der HwO für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung zuständigen Handwerkskammern.
b Veranstalterinnen beziehungsweise Veranstalter2) der überbetrieblichen Lehrgänge können die Handwerkskammern sein sowie Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen.
c Die Zuwendungsempfangenden sind berechtigt, die Mittel an Dritte, die Veranstalterin beziehungsweise Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge sind, weiterzuleiten. Diese sind Letztzuwendungsempfangende. Bei der Weiterleitung ist von den Letztzuwendungsempfangenden im Zusammenhang mit dem Antrag eine Erklärung über die Kenntnisnahme der Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen entsprechend dem Subventionsgesetz abzufordern. Bei Weiterleitung in privatrechtlicher Form ist sicherzustellen, dass die Vorgaben für öffentlich-rechtliche Weiterleitung, insbesondere in Bezug auf das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren, Bestandteil der abzuschließenden privatrechtlichen Verträge werden.
2.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
a Die Zuschüsse werden nur für die Lehrlinge gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer brandenburgischen Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
b Für die Bezuschussung sind den Lehrgängen die vom Bundeswirtschaftsministerium und/oder vom Land Brandenburg anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe der Bauwirtschaft handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft anzuwenden ist, sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen maßgebend.
c Die Lehrgänge müssen in den von den Brandenburger Handwerkskammern als dafür zuständige Stellen festgelegten überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks oder in anderen von den Brandenburger Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen als Ganztageslehrgänge durchgeführt werden. Die Bildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Lehrgänge von nachweislich qualifizierten Ausbilderinnen und Ausbildern in geeigneten Räumen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
d Es werden Lehrgänge bezuschusst, die im Land Brandenburg stattfinden. Sofern es keine geeignete überbetriebliche Berufsbildungsstätte im Land Brandenburg gibt beziehungsweise Lehrgänge bundesweit organisiert werden, sind begründete Ausnahmen möglich.
2.2.4 Die Prüfung und Bestätigung der unter den Buchstaben a bis d genannten Fördervoraussetzungen obliegt der jeweils zuständigen Stelle nach BBiG. Die Bestätigung ist spätestens mit der ersten Mittelanforderung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2.2.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.2.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.2.5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
2.2.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.2.5.4 Bemessungsgrundlage:
Förderfähig sind die anerkannten Lehrgangskosten der bundeseinheitlich vom HPI3) für jeden einzelnen Kurstyp ermittelten und vom Bund und/oder vom Land Brandenburg anerkannten Kostensätze pro Auszubildende oder Auszubildenden sowie die mit einem Lehrgang verbundene Internatsunterbringung. Für Lehrgänge der Grundstufe in handwerklichen Bauberufen werden die förderfähigen Lehrgangskosten auf Grundlage der vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZdH) per Rundschreiben zur Förderung der überbetrieblichen Unterweisung im Handwerk (ÜLU-Rundschreiben) mitgeteilten Durchschnittskosten ermittelt.
2.2.5.5 Höhe der Zuwendung:
Folgende Zuschüsse können gewährt werden:
- Grundstufe: Förderung von zwei Dritteln der anerkannten Lehrgangskosten pro Auszubildender oder Auszubildenden und Woche.
- Fachstufe: Förderung in Höhe des Fördersatzes des Bundes pro Auszubildendender oder Auszubildenden und Woche. Die Zuschüsse von Bund und Land dürfen zusammen zwei Drittel der anerkannten Lehrgangskosten nicht übersteigen.
- Lehrgänge der Grundstufe in handwerklichen Bauberufen: Förderung in Höhe des doppelten Fördersatzes des Bundes in der Fachstufe pro Auszubildende oder Auszubildenden und Woche.
- Für eine notwendige Internatsunterbringung erfolgt in der Grundstufe eine Förderung in Höhe des doppelten Fördersatzes des Bundes in der Fachstufe und in der Fachstufe in Höhe des Fördersatzes des Bundes pro Auszubildende oder Auszubildenden und Woche.
2.2.5.6 Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung wird nur gewährt, wenn die Auszubildende beziehungsweise der Auszubildende an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden teilgenommen hat. Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten im Internat während der Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen und wenn die Unterbringung am Lehrgangsort von der Veranstalterin beziehungsweise vom Veranstalter veranlasst wurde und ihr beziehungsweise ihm für die Auszubildende beziehungsweise den Auszubildenden während der gesamten Lehrgangsdauer Ausgaben für die Unterbringung entstanden sind. Eine Zuwendung unter 200.000 Euro ist ausgeschlossen.
2.2.6 Verfahren
2.2.6.1 Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt in Form eines Sammelantrags je Handwerkskammer für ein Kalenderjahr. Die Anträge sind bis zum 1. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).
2.2.6.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen über die Gewährung der Förderung.
2.2.6.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU 21 in der geltenden Fassung im Erstattungsprinzip.
Dabei wird das Erstattungsprinzip als gewährleistet angesehen, wenn:
- die Ausgaben bei der jeweiligen Veranstalterin beziehungsweise bei dem jeweiligen Veranstalter des überbetrieblichen Lehrgangs tatsächlich angefallen sind und
- diese durch die Zuwendungsempfangende beziehungsweise den Zuwendungsempfangenden und die ILB geprüft und als zuwendungsfähig anerkannt wurden.
2.2.6.4 Eine Auszahlung der beziehungsweise des Zuwendungsempfangenden nach dieser Richtlinie an den jeweiligen Veranstalter des überbetrieblichen Lehrgangs selbst muss noch nicht erfolgt sein. Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ ist zu verwenden.
2.2.6.5 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Bei Weiterleitungen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe c kann für Splitterberufe (4) der Nachweis der Verwendung abweichend zu Nummer 6 ANBest-EU 21 durch Rechnungslegung der beziehungsweis des Letztempfangenden gegenüber der beziehungsweise dem Erstempfangendem erfolgen. Die Anforderungen an die Rechnungslegung werden mit dem Zuwendungsbescheid bekannt gegeben. Durch die Kammern sind pro Haushaltsjahr bei 5 Prozent der Letztempfangenden Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen und der Bewilligungsbehörde auf Aufforderung nachzuweisen. Für den Nachweis der Verwendung ist eine von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Liste, in der alle durchgeführten überbetrieblichen Lehrgänge getrennt nach Veranstalterin beziehungsweise Veranstalter aufgeführt werden, fortlaufend zu führen und einzureichen. Die Listen müssen auch die Zahl der zu fördernden Auszubildenden und Wochen aufführen. Die beziehungsweis der Zuwendungsempfangende bestätigt überdies, dass die geförderten Auszubildenden an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden teilgenommen haben sowie gegebenenfalls im Internat untergebracht waren. Es sind folgende Unterlagen vorzuhalten:
- Bescheinigungen der Veranstalterin beziehungsweise des Veranstalters und der zuständigen Handwerkskammer zur tatsächlichen Durchführung jedes überbetrieblichen Unterweisungslehrgangs,
- eine Teilnehmendenliste, in der sowohl die oder der Auszubildende als auch die oder der Unterweisende per Unterschrift die Teilnahme der oder des Auszubildenden an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden sowie die Unterkunft bestätigt. Den Bestätigungen müssen täglich geführte Anwesenheitslisten mit Unterschrift der oder des Auszubildenden zugrunde liegen.
2.3 Fördertatbestand 3 – Ausbildungsförderung in der Landwirtschaft
2.3.1 Die Ausbildungsförderung in der Landwirtschaft trägt zur Verbesserung der Qualität der betrieblichen Ausbildung in den landwirtschaftlichen Berufen bei sowie zur Motivation von Ausbildungsbetrieben, sich weiter oder wieder an der dualen Ausbildung zu beteiligen. Ziele der Förderung sind die Sicherung und Verbesserung der Qualität der betrieblichen Ausbildung im Agrarbereich. Die Förderung von Ausbildungsnetzwerken trägt durch die regionale Kooperation von Ausbildungsbetrieben zur Verbesserung der Qualität der Berufsausbildung bei.
2.3.2 Gegenstand der Förderung
a Gefördert wird die Teilnahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsverträge in das Verzeichnis der Zuständigen Stelle Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) im Land Brandenburg eingetragen sind, an Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung im Rahmen des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses entsprechend den Beschlüssen des Berufsbildungsausschusses sowie die gegebenenfalls erforderliche Unterbringung in folgenden Berufen mit der angegebenen Höchstdauer:
- Landwirt/Landwirtin 5 Wochen
- Tierwirt/Tierwirtin 5 Wochen
- Fachkraft Agrarservice 5 Wochen
- Fischwirt/Fischwirtin 5 Wochen
- Gärtner/Gärtnerin (Garten- und Landschaftsbau) 8 Wochen
- Gärtner/Gärtnerin (Baumschule, Obstbau) 3 Wochen
- Gärtner/Gärtnerin (Friedhofsgärtner/in, Staudengärtner/in, Zierpflanzengärtner/in, Gemüsebau) 3 Wochen und 1 Tag
- Pferdewirt/Pferdewirtin 3 Wochen
- Milchwirtschaftliche Laborantin/Milchwirtschafltlicher Laborant 12 Wochen
- Milchtechnologe/-technologin 12 Wochen
- Forstwirt/Forstwirtin 9 Wochen
b Die Zuordnung der Lehrgänge zu den einzelnen Ausbildungsjahren erfolgt gemäß den Beschlüssen des Berufsbildungsausschusses. Aus organisatorischen Gründen sind im Ausnahmefall Abweichungen in einzelnen Ausbildungsjahren unter Beibehaltung des Gesamtumfanges der Lehrgänge möglich.
c Zur Verbesserung der Ausbildungsqualität können sich anerkannte Ausbildungsbetriebe in Netzwerken zusammenschließen. Die Art des Zusammenschlusses sowie der Inhalt der Maßnahmen werden eng am aktuellen Bedarf der Ausbildungsbetriebe und der Auszubildenden ausgerichtet. Gefördert wird der Aufwand in Ausbildungsnetzwerken. Insbesondere gehören dazu:
- Organisation der Kooperation der Ausbildungsbetriebe,
- Ermittlung, Koordination und Organisation der Nutzung von Unterweisungsangeboten der Ausbildungsbetriebe für Auszubildende im Netzwerk (zum Beispiel in dem Betrieb, der auf dem neuesten technischen Stand ist),
- Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Besuchen der Auszubildenden im vor- und nachgelagerten Bereich (zum Beispiel Molkerei, Schlachthof, Landmaschinenhändler usw.) sowie bei anderen Partnern (zum Beispiel Landeskontrollverband, Rinderzuchtverband Berlin-Brandenburg, FU Berlin usw.) mit dem Ziel, Gelerntes besser verstehen und einordnen zu können,
- Ermittlung des Unterstützungsbedarfs der Auszubildenden,
- Organisation, Vorbereitung und Durchführung von fachspezifischen Maßnahmen zur Prüfungsvorbereitung (eng am Bedarf der Auszubildenden orientiert),
- Verbesserung des Kontakts zwischen den Lernorten Betrieb und Berufsschule,
- Unterstützung der Betriebe bei der Auswahl geeigneter Bewerber und Bewerberinnen.
2.3.3 Zuwendungsempfangende
Antragsberechtigt für Nummer 2.3.2 Buchstabe a sind berufsständische Verbände, anerkannte Stätten der überbetrieblichen Ausbildung (Bildungsträgerinnen beziehungsweise Bildungsträger) und das LELF.
Die Zuwendungsempfangenden sind berechtigt, die Mittel an Dritte, die Veranstalterin beziehungsweise Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge sind, weiterzuleiten. Diese sind Letztzuwendungsempfangende. Bei der Weiterleitung ist von den Letztzuwendungsempfangenden im Zusammenhang mit dem Antrag eine Erklärung über die Kenntnisnahme der Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen entsprechend dem Subventionsgesetz abzufordern. Bei Weiterleitung in privatrechtlicher Form ist sicherzustellen, dass die Vorgaben für öffentlich-rechtliche Weiterleitung, insbesondere in Bezug auf das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren, Bestandteil der abzuschließenden privatrechtlichen Verträge werden.
Ist das LELF Zuwendungsempfangender für eine Förderung nach Nummer 2.3.2 Buchstabe a, ist eine personelle und funktionale Trennung zwischen den Personen/Organisationseinheiten zu gewährleisten, die mit der Bestätigung der Kostensätze beziehungsweise mit der Zuwendungsbearbeitung beauftragt werden. Ein Weisungsrecht zwischen den die Kostensätze bestätigenden Personen/Organisationseinheiten und den mit der Zuwendungsbearbeitung befassten Personen ist auszuschließen. Gegenüber der Bewilligungsbehörde ist dazu bei Antragstellung eine Selbsterklärung beizubringen.
Antragsberechtigt für Nummer 2.3.2 Buchstabe b sind berufsständische Verbände oder andere juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und Personengesellschaften.
2.3.4 Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.4.1 Überbetriebliche Lehrgänge nach Nummer 2.3.2 Buchstabe a
a Es wird die Teilnahme aller Auszubildenden in den genannten Berufen an Lehrgängen gefördert, die nach Inhalt, Umfang und Stätte der überbetrieblichen Ausbildung vom Berufsbildungsausschuss für Berufe der Land- und Hauswirtschaft bestätigt sind.
b Es werden nur Lehrgangsteilnehmende berücksichtigt, deren Ausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle für berufliche Bildung im LELF registriert sind. Dabei muss der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.
2.3.4.2 Ausbildungsnetzwerke nach Nummer 2.3.2 Buchstabe b)
a Ein Ausbildungsnetzwerk muss zum Zeitpunkt der Antragstellung aus mindestens zehn anerkannten Ausbildungsbetrieben bestehen, von denen mindestens acht aktiv sind, das heißt in denen mindestens jeweils ein registriertes Ausbildungsverhältnis besteht.
b Im Rahmen der Antragstellung für Ausbildungsnetzwerke ist ein Konzept beizufügen, das zwei Seiten ohne Anlagen nicht überschreiten soll.
2.3.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.3.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.3.5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung – Nummer 2.3.2 Buchstabe a Anteilsfinanzierung – Nummer 2. 3.2 Buchstabe b
2.3.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss oder Zuweisung (sofern LELF Zuwendungsempfangender ist)
2.3.5.4 Bemessungsgrundlage: Überbetriebliche Lehrgänge nach Nummer 2.3.2 Buchstabe a
- Es werden die Ausgaben für Lehrgangskosten und Unterkunft gefördert, höchstens jedoch bis zu 412 Euro je Auszubildender oder Auszubildenden und Lehrgangswoche.
- Die Höhe der förderfähigen Lehrgangskosten wird durch die von der zuständigen Stelle (LELF) bestätigten Kostensätze bestimmt, deren Höhe auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde veröffentlicht wird.
- Die Höhe der förderfähigen Unterkunftskosten richtet sich nach den Kostensätzen der Stätten der überbetrieblichen Ausbildung und ist auf 20 Euro je Nacht gemäß § 7 des Bundesreisekostengesetzes begrenzt. Die Anzahl der Übernachtungen ist nachzuweisen.
- Die Ausgaben für die Lehrgangskosten sind vorrangig zu fördern.
2.3.5.5 Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten der überbetrieblichen Ausbildung in der Landwirtschaft wird nur gewährt, wenn die oder der Auszubildende an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden teilgenommen hat.
Eine Zuwendung unter 200.000 Euro ist ausgeschlossen.
Ausbildungsnetzwerke nach Nummer 2.3.2 Buchstabe b
Förderfähig sind die Personal- und Sachausgaben. Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen
a die direkten Personalausgaben und
b für alle restlichen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a. In der Pauschale sind alle verbleibenden projektbezogenen Ausgaben enthalten.
2.3.5.6 Neu gebildete Netzwerke können mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, bereits bestehende Netzwerke mit einem Zuschuss von bis zu 70 Prozent gefördert werden. Die Förderdauer ist für neu gebildete Netzwerke auf höchstens zwölf Monate beschränkt. Danach können weitere Antragstellungen für jeweils bis zu 24 Monate erfolgen. Dies gilt ebenfalls für bereits bestehende Netzwerke. Für neu gebildete sowie bestehende Netzwerke liegt die maximale Zuschusshöhe je Förderung bei 110.000 Euro. Sofern sich diese Zuschusshöhe ändert, wird dies auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.
2.3.6 Verfahren
2.3.6.1 Antragsverfahren
Anträge sind grundsätzlich mindestens sechs Wochen vor Maßnahmebeginn über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).
2.3.6.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen sowie bei Nummer 2.3.2 Buchstabe a) unter Einbeziehung des LELF als zuständige Stelle für berufliche Bildung sowie bei Buchstabe b unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) über die Gewährung der Förderung.
2.3.6.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2 Buchstabe a erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung im Erstattungsprinzip. Dabei wird das Erstattungsprinzip als gewährleistet angesehen, wenn:
- die Ausgaben bei der jeweiligen Veranstalterin beziehungsweise bei dem jeweiligen Veranstalter des überbetrieblichen Lehrgangs tatsächlich angefallen sind
- diese durch die Zuwendungsempfangenden und die ILB geprüft und als zuwendungsfähig anerkannt wurden. Eine Auszahlung der Zuwendungsempfangenden, wenn diese nicht selber überbetriebliche Ausbildungsstätte (ÜA-Stätte) sind, nach dieser Richtlinie an die jeweiligen Veranstalterinnen beziehungsweise Veranstalter des überbetrieblichen Lehrgangs selbst muss noch nicht erfolgt sein.
2.3.6.4 Die Auszahlung der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2 Buchstabe b erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4.a ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung im Vorschussprinzip. Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).
2.3.6.5 Verwendungsnachweisverfahren
Überbetriebliche Lehrgänge nach Nummer 2.3.2 Buchstabe a
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.
Bei Weiterleitungen kann der Nachweis der Verwendung abweichend zu Nummer 6 ANBest-EU 21 durch Rechnungslegung der beziehungsweise des Letztempfangenden gegenüber der beziehungsweise dem Erstempfangenden erfolgen. Die Anforderungen an die Rechnungslegung werden mit dem Zuwendungsbescheid bekannt gegeben.
Durch die Zuwendungsempfangenden sind pro Haushaltsjahr bei 5 Prozent der Letztempfangenden Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen und der Bewilligungsbehörde auf Aufforderung nachzuweisen.
Für den Nachweis der Verwendung ist eine von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Liste, in der alle durchgeführten überbetrieblichen Ausbildungslehrgänge getrennt nach den Stätten der überbetrieblichen Ausbildung aufgeführt werden, fortlaufend zu führen und einzureichen. Die Listen müssen auch die Zahl der zu fördernden Auszubildenden und Wochen aufführen.
Der Zuwendungsempfangende bestätigt überdies, dass die zu fördernden Auszubildenden an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden teilgenommen haben sowie gegebenenfalls im Internat untergebracht waren. Es sind folgende Unterlagen vorzuhalten:
- Bescheinigungen der Stätte der überbetrieblichen Ausbildung zur tatsächlichen Durchführung jedes überbetrieblichen Unterweisungslehrgangs,
- eine Teilnehmendenliste, in der sowohl die oder der Auszubildende als auch die oder der Unterweisende per Unterschrift die Teilnahme der oder des Auszubildenden an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden sowie die Unterkunft bestätigt. Den Bestätigungen müssen täglich geführte Anwesenheitslisten mit Unterschrift der oder des Auszubildenden zugrunde liegen.
2.3.6.6 Ausbildungsnetzwerke in der Landwirtschaft (Nummer 2.3.2 Buchstabe b)
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Im Sachbericht ist über die Netzwerkaktivitäten zu berichten. Zudem sind die unterschriebenen Teilnehmendenlisten von gemeinsamen Unterweisungen und Exkursionen einzureichen.
2.4 Fördertatbestand 4 – Service für Ausbildung
Um die Integration bisher unversorgter Jugendlicher in die Ausbildung zu verbessern und diese damit in der Region zu halten, werden Servicestellen Verbundausbildung gefördert. Diese sollen Jugendlichen ein passfähiges Ausbildungsangebot unterbreiten, das auf ihre Bedarfe zugeschnitten ist. Dazu sollen Betriebe motiviert werden, sich für Jugendliche mit unterschiedlichen Merkmalen und Voraussetzungen zu öffnen, ihr Ausbildungsplatzangebot (inklusive vorgelagerte Praktika und Ähnliches) attraktiv zu gestalten und entsprechend darzustellen. Koordinierungsstellen „Gutes Lernen im Betrieb“ sollen die Lernbedingungen und Lernprozesse in den Ausbildungsbetrieben für die Auszubildenden verbessern und damit zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen beitragen. Dafür bedarf es gezielter Qualifizierungsangebote für das Ausbildungspersonal sowie für die Auszubildenden. Eine besondere Herausforderung stellt das Gewinnen und Halten von Auszubildenden in geschlechteruntypischen Berufen dar. Insbesondere Frauen in MINT-Berufen der Industrie und des Handwerks sollen durch Vorbilder im Ausbildungsprozess in Form von Mentoring begleitet werden.
2.4.1 Modul „Servicestellen Verbundausbildung“
2.4.1.1 Gegenstand der Förderung: Gefördert werden Servicestellen Verbundausbildung und ein Begleitprojekt. Die Aufgaben der Servicestellen Verbundausbildung sind:
- Integration unversorgter Jugendlicher in Ausbildung
- Bekanntmachung der Angebote zur Verbundausbildung sowie Beratung zur Inanspruchnahme
- Stärkung der Ausbildungskompetenzen der Ausbildungsbetriebe
- Sichtbarmachen von Unterstützungsangeboten für Jugendliche
- Aktivitäten des Berufe- und Ausbildungsmarketings
- Aufbau von Partnerschaften zwischen Ausbildungsbetrieben.
Die Qualitätssicherung auf Programmebene wird von der WFBB übernommen. Entsprechende Formate und Angebote, die im Rahmen einer fachlichen Programmbegleitung zum Zwecke der Programmsteuerung und Qualitätssicherung durchgeführt werden, sind durch die Zuwendungsempfangenden wahrzunehmen. Ebenso sind die Zuwendungsempfangenden verpflichtet, der WFBB und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.
Für die Bewertung des Programmerfolgs und zur Qualitätssicherung stellt die ILB der WFBB die Sachberichte (inklusive Anlagen) der Servicestellen Verbundausbildung und des Begleitprojekts zur Verfügung.
2.4.1.2 Die Servicestellen Verbundausbildung kooperieren dazu mit allen interessierten Betrieben und werben auch Betriebe aktiv für Ausbildung, die aktuell nicht ausbilden. Eine Zusammenarbeit der Servicestellen mit den Kammern, der Bundesagentur für Arbeit (BA), der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) und weiteren relevanten Partnerinnen beziehungsweise Partnern und Akteurinnen beziehungsweise Akteuren in den Regionen wird zwingend vorausgesetzt sowie die Zusammenarbeit mit einem ebenfalls geförderten Begleitprojekt zur Vernetzung und Qualitätssicherung der Servicestellen. Die Aufgaben des Begleitprojektes sind:
- Begleitung der Servicestellen Verbundausbildung auf Projektebene, um die Einhaltung einheitlicher Standards, den Transfer von Instrumenten und Verfahren guter Praxis und die regionale Netzwerkarbeit mit projektspezifischen Partnerinnen beziehungsweise Partnern, insbesondere den Betrieben, zu unterstützen,
- themenbezogene Qualifizierung der Servicestellen Verbundausbildung, unter anderem zur Förderung digitaler Kompetenzen und geschlechtersensibler Kompetenzen zur Erhöhung der Anzahl junger Frauen in der Verbundausbildung,
- Professionalisierung der Außendarstellung und der zielgruppenspezifischen Kommunikation der Servicestellen Verbundausbildung,
- Unterstützung einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der Servicestellen Verbundausbildung.
2.4.1.3 Eine Zusammenarbeit des Begleitprojektes mit den einzelnen Servicestellen Verbundausbildung sowie mit der fachlichen Programmbegleitung durch die WFBB wird zwingend vorausgesetzt, ebenso wie die Zusammenarbeit mit den Koordinierungsstellen „Gutes Lernen im Betrieb“.
2.4.1.4 Zuwendungsempfangende
Servicestellen Verbundausbildung:
Bildungsträgerinnen beziehungsweise Bildungsträger, die Verbundausbildung für Brandenburger Betriebe durchführen und bereits Erfahrung als Servicestelle Verbundausbildung haben. Begleitprojekt:
Bildungsträgerinnen beziehungsweise Bildungsträger mit Kompetenzen im Bereich Beratung, Qualifizierung und Begleitung von Projekten im Bereich der Beruflichen Bildung.
2.4.1.5 Zuwendungsvoraussetzungen
Servicestellen Verbundausbildung: Die Zuwendungsempfangenden müssen im Land Brandenburg ansässig sein.
Begleitprojekt: Die beziehungsweise der Zuwendungsempfangende muss nicht im Land Brandenburg ansässig sein, jedoch eine Zusammenarbeit mit Bildungsträgerinnen beziehungsweise Bildungsträgern im Land Brandenburg innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen. Die beziehungsweise der Zuwendungsempfangende darf selbst nicht auch Servicestelle Verbundausbildung sein.
2.4.1.6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1.6.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.4.1.6.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung
2.4.1.6.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.4.1.6.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:
Förderfähig sind die Personal- und Sachausgaben sowohl der Servicestellen Verbundausbildung als auch des Begleitprojektes. Alle jeweils neben den direkten Personalausgaben entstehenden restlichen Ausgaben werden mit einer Pauschale nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 35 Prozent der direkten Personalausgaben bemessen. Die maximale Zuschusshöhe für Servicestellen Verbundausbildung und das Begleitprojekt beträgt 80.000 Euro pro Jahr.
2.4.1.7 Verfahren
2.4.1.7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung für das Modul „Servicestellen Verbundausbildung“ einschließlich des erforderlichen Konzeptes (Anforderungen an das Konzept entsprechend Anlage zur Richtlinie) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.
Die Antragstellung ist zu Beginn der Förderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren möglich und kann verlängert werden. Eine angemessene Erhöhung der in Nummer 2.4.1.4.4 angegebenen maximalen Zuschusshöhe ist dann möglich. Hierzu informiert die Bewilligungsstelle die Zuwendungsempfangenden.
2.4.1.7.2 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Antragstellende können nach elektronischer Eingangsbestätigung der ILB auch vor Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde mit dem Vorhaben beginnen. Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1, Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.
2.4.1.7.3 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums der WFBB über die Gewährung der Förderung.
2.4.1.7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 a ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung im Vorschussprinzip. Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung" ist zu verwenden. Es ist einmal jährlich ein Sachbericht einzureichen.
2.4.1.7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.
2.4.2 Koordinierungsstellen „Gutes Lernen im Betrieb“
2.4.2.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Koordinierungsstellen „Gutes Lernen im Betrieb“. Aufgaben der Koordinierungsstellen „Gutes Lernen im Betrieb“ sind:
- Organisation von Weiterbildungsangeboten für betriebliches Ausbildungspersonal sowie zielgruppenspezifische Werbung,
- Organisation von Angeboten im Bereich Zusatzqualifikationen und Schlüsselkompetenzen für Auszubildende,
- Organisation von Mentoring für Auszubildende mit geschlechteruntypischer Berufswahl,
- zielgruppenspezifische Werbung für die vorgenannten Angebote,
- Abfrage des Bedarfs bei den Zielgruppen,
- Ermittlung der Teilnehmendenzufriedenheit,
- fortlaufende Weiterentwicklung der Angebote und der Ansprache der Zielgruppen.
Formate und Angebote, die im Rahmen einer Programmbegleitung zum Zwecke der Programmsteuerung und Qualitätssicherung durchgeführt werden, sind durch die Zuwendungsempfangenden wahrzunehmen. Ebenso sind die Zuwendungsempfangenden verpflichtet, der WFBB und dem MWAE auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.
Für die Bewertung des Programmerfolgs und zur Qualitätssicherung stellt die ILB der WFBB die Sachberichte (inklusive Anlagen) der Zuwendungsempfangenden zur Verfügung.
2.4.2.2 Die Organisation der genannten Bildungsangebote umfasst einen Abgleich der zielgruppenspezifischen Bedarfe mit bereits vorhandenen Angeboten von Bildungsdienstleisterinnen beziehungsweise Bildungsdienstleistern, die Initiierung von bisher nicht verfügbaren, bedarfsgerechten Angeboten sowie einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess anhand von Auswertungen der Teilnehmendenzufriedenheit. Bildungsangebote in Form von E-Learning sind zulässig.
Im Zusammenhang mit der Bewerbung der Angebote ist auf die Förderfähigkeit von Weiterbildungsangeboten für das betriebliche Ausbildungspersonal über die Weiterbildungsrichtlinie des Landes Brandenburg hinzuweisen sowie auf die Förderfähigkeit von Angeboten im Bereich „Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen“ über die vorliegende Richtlinie nach Nummer 2.1.1 Buchstabe b.
Für den Fall, dass die Kammern eigene Bildungsangebote im Rahmen der Projektförderung durchführen, ist per Selbsterklärung gegenüber der ILB anzuzeigen, dass dafür keine anderweitige Förderung in Anspruch genommen wird und keine Kosten für die Teilnehmenden entstehen. Für den Fall, dass die Kammern eigene Bildungsangebote im Rahmen der Projektförderung durchführen, ist per Selbsterklärung gegenüber der ILB anzuzeigen, dass dafür keine anderweitige Förderung in Anspruch genommen wird und keine Kosten für die Teilnehmenden entstehen. Das Mentoring für Auszubildende mit geschlechteruntypischer Berufswahl ist auf die Stabilisierung der Ausbildung auszurichten und kann bereits am Übergang in die Ausbildung beginnen. Als Mentorinnen beziehungsweise Mentoren kommen Beschäftigte, betriebliche Ausbildende beziehungsweise Ausbilder und Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmer in Frage, die ebenfalls einen geschlechteruntypischen Beruf innerhalb der jeweiligen Branche ausüben. Zudem können auch andere Auszubildende (Peers) mit geschlechteruntypischer Berufswahl, die in der Ausbildung schon weiter fortgeschritten sind, als Mentorinnen beziehungsweise Mentoren eingesetzt werden.
Durch die Koordinierungsstellen sind im Rahmen der Förderung folgende Festlegungen zu treffen und für die Umsetzung maßgeblich:
- Konkretisierung von Zielen, Inhalten und Formaten des Mentorings,
- Definition von Teilnahmevoraussetzungen seitens der Mentees und der Mentorinnen beziehungsweise Mentoren,
- Ansprache und Gewinnung der Teilnehmenden,
- bedarfsbezogene Bereitstellung von Schulungsangeboten und/oder Erfahrungsaustauschen für Mentorinnen beziehungsweise Mentoren und Mentees,
- Methoden und Kriterien für das Matching zwischen Mentorinnen beziehungsweise Mentoren und Mentees,
- Grundsätze der Zusammenarbeit, der Qualitätssicherung und der Erfolgskontrolle.
2.4.2.3 Die Koordinierungsstellen sind zur Inanspruchnahme und zur Bewertung aller oben genannten Angebote durch die Teilnehmenden auskunftsfähig. Zielgruppenspezifische Öffentlichkeitsarbeit wird dokumentiert und hinsichtlich der Erreichbarkeit und Wirksamkeit fortlaufend optimiert. Eine Zusammenarbeit der Koordinierungsstellen „Gutes Lernen im Betrieb“ mit der Programmbegleitung durch die WFBB und dem Begleitprojekt der Servicestellen Verbundausbildung nach Nummer 2.4.1.1 wird zwingend vorausgesetzt.
2.4.2.4 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern des Landes Brandenburg sowie deren kammereigene Einrichtungen und Bildungsträgerinnen beziehungsweise Bildungsträger.
2.4.2.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.2.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.4.2.5.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung
2.4.2.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.4.2.5.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:
Förderfähig sind die Personal- und Sachausgaben. Alle neben den direkten Personalausgaben entstehenden restlichen Ausgaben werden mit einer Pauschale nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 Prozent der direkten Personalausgaben bemessen. Die maximale Zuschusshöhe für die Koordinierungsstellen „Gutes Lernen im Betrieb“ beträgt 50.000 Euro pro Jahr.
2.4.2.6 Verfahren
2.4.2.6.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung für das Modul „Koordinierungsstellen Gutes Lernen im Betrieb“ einschließlich des erforderlichen Konzeptes (Anforderungen an das Konzept entsprechend Anlage zur Richtlinie) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben. Es ist nur ein Antrag pro Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammern sowie pro Kammerbezirk der Handwerkskammern für den jeweiligen Förderzeitraum zulässig.
Die Antragstellung ist zu Beginn der Förderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren möglich und kann verlängert werden. Eine angemessene Erhöhung der in Nummer 2.4.2.3.4 angegebenen maximalen Zuschusshöhe ist dann möglich. Hierzu informiert die Bewilligungsstelle die Zuwendungsempfangenden.
2.4.2.6.2 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Antragstellende können nach elektronischer Eingangsbestätigung der ILB auch vor Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde mit dem Vorhaben beginnen. Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.
2.4.2.6.3 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums der WFBB über die Gewährung der Förderung.
2.4.2.6.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung im Vorschussprinzip. Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung" ist zu verwenden. Es ist einmal jährlich ein Sachbericht einzureichen.
2.4.2.6.5 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.
3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.1 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021–2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
3.2 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.
„Die Liste enthält folgende Daten:
a bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
b bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
c […];
d Bezeichnung des Vorhabens;
e Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
f Datum des Beginns des Vorhabens;
g voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
h Gesamtkosten des Vorhabens;
i betroffener Fonds;
j betroffenes spezifisches Ziel;
k Kofinanzierungssatz der Union;
l Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
m bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
n Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“
3.3 Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.
3.4 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021–2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den teilnehmenden Personen und Unternehmen, in elektronischer Form und fordert hierfür die entsprechenden Erklärungen von den Teilnehmenden ab. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlich Berechtigten), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg vom 08. Mai 2018 (Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
3.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), die für den ESF + in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
3.6 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034, 2037).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
4 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2028 außer Kraft.
1) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU)
2) Vgl. ebenda, Ziffer 2.2.1
3) Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik (HPI) Hannover