Richtlinie
Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021 bis 2027 (Weiterbildungsrichtlinie – WBRL 2022)
vom 10. November 2022
[geändert am 30. Januar 2024]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021–2027, einschließlich
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
- der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21) in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die nach Nummern 2.2 und 2.3 dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind.
1.4 Ziele der Förderung sind
- Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung,
- Erhalt und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit sowie Stabilisierung von Arbeitsplätzen,
- Erschließung nicht ausreichend genutzten Arbeits- und Fachkräftepotenzials sowie Erschließung der Potenziale im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit,
- Ausbau der Reaktionsfähigkeit auf die Anforderungen einer sich strukturell wandelnden Arbeitswelt. Die Richtlinie fokussiert die berufliche Weiterbildung von Beschäftigten einschließlich hauptund ehrenamtlich Tätiger. Die Kompetenzentwicklung setzt an individuellen und betrieblichen Entwicklungszielen an.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen. Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.
1.6 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das GenderMainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.7 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt. Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.8 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
2 Fördertatbestände der Richtlinie
Die Richtlinie umfasst vier Fördertatbestände:
- Bildungsscheck für Beschäftigte
- Weiterbildung in Unternehmen und rechtsfähigen Vereinen
- Servicepaket für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen
- Aufbau von akademischen Weiterbildungsangeboten
2.1 Bildungsscheck für Beschäftigte
2.1.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden berufliche Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von individuellen Bedarfen.
2.1.2 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind Beschäftigte mit Erstwohnsitz im Land Brandenburg (natürliche Personen).
2.1.3 Zuwendungsvoraussetzungen
2.1.3.1 Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, die auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verbindlich vorgeschrieben sind.
2.1.3.2 Die Förderung der Teilnahme an ein und derselben Weiterbildungsmaßnahme nach den Nummern 2.1 bis 2.3 (Doppelförderung) ist ausgeschlossen.
2.1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.1.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.1.4.2 Finnazierungsart: Festbestragsfinanzierung
2.1.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.1.4.4 Bemessungsgrundlage:
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für durch Dritte erbrachte Weiterbildungen inklusive Prüfungsgebühren. Die förderfähigen Gesamtausgaben werden auf Grundlage des mit dem Antrag einzureichenden Kostenvoranschlags für das ausgewählte Weiterbildungsangebot gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 bemessen und als
Pauschalbetrag gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c von der Bewilligungsbehörde im Ergebnis der Antragsprüfung bei Bewilligung festgelegt.
2.1.4.5 Höhe der Zuwendung
Der Zuschuss beträgt 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und ist auf maximal 3.000 Euro pro Vorhaben begrenzt. Der beantragte Zuschuss muss mindestens 500 Euro betragen. Eine Förderung kann zweimal pro Kalenderjahr erfolgen. Der Maßnahmebeginn ist entscheidend.
2.1.4.6 Nicht gefördert werden:
- Auszubildende und Studierende,
- Beschäftigte, die (auch) wirtschaftlich tätig sind (zum Beispiel Selbstständige oder Ähnliches) (Antragstellung möglich über den Fördertatbestand 2.2),
- berufsabschlussbezogene Qualifikationen,
- Maßnahmen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen. Weiterhin sind Schulungen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausgenommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maßnahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung,
- Fachtagungen,
- Maßnahmen mit spirituellen als auch esoterisch orientierten Bildungsinhalten,
- Antragstellende als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard und/oder menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexistisches Gedankengut anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.
2.1.5 Verfahren
2.1.5.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Nach elektronischer Antragseingangsbestätigung der ILB ist vor Bewilligung eine verbindliche Anmeldung, der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages oder die Teilnahme an der Weiterbildung förderunschädlich möglich. Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.
2.1.5.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
2.1.5.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichend von VV Nr. 7.5 zu § 44 LHO sowie Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) in der jeweils geltenden Fassung wird die Zuwendung erst nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfergebnis in einer Summe ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Die Anforderung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich als Bestandteil des Verwendungsnachweises.
2.1.5.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden. Mit dem Verwendungsnachweis ist durch die Zuwendungsempfangenden unaufgefordert zur Erfolgskontrolle die Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters einzureichen.
2.2 Weiterbildung in Unternehmen und rechtsfähigen Vereinen
2.2.1 Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen zur^Kompetenzentwicklung in Unternehmen und in rechtsfähigen Vereinen.
2.2.2 Zuwendungsempfangende
2.2.2.1 Zuwendungsempfangende sind
- Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung (AO) im Land Brandenburg unterhalten, und Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, die im Land Brandenburg einkommensteuerpflichtig sind oder eine Betriebsstätte mit mindestens einer oder einem Beschäftigten im Land Brandenburg unterhalten,
- rechtsfähige Vereine mit Sitz oder einer Außenstelle im Land Brandenburg.
2.2.2.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.
2.2.2.3 Ausgenommen von der Förderung sind
- Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO,
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen von Unternehmen möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
2.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
2.2.3.1 Gefördert werden berufliche Weiterbildungsmaßnahmen für
- Beschäftigte und mitarbeitende (Betriebs-/Unternehmens-)Inhaberinnen und Inhaber2),
- ehren- und hauptamtlich Tätige in rechtsfähigen Vereinen sowie innerhalb von Trägerinnen beziehungsweise Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,
- Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer.
2.2.3.2 Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.
2.2.3.3 Der Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn des Vorhabens gestellt worden sein.
2.2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.2.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.2.4.2 Form der Zuwendung: Anteilfinanzierung
2.2.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.2.4.4 Bemessungsgrundlage:
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für durch Dritte erbrachte Weiterbildungen inklusive Prüfungsgebühren. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
2.2.4.5 Höhe der Zuwendung
Die Förderung beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der beantragte Zuschuss muss mindestens 1.000 Euro betragen. Für die Berechnung der Beihilfenintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 3 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Vorhaben begrenzt.
Eine Förderung kann je Zuwendungsempfangenden zweimal im Kalenderjahr erfolgen. Der Maßnahmenbeginn ist entscheidend.
2.2.4.6 Nicht gefördert werden:
- Auszubildende und/oder dual Studierende der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers (jeweils außer ehrenamtliche Tätige),
- berufsabschlussbezogene Qualifikationen,
- Maßnahmen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen. Weiterhin sind Schulungen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausgenommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maßnahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung,
- Fachtagungen,
- Maßnahmen mit spirituellen als auch esoterisch orientierten Bildungsinhalten,
- Antragstellende als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden und/oder die menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexistisches Gedankengut lehren oder in sonstiger Weise verbreiten,
- Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
2.2.5 Verfahren
2.2.5.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).Nach elektronischer Antragseingangsbestätigung der ILB ist vor Bewilligung eine verbindliche Anmeldung, der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages oder die Teilnahme an der Weiterbildung förderunschädlich möglich. Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.
2.2.5.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Kostenaufstellungen). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
2.2.5.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichend von VV Nr. 7.5 zu § 44 LHO sowie Nr. 1.4 ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung wird die Zuwendung erst nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfergebnis in einer Summe ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Die Anforderung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich als Bestandteil des Verwendungsnachweises.
2.2.5.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden. Mit dem Verwendungsnachweis sind durch die Zuwendungsempfangenden unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:
- eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters,
- ein Sachbericht mit folgenden zusätzlichen Angaben:
- Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des bereichsübergreifenden Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und
- gegebenenfalls Darstellung spezifischer Aktivitäten und erreichter Ergebnisse in Bezug auf die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.
2.3 Servicepaket für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen
2.3.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Teilnahme von Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen in Unternehmen auf Basis dargelegter betrieblicher Qualifizierungsbedarfe zur Unterstützung
- von Ansiedlungsvorhaben neuer Unternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen
- von Erweiterungsinvestitionen bestehender Unternehmen und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze oder
- von grundlegenden Umstrukturierungen in den Organisationsstrukturen und bei technischen Anlagen von bestehenden Unternehmen, die der Sicherung gefährdeter Arbeitsplätze dienen.
2.3.2 Zuwendungsempfangende
2.3.2.1 Zuwendungsempfangende sind Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung (AO) im Land Brandenburg unterhalten.
2.3.2.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung, im Land Brandenburg haben.
2.3.2.3 Ausgenommen von der Förderung sind
- Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen von Unternehmen möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
2.3.3 Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.3.1 Förderfähig ist die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten, die in einer Betriebsstätte im Land Brandenburg tätig sind.
2.3.3.2 Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.
2.3.3.3 Eine Förderung setzt eine erhebliche arbeitspolitische beziehungsweise eine besonders erhebliche arbeitspolitische Bedeutung für das Land Brandenburg voraus3).
2.3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.3.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.3.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
2.3.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.3.4.4 Bemessungsgrundlage:
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
a durch Dritte erbrachte Weiterbildungsleistungen inklusive Prüfungsgebühren. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
b betriebsinterne Weiterbildungen bei Vorliegen einer besonders erheblichen arbeitspolitischen Bedeutung für das Land Brandenburg. In diesen Fällen sind ausschließlich die für die Freistellung der Teilnehmenden für Weiterbildungen während der Arbeitszeit entstehenden Personalausgaben in Höhe der Freistellungspauschale nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 für aus dem ESF+ kofinanzierte Maßnahmen zuwendungsfähig.
2.3.4.5 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung ist gestaffelt nach der Unternehmensgröße gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission4): kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen bis zu 60 Prozent und große Unternehmen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für die Berechnung der Beihilfenintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Der beantragte Zuschuss muss mindestens 1.000 Euro betragen. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 3 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Vorhaben begrenzt.
2.3.4.6 Nicht gefördert werden:
- Auszubildende und/oder dual Studierende der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers,
- berufsabschlussbezogene Qualifikationen,
- Maßnahmen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen. Weiterhin sind Schulungen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausgenommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maßnahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung,
- Fachtagungen,
- Maßnahmen mit spirituellen als auch esoterisch orientierten Bildungsinhalten,
- Antragstellende als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden und/oder die menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexistisches Gedankengut lehren oder in sonstiger Weise verbreiten,
- Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
2.3.5 Verfahren
2.3.5.1 Antragsverfahren
Vor Antragstellung ist die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), Koordination für Ansiedlung und Erweiterung, zu kontaktieren. Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind im Anschluss über das Internetportal der Bewilligungsbehörde Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) mindestens sechs Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).
2.3.5.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Kostenaufstellungen). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
2.3.5.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung im Erstattungsprinzip. Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
2.3.5.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden. Mit dem Verwendungsnachweis sind durch die Zuwendungsempfangenden unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:
- eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters beziehungsweise bei betriebsinternen Weiterbildungen des antragstellenden Unternehmens,
- bei betriebsinternen Weiterbildung ist von den Teilnehmenden die Teilnahme durch deren Unterschrift zu bestätigen,
- ein Sachbericht mit folgenden zusätzlichen Angaben:
- Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des bereichsübergreifenden Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und
- gegebenenfalls Darstellung spezifischer Aktivitäten und erreichter Ergebnisse in Bezug auf die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.
2.4 Aufbau von akademischen Weiterbildungsangeboten
2.4.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Entwicklung und Einrichtung zusätzlicher weiterbildender Studienangebote – Studiengänge oder Studiengangsmodule – an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg.
2.4.2 Zuwendungsempfangende sind die staatlichen Hochschulen nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz.
2.4.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.3.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.4.3.2 Finanzierungsart: Fehlbedarf
2.4.3.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.4.3.4 BemessungsgrundlageGefördert werden Vorhaben von bis zu drei Jahren Laufzeit und mit bis zu 150.000 Euro Gesamtausgaben. Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:
a die direkten Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden und
b die restlichen Ausgaben, die bemessen werden über eine vereinfachte Kostenoption nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 Prozent der direkten Personalausgaben nach Buchstabe a.
2.4.3.5 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt maximal 60 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
2.4.3.6 Nicht gefördert werden:
Aus beihilfenrechtlichen Gründen ist die Förderung von Maßnahmen gemäß Nummer 2.4.1, die eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, nicht möglich. Die nach Nummer 2.4.1 gewährten Förderungen stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Eine Förderung wird nach den Vorgaben der Nummer 2.1.1 „Öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten“ des FuEul-Unionsrahmens der Mitteilung der Kommission 2014/C 198/01 gewährt.
2.4.4 Verfahren
2.4.4.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Der Antrag muss mindestens zwei Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn vollständig bei der ILB eingehen.
In den Anträgen sind Ausführungen zu den folgenden Punkten erforderlich:
- Darstellung der gemäß Nummer 1.5 der Richtlinie vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen,
- Zielstellung des Vorhabens und Beschreibung des geplanten Studienangebots,
- Zielgruppen, die mit dem Vorhaben angesprochen werden sollen,
- Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule und Beitrag zur Profilbildung der Hochschule,
- digitale Kompetenzen, die durch das Vorhaben entwickelt, aufgebaut und/oder gestärkt werden (sofern relevant)
- Darstellung, in welcher Weise durch das Vorhaben Maßnahmen gemäß Nummer 2.4.1 nachhaltig an der Hochschule implementiert werden sollen
- Darstellung, welche Maßnahmen nach Nummer 2.4.1 am Ende des Förderzeitraums konkret entwickelt und einsatzbereit sein sollen.
Dem Antrag ist eine plausible Finanzplanung beizufügen, die jahresspezifisch auch die Teilprojekte der beantragten Maßnahme abbildet.
2.4.4.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Kostenaufstellungen).
Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
2.4.4.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung im Vorschussprinzip. Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
2.4.4.4 Verwendungsnachweis
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden.
Der einzureichende Sachbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des bereichsübergreifenden Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und
- gegebenenfalls Darstellung spezifischer Aktivitäten und erreichter Ergebnisse in Bezug auf die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.
3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.1 Die Zuwendungen nach den Nummern 2.2 und 2.3 der Richtlinie werden nach Artikel 31 AGVO gewährt.
3.2 Kumulierung
Die Zuwendung darf die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO wird verwiesen.
3.3 Pflichten zur Transparenz gemäß AGVO
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe nach den Nummern 2.2 und 2.3 dieser Richtlinie von über 100.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de).
3.4 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021–2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangeboten sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
3.5 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.„Die Liste enthält folgende Daten:
a bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
b bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
c […];
d Bezeichnung des Vorhabens;
e Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
f Datum des Beginns des Vorhabens;
g voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
h Gesamtkosten des Vorhabens;
i betroffener Fonds;
j betroffenes spezifisches Ziel;
k Kofinanzierungssatz der Union;
l Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
m bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, beziehungsweise die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
n Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“ Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.
3.6 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021–2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den teilnehmenden Personen und Unternehmen, in elektronischer Form und fordert hierfür die entsprechenden Erklärungen von den Teilnehmenden ab. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlich Berechtigten), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende). Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere für die Evaluierung erforderliche Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes beachtet werden. Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung. Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
3.7 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021–2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
3.8 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034, 2037). Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
2) (Betriebs-/Unternehmens-)Inhaberin beziehungsweise Inhaber im Sinne der Richtlinie ist jede Person, die an dem Unternehmen beteiligt ist und nicht Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer ist.
3) Nähere Hinweise dazu im Internetportal der ILB im entsprechenden Merkblatt
4) Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro ausweisen. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die mindestens 50 und weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 50 Millionen Euro, oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 43 Millionen Euro, ausweisen.