Richtlinie
Richtlinie
Bremer Luft- und Raumfahrt-Forschungsprogramm 2020 (LuRaFo FHB 2020)
[Vom 1. September 2016
In der Fassung vom 30. Juni 2021]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Mit der Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Rahmen des Bremer Luft- und Raumfahrt-Forschungsprogramms 2020 sollen insbesondere bremische Unternehmen der Luft- und Raumfahrt und angrenzender Technologiefelder (1) bei der Erhöhung ihrer Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit unterstützt werden. Sie sollen angeregt werden, ihre technologische und wirtschaftliche Kompetenz durch Innovationssprünge zu erweitern und ihre Innovationsfähigkeit nachhaltig zu stärken. Dies soll erreicht werden durch die Entwicklung innovativer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit dem Ziel der Schaffung und Stabilisierung hochwertiger Arbeitsplätze.
Das Bremer Luft- und Raumfahrt-Forschungsprogramm 2020 wird maßgeblich aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) finanziert mit dem Ziel der „Steigerung der FuE- und Innovationsleistungen in den bremischen Unternehmen” durch „Förderung von Investitionen der Unternehmen in Forschung und Innovation, Aufbau von Verbindungen und Synergien zwischen Unternehmen, Forschungs- und Entwicklungszentren und dem Hochschulsektor”: „Die Förderung ist direkt auf die Steigerung der FuE-Aktivitäten in den Unternehmen ausgerichtet mit dem Ziel, die bei derartigen Vorhaben überdurchschnittlich hohen technischen und wirtschaftlichen Risiken zu reduzieren, die Projektergebnisse in neue und verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen umzusetzen und so die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nachhaltig zu stärken sowie hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern.” (2)
Die Förderung soll im Sinne des Subsidiaritätsprinzips helfen, das technische und wirtschaftliche Risiko, das mit Forschung und Entwicklung verbunden ist, zu mindern, zu Kooperationen mit bremischen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung zu animieren und die Unternehmen zu größeren Anstrengungen in Forschung und Entwicklung anzuregen.
1.2 Rechtsgrundlage
1.2.1 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Freien Hansestadt Bremen gewährt durch die Projektträgerin BAB Bremer Aufbaubank aus Mitteln des EFRE und des Landes Bremen Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und §§ 48, 49 und 49a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung.
1.2.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Projektträgerin entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2.3 Die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (3) sind zu beachten.
2. Allgemeine Fördervoraussetzungen
2.1 Antragsberechtigt sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Für die Bestimmung der KMU-Eigenschaft gilt die Definition der Europäischen Union. (4)
2.2 Für die Förderung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten (5), die den Tatbestand einer Beihilfe nach Artikel 107 Abs. 1 AEUV nicht erfüllen, sind auch die bremischen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (6) als Kooperationspartner eines Unternehmens antragsberechtigt, sofern ein besonderer Forschungsbedarf im Rahmen eines anwendungsbezogenen FuE-Verbundvorhabens besteht.
2.3 Die Förderung erfolgt in der Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse unterhalb der Anmeldeschwellen gemäß Artikel 4 AGVO. Die Zuwendungen dienen ausschließlich der direkten Projektförderung.
2.4 Voraussetzung für die Förderung nach dieser Richtlinie ist, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfenempfänger den Beihilfeantrag vor Beginn des Vorhabens gestellt hat und der Antrag die Angaben gemäß Nr. 5 enthält.
Vorhandene Verträge, auch Vorverträge, stehen einer Förderung dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert ist.
Um darüber hinaus förderwürdig im Sinne dieser Richtlinie zu sein, muss ein FuE-Vorhaben insgesamt folgenden Kriterien gerecht werden:
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auf Forschung und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen
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mit einem technischen und finanziellen Risiko behaftet sein
-
regionalwirtschaftlich relevant sein
-
mittelfristig einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen.
2.5 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
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dem Vorhaben öffentliche Interessen entgegenstehen,
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der gleiche Fördergegenstand im Rahmen anderer Förderungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Kommission bereits bezuschusst wird,
-
das Projekt oder die Arbeit im Auftrag Dritter, auch auf Grund eines nachträglich erteilten Auftrages, durchgeführt oder ganz oder teilweise von Dritten finanziert wird.
2.6 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen nach dieser Richtlinie keine Beihilfen gewährt werden.
2.7 Diese Richtlinie gilt nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten. (7)
2.8 Eine Zuwendung ist ferner in den weiteren Fallgruppen des Artikels 1 Absätze 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.
2.9 Für zu mindestens teilweise aus Mitteln des EFRE finanzierte Vorhaben können beihilfefähige Kosten anhand der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten vereinfachten Kotenoptionen ermittelt werden, sofern die Anwendung dieser vereinfachten Kostenoption nach den für den EFRE geltenden Vorschriften zulässig ist.
3. Art, Umfang und Höhe der Förderung
3.1 Gefördert werden Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung sowie Durchführbarkeitsstudien aus dem Bereich der Luft- und Raumfahrt auf der Grundlage von Artikel 25 AGVO.
FuE-Verbundvorhaben werden vorrangig gefördert. Dies sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages eine wirksame Zusammenarbeit (8) zwischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bremischen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung beinhalten.
Die Förderung einzelbetrieblicher FuE-Vorhaben ist in besonders begründeten Einzelfällen möglich.
3.2 Der geförderte Teil eines FuE-Vorhabens muss vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zugeordnet sein: (9)
Ist ein FuE-Vorhaben insgesamt nicht eindeutig einer Kategorie zuzuordnen, so ist eine eindeutige Aufteilung auf Ebene der Arbeitspakete vorzunehmen.
Durchführbarkeitsstudien sind förderfähig, wenn sie mit einem förderfähigen FuE-Vorhaben der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung verbunden sind.
3.3 Die Beihilfeintensität für Unternehmen beträgt bei FuE-Vorhaben für Arbeitsanteile der experimentellen Entwicklung bis zu 25%, für Arbeitsanteile der industriellen Forschung sowie für Durchführbarkeitsstudien bis zu 50% der förderfähigen Aufwendungen. Die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten erfolgt nach Artikel 7 AGVO.
Für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (s. Nr. 2.2) können bis zu 100% der förderfähigen Kosten übernommen werden.
Für KMU kann in Einzelfällen auf die Regelungen über Zuschläge zur Beihilfeintensität nach Artikel 25 AGVO zurückgegriffen werden.
Grundsätzlich wird bei FuE-Verbundvorhaben eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt, so dass die Beihilfeintensität in der Regel 50% der gesamten förderfähigen Kosten des FuE-Verbundvorhabens nicht übersteigt.
3.4 Die förderfähigen Kosten des FuE-Vorhaben sind vorkalkulatorisch zu ermittelnde Kosten und einer dieser Kostenarten zuzuordnen:
a) Förderfähig sind Kosten für eigenes, sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt wird. Kosten für sonstiges Personal können nicht berücksichtigt werden.
Unternehmen können Personal gemäß folgenden Pauschalen abrechnen:
• Personal mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss (Kategorie 1): 50 EUR/Std. (8.000 EUR/Monat)
• Personal mit anderen staatlichen Abschlüssen (z.B. Meister/Meisterin, Techniker/Technikerin) (Kategorie 2): 40 EUR/Std. (6.400 EUR/Monat)
• Facharbeiter/Facharbeiterinnen oder Personal, das vergleichbare Tätigkeiten ausführt (Kategorie 3): 25 EUR/Std. (4.000 EUR/Monat)
Abweichend von den genannten Pauschalen können Unternehmen, unter Vorbehalt der vorausgehenden Zustimmung durch die Projektträgerin, auch preisgeprüfte Personalstundensätze gemäß NKBF98 Abs. 5.1 und 5.2 geltend machen. (10)
Die Personalkosten der beteiligten Forschungseinrichtungen werden in Form von Standardeinheitskostensätzen gemäß der zum Antragszeitpunkt gültigen Liste der Senatorin für Finanzen zu durchschnittlichen Personalhauptkosten bewilligt und abgerechnet.
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden und soweit diese den Betrag von 500 EUR im Einzelfall übersteigen. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (lineare Abschreibung);
c) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips (11) von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden soweit diese den Betrag von 500 EUR im Einzelfall übersteigen. Es darf sich bei dem Auftragnehmer nicht um ein mit dem Antragsteller verbundenes oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenes Unternehmen handeln.
d) Sonstige Betriebskosten: Kosten die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen und den Betrag von 500 EUR im Einzelfall übersteigen. Hierbei sind insbesondere folgende Kosten förderfähig:
1. Materialkosten (z.B. für Prüfkörper oder Betriebsmittel),
2. Teilnahmegebühren für Veranstaltungen und Konferenzen,
3. Kosten für Fertigungs- oder Dienstleistungsaufträge an Dritte, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden.
e) Zusätzliche Gemeinkosten: Darüber hinaus wird Forschungseinrichtungen eine Gemeinkostenpauschale zur Deckung der weiteren Kosten gewährt, die ebenfalls unmittelbar durch das Vorhaben entstehen. Der Pauschalsatz beträgt 25% (12) der direkten förderfähigen Kosten für Personal gemäß (a). Der Gemeinkostenzuschlag entfällt für Unternehmen, da diese bereits in den Pauschalen bzw. den preisgeprüften Personalstundensätzen enthalten sind.
f) Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen und den Betrag von 500 EUR im Einzelfall übersteigen.
4.Kumulierung
Eine Beihilfe nach dieser Richtlinie kann mit einer anderen Beihilfe nach dieser Richtlinie, einer anderen nach der AGVO freigestellten Beihilfe oder einer De-minimis-Hilfe (13) kumuliert werden, wenn diese Beihilfen unterschiedliche, jeweils bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Für dieselben beihilfefähigen Kosten darf eine Beihilfe nach dieser Richtlinie nicht mit einer anderen Beihilfe nach dieser Richtlinie, einer anderen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfe oder einer De-minimis-Hilfe kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung der Beihilfenhöchstbetrag oder die Beihilfeintensität nach Maßgabe der AGVO überschritten wird.
5. Verfahren
5.1 Eine Förderung erfolgt durch die BAB Bremer Aufbau Bank GmbH als Projektträgerin.
Kontakt zur Projektträgerin BAB:
BAB Bremer Aufbau Bank GmbH
Kontorhaus am Markt
Langenstraße 2–4
28195 Bremen
Tel.: (04 21) 96 00-30
Fax: (04 21) 96 00-8 30
5.2 Das Antragsverfahren gliedert sich in zwei Phasen:
In der Ideenphase sind zunächst Projektskizzen von max. 10 Seiten einzureichen, die alle zur Beurteilung und Bewertung des Projekts wesentlichen Aussagen enthalten, insbesondere über
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das Projektkonzept (Kurzbeschreibung, Zielsetzung, Projektrisiko, Qualifikationsnachweis);
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die Art der in dem Projekt entwickelten Produkte, Verfahren bzw. Dienstleistungen sowie deren wirtschaftlichen Auswirkungen auf das antragstellende Unternehmen und Neuheitsgrad des Entwicklungsgegenstandes;
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die Überlegungen für ein Umsetzungskonzept sowie den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Realisierung; Angaben zur marktlichen Verwertung;
-
den voraussichtlichen Umfang der Projektkosten und den Zuwendungsbedarf.
Für die Antragsphase ist die Projektskizze zu konkretisieren (Projektbeschreibung). Zusätzlich ist mit der Antragstellung ein Konzept zur Erfolgskontrolle vorzulegen, das
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das Ziel des Projekts operational beschreibt,
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Projekt-Meilensteine ausweist,
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eindeutige und nach Abschluss des Projekts mit angemessenem Aufwand feststellbare Erfolgskriterien definiert und
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ein Verfahren festlegt, dass die Durchführung der Erfolgskontrolle in angemessenem zeitlichen Abstand zum Projektabschluss sicherstellt und dessen Ergebnis Eingang in den Verwendungsnachweis findet.
5.3 Vordrucke (für Projektskizzen und Anträge) sowie nähere Erläuterungen können bei der Projektträgerin angefordert werden. Anträge können nur auf offiziellem Vordruck formgebunden – mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehen – gestellt werden. Veränderungen der Vordrucke sind unzulässig.
5.4 Die Projektträgerin ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern und/oder Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern vor Ort durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben.
Über die Bewilligung der Anträge entscheidet ein Projektausschuss bei der Projektträgerin.
6. Bewilligungsverfahren und Durchführung
Der Projektträgerin obliegt insbesondere die Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Antragsskizzen und Anträge, die Förderentscheidung, die Überprüfung von Projektmeilensteinen, die kassentechnische Abwicklung der Zuwendungen und die rechnerische und sachliche Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise. Sie kann Sachverständige zur Begutachtung der Vorhaben einschalten. Sachverständige werden nur nach vorheriger Zustimmung des Antragstellenden hinzugezogen. Die entstehenden Kosten trägt das antragstellende Unternehmen. Die Sachverständigen sind ebenso wie das Personal der Projektträgerin zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Legen mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Antrag vor, ist die Zusammenarbeit zwischen den Projektpartnern in einem Kooperationsvertrag zu regeln. Entsprechendes gilt für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wissenschaftlichen Partnern.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Landeshaushaltsordnung (LHO) und §§ 48, 49 und 49a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen mit EFRE (ANBest-EFRE)” werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. (14)
Die Richtlinien zur Verwendung von Mitteln der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird am dem 01.06.2016 jede Einzelbeihilfe über 500.000 EUR gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht werden. (15) Diese Daten des Zuwendungsnehmers sind bei Antragsbewilligung der Projektträgerin (s. Nr. 6) zur Verfügung zu stellen.
Der Bewilligungsbescheid erhält einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung unter Angabe des Titels und der Fundstelle.
Der Projektträgerin ist spätestens 3 Monate nach Projektabschluss ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
Im Falle einer Verlegung eines geförderten Unternehmens bzw. einer geförderten Betriebsstätte in ein anderes Bundesland oder in das Ausland innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Beendigung eines mit Mitteln des Landes Bremen geförderten Projektes bleibt eine Rückforderung der gewährten Zuwendung vorbehalten.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Durchführung von ex-post-Evaluierungen der Projektträgerin bis 5 Jahre nach Projektende mitzuwirken.
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.09.2016 in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft.
(1) Insbesondere Unternehmen der NACE-Klassifikation C. 30.30 (Luft- und Raumfahrzeugbau)
(2) Kapitel 2.1.2.2.1, S. 30 (Spezifisches Ziel 2 der Investitionspriorität 1b) des „Operationellen Programms Bremen 2014–2020 für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (OP EFRE Bremen) ”.
(3) ABl.EU Nr. L 187 vom 26.06.2014, S. 1. Die Förderung beruht insbesondere auf Kapitel III Abschnitt 4 (Art. 25) in Verbindung mit Kapitel I AGVO und unterliegt den darin aufgeführten Förderkategorien, -intensitäten und Regelobergrenzen. Soweit die darin aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Förderung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
(4) Empfehlung der Kommission v. 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.EU Nr. L 124/36 v.20.5.2003), s. auch Anhang 1 der AGVO.
(5) Für die Einordnung der Tätigkeiten als nichtwirtschaftlich bzw. wirtschaftlich ist insbesondere Abschnitt 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl.EU Nr. C 198/1 v. 27.6.2014) heranzuziehen.
(6) Für „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung” gilt die Begriffsbestimmung gemäß nach Art. 2 Abs. 83 AGVO, s. Anhang.
(7) Für „Unternehmen in Schwierigkeiten” gilt die Begriffsbestimmung nach Art. 2 Abs. 18 AGVO, s. Anhang.
(8) Für „wirksame Zusammenarbeit” gilt die Begriffsbestimmung Art. 2 Abs. 90 AGVO, s. Anhang.
(9) Für „industrielle Forschung”, „experimentelle Entwicklung” und „Durchführbarkeitsstudien” gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 2 Abs. 85 ff. AGVO, s. Anhang.
(10) Vgl. NKBF 98 (Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Kapitel 5.1. und 5.2).
(11) Für „Arm's-Length-Prinzip” gilt die Begriffsbestimmung nach Art. 2 Nr. 89 AGVO, s. Anhang.
(12) Art. 25 AGVO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020” (2014–2020) (ABl. EU Nr. L 347/81 vom 20.12.2013) i.V.m. Art. 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 zur Ergänzung mit gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE (ABl. EU Nr. L 138/5 vom 13.05.2014).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission v. 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABL.EU Nr. L 352.
(14) Gemäß der aktuellen Publikation unter http://www.efre-bremen.de.
(15) Zu veröffentlichen sind Name und Identifikator des Empfängers, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung, Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat (auf NUTS-II-Ebene), Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe, Beihilfeelement (in EUR), Beihilfeinstrument, Tag der Gewährung, Ziel der Beihilfe, Bewilligungsbehörde, Nummer der Beihilfemaßnahme.
Anhang
Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 AGVO
„Unternehmen in Schwierigkeiten” (Nr. 18):
Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.
„Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung” (83):
Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen.
Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden;
„industrielle Forschung” (Nr. 85):
planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;
„experimentelle Entwicklung” (Nr. 86):
Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern.
Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten;
„Durchführbarkeitsstudie” (Nr. 87):
Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte;
„Arm's-length-Prinzip” (Nr. 89):
Nach diesem Grundsatz dürfen sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden würden, und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen.
Wenn ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossen wird, wird davon ausgegangen, dass es dem Arm's-length-Prinzip entspricht.
„Wirksame Zusammenarbeit” (Nr. 90):
Arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen.
Die Gesamtkosten des Vorhabens können von einem oder mehreren Partnern getragen werden, so dass andere Partner von den finanziellen Risiken des Vorhabens befreit sind. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit.