Förderprogramm

Beteiligungsgarantien der Bürgschaftsbank Bremen

Förderart:
Garantie
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Bremen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bürgschaftsbank Bremen GmbH

Ansprechpunkt:

Bürgschaftsbank Bremen GmbH

Am Wall 187-189

28195 Bremen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen wettbewerbsfähiger werden wollen und Investitionen planen, kann die Bürgschaftsbank Bremen unter bestimmten Voraussetzungen Garantien für Beteiligungen von privaten Beteiligungsgesellschaften übernehmen.

Volltext

Die Bürgschaftsbank Bremen unterstützt Sie als kleines oder mittleres gewerbliches Unternehmen (KMU) mit Garantien für Beteiligungen von privaten Beteiligungsgesellschaften.

Sie können so Ihre Eigenkapitalbasis erweitern, um damit vor allem betriebliche Maßnahmen wie Bau-, Maschinen- oder Einrichtungsinvestitionen und Erhöhungen Ihres Warenlagers zu finanzieren.

Gefördert werden auch Kooperationen, Innovationen, Umstellungen bei Strukturwandel sowie Finanzierungen im Rahmen von Nachfolgeregelungen.

Sie erhalten die Förderung als Beteiligungsgarantie.

Die Höhe der Garantie beträgt bis zu 70 Prozent der Beteiligungssumme und bis zu 70 Prozent der vertraglich vereinbarten Ansprüche der Beteiligungsgesellschaft auf den Ertrag aus der Beteiligung. Die Beteiligungsobergrenze liegt bei EUR 400.000.

Sie stellen Ihren Antrag mit den entsprechenden Formularen bei der Bürgschaftsbank Bremen GmbH. Dem Antrag fügen Sie außerdem die Erklärungen des Beteiligungsnehmers und der Beteiligungsgesellschaft sowie die entsprechenden Anlagen bei.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Beteiligungsgarantien der Bürgschaftsbank Bremen sind an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie sind als kleines oder mittleres Unternehmen in Bremen antragsberechtigt, wenn Sie die Kriterien der EU für KMU erfüllen.
  • Ihr Unternehmen muss von seiner Ertragskraft und der Qualität Ihrer Unternehmensführung her eine langfristig angemessene Rendite und eine vertragsmäßige Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.
  • Die garantierte Beteiligung soll Ihr vorhandenes Eigenkapital als Beteiligungsnehmer nicht überschreiten. Dies gilt auch für mehrere Beteiligungen.
  • Die Laufzeit der garantierten Beteiligung ist auf maximal 10 Jahre begrenzt.
  • Beteiligungen, die der Festigung oder der Umschuldung, der Nachfinanzierung oder der Sanierung dienen, sind ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die Übernahme von Beteiligungsgarantien durch die Bürgschaftsbank Bremen GmbH
– Bürgschaftsbank –

in der Fassung vom 15. Mai 2014

1. Allgemeines

1.1 Die Bürgschaftsbank übernimmt Garantien für Beteiligungen von privaten Beteiligungsgesellschaften (BG) an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft („KMU” im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen der EU) im Lande Bremen.

Die Bürgschaftsbank nimmt zur anteiligen Sicherung der Garantien Rückgarantien der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Bremen in Anspruch.

Diese Garantien werden in Höhe bis zu 70% der Beteiligungssumme und bis zu 70% der vertraglich vereinbarten Ansprüche der BG auf den Ertrag aus der Beteiligung gegeben.

1.2 Die garantierte Beteiligung soll das vorhandene Eigenkapital des Beteiligungsnehmers nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt auch für mehrere Beteiligungen an demselben Unternehmen.

1.3 Die Laufzeit der garantierten Beteiligung darf 10 Jahre nicht überschreiten.

1.4 Förderungsfähig sind Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere von der Ertragskraft des Unternehmens und der Qualität der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.

1.5 Zweck der Förderung ist die Schaffung oder Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger, selbständiger Existenzen. In Betracht kommen solche Unternehmen, die ihre Eigenkapitalbasis erweitern, um hiermit vornehmlich betriebliche Vorhaben wie Bau-, Maschinen- und Einrichtungsinvestitionen und Warenlagererhöhungen zu finanzieren.

Gefördert werden u.a. auch Kooperationen, Innovationen, Umstellungen bei Strukturwandel sowie Finanzierungen im Rahmen von Nachfolgeregelungen.

1.6 Ausgeschlossen sind Beteiligungen, die der Konsolidierung oder der Umschuldung, der Nachfinanzierung oder der Sanierung dienen.

2. Umfang der Beteiligungsgarantie

2.1 Die Beteiligungsgarantie erstreckt sich auf die Beteiligungssumme, die vertraglich vereinbarten Entgeltansprüche bis max. 12% p.a. sowie auf Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung, soweit die ursprüngliche Garantiehöhe nicht überschritten wird (Höchstbetrag).

2.2 Wird die Beteiligung nicht voll in Anspruch genommen, mindert sich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, die Beteiligungsgarantie entsprechend dem ursprünglich vorgesehenen Verhältnis zwischen garantiertem und nicht garantiertem Beteiligungsteil.

2.3 Wird die Beteiligung nach ihrer Beendigung in ein Darlehen umgewandelt, erstreckt sich die Garantie auf die Darlehensforderung einschließlich Zinsen in marktüblicher Höhe. Ab Eintritt des Verzuges des Darlehensnehmers ist der Zinssatz in die Garantie einbezogen, der gegenüber dem Darlehensnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf 3% über dem jeweiligen EZB-Basiszinssatz begrenzt, falls im Einzelfall kein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen wird, jedoch max. für 1 Jahr nach Kündigung der Beteiligung und nicht über den vereinbarten Darlehenszinssatz und den Höchstbetrag hinaus.

3. Kosten der Beteiligung

Die Gesamtbelastung aus der Beteiligung (ohne Kapitalrückzahlung) kann den Höchstsatz, der zum Zeitpunkt der Übernahme der Beteiligung in der Richtlinie für mit öffentlichen Mitteln geförderte Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (ERP-Beteiligungsprogramm) des Bundesministers für Wirtschaft festgelegt ist, überschreiten. Jedoch ist ein Beteiligungsentgelt von mehr als 12% p.a. nicht durch die Garantie abgedeckt.

4. Rückzahlung

Der Beteiligungsnehmer muss die garantierte Beteiligung jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten ganz oder teilweise kündigen können. Zahlungseingänge werden zunächst auf Kosten und Beteiligungsertrag, dann auf die Beteiligungssumme angerechnet.

Etwaige Teilrückzahlungen auf die Beteiligungssumme müssen anteilig den garantierten und den nicht garantierten Anteil mindern.

5. Stellung der Beteiligungsgesellschaft (BG) gegenüber der Bürgschaftsbank

5.1 Beteiligungsvertrag

Der Beteiligungsvertrag ist unter Beachtung der „Richtlinien für Beteiligungsgarantien” und der Garantieerklärung der Bürgschaftsbank auszufertigen. Er darf ansonsten nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Garantie ausgestaltet worden wäre. Er ist der Bürgschaftsbank unverzüglich, spätestens 3 Monate nach Zugang der Garantieurkunde, zu übersenden.

5.2 Treuepflicht

Die Verträge zwischen Beteiligungsnehmer und der BG dürfen keine die Garantien benachteiligenden Vereinbarungen enthalten.

5.3 Übertragung

Eine Übertragung der Beteiligung bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank.

5.4 Teilnahme am Verlust

Die Teilnahme der BG am Verlust im Verfahren nach der Insolvenzordnung darf nicht ausgeschlossen sein.

5.5 Sicherheiten

Die BG darf für den nicht garantierten Anteil keine Sondersicherheiten verlangen.

5.6 Sorgfaltspflicht

Die sich aus dem Geldwäschegesetz ergebenden Verpflichtungen sind vom Beteiligungsgeber zu erfüllen.

Die BG ist verpflichtet, bei Eingehen der Beteiligung, ihrer Verwaltung sowie ihrer Abwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Sie hat sich auch nach Fälligwerden der Beteiligung in banküblicher Weise um Rückzahlung der fälligen Beträge zu bemühen.

5.7 Auskunfts- und Berichtspflicht

Der Bürgschaftsbank ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die garantierte Beteiligung und die wirtschaftliche Lage des Beteiligungsnehmers zu erteilen. Bis spätestens 10.01. des Folgejahres ist der Bürgschaftsbank die Höhe der jeweils garantierten Beteiligung zu melden.

Der Bürgschaftsbank ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe bestätigte/bescheinigte und gemäß § 245 HGB unterzeichnete Jahresabschluss des Beteiligungsnehmers sobald als möglich mit einer kurzen Stellungnahme der BG zuzusenden.

Der Bürgschaftsbank sind alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen, insbesondere, wenn

5.7.1 der Beteiligungsnehmer wesentliche Bestimmungen des Beteiligungsvertrages verletzt hat,

5.7.2 der Beteiligungsnehmer länger als zwei Monate mit der Zahlung der vereinbarten Beteiligungsentgelte und Tilgungsbeträge in Verzug geraten ist,

5.7.3 die Angaben des Beteiligungsnehmers über seine Vermögensverhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen,

5.7.4 die Eröffnung des Verfahrens nach der Insolvenzordnung über das Vermögen des Beteiligungsnehmers oder eines Gesellschafters beantragt wird,

5.7.5 sonstige Umstände bekannt werden, durch die nach Ansicht der BG die vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung gefährdet wird,

5.7.6 der Beteiligungsnehmer den Betrieb aufgibt,

5.7.7 der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb außerhalb des Landes Bremen verlegt,

5.7.8 die BG die Beteiligung kündigt.

5.8 Kündigung

Wenn die BG ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank die Beteiligung kündigt, erlischt die Garantie.

Bei außerordentlicher Kündigung erlischt die Garantie trotz fehlender Zustimmung der Bürgschaftsbank nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Bürgschaftsbank unverzüglich nachträglich hiervon unterrichtet wird.

Die Bürgschaftsbank kann die Kündigung der Beteiligung durch die BG verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wenn die BG die Beteiligung gleichwohl nicht kündigt, wird die Bürgschaftsbank von ihrer Garantieverpflichtung frei.

5.9 Einziehung von Entgelten und Provisionen

Die BG ermächtigt die Bürgschaftsbank, das ihr zustehende Bearbeitungsentgelt und die Garantieprovisionen im Rahmen der bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung im Lastschriftverfahren einzuziehen, wenn der Beteiligungsnehmer zur Leistung nicht im Stande ist.

5.10 Prüfung

Die BG hat jederzeit eine Prüfung der sich auf die garantierte Beteiligung beziehenden Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Freie und Hansestadt Bremen oder deren Beauftragte und die Rechnungshöfe zu dulden. Sie hat den genannten Stellen ferner jederzeit die im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.

6. Stellung des Beteiligungsnehmers gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und der Bürgschaftsbank

6.1 Auskünfte

Der Beteiligungsnehmer hat

6.1.1 der BG und der Bürgschaftsbank auf Verlangen jederzeit Auskunft über seine Geschäfts- und Betriebsverhältnisse zu erteilen und der BG jeweils innerhalb der ersten neun Monate des folgenden Geschäftsjahres einen von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe bestätigten/bescheinigten und gem. § 245 HGB unterzeichneten Jahresabschluss in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Darüber hinaus können die BG und die Bürgschaftsbank Zwischenbilanzen und sonstige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers anfordern,

6.1.2 der BG alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.

6.2 Zustimmung

Der Beteiligungsnehmer soll bei folgenden Maßnahmen die Zustimmung der BG einholen:

6.2.1 Veränderung des Kreises der Gesellschafter oder Teilhaber,

6.2.2 Änderung in der Geschäftsführung oder bei ähnlich leitenden Personen,

6.2.3 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

6.2.4 wesentliche Erweiterung oder Einschränkung der technischen Betriebskapazität sowie wesentliche Änderungen des Geschäftszweiges,

6.2.5 Abschluss von Rechtsgeschäften außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, insbesondere Beteiligungen an anderen Unternehmen,

6.2.6 Abschluss von Betriebs- und Pachtverträgen, von Interessen-, Gemeinschafts- oder Organverträgen und ähnlichen über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften.

6.3 Außerordentliche Kündigung

Der Beteiligungsnehmer hat anzuerkennen, dass die Beteiligung aus wichtigem Grund von der BG jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Soweit die Einlage noch nicht oder nicht voll geleistet ist, wird die BG außerdem von ihrer Einlageverpflichtung befreit.

Als wichtige Gründe gelten insbesondere,

6.3.1 wenn der Beteiligungsnehmer seine Verpflichtungen aus dem Beteiligungsvertrag gröblich verletzt,

6.3.2 wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers die Beteiligung als gefährdet erscheinen lassen,

6.3.3 wenn der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb oder wesentliche Betriebsteile außerhalb des Landes Bremen verlegt,

6.3.4 das Vorliegen eines Tatbestandes oder einer Pflichtverletzung des Beteiligungsnehmers nach Ziffern 5.7, 6.1 und 6.2.

6.4 Prüfung

Der Beteiligungsnehmer ist verpflichtet, jederzeit eine Prüfung durch die unter Ziffer 6.5 genannten Stellen oder deren Beauftragte zu dulden, ob eine Inanspruchnahme der Garantie in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Desgleichen hat er den genannten Stellen oder deren Beauftragten die von ihm im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.

Die BG oder ihre Beauftragten sowie die Bürgschaftsbank haben jederzeit das Recht, den Betrieb zu besichtigen.

Sie haben ferner das Recht, die Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie das gesamte Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Geschäftsvorfälle entweder selbst oder durch einen Beauftragten auf Kosten des Beteiligungsnehmers überprüfen zu lassen, wenn das Testat oder die Bestätigung der Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe eingeschränkt oder verweigert worden ist.

6.5 Schweigepflicht

Der Beteiligungsnehmer ist damit einverstanden, dass die BG der Bürgschaftsbank und den zur Prüfung berufenen Organen des Bundes und der Freien Hansestadt Bremen alle notwendigen Auskünfte erteilt.

6.6 Privatentnahmen

Die Privatentnahmen der Gesellschafter des Beteiligungsnehmers und ggf. die Geschäftsführerbezüge sind so zu bemessen, dass eine angemessene Eigenkapitalbildung im Unternehmen möglich ist.

6.7 Versicherungen

Der Beteiligungsnehmer hat seinen Betrieb gegen die üblichen Risiken angemessen zu versichern.

7. Kosten

7.1 Bearbeitungsentgelt

Der Beteiligungsnehmer hat bei Antragstellung an die Bürgschaftsbank eine einmalige Bearbeitungsgebühr auf Basis des beantragten Beteiligungsbetrages, mindestens jedoch 500 EUR zu entrichten. Die BG haftet hierfür gesamtschuldnerisch.

7.2 Garantieprovision

Der Beteiligungsnehmer hat an die Bürgschaftsbank jährlich eine im Zuge der Antragstellung festgelegte ratingabhängige Garantieprovision von auf Basis des Beteiligungsbetrages zu entrichten. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Aushändigung der Garantieurkunde an die BG. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Provision für das laufende Jahr fällig. Die folgenden Provisionen sind am 1. Januar jeden Jahres im Voraus zu zahlen, sie errechnen sich nach dem Stand der Beteiligung am 31. Dezember des Vorjahres. Erlischt die Verpflichtung der Bürgschaftsbank aus der Garantie, erfolgt grundsätzlich keine Rückervergütung entrichteter Garantieprovisionen. Bei vorzeitiger Entlassung aus der Garantieverpflichtung ist ein zusätzliches Entgelt in Höhe der letzten Jahresprovision zu zahlen. Der Beteiligungsnehmer ermächtigt die Bürgschaftsbank, das ihr zustehende Bearbeitungsentgelt und die Garantieprovisionen im Lastschriftverfahren einzuziehen. Die BG haftet hierfür gesamtschuldnerisch.

Die Bürgschaftsbank behält sich vor, bei Änderungen der Bedingungen einer bestehenden Garantie ein angemessenes Bearbeitungsentgelt bis zu der unter Ziffer 7.1 geregelten Höhe zu erheben.

Zu den Kosten gemäß Ziffern 7.1 und 7.2 wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.

7.3 Prüfungskosten

Der Beteiligungsnehmer hat die etwaigen Kosten der Prüfung nach Ziffer 6.1.1 und 6.4 sowie die etwaigen Kosten einer Prüfung bei der Bürgschaftsbank durch die Rückgaranten zu tragen. Der Beteiligungsnehmer und die BG ermächtigen die Bürgschaftsbank, die Kosten im Lastschriftverfahren einzuziehen.

8. Ablösung der Beteiligung

Nach Ablauf der vereinbarten Zeit ist der Beteiligungsbetrag gemäß Beteiligungsvertrag zuzüglich ausstehender Beteiligungsentgelte zurückzuzahlen. Das gleiche gilt im Fall der vorzeitigen Kündigung durch den Beteiligungsnehmer und der außerordentlichen Kündigung gemäß 6.3.

Für den Fall der vorzeitigen Kündigung kann ein Agio vereinbart werden.

Im Falle der Liquidation des Beteiligungsnehmers außerhalb des Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahrens ist der Beteiligungsbetrag im Range vor allen Ansprüchen der sonstigen Gesellschafter abzudecken.

9. Inanspruchnahme der Bürgschaftsbank

9.1 Feststellung des Ausfalls

Die Bürgschaftsbank kann von der BG in Anspruch genommen werden, wenn

9.1.1 feststeht, dass die Beteiligung verloren oder nach Eintritt der Auflösung des Unternehmens oder nach Abschluss des Liquidationsvergleichs über das Unternehmen oder nach Ablauf eines Jahres seit Fälligkeit nicht zurückgezahlt ist,

9.1.2 die Gesamtabrechnung der Beteiligung nach ihrer Beendigung ergeben hat, dass vertraglich begründete Ansprüche der BG auf Beteiligung am Ertrag des Unternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt worden sind,

9.1.3 nach Umwandlung der Beteiligung in ein Darlehen feststeht, dass der Schuldner die Zins- und Tilgungsleistungen für das garantierte Darlehen auf Dauer nicht erbringen kann und wesentliche Eingänge aus der Verwertung eventuell für das Darlehen hereingenommener Sicherheiten oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Darlehensnehmers nicht oder nicht mehr zu erwarten sind.
Kommen Ansprüche nach 9.1.1 und 9.1.2 in Betracht, so sind sie zusammen geltend zu machen.
Vereinbarungen zwischen der BG und dem Beteiligungsnehmer zum Nachteil der Bürgschaftsbank bleiben außer Betracht.

9.2 Abtretung verfügbarer Ansprüche

Bei Inanspruchnahme der Garantie hat die BG die ihr etwa gegen den Beteiligungsnehmer noch zustehenden Ansprüche aus dem Beteiligungsverhältnis in eine verzinsliche Forderung umzuwandeln und diese an die Bürgschaftsbank abzutreten.

Für die Bemessung dieses Anteils ist das Verhältnis des garantierten Teils der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung zu Grunde zu legen.

Die BG hat den abgetretenen Teil treuhänderisch für die Bürgschaftsbank zu verwalten. Stehen der BG Sicherungsgegenstände zu, so ist die Bürgschaftsbank am Verwertungserlös im Verhältnis des garantierten zum nicht garantierten Teil zu beteiligen.

9.3 Freiwerden der Bürgschaftsbank

Erfüllt die BG eine ihr auferlegte Verpflichtung nicht und hat sie dies zu vertreten, so ist die Bürgschaftsbank so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen.

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