Richtlinie
Förderrichtlinie „Ersatz von Elektroheizungen” nach § 8 BremEG
vom 27. April 1995
in der Fassung der Änderung vom 28. Oktober 2010
[Stand August 2019]
Aufgrund § 10 Abs. 1 und § 12 Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG) erlässt die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen die folgende Förderrichtlinie:
1. Förderzweck
1.1 Die Erhaltung der Umwelt, die Endlichkeit fossiler Energien und insbesondere der Schutz des Klimas erfordern im Bereich der rationellen Energieverwendung schnelles und wirksames Handeln. Das Land Bremen fördert daher die Substitution von elektrischen Raumheizungen in bestehenden Gebäuden. Ziel der Förderung ist es, die benötigte Nutzenergie mit einem möglichst geringen Einsatz an nicht erneuerbarer Primärenergie zu erbringen.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts-/Fördermittel.
2. Fördergegenstand und Fördervoraussetzungen
2.1 Gefördert wird der Ersatz von elektrischen Raumheizungen durch Gebäudezentralheizungen, wenn gleichzeitig die vorhandene elektrische Warmwasserbereitung ersetzt und in die Gebäudezentralheizung integriert oder mit dieser gekoppelt wird und die folgenden weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt sind:
2.1.1 Das Gebäude, in dem das Fördervorhaben umgesetzt wird, befindet sich im Land Bremen und hat nicht mehr als 12 Wohneinheiten.
2.1.2 Die Zentralheizungsanlage wird mit erneuerbaren Energien, Nah- oder Fernwärme auf der Basis von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung oder mit Gas betrieben. Ölbefeuerte Zentralheizungsanlagen sind von der Förderung ausgeschlossen. Wenn zum Zeitpunkt der Installation der Anlage ein Anschluss an ein Nah- und Fernwärmeversorgungsnetz möglich ist, sind gasbefeuerte Anlagen von der Förderung ausgeschlossen.
2.1.3 Über die ordnungsgemäße Entsorgung von Nachtspeicherheizgeräten wird ein Entsorgungsnachweis (Begleitschein/Übernahmeschein) eines Entsorgungsbetriebes, der für die Entsorgung von Nachtspeicherheizgeräten zugelassen ist, vorgelegt. Dieser Schein muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel, Abfallmenge, Datum der Übernahme sowie Name, Anschrift und Unterschrift vom Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger.
2.1.4 In begründeten Fällen kann ausnahmsweise der Ersatz von elektrischen Raumheizungen durch Gas-Etagenheizungen mit integrierter oder gekoppelter Warmwasserversorgungsanlage gefördert werden.
2.2 Die Bewilligungsstelle legt die weiteren Fördervoraussetzungen, insbesondere die technischen Anforderungen an die förderfähigen Heizungsanlagen, in Ausführungsbestimmungen fest.
2.3 Vorhaben dürfen nicht gefördert werden, wenn sie vor Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind (VV-LHO Nr.1.3 zu § 44 LHO). Als Vorhabensbeginn gelten alle Handlungen und Maßnahmen, die interne oder externe Kosten verursachen mit Ausnahme der für die Projektvorbereitung und -beschreibung erforderlichen Planung. Die Einholung von Kostenvoranschlägen gilt nicht als Beginn des Vorhabens. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall einem vorzeitigen Vorhabensbeginn zustimmen.
3. Antragsteller
Antragsberechtigt sind die Grund-/Gebäudeeigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer), die Mieter und Pächter mit Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten sowie Unternehmen, die sich vertraglich zur Übernahme der Wärmeversorgung und/oder Warmwasserversorgung eines Gebäudes verpflichtet haben. Antragsberechtigt sind auch solche Personen, die glaubhaft machen können, dass die Antragsberechtigung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Auszahlung der Mittel vorliegen wird.
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung. Die Kumulation des Zuschusses mit Fördermitteln Dritter ist zulässig, solange die Summe aus Bonus, Zuschüssen, Krediten und Zulagen die Summe der Aufwändungen nicht übersteigt.
4.2 Es gelten die in Ziffer 4.3 bis 4.8 festgelegten Förderhöchstbeträge. Die tatsächlichen Förderbeträge legt die Bewilligungsstelle im Rahmen dieser Höchstbeträge in Ausführungsbestimmungen fest. Für die Bewilligung sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Ausführungsbestimmungen maßgeblich.
4.3 Der Zuschuss beträgt für Einfamilienhäuser:
- bei Umstellung auf Nah- oder Fernwärme je Vorhaben bis zu 2.500 €
- bei Umstellung auf Gas je Vorhaben bis zu 2.250 €
4.4 Der Zuschuss beträgt für Zweifamilienhäuser:
- bei Umstellung auf Nah- oder Fernwärme je Vorhaben bis zu 4.000 €
- bei Umstellung auf Gas je Vorhaben bis zu 3.750 €
4.5. Für Wohngebäude mit 3 bis 12 Wohneinheiten errechnet sich der Zuschuss als Summe aus einem Festbetrag je Gebäude und einem variablen Betrag. Der variable Betrag ergibt sich durch Multiplikation eines Festbetrages je Wohneinheit mit der Anzahl der Wohneinheiten.
4.5.1
- bei Umstellung auf Nah- oder Fernwärme oder auf Gas Festbetrag je Gebäude bis zu 3.500 €
- bei Umstellung auf Nah- oder Fernwärme oder auf Gas Festbetrag je vermieteter Wohneinheit bis zu 1.250 €
- bei Umstellung auf Nah- oder Fernwärme oder auf Gas Festbetrag je selbstgenutzter Wohneinheit bis zu 200 €
4.6 Der Zuschuss für die Umstellung des Heizsystems auf Holzpellets beträgt bis zu 2.700 €
4.7 Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Ausnahmefällen einen Zuschuss auch dann gewähren, wenn zwar die elektrische Heizung, nicht aber die elektrische Warmwasserbereitung ersetzt wird. In diesen Fällen bemisst sich der Zuschuss nach Maßgabe der Ziffern 4.7.1 bis 4.7.4.
4.7.1 Der Zuschuss beträgt für Einfamilienhäuser:
- bei Umstellung auf Nah- oder Fernwärme je Vorhaben bis zu 1.000 €
- bei Umstellung auf Gas je Vorhaben bis zu 1.250 €
4.7.2 Der Zuschuss beträgt für Zweifamilienhäuser:
- bei Umstellung auf Nah- oder Fernwärme je Vorhaben bis zu 1.750 €
- bei Umstellung auf Gas je Vorhaben bis zu 2.000 €
4.7.3 Für Wohngebäude mit 3 bis 12 Wohneinheiten errechnet sich der Zuschuss als Summe aus einem Festbetrag je Gebäude und einem variablen Betrag. Der variable Betrag ergibt sich durch Multiplikation eines Festbetrages je Wohneinheit mit der Anzahl der Wohneinheiten.
- Festbetrag je Gebäude bis zu 2.000 €
- Festbetrag je vermieteter Wohneinheit bis zu 500 €
- Festbetrag je selbst genutzter Wohneinheit bis zu 100 €
4.7.4 Bei Umstellung des Heizsystems auf Holzpellets beträgt der Zuschuss bis zu 1.350 €
4.8 Für die Entsorgung von asbesthaltigen Nachtstromspeicherheizungen kann die Bewilligungsstelle zusätzliche Zuschüsse gewähren, soweit eine ordnungsgemäße Entsorgung sowie die hierdurch entstehenden Kosten nachgewiesen werden. Die Zuschüsse betragen
- für Ein- und Zweifamilienhäuser bis zu 100 € je Gerät
- für Mehrfamilienhäuser mit mehr als 2 Wohneinheiten bis zu 75 € je Gerät
In begründeten Fällen können ausnahmsweise höhere Zuschüsse gewährt werden.
4.9 Die Bewilligungsstelle kann für Maßnahmen in gewerblich genutzten Gebäuden ebenfalls Zuschüsse gewähren. Die Bemessung der Zuschusshöhe erfolgt in diesen Fällen auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen Kostenprüfung sowie einer analogen Anwendung der für Wohngebäude geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie.
4.10 Maßnahmen, die im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden, dürfen nicht zu Mieterhöhungen führen. Bei öffentlich geförderten Wohnungen führen diese Maßnahmen somit nicht zu einer Erhöhung der Gesamtkosten.
4.11 Eine nachträgliche Bewilligung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.
5. Verfahren
5.1 Das Antrags- und Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren wird von der Bewilligungsstelle in Ausführungsbestimmungen geregelt.
5.2 Soweit Fördermittel an Betriebe und Unternehmen gewährt werden, handelt es sich um Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 7 des Strafgesetzbuches. Tatsachen, von denen nach diesen Richtlinien oder nach den §§ 3 bis 5 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention abhängen, sind subventionserhebliche Tatsachen.
5.3 Diese Förderrichtlinie tritt am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie „Ersatz von Elektroheizungen“ vom 27. April 1995 in der Fassung der Änderung vom 07. Mai 2009 außer Kraft.