Förderprogramm

Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Existenzgründung & -festigung, Beratung
Fördergebiet:
Bremen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Existenzgründer/in
Ansprechpunkt:

Starthaus Bremen

Bremer Aufbau-Bank GmbH

Domshof 14/15

28195 Bremen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie im Land Bremen ein Unternehmen gründen oder übernehmen oder sich in Ihrem bestehenden Unternehmen beraten lassen wollen, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den externen Beratungskosten erhalten.

Volltext

Das Land Bremen unterstützt Sie als kleines oder mittleres Unternehmen oder bei Existenzgründung mit einem Zuschuss für eine Unternehmensberatung. Es werden allgemeine Beratungen sowie solche zur Existenzgründung oder Betriebsübernahme gefördert.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu den Beratungskosten.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • bei allgemeinen Beratungen bis zu 50 Prozent der Beratungskosten bis zu einem Tagessatz von maximal EUR 700,00, höchstens jedoch EUR 7.000 je Antragsteller oder Antragstellerin,
  • bei Existenzgründungsberatungen bis zu 80 Prozent der Beratungskosten bis zu einem Tagessatz von maximal EUR 700, höchstens jedoch EUR 2.800 je Antragsteller beziehungsweise Antragstellerin.

Sie stellen Ihren Antrag vor Beginn Ihrer Beratung beim Starthaus Bremen und Bremerhaven.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • bei allgemeinen Beratungen kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU und Freiberuflerinnen und Freiberufler in einem wirtschaftsnahen Beruf,
  • bei Existenzgründungs- beziehungsweise Betriebsübernahmeberatung natürliche Personen, die sich durch Unternehmensgründung, -übernahme oder tätige Beteiligung selbstständig machen wollen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie können den Zuschuss nur für Beratungen erhalten, die von selbstständigen Beraterinnen oder Beratern oder Beratungsunternehmen durchgeführt werden. Diese müssen über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen.
  • Sie müssen Ihren Antrag auf Förderung stellen, bevor Sie die Beraterin oder den Berater oder das Beratungsunternehmen beauftragen.
  • Für Beratungen, die dem öffentlichen Interesse entgegenstehen oder bereits von anderer Seite gefördert werden, erhalten Sie keinen Zuschuss.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Senators für Wirtschaft und Häfen über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen im Land Bremen

1. Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung

1.1 Die Unternehmensberatung ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen sowie wirtschaftsnaher Freier Berufe. Gleichzeitig trägt sie dazu bei, den Erfolg von Existenzgründungen zu erhöhen und zu festigen. Das Ziel der Förderung ist daher, die Anreize zur Inanspruchnahme von Unternehmensberatungen zu verstärken. Dafür gewährt der Senator für Wirtschaft und Häfen  nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zu Beratungskosten, die durch die Inanspruchnahme von hauptberuflichen Unternehmensberatern entstehen.

1.2 Gefördert werden Beratungen von Existenzgründern/-innen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und von Angehörigen wirtschaftsnaher Freier Berufe, sofern sie nicht selbst überwiegend wirtschafts- bzw. unternehmensberatend tätig sind.

2. Zuwendungsempfänger

2.1 Antragsberechtigt sind:

2.1.1 Bei Allgemeiner Beratung

Rechtlich selbstständige Unternehmen aus den Bereichen der gewerblichen Wirtschaft und der wirtschaftsnahen Freien Berufe, die im Land Bremen ihren Sitz und / oder Betriebsstätte haben und im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung die Definition der EU für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.

2.1.2 Bei Existenzgründungsberatung / Betriebsübernahmeberatung:

Natürliche Personen, die sich durch Gründung eines neuen Unternehmens, Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder tätige Beteiligung an einem Unternehmen selbständig machen wollen. Sitz des Unternehmens muss im Land Bremen sein.

2.1.3 Bei Existenzfestigungsberatung: 

Rechtlich selbstständige Unternehmen aus den Bereichen der gewerblichen Wirtschaft und der wirtschaftsnahen Freien Berufe, die im Land Bremen ihren Sitz und Geschäftsbetrieb haben, im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung die europäische Definition für kleine und mittlere Unternehmen erfüllt haben (vgl. Ziffer 2.1.1) und deren Gründung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

2.2 Nicht antragsberechtigt sind

2.2.1 Unternehmen, die die europäische Definition für kleine und mittlere Unternehmen nicht erfüllen;

2.2.2 Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind;

2.2.3 Angehörige der Freien Berufe, die im Bereich der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe tätig sind.

2.2.4 Diese Richtlinie gilt für Zuwendungen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen mit folgenden Ausnahmen:

Beihilfen im Verkehrssektor und für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Waren beziehen (Bereich der Landwirtschaft),

Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit im Zusammenhang stehen,

Beihilfen die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

3. Art der Beratungen

3.1 Die Allgemeine Beratung soll unternehmerische Entscheidungen vorbereiten, konkrete Verbesserungsvorschläge entwickeln sowie im Zusammenhang damit Anleitungen zu ihrer Umsetzung in die Betriebspraxis geben.

3.2 Die Existenzgründungsberatung soll Entscheidungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung des beabsichtigten Gründungsvorhabens geben; insbesondere soll geklärt werden, ob und auf welche Weise das Gründungsvorhaben zu einer tragfähigen Vollexistenz führen kann.

3.3 Die Existenzfestigungsberatung soll die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit junger Unternehmen sichern und erhöhen. Die Beratung soll auf die spezifische Situation der Unternehmen in der Aufbau- und frühen Wachstumsphase abgestimmt sein.

4. Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Es können nur Beratungen gefördert werden, die von selbstständigen Beratern oder von Beratungsunternehmen (im Folgenden Berater genannt) durchgeführt werden, die nachweislich über die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten, über ausreichende berufliche Erfahrungen und über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen und deren überwiegender Geschäftszweck auf entgeltliche Unternehmensberatungen gerichtet ist. In begründeten Fällen kann die antragsannehmende Stelle dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung für die Beratung durch einen nicht selbstständigen Berater erteilen.

4.2 Anträge auf Förderung müssen vor Beauftragung der Beratung bei der antragsannehmenden Stelle eingegangen sein.

4.3 Die Antragstellung beinhaltet die Einverständniserklärung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, dass alle im Antrag enthaltenen Daten vom Zuwendungsgeber oder einem von diesem Beauftragten gespeichert, für statistische Zwecke sowie für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms ausgewertet und die Ergebnisse veröffentlicht werden dürfen.

4.4 Nicht gefördert werden Beratungen, die dem öffentlichen Interesse entgegenstehen oder bereits von anderer Seite gefördert werden.

4.5 Die Erhebung personenbezogener Daten beim Antragsteller, die mit seiner Kenntnis erfolgt, ist im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes (BremDSG) zulässig, da die erhobenen Daten nach europäischen und nationalen Rechtsvorschriften zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der BIG, der BIS bzw. des Senators für Wirtschaft und Häfen im Antrags-, Abwicklungs-, Berichts- und Prüfungsverfahren erforderlich sind. Alle erhobenen Daten einschließlich der nach Beendigung des Vorhabens innerhalb der Zweckbindungsfrist erhobenen Nachweisdaten werden auf Datenträger erfasst und verarbeitet. Die antragsannehmenden Stellen sind nach § 13 Abs. 1 BremDSG berechtigt, diese Daten

  • allen an der Finanzierung und Prüfung des Vorhabens beteiligten öffentlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und der EU sowie deren Beauftragten,

  • den Rechnungshöfen des Landes, des Bundes und der EU sowie deren Beauftragten und

  • den damit befassten parlamentarischen Gremien

im jeweils erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses zu den Beratungskosten, die dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin in Rechnung gestellt werden. Zu den Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch die Auslagen und Reisekosten des Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.2 Bei allgemeinen Beratungen beträgt der Zuschuss bis zu 50% der in Rechnung gestellten Beratungskosten, bis zu einem Tagewerksatz von 700 EUR, zuzüglich pauschalierte Reisekosten gemäß Entfernungszonen, max. 7.000 EUR pro Antragsteller/-in.

5.3 Bei Existenzgründungsberatungen beträgt der Zuschuss bis zu 80% der in Rechnung gestellten Beratungskosten, bis zu einem Tagewerksatz von 700 EUR, zuzüglich pauschalierte Reisekosten gemäß Entfernungszonen, max. 2.800 EUR pro Antragsteller/-in.

5.4 Bei der Existenzfestigungsberatung beträgt der Zuschuss bis zu 80% der in Rechnung gestellten Beratungskosten, bis zu einem Tagewerksatz von 700 EUR, zuzüglich pauschalierte Reisekosten gemäß Entfernungszonen, max. 10.000 EUR pro Antragsteller/-in. 

6. Kumulation von Fördermitteln

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist bei Antragstellung verpflichtet, bereits beantragte oder gewährte Zuschüsse von dritter Seite für dieselbe Beratung dem Zuwendungsgeber offen zu legen.

6.2 Im Falle der Inanspruchnahme anderer Fördermittel für dieselbe Beratung entfällt eine Förderung aus diesem Programm.

7. Verfahren, Zuwendungsbestimmungen und Verwendungsnachweis

7.1 Der Senator für Wirtschaft und Häfen hat die BIG Bremer Investitions-Gesellschaft mbH  und die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (in Bremerhaven) mit der Förderung von Unternehmensberatungen für Unternehmen bzw. Gründerinnen beliehen. Die beliehenen Gesellschaften beauftragen die RKW Bremen GmbH mit der Durchführung.

7.2 Anträge auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Beratungskosten sind entsprechend bei der RKW Bremen GmbH vor Beauftragung der Beratung einzureichen. Auf der Grundlage einer Situationsanalyse, Zielbestimmung und Grobplanung wird geklärt, ob und in welcher Höhe eine Förderung der Beratung nach Maßgabe dieser Richtlinie in Frage kommt. Die RKW Bremen GmbH sucht in Absprache mit dem Unternehmen nach geeigneten Unternehmensberater/-innen, die mit ihrem Know-how den ermittelten Beratungsbedarf abdecken können. Das Unternehmen erhält vom RKW ein Angebot über Zielsetzung, Inhalt, Dauer, Kosten und Fördermöglichkeiten der Beratung (einschließlich Förderantrag und Formblatt zur De-minimis-Beihilfe Erklärung).

7.3 Die RKW Bremen GmbH prüft den Antrag und leitet diesen an die beliehenen Gesellschaften weiter.

7.4 Ein Rechtsanspruch des Antragsstellers auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die beliehenen Gesellschaften entscheiden über die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel.

7.5 Für das Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren gelten die Bestimmungen der Bremischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie der jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften. Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die” Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung” (ANBest-P). Darüber hinaus ist im Zuwendungsbescheid auf die subventionserheblichen Tatsachen aus dem Strafgesetzbuch und dem „Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen” hinzuweisen.

7.6 Inhalt und zeitlicher Ablauf der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben, der vom Berater zu erstellen ist. Der Beratungsbericht ist dem Antragsteller auszuhändigen.

7.6.1 Bei der Allgemeinen Beratung und Existenzfestigungsberatungen soll der Beratungsbericht in der Regel eine Analyse der Situation des beratenen Unternehmens und der im Einzelnen ermittelten Schwachstellen und die konkreten Verbesserungsvorschläge sowie eine detaillierte Anleitung zur Umsetzung in die betriebliche Praxis enthalten.

7.6.2 Bei der Existenzgründungsberatung muss der Beratungsbericht eine umfassende Prüfung des beabsichtigten Gründungsvorhabens beinhalten, insbesondere ob und auf welche Weise das Vorhaben zu einer tragfähigen Vollexistenz führen kann.

7.7 Als Verwendungsnachweis gegenüber der RKW GmbH sind der Beratungsbericht mit den wesentlichen Beratungsergebnissen sowie die entsprechenden Rechnungen vorzulegen. Ergänzende Nachweise können im Bedarfsfall angefordert werden.

8. De-minimis-Beihilfe

Die im Rahmen dieser Richtlinie gewährte Zuwendung ergeht als De-minimis-Beihilfe gemäß den Beihilferegularien der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der EG L 10 vom 13. Januar 2001, S. 30). Der Subventionswert aller De-minimis-Beihilfen, die der Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der ersten De-minimis-Beihilfe erhält, darf den Gegenwert von 100.000 EUR nicht überschreiten.

9. Außer-Kraft-Treten

9.1 Mit In-Kraft-Treten dieser Richtlinie tritt die „Richtlinie des Senators für Wirtschaft und Häfen über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen im Land Bremen” (Brem.ABl. 2002, S. 421) außer Kraft.

9.2 Förderungen im Rahmen der außerkrafttretenden Bestimmungen werden auf die Förderbeschränkungen dieser Richtlinie angerechnet.

10. In-Kraft-Treten

10.1 Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

10.2 Für Anträge, die vor In-Kraft-Treten dieser Richtlinie bei dem Zuwendungsgeber eingegangen sind, gelten die bisherigen Förderbestimmungen.

 

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