Förderprogramm

Landesinvestitionsförderprogramm (LIP 2014) – Beratungskostenzuschüsse

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Beratung
Fördergebiet:
Bremen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Bremer Aufbau-Bank GmbH

Domshof 14/15

28195 Bremen

Weiterführende Links:
LIP Bremen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie sich zur Gründung oder Führung Ihres Unternehmens beraten lassen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Beratungsleistungen erhalten.

Volltext

Das Land Bremen unterstützt Sie als Unternehmen mit einem Zuschuss zu Beratungen zu Ihrer Unternehmensgründung oder -führung im Rahmen des Landesinvestitionsprogramms (LIP 2014).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 50 Prozent Ihrer laufenden Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 15.000 pro Projekt.

Innerhalb von 36 Monaten dürfen die Beratungskostenzuschüsse für Ihr Unternehmen EUR 50.000 nicht überschreiten.

Sie stellen Ihren Antrag vor Beginn Ihrer Maßnahme bei der Bremer Aufbau-Bank GmbH oder bei der BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH, je nach Sitz Ihres Unternehmens.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Sie sind als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Bremen antragsberechtigt, wenn Sie die Kriterien der EU für KMU erfüllen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Es werden Beratungen zu Unternehmenskonzepten gefördert, die für das Unternehmen und seine weitere Entwicklung von Bedeutung sind und sich von der laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben, vorzugsweise

  • beim Erwerb einer von der Stilllegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte,
  • bei Umstrukturierungsvorhaben auch im Zusammenhang mit der Gewährung von Bürgschaften,
  • bei Vorhaben im Rahmen von Beteiligungsfonds im Lande Bremen,
  • bei Vorhaben im Rahmen von Spin-offs und Outsourcing oder
  • bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bremen GmbH.

Sie müssen sich nach der Antragstellung in der Regel innerhalb von maximal 3 Monaten beraten lassen. Die Beratungsmaßnahme muss innerhalb dieses festgelegten Zeitraumes abgeschlossen werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Ergänzende Förderung von nicht-investiven Unternehmensaktivitäten (Beratungskostenzuschüsse)

[Stand 1. Januar 2022]

1. Antragsverfahren

1.1 Aus Fördermitteln werden Kostenzuschüsse für volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Beratungsmaßnahmen zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Lande gewährt. Anträge sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterzeichnen. Mit den Beratungsmaßnahmen soll kurzfristig begonnen werden.

1.2. Eine Kumulierung von öffentlichen Finanzierungshilfen für Beratungsmaßnahmen ist mnicht möglich.

2. Art der Beratungsleistungen

2.1 Gefördert werden in Rechnung gestellte und bezahlte externe Beratungsleistungen zur Unternehmensgründung und zur Unternehmensfortführung. Dieses sind Beratungen über Unternehmenskonzepte, die für das Unternehmen und seine weitere Entwicklung von Gewicht sind und sich von der laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben (wirtschaftliche, technologische, finanzielle und organisatorische Probleme, insbesondere im Zusammenhang mit Existenzgründungen, Umweltschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Einführung neuer Technologien), vorzugsweise

  • beim Erwerb einer von der Stilllegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte
  • bei Umstrukturierungsvorhaben auch im Zusammenhang mit der Gewährung von Bürgschaften
  • bei Vorhaben im Rahmen von Beteiligungsfonds im Lande Bremen
  • bei Vorhaben im Rahmen von Spin-off´s und Outsourcing
  • bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bremen GmbH

2.2 Die Beratungsmaßnahme muss zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Art und Umfang hinreichend bestimmt sein.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungsleistungen, die sich auf bauliche, technische oder steuerberatende Leistungen, auf allgemeine Rechtsberatung sowie auf Beratungen zur Erlangung von öffentlichen Beihilfen erstrecken.

3. Durchführungszeiträume

3.1 Aufwendungen sind begünstigt, wenn die Beratungsmaßnahme nach Antragstellung begonnen wurde und sie innerhalb eines festgelegten Bewilligungszeitraumes durchgeführt worden ist.

3.2 Bewilligungszeitraum für Beratungskosten soll ein Zeitraum von maximal drei Monaten für eine Beratungsmaßnahme sein.

4. Bemessungsgrundlage

4.1 Die zu fördernden Beratungskosten umfassen die projektbezogenen, bezahlten externen Honorarkosten, soweit diese der Art und Höhe nach steuerlich als Betriebsausgaben des Antragstellers zu verbuchen sind. Kostenerstattungen Dritter sind von der Bemessungsgrundlage abzusetzen.

4.2 Reisekosten und sonstige Auslagen des Beraters sind von der Förderung ausgeschlossen. Nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen/Personen erbracht werden.

5. Höhe der Kostenzuschüsse

5.1 Die Kostenzuschüsse betragen für förderungswürdige externe Beratungskosten höchstens 50% der laufenden Aufwendungen, maximal EUR 15.000 pro Projekt.

5.2 Beratungskostenzuschüsse dürfen jeweils EUR 50.000 pro Unternehmen innerhalb von 36 Monaten nicht übersteigen.

6. Beginn der Maßnahme

Beginn der Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines Vertrages oder die Erteilung eines Auftrages.

 

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