Richtlinie
Ergänzende Förderung von nicht-investiven Unternehmensaktivitäten (Beratungskostenzuschüsse)
[Stand 1. Januar 2022]
1. Antragsverfahren
1.1 Aus Fördermitteln werden Kostenzuschüsse für volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Beratungsmaßnahmen zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Lande gewährt. Anträge sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterzeichnen. Mit den Beratungsmaßnahmen soll kurzfristig begonnen werden.
1.2. Eine Kumulierung von öffentlichen Finanzierungshilfen für Beratungsmaßnahmen ist mnicht möglich.
2. Art der Beratungsleistungen
2.1 Gefördert werden in Rechnung gestellte und bezahlte externe Beratungsleistungen zur Unternehmensgründung und zur Unternehmensfortführung. Dieses sind Beratungen über Unternehmenskonzepte, die für das Unternehmen und seine weitere Entwicklung von Gewicht sind und sich von der laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben (wirtschaftliche, technologische, finanzielle und organisatorische Probleme, insbesondere im Zusammenhang mit Existenzgründungen, Umweltschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Einführung neuer Technologien), vorzugsweise
- beim Erwerb einer von der Stilllegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte
- bei Umstrukturierungsvorhaben auch im Zusammenhang mit der Gewährung von Bürgschaften
- bei Vorhaben im Rahmen von Beteiligungsfonds im Lande Bremen
- bei Vorhaben im Rahmen von Spin-off´s und Outsourcing
- bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bremen GmbH
2.2 Die Beratungsmaßnahme muss zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Art und Umfang hinreichend bestimmt sein.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungsleistungen, die sich auf bauliche, technische oder steuerberatende Leistungen, auf allgemeine Rechtsberatung sowie auf Beratungen zur Erlangung von öffentlichen Beihilfen erstrecken.
3. Durchführungszeiträume
3.1 Aufwendungen sind begünstigt, wenn die Beratungsmaßnahme nach Antragstellung begonnen wurde und sie innerhalb eines festgelegten Bewilligungszeitraumes durchgeführt worden ist.
3.2 Bewilligungszeitraum für Beratungskosten soll ein Zeitraum von maximal drei Monaten für eine Beratungsmaßnahme sein.
4. Bemessungsgrundlage
4.1 Die zu fördernden Beratungskosten umfassen die projektbezogenen, bezahlten externen Honorarkosten, soweit diese der Art und Höhe nach steuerlich als Betriebsausgaben des Antragstellers zu verbuchen sind. Kostenerstattungen Dritter sind von der Bemessungsgrundlage abzusetzen.
4.2 Reisekosten und sonstige Auslagen des Beraters sind von der Förderung ausgeschlossen. Nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen/Personen erbracht werden.
5. Höhe der Kostenzuschüsse
5.1 Die Kostenzuschüsse betragen für förderungswürdige externe Beratungskosten höchstens 50% der laufenden Aufwendungen, maximal EUR 15.000 pro Projekt.
5.2 Beratungskostenzuschüsse dürfen jeweils EUR 50.000 pro Unternehmen innerhalb von 36 Monaten nicht übersteigen.
6. Beginn der Maßnahme
Beginn der Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines Vertrages oder die Erteilung eines Auftrages.