Richtlinie
Förderung der Teilnahme an Messen und Ausstellungen (Bremisches Messeförderungsprogramm)
[vom 5. Januar 2022]
1. Zweck, Rechtsgrundlage
1.1 Die Förderung der Teilnahme an Messen und Ausstellungen soll kleinen Unternehmen (KU) den Zugang zu internationalen Märkten erleichtern und sie bei der Erhöhung ihrer Innovationskraft unterstützen. Dadurch soll ein wirksamer Beitrag zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf internationalen Märkten geleistet und langfristig eine Verbesserung der bremischen Wirtschaftsstruktur erreicht werden.
1.2 Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen gewährt Zuwendungen zur Förderung von kleinen Unternehmen auf der Grundlage und unter Beachtung
- dieser Richtlinie;
- der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23 und 44 LHO der Bremischen Landeshaushaltsordnung (BremLHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV LHO) in der jeweils geltenden Fassung;
- der §§ 48, 49 und 49a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung;
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro- päischen Union auf De-minimis-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Antragstellendes Unternehmen
2.1 Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der KMU- Definition der Europäischen Union1) mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen.
2.2 Ausgeschlossen sind Beihilfen
- für Fischerei und Aquakultur2);
- für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wenn sich der Förderbetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder wenn die Förderung an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Anträge auf Förderung müssen vor Beginn des zu fördernden Vorhabens bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Als Beginn eines Vorhabens wird im Rahmen dieser Richtlinie die rechtsverbindliche Anmeldung zu Messe definiert.
3.2 Eine Förderung wird nur für die Beteiligung an international ausgerichteten Messen und Ausstellungen gewährt, die den Schlüsselinnovationsfeldern und Schlüsselbranchen gemäß der Innovationsstrategie Land Bremen 2030 zuzuordnen sind.
Schlüsselinnovationsfelder gemäß der Innovationsstrategie Land Bremen 2030 sind:
- Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenverwendung
- Mobilität der Zukunft
- Vernetzte und adaptive Industrie
- Intelligente Dienstleistungen
- Digitale Transformation
Schlüsselbranchen gemäß der Innovationsstrategie Land Bremen 2030 sind:
- Luft- und Raumfahrt
- Maritime Wirtschaft/Logistik
- Regenerative Energiewirtschaft/Windenergie
- Automotive
- Nahrungs- und Genussmittelwirtschaft
- Gesundheitswirtschaft.
3.3 Die Förderung wird für die Teilnahme an international ausgerichteten Fachmessen und Ausstellungen im In- und Ausland gewährt.
Dabei wird die Förderung von Inlandsmessebeteiligungen nur für Messen und Ausstellungen bewilligt, die bei dem Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (www.auma.de) als international gelistet sind oder die in dem jährlich erstellen Messekalender der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa gelistet sind.
Die Gesamtfinanzierung für die Messebeteiligung unter Einbezug der beantragten Förderung muss durch das antragstellende Unternehmen sichergestellt sein.
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe in Form einer Pauschale im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.2 Die Förderhöhe beträgt:
- Für Messen und Ausstellungen in Deutschland: 3.500 Euro;
- für Messen und Ausstellungen im europäischen Raum: 4.000 Euro;
- für Messen und Ausstellungen außerhalb des europäischen Raums: 5.500 Euro;
- für virtuelle Messeauftritte: 2.000 Euro.
Unter einer Messe oder Ausstellung im europäischen Raum wird im Rahmen dieser Richtlinien eine Messe oder Ausstellung in den Ländern der Europäischen Union (EU) (außer Deutschland), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz sowie der Länder mit offiziellem Kandidatenstatus für den Beitritt zur Europäischen Union verstanden, unter einer außereuropäischen Messe oder Ausstellung eine Messe oder Ausstellung im übrigen Ausland.
4.3 Je Unternehmen werden nicht mehr als 10 Messebeteiligungen gefördert.
4.4 Andere Fördermittel des Bundes und der EU sind vorrangig vor Landesmitteln zu beantragen, sofern sie sich auf dieselbe Maßnahme beziehen. Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde bereits beantragte oder gewährte Zuschüsse von dritter Seite für die gleiche Maßnahme offenzulegen.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das beantragte Vorhaben im Rahmen anderer Förderungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Kommission bereits bezuschusst wird.
5 Sonstige Bestimmungen
5.1 Es handelt sich bei dem Zuschuss um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der De-minimis- Verordnung Nr. 1407/2013. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen3) gewährten De-minimis-Beihilfen darf den Betrag von 200.000 EUR bzw. 100.000 EUR4) in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen. Sie darf erst gewährt werden, nachdem das antragstellende Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt („De-minimis- Erklärung“). Über die gewährte De-minimis-Beihilfe erhält das Unternehmen eine De-minimis- Bescheinigung, die bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen vorzulegen ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren. Die weiteren Bestimmungen sind zu beachten.
5.2 Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, die von der Bewilligungsbehörde bei Bedarf abgeforderten zusätzlichen Angaben, die z.B. zur Evaluierung oder zur Kontrolle des Programmerfolgs notwendig und erheblich sind, zur Verfügung zu stellen.
5.3 Vorhaben, die im Rahmen dieser Richtlinien bewilligt werden, können geprüft werden durch:
- den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen
- die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa Bremen
6. Verfahren
6.1 Antragstellung
Anträge sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens.
Bewilligungsbehörde für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Stadtgemeinde Bremen:
BAB Bremer Aufbau-Bank GmbH
Domshof 14/15
28195 Bremen
Tel.: (0421) 9600-415
Fax: (0421) 9600-840
www.bab-bremen.de
Bewilligungsbehörde für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Stadtgemeinde Bremerhaven:
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
Am Alten Hafen 118
27568 Bremerhaven
Tel.: (0471) 94646-610
Fax: (0471) 94646-690
www.bis-bremerhaven.de
Anträge können über die Internetseite der zuständigen Bewilligungsbehörde abgerufen werden. Änderungen, die nach der Antragstellung eintreten, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die Antragstellung beinhaltet die Einverständniserklärung des antragstellenden Unternehmens, dass alle im Antrag enthaltenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle gespeichert, für statistische Zwecke sowie die Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und die Projektdaten und die Ergebnisse veröffentlicht werden dürfen.
6.2 Bewilligungsverfahren
Über den Antrag entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen.
6.3 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage und Prüfung der durch das antragstellende Unternehmen zu erbringenden erforderlichen vollständigen Nachweise.
Als Nachweis über die Teilnahme an der Messe hat das antragstellende Unternehmen die Rechnung des Veranstaltenden über die Standmiete mit dem entsprechenden Zahlungsbeleg sowie einen standardisierten Sachbericht vorzulegen.
6.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
7. Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt am 01.01.2022 in Kraft und am 30.06.2024 außer Kraft.
1) Empfehlung 2003/361/EG v. 6.3.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl.EU Nr. L 124/36 v. 20.5.2003. Als Auslegungshilfe kann das jeweils aktuelle Benutzerhandbuch der EU-Kommission „Benutzerleitfaden zur Definition von KMU“ herangezogen werden, das unter https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/756d9260-ee54-11ea-991b- 01aa75ed71a1
2) Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).
3) Zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ s. Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung Nr. 1407/2013.
4) Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 EUR nicht übersteigen (s. Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung Nr. 1407/2013).