Förderprogramm

Hamburg Digital

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Digitalisierung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Ansprechpunkt:

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Weiterführende Links:
Hamburg Digital eAntragsportal der IFB Hamburg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien verbessern möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie bei Vorhaben, die den digitalen Wandel Ihres Unternehmens voranbringen.

Gefördert werden Beratungsleistungen im „Modul I – Hamburg Digital Check“ und Investitionen im „Modul II – Hamburg Digital Invest“ zu folgenden Themen:

  • Informationssicherheit und Cyber Security,
  • Digitalisierung von Produktion, Verfahren und Prozessen (zum Beispiel durch 3D-Druck, mobile Betriebsgeräte zur Produktionssteuerung, E-Procurement),
  • Digitalisierung von Geschäftsmodellen, Markterschließung, Produkten und Dienstleistungen (zum Beispiel digitale Plattformen und Vertriebskanäle, Cloud-Anwendungen, Anwendung digitaler Standards).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • im „Modul I – Hamburg Digital Check“ bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens aber EUR 5.000, und
  • im „Modul II – Hamburg Digital Invest“bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens aber EUR 17.000.

Ihre förderfähigen Ausgaben müssen pro Modul mindestens EUR 3.000 (netto) betragen.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn der Maßnahmen an die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg). Die Antragstellung erfolgt digital. Für die Erstellung Ihres Antrags nutzen Sie bitte die Antragsformulare der IFB.

Zusatzinfos 

Fristen

Bitte stellen Sie den Antrag bis zum 31.3.2024.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks sowie der freien Berufe mit einer Betriebsstätte in Hamburg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherstellen und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel gewährleisten.
  • Beratungsleistungen müssen durch ein im Rahmen des Bundesprogramms „go-digital“ zertifiziertes Beratungsunternehmen durchgeführt werden.
  • Investitionsvorhaben müssen durch die fachkundige Stellungnahme des Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg oder einer im Rahmen des Bundesprogramms „go-digital“ zertifizierten Beraterin/eines Beraters qualitätsgesichert werden.
  • Sie müssen die geförderten Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Erlass des Bewilligungsbescheids abgeschlossen haben. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung einer gewährten Beihilfe nicht nachgekommen sind,
  • Kosten für Standard Hard- und Software und gängige Online-Marketing-Maßnahmen sowie
  • Schulungen an Hard- und Software ohne direkten Bezug zu den förderfähigen Vorhaben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Hamburg Digital
Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Digitalisierung der Hamburger Wirtschaft

Gültig ab 15.03.2021 (zuletzt geändert am 06.10.2023)

[…]

1. Was ist das Ziel der Förderung?

Im Zeitalter der beschleunigten digitalen Transformation benötigen alle Unternehmen klare Vorstellungen davon, welche digitalen Vorhaben in welcher Reihenfolge passend zur vorhandenen Daten- und Maschinen-/Büroinfrastruktur anzugehen sind, damit sie ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten und Wachstumspotentiale nutzen können. Gleichzeitig muss die Informationssicherheit in ausreichendem Maße gewährleistet sein, um den zunehmenden Bedrohungen gerecht zu werden. Gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besteht in beiden Bereichen Nachholbedarf. Die Umstellung auf neue digitale Systeme und Geschäftsmodelle stellt gerade für KMU eine große Herausforderung dar und die notwendigen Investitionsentscheidungen werden oftmals aufgeschoben.

Das Förderprogramm „Hamburg Digital“ unterstützt daher die digitale Transformation der Hamburger Wirtschaft zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Erhöhung der Sicherheit beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT).

2. Wer kann Anträge stellen?

Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks sowie freie Berufe mit einer Betriebsstätte in Hamburg, in der die geförderte Maßnahme zum Einsatz kommt.

Das Unternehmen muss ferner im Sinne des Artikels 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV ein „eigenständiges Unternehmen“ sein oder darf nach der Ermittlungsmethode gemäß Artikel 6 des Anhangs I der oben genannten Verordnung zusammen mit seinen „Partnerunternehmen“ und „verbundenen Unternehmen“ die Grenze von 250 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalenten) nicht überschreiten.

Es werden nur solche Empfänger gefördert, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen.

Nicht antragsberechtigt sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten, gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO in der jeweils geltenden Fassung,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

3. Welche Maßnahmen werden gefördert?

Hamburg Digital verbindet die Förderung von Beratungsleistungen (Modul I – Hamburg Digital Check) und Investitionsvorhaben (Modul II – Hamburg Digital Invest) in den Themenbereichen:

1. Informationssicherheit

2. Digitaler Wandel

a) Digitalisierung von Produktionsprozessen und Verfahren (z.B. 3D-Druck, mobile Betriebsgeräte zur Produktionssteuerung, e-procurement)

b) Digitalisierung von Geschäftsmodellen, Produkten und Dienstleistungen (z.B. digitale Plattformen und Vertriebskanäle, Cloud-Anwendungen, Anwendung digitaler Standards)

Die Förderung wird in zwei separaten, aufeinander aufbauenden Programmodulen angeboten (Hamburg Digital Check für anteilige Beratungszuschüsse und Hamburg Digital Invest für anteilige Investitionskostenzuschüsse). Die beiden Module müssen separat beantragt werden. Dabei ist es grundsätzlich möglich, nur ein Modul zu nutzen. Der vorgesehene Regelfall ist allerdings, dass Unternehmen beide Module aufeinander folgend nutzen (erst Hamburg Digital Check, dann Hamburg Digital Invest), dies ist aber nicht verpflichtend erforderlich.

Beratungsleistungen im Modul I – Hamburg Digital Check

Die geförderten Beratungsleistungen können folgende Bereiche umfassen:

Informationssicherheit (dies bezieht sich auch auf Cyber Security im Sinne der System- und Datensicherheit):

  • Grundlegende Beratungsleistungen im Bereich Informationssicherheit und Cyber Security;
  • Durchführung von unternehmensspezifischen Bedrohungsanalysen und Sicherheitsaudits;
  • Entwicklung von Realisierungskonzepten zur Umsetzung der identifizierten Anforderungen an die Erhöhung der Informationssicherheit und Cyber Security im Unternehmen.

Digitaler Wandel:

Digitale Geschäftsprozesse

  • Beratungsleistungen zur konkreten Verbesserung oder Einführung von betrieblichen Infrastrukturen und Maßnahmen zur Digitalisierung von Produktionsprozessen und Verfahren.

Digitale Markterschließung

  • Beratungsleistungen zur konkreten Verbesserung oder Einführung von betrieblichen Infrastrukturen und Maßnahmen zur Digitalisierung von Geschäftsmodell, Produkten und Dienstleistungen.

Beratungsleistungen, die über das Modul Hamburg Digital Check gefördert werden, sollen im Ergebnis mit einem konkreten Realisierungskonzept zur Umsetzung der identifizierten Maßnahme enden. In dem Konzept müssen zumindest der Inhalt der unternehmensspezifisch entwickelten Maßnahme, die damit angestrebten Ziele, die zur Umsetzung notwendigen Ressourcen und Investitionen sowie ein Umsetzungszeitplan enthalten sein.

Auch abgeschlossene Beratungen im Förderbereich „Digitaler Wandel“ müssen dokumentieren, dass die wesentlichen Aspekte der Informationssicherheit bzw. Cyber Security im Beratungsprozess berücksichtigt wurden. Dies erfolgt über die Stellungnahme zur Förderwürdigkeit des Vorhabens.

Investitionsvorhaben im Modul II – Hamburg Digital Invest

Gefördert werden Investitionsvorhaben zur Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen durch IKT-Hard- und Software sowie zur Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit und Cyber Security im Unternehmen.

Zur Förderung eingereichte Investitionsvorhaben müssen auf einem entsprechenden Realisierungskonzept basieren, welches mit dem Antrag vorzulegen ist und die zur Förderung eingereichten Realisierungskosten plausibilisiert. Wurde das Informationssicherheits- oder Digitalisierungskonzept durch das Unternehmen selbst, bzw. ohne vorangegangene Beratungsförderung über Hamburg Digital Check erstellt, muss es durch die fachkundige Stellungnahme des Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg oder eines im Rahmen des Bundesprogramm „go-digital“ zertifizierten Beraters qualitätsgesichert werden, bevor der entsprechende Antrag auf Investitionsförderung eingereicht werden kann.

Die förderfähigen Investitionsvorhaben sind in der fortlaufenden Positivliste (einzusehen auf der Programmseite unter ifbhh.de) aufgeführt. Nicht-förderfähige Vorhaben werden in der Negativliste im Anhang (Nr. 3) erfasst.

Die geförderten Maßnahmen müssen binnen 12 Monaten nach Erlass des Förderbescheids beendet sein. Verlängerungen dieser Frist können in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Zuwendungsempfängers rechtzeitig vor Ablauf der Frist zugelassen werden.

4. Welche Ausgaben sind förderfähig?

Modul I – Hamburg Digital Check

Förderfähig sind die externen Beratungskosten bis zu einem maximalen Beratertagessatz von 1.100 EUR (ohne Umsatzsteuer).

Förderfähig sind nur Ausgaben für Beratungsdienstleister, die beim Bundesprogramm „go-digital“ für die entsprechenden Module (Digitale Geschäftsprozesse, Digitale Markterschließung und IT-Sicherheit / Cyber Security) autorisiert und in der entsprechenden Beraterdatenbank gelistet sind.1)

Modul II – Hamburg Digital Invest

Die förderfähigen Investitionen zur Umsetzung der entwickelten Strategien und Konzepte umfassen Ausgaben für IKT-Hard- und -Software als auch die Ausgaben für externe Dienstleister, die für die Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind. Dies schließt Kosten für die Migration bisheriger Daten und der Portierung von Softwarekomponenten auf die neuen digitalen Systeme sowie für diese erforderliche Schulungen ein.

Für eine maximale Nutzungsdauer von 12 Monaten können auch

  • Ausgaben für Hardware, die über Mietkauf oder Leasing finanziert werden;
  • sowie Ausgaben für Lizenzen, Wartung, Garantie und Systemservice-Gebühren für Software

gefördert werden, wenn die vollständige Bezahlung dieser Ausgaben in der Vorhabenlaufzeit erfolgt. Die Ausgaben sind im Angebot des IT-Dienstleisters auf die geplante Nutzungsdauer aufzuschlüsseln.

Nicht förderfähig ist Standard Hard- und Software für eine gebräuchliche Büroausstattung (z.B. PC, Laptop, Tablet, Smartphone, Telefon, Headset, Drucker, Scanner, Kamera, smarte Endgeräte, (Touch-)Bildschirme, Beamer und sonstige Arbeitsplatzausstattung).

Eigenleistungen und Personalkosten der eigenen Mitarbeiter sind nicht förderfähig.

Informationen zu förderfähigen Investitionen, bzw. deren Ausschlüsse sind der Positiv-/Negativliste zu entnehmen.

5. Wie sind die Förderkonditionen?

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückkzahlbarer Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben gewährt.

 Maximale FördersummeFörderquote kleine und mittlere Unternehmen
(< 250 Mitarbeiter)
Digital Check5.000 EUR50%
Digital Invest17.000 EUR30%

Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 3.000 EUR (netto) je Modul betragen.

Es können weitere Anträge für neue Vorhaben gestellt werden, wenn die maximale Fördersumme bei der/den ersten Bewilligungen nicht ausgeschöpft wurde. Die maximale Fördersumme je Modul und Antragsteller darf dabei nicht überschritten werden. Auch bei wiederholter Antragstellung sind alle Anforderungen, insbesondere die der Feststellung zur Förderwürdigkeit des Vorhabens durch das Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg oder eines im Rahmen des Bundesprogramm „go-digital“ zertifizierten Beraters zu erfüllen.

Eine Kumulation der Zuwendung mit anderen nicht rückzahlbaren Zuschüssen aus EU-, Bundes oder Landesprogrammen ist nicht möglich.

Sofern die Gesamtinvestitionen zusätzlich aus Fördermitteln des Bundes oder Landes in Darlehensform finanziert werden soll, darf die Summe der Gesamtförderung aus Zuschuss- und Darlehensmitteln nicht höher als die Gesamtinvestition sein, d.h. Ausgaben dürfen nicht doppelt gefördert werden.

Die Gesamtfinanzierung ist sicherzustellen.

6. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?

Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die IFB Hamburg aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dabei ist der Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen maßgebend. Die Förderung wird sich über mehrere Tranchen verteilen, so dass eine Antragsmöglichkeit über einen längeren Zeitraum gegeben ist.

Es können nur solche Vorhaben gefördert werden, die noch nicht begonnen wurden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen wurden.

Der Antragsteller ist verpflichtet, der IFB Hamburg, den zuständigen Behörden, den zuständigen Rechnungshöfen sowie Beauftragten Dritten auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und im Einzelfall Ortsbesichtigungen zuzulassen.

Der Antragsteller verpflichtet sich, an der Überprüfung der vorgelegten Legitimationsdokumente mitzuwirken.

Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden oder gegen diese Richtlinie verstoßen wird. Der Zuschuss ist dann zurückzuzahlen und der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

Es gelten die allgemeinen steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten.

7. Welche Rechtsgrundlagen gelten?

Es gelten die Regelungen über Zuwendungen der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in Förderrichtlinie oder Bewilligungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Förderung erfolgt als De-minimis-Förderung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (veröffentlicht im ABl. 352/1 vom 24.12.2013), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 02.07.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 07.07.2020; im Folgenden: De-minimis-Verordnung) und unterliegt den Regelungen des europäischen Beihilferechts.

Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe darf in einem Zeitraum des laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren 200.000,00 EUR (im gewerblichen Straßengüterverkehr, mit Ausnahme des Personenkraftverkehrssektors, bis zu 100.000,00 EUR) nicht übersteigen.

Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, alle während des laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhaltenden De-minimis-Beihilfen offenzulegen. Der Höchstbetrag gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedsstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird (z.B. Landesmittel, Bundesmittel, EU-Fördermittel, Darlehen, Bürgschaften und sonstige Vergünstigungen aus staatlichen Mitteln).

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde (siehe Artikel 5 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung).

Richtliniengeber ist die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI).

8. Programmlaufzeit

Die Förderrichtlinie gilt ab 15.03.2021 (zuletzt geändert am 06.10.2023) und ist befristet bis zum 31.05.2024. Anträge müssen vollständig bis 31.03.2024 bei der IFB Hamburg gestellt sein. Sofern vor Ablauf dieses Termins alle Fördermittel vergeben wurden, tritt die Richtlinie mit dem Tag der Erstellung des letzten Zuwendungsbescheids außer Kraft.

9. Wo kann man die Förderung beantragen?

Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung. Die Antragsstellung erfolgt digital.

Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg, zu Förderrichtlinien und die Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de

Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Tel. 040/248 46-176
digital@ifbhh.de
www.ifbhh.de

Beratungstermine – nur nach telefonischer Absprache – in der Zeit von:

Montag bis Donnerstag 8–17 Uhr
Freitag 8–14 Uhr

[…]

                        

1) https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/DE/Karten/Beratersuche-go-digital/start.html

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