Förderprogramm

Klassik-Bürgschaft für Avale und Avalrahmen

Förderart:
Bürgschaft
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Existenzgründer/in
Ansprechpunkt:

Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH

Besenbinderhof 39

20097 Hamburg

Tel: (0 40) 61 17 00-100

Fax: (0 40) 61 17 00-19

Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg

Weiterführende Links:
Klassik-Bürgschaft für Avale und Avalrahmen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen eine Liquiditätsabsicherung für Avale benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft erhalten.

Volltext

Die Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH unterstützt Sie als kleines oder mittleres Unternehmen mit Bürgschaften für einzelne Avalkredite oder langfristige Avalkreditrahmen.

Sie erhalten die Förderung für

  • Bietungsgarantien,
  • vertraglich vereinbarten Anzahlungen,
  • Vertragserfüllungseinbehalte,
  • Gewährleistungseinbehalte,
  • Miet- oder Pachtansprüche.

Sie erhalten die Förderung als Bürgschaft.

Die Höhe der Bürgschaft gegenüber Ihrer Hausbank beträgt normalerweise 60 Prozent, in der Filmwirtschaft bis zu 80 Prozent der Kreditsumme.

Es werden Kreditsummen bis zu EUR 2,5 Millionen pro Kreditnehmereinheit verbürgt.

Stellen Sie Ihren Antrag über Ihre Hausbank bei der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH. Das Antragsverfahren erfolgt über ein Online-Portal.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU, Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie Angehörige der freie Berufe, insbesondere aus der Filmwirtschaft.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Unternehmen
    • hat seinen Sitz oder seine Betriebsstätte in Hamburg,
    • oder es handelt sich um die Anmietung eines Objektes in Hamburg in Verbindung mit Investitionen in Hamburg,
    • oder es gibt einen wesentlichen Arbeitsplatzeffekt für Hamburg.
  • Sie müssen die Vergabebedingungen für Klassik-Bürgschaften der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH beachten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen (ABB) der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH (nachfolgend Bürgschaftsbank genannt)

I. ALLGEMEINE REGELUNGEN

1. Zweckbestimmung

(1)

a) Die Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft zum Zwecke der Mittelstandsförderung. Durch ihre zeitlich begrenzten Bürgschaften an Unternehmen oder Existenzgründer (nachfolgend auch „Kreditnehmer”; Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden oder „Antragsteller” genannt) können fehlende oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten ersetzt bzw. ergänzt werden. Für die Bürgschaften gelten – soweit in der Bürgschaftserklärung nichts anderes vorgesehen ist – die folgenden Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen (ABB).

b) Ausgeschlossen ist die Verbürgung von Krediten an Unternehmen zur Sanierung der Finanzverhältnisse.

c) Bürgschaften dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

(2) Für Kredite, zu deren Gewährung sich die Hausbank (nachfolgend auch Kreditgeber oder Kreditinstitut genannt) bereits vor Eingang des Bürgschaftsantrags bei der Bürgschaftsbank wirksam verpflichtet hat, werden nachträglich keine Ausfallbürgschaften übernommen. Dasselbe gilt für Kredite zur Ablösung unverbürgter Kredite, es sei denn, dass mit den zu verbürgenden Krediten Vorhaben betriebsgerecht finanziert werden sollen, deren erster Bilanzausweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

2. Art und Umfang der Ausfallbürgschaft

(1) Bei der von der Bürgschaftsbank vergebenen Bürgschaft (nachfolgend „Bürgschaft” genannt) handelt es sich um eine Ausfall- und Höchstbetragsbürgschaft unter Beachtung der Bestimmungen über die Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden im Sinne von KWG und CRR.

(2) Die Bürgschaftsbank haftet für die jeweils valutierende Kapitalforderung zzgl. anteiliger Fremdkosten der Sicherheitenverwertung bzw. der Rechtsverfolgung, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des verbürgten Kredites stehen. Die Gesamthaftung der Bürgschaftsbank ist auf den sich aus der jeweiligen Bürgschaftserklärung ergebenden Bürgschaftshöchstbetrag begrenzt und darf weder unmittelbar noch mittelbar erhöht werden durch

a) Zinsen des verbürgten Kredites, Provisionen, Gebühren, sonstige Verzugsschäden.
b) abstrakte Grundschuldzinsen für vorrangige grundbuchlich abgesicherte sonstige Kredite des Instituts.
c) Vorfälligkeitsentschädigungen des Instituts oder ähnliches.

(3) Wird der von der Bürgschaftsbank verbürgte Kredit für den vorgesehenen Zweck nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, vermindert sich der Ausfallbürgschaftshöchstbetrag entsprechend dem ursprünglich vorgesehenen Verhältnis zwischen verbürgtem und nicht verbürgtem Kreditteil.

3. Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision

(1) Mit dem Eingang des Antrages auf Übernahme einer Ausfallbürgschaft (nachfolgend „Antrag”) bei der Bürgschaftsbank kommt zwischen dieser und dem Antragsteller ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, ohne dass es einer Erklärung der Bürgschaftsbank bedarf. Die Bürgschaftsbank übernimmt damit die Verpflichtung, auf der Grundlage der durch einen Kreditgeber geprüften Kreditwürdigkeit und der weiteren erforderlichen Unterlagen die Vereinbarkeit des im Bürgschaftsantrag bestimmten Vorhabens (nachfolgend „Vorhaben” oder „bestimmungsgemäß”) mit den Zielen der staatlichen Wirtschaftsförderung im Rahmen europarechtlicher Vorgaben zu prüfen, ohne dass damit ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft begründet wird.

(2) Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bürgschaftsbank gültigen Preis- und Konditionenverzeichnis, das im Internet unter http://www.bg-hamburg.de abrufbar und in den Geschäftsräumen der Bürgschaftsbank eingesehen werden kann.

(3) Fällige Beträge werden von der Bürgschaftsbank grundsätzlich per Lastschrift eingezogen

(4) Der Kreditnehmer stimmt einer elektronischen Rechnungsstellung zu.

4. Wirksamkeit der Ausfallbürgschaft

Die Ausfallbürgschaft wird erst mit Zugang der Bürgschaftserklärung – schriftlich oder in Textform – bei der Hausbank, sowie Erfüllung sämtlicher in der Bürgschaftserklärung genannter aufschiebender Bedingungen (§ 158 BGB), wirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts und der Bürgschaftsprovision gemäß Ziff. 3 Abs. 2 bleibt davon unberührt.

5. Verrechnung, Rückstände

(1) Das Verhältnis zwischen dem verbürgten und dem nicht verbürgten Teil eines Kredits ist für die Aufteilung zu verrechnender Beträge (Kosten, Tilgungen, etc.) maßgeblich.

(2) Zins- und Tilgungsleistungen gelten im Verhältnis zur Bürgschaftsbank als erfolgt, wenn die Hausbank der Bürgschaftsbank nicht spätestens zwei Monate nach Fälligkeit den Leistungsverzug mitteilt.

(3) Gewährt die Hausbank weitere Kredite unter eigenem Obligo (nachfolgend „sonstige Kredite”) und erbringt der Kreditnehmer nur Teilleistungen auf fällige Beträge, gelten diese als anteilig auf die verbürgten und die sonstigen Kredite angerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund von Gehaltsabtretungen, Pfändungen und Zahlungen Dritter zugunsten des Kreditnehmers.

6. Kündigung verbürgter Kredite

Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn

a) sich Angaben des Kreditnehmers über die im Bürgschaftsantrag bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen als unrichtig erweisen;

b) sich der Kreditnehmer gemäß Kreditvertrag mit der Hausbank mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbeiträge auf verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet;

c) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet;

d) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt;

e) der Kreditnehmer den im Antrag genannten Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von der Freien und Hansestadt Hamburg in ein anderes Bundesland ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank verlegt;

f) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt ist;

g) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist.

II. PFLICHTEN DES KREDITNEHMERS

7. Auskunfts- und Informationspflicht

(1) Der Kreditnehmer/die Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden ist verpflichtet, der Hausbank – und der Bürgschaftsbank auf Anforderung – spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres seine wirtschaftlichen Verhältnisse und – soweit von Hausbank oder Bürgschaftsbank für erforderlich gehalten – die wirtschaftlichen Verhältnisse verbundener Unternehmen, durch Vorlage der den gesetzlichen Vorschriften genügenden Jahresabschlüsse offenzulegen.

(2) Darüber hinaus hat die Hausbank sicherzustellen, dass sie vom Kreditnehmer über alle nach Antragstellung für das Kreditverhältnis bedeutsamen Ereignisse, insbesondere über eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich von ihm informiert wird.

8. Prüfung

(1) Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und der Freien und Hansestadt Hamburg teilweise rückverbürgt. Die Hausbank, die Bürgschaftsbank, der Bund, das Land und deren Beauftragte sowie die Rechnungshöfe von Bund und Land sind berechtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers/der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfen.

(2) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den in Absatz 1 genannten Stellen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die vollständigen Geschäftsunterlagen und ungehinderten Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren.

(3) Er entbindet bereits jetzt bis zur endgültigen Abwicklung des Bürgschaftsengagements bzw. für den Zeitraum aus dem die Bürgschaftsbank oder die Rückbürgen Ansprüche gegen Dritte geltend machen können unwiderruflich die Hausbank, das Finanzamt und alle zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, die über prüfungsrelevante Fragen Auskunft geben können, von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Bürgschaftsbank, dem Bund und dem Land und deren Beauftragten sowie den Rechnungshöfen von Bund und Land.

(4) Die Kosten dieser Prüfung hat der Kreditnehmer zu tragen, soweit er diese Prüfung zu vertreten hat.

9. Sicherheiten

(1) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, soweit wie möglich und rechtlich zulässig, Sicherheiten zu stellen. Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der zur Verfügung gestellten Sicherheiten ist der Kreditnehmer verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen der Bürgschaftsbank oder der Hausbank nachträglich zu verstärken. Sachsicherheiten sind angemessen zu versichern.

(2) Wesentliche Gesellschafter des Kreditnehmers sollen grundsätzlich ganz oder teilweise eine Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. Die Bürgschaftsbank behält sich vor, im Einzelfall im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Mithaftung sonstiger Personen, wie z.B. Ehegatten des Kreditnehmers oder der wesentlichen Gesellschafter, zu verlangen. Maßgeblich sind die entsprechenden Vorgaben in der Bürgschaftserklärung der Bürgschaftsbank.

III. PFLICHTEN DER HAUSBANK

10. Kreditvertrag, Überwachung, Verwendungsnachweis

(1) Der Kreditvertrag ist unter Beachtung der in der Bürgschaftserklärung enthaltenen Regelungen schriftlich auszufertigen. Die ABB sind zum wesentlichen Inhalt des Kreditvertrages zu machen.

(2) Der Kreditgeber ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank die Daten des Kreditvertrages unverzüglich, spätestens 6 Monate nach Empfang der Bürgschaftserklärung, mitzuteilen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Bürgschaftserklärung unwirksam. Eine Verlängerung der Frist ist auf Antrag möglich.

(3) Die Hausbank hat die bestimmungsgemäße Mittelverwendung sowie die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu überwachen und der Bürgschaftsbank auf Anforderung schriftlich oder in Textform nachzuweisen.

11. Antrag im Wege der Datenfernübertragung

(1) Leitet die Hausbank den Bürgschaftsantrag im Wege der Datenfernübertragung weiter, ist sie verpflichtet,

a) das Vorliegen einer Einwilligung des Kunden sowie ggf. Dritten in die Datenweitergabe und Datenverarbeitung vor dem elektronischen Versand zu bestätigen;

b) nach Erfassen der vom Antragsteller sowie Dritter zum Antrag abgegebenen persönlichen und sachlichen Angaben einen schriftlichen Antrag einschließlich Anlagen in zweifacher Ausfertigung mittels EDV-Ausdruck zu erzeugen;

c) beide Ausfertigungen des Antrags vom Antragsteller sowie ggf. von Dritten unterzeichnen zu lassen;

d) dem Antragsteller eine Ausfertigung des vollständigen Antrags auszuhändigen;

e) die bei ihr verbliebene Ausfertigung des Antrags treuhänderisch bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- bzw. Löschungsfristen, mindestens aber bis zur Rückführung des verbürgten Kredits oder bei Ausfall bis zu dessen vollständiger Abwicklung – für die Bürgschaftsbank aufzubewahren und der Bürgschaftsbank auf Anforderung zur Verfügung zu stellen;

f) die im Antrag von ihr (Hausbank) abzugebende Erklärung zu unterzeichnen oder rechtsverbindlich in Textform/elektronisch abzugeben.

(2) Werden Daten im Wege der elektronischen Übermittlung ausgetauscht, haben Bürgschaftsbank und Hausbank die ordnungsgemäße Nutzung des dazu verwendeten Systems jeweils in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen.

12. Sorgfaltspflicht

(1) Die Hausbank ist verpflichtet, bei der Antragstellung der Ausfallbürgschaft, der Einräumung und Verwaltung der Kredite, der Bestellung, Überwachung und Verwertung der Sicherheiten sowie bei der Abwicklung notleidender Kredite die Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns anzuwenden und alle relevanten geldwäsche- und bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

(2) Für Zwecke der Überwachung der Sicherheiten gelten die in Absatz 1 formulierten Sorgfaltspflichten mit der Maßgabe, dass die Sicherheitenüberwachung gemäß internen Richtlinien der Hausbank in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben des KWG und der MaRisk zu erfolgen hat. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die entsprechenden Inhalte dieser internen Richtlinien darzulegen und zu erläutern. In jedem Fall darf durch Anwendung dieser Richtlinien keine Besserstellung der Hausbank gegenüber der Bürgschaftsbank erfolgen bzw. bei der Überwachung der Sicherheiten von durch die Bürgschaftsbank verbürgten Krediten darf kein geringeres Überwachungsniveau als im übrigen Kreditgeschäft angewendet werden. Die Pflicht der Hausbank zur Bestellung und zur Verwertung von Sicherheiten (vgl. Ziff. 19) bleibt davon unberührt.

(3) Die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Bürgschaftsbank werden auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) durch die Hausbank wahrgenommen. Dies bezieht sich auf die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind von den Hausbanken „wirtschaftlich Berechtigte” (nach GwG) und das Bekanntwerden von Umständen, nach denen verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf politisch exponierte Personen zu beachten sind, der Bürgschaftsbank umgehend mitzuteilen. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die Identifizierungsunterlagen unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

13. Gesonderte Verwaltung

Der verbürgte Kredit und die dafür gestellten Sicherheiten sind gesondert von den im Eigenobligo der Hausbank an den Kreditnehmer ausgereichten Krediten und deren Sicherheiten zu verwalten.

14. Verfügung über verbürgte Kreditforderung

Werden ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank Vereinbarungen über die verbürgte Kreditforderung oder sonstige Maßnahmen getroffen, aufgrund derer Rechte an dieser Forderung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden oder Dritten ganz oder teilweise die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Forderung übertragen wird, so wird die Ausfallbürgschaft unwirksam. Die Zustimmung gilt bei Abtretung oder Verpfändung an refinanzierende Zentralkreditinstitute als erteilt, mit der Maßgabe, dass die Hausbank Ansprechpartner des Kreditnehmers und der Bürgschaftsbank bleibt. Bei Inanspruchnahme der Bürgschaftsbank hat die Hausbank schriftlich zu bestätigen, dass sich die verbürgte Kreditforderung in ihrem uneingeschränkten rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum befindet, nicht mit Rechten Dritter belastet ist und Dritte nicht die Übertragung der Forderung beanspruchen können.

15. Sicherheiten

(1) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften gleichrangig und quotal für den verbürgten und den nicht verbürgten Teil des Kredits. Sie haften ausschließlich für die von der Ausfall- und Höchstbetragsbürgschaft erfassten Forderungen aus dem Kreditvertrag. Sie haften nicht für Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen, die über den Höchstbetrag hinausgehen.

(2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine sonstigen Sicherheiten bestellt werden. Zudem hat der Kreditgeber seinen Risikoanteil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abzuwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bestehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften.

(3) Eine Bürgschaft darf einem Bürgen nach vollständiger oder teilweiser Leistung aus der Bürgschaft keine Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen die Bürgschaftsbank (Wesen der Ausfallbürgschaft) – und gegen weitere Bürgen/sonstige Sicherheitengeber grundsätzlich erst nach Tilgung/Rückzahlung des von der Bürgschaftsbank verbürgten Kredites – geben.

(4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grundsätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht bei einer – auch freihändigen – Verwertung im Rahmen des dinglichen Zinssatzes oder einer dinglichen Nebenleistung nur schuldrechtliche Ansprüche auf den im Vertrag des besicherten Darlehens vereinbarten Zins oder einen ggf. höheren Verzugszins (ohne Vorfälligkeitsentschädigung o.ä.) geltend machen.

16. Vertragsänderungen und Stundungen

(1) Veränderungen des Kreditvertrages dürfen nach Übernahme der Ausfallbürgschaft nur mit Zustimmung der Bürgschaftsbank vorgenommen werden.

(2) Ausgenommen von der Pflicht, die Zustimmung der Bürgschaftsbank einzuholen, sind Stundungen von (Zins- und/oder Tilgungsraten) bis zu zwei Monaten.

17. Informations- und Berichtspflichten

(1) Die Hausbank ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Verlangen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers schriftlich und in angemessener Form zu erteilen.

(2) Die Hausbank hat sich auf Anforderung der Bürgschaftsbank die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und – soweit erforderlich – der mit ihm verbundenen Unternehmen – ggf. mit Erläuterungen – offenlegen zu lassen. Die zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eingereichten Unterlagen sind von der Hausbank an die Bürgschaftsbank weiterzuleiten.

(3) Die Hausbank ist verpflichtet, die Bürgschaftsbank unverzüglich zu informieren, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß I Ziffer 6 vorliegt oder die Hausbank beabsichtigt, die Kredite zu kündigen.

(4) Die Hausbank hat die Bürgschaftsbank ab Antragstellung über alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie alle risikorelevanten Ereignisse zu informieren.

(5) Es erfolgt eine jährliche Saldenmitteilung, die innerhalb einer dort bestimmten Frist zu beantworten ist. Bei nicht fristgemäßem Widerspruch gilt der von der Bürgschaftsbank mitgeteilte Saldo als anerkannt.

18. Prüfung

(1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung aller sich auf den verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, das Land oder die Rechnungshöfe des Bundes und des Landes sowie deren Beauftragte zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Kosten dieser Prüfung hat die Hausbank zu tragen, soweit sie diese Prüfung zu vertreten hat.

IV. INANSPRUCHNAHME DER BÜRGSCHAFTSBANK

19. Inanspruchnahme Voraussetzungen

(1) Ansprüche aus der Bürgschaft können geltend gemacht werden, wenn

a) die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, durch Eröffnung des Verfahrens nach der Insolvenzordnung oder durch Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO oder auf sonstige Weise erwiesen ist, und wesentliche Eingänge aus der Verwertung der nach Maßgabe des Kreditvertrages gestellten Sicherheiten einschließlich weiterer Bürgschaften oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Kreditnehmers nicht oder nicht mehr zu erwarten sind oder

b) ein fälliger Zins-, Provisions- oder Tilgungsanspruch des Kreditgebers trotz banküblicher Bemühungen des Kreditgebers um Einziehung oder Beitreibung der Forderung innerhalb von zwölf Monaten nach schriftlicher – nach Fälligkeit ergangener – Zahlungsaufforderung nicht eingegangen ist.

(2) Bei der Inanspruchnahme hat die Hausbank den geltend gemachten Ausfall anhand des ihr von der Bürgschaftsbank zur Verfügung gestellten Abrechnungsformulars darzustellen und zu belegen. Auf Verlangen ist der Bürgschaftsbank Einblick in alle für den Kreditnehmer geführten Konten und Unterlagen zu gewähren.

(3) Die Hausbank hat das Recht, bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers oder durch begründete Mitteilung, dass trotz banküblichem Bemühen fällige und angemahnte Forderungen nicht innerhalb von 3 Monaten beizutreiben sind, von der Bürgschaftsbank zeitnah eine vorläufige Zahlung (Abschlagszahlung) zu verlangen. In jedem Fall ergibt sich die Höhe der Zahlung aus einer robusten Schätzung der zu erwartenden Verluste. Ziff. 19 Abs. (2) gilt analog.

Steht der endgültige Ausfall fest und ergibt sich daraus ein aus der Ausfallbürgschaft zu zahlender abweichender Betrag, ist die Differenz zwischen Hausbank und Bürgschaftsbank durch Zahlung auszugleichen.

20. Verwertung der Sicherheiten

(1) Die Hausbank verpflichtet sich, Sicherheiten grds. bestmöglich zu verwerten.

(2) Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sind unverzüglich auszukehren und entsprechend der in III. Ziffer 15 festgelegten Haftungsverhältnisse zu verteilen, sofern sich aus der Bürgschaftserklärung keine Abweichungen ergeben.

(3) Notwendige Fremdkosten der Verwertung werden von der Bürgschaftsbank im Rahmen des unter I. Ziffer 2 Abs. (2) genannten Deckungsumfangs anteilig übernommen.

(4) Soweit ein Grundstück über die Zwangsversteigerung durch Eigenerwerb der Hausbank verwertet wird, gilt die fiktive Befriedigungswirkung des § 114a ZVG auch gegenüber der Bürgschaftsbank, es sei denn, es wurde vor dem Eigenerwerb eine andersartige schriftliche Regelung getroffen.

(5) Die Bürgschaftsbank behält sich vor, an der Verwertung von Kreditsicherheiten mitzuwirken.

21. Forderungsbeitreibung und -übergang

(1) Nach Befriedigung durch die Bürgschaftsbank ist die Hausbank verpflichtet, auf Verlangen der Bürgschaftsbank die anteilige Forderung gegen den Kreditnehmer nebst Nebenrechten und sonstigen gestellten Sicherheiten auf die Bürgschaftsbank zu übertragen, soweit sie nicht Kraft Gesetz auf diese übergehen.

(2) Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank hat die Hausbank die Sicherheiten zu verwerten und die Forderung einzuziehen. Sie ist bevollmächtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Im Falle eines Insolvenzverfahrens des Kreditnehmers/eines Bürgen hat die Hausbank für die Bürgschaftsbank am Verfahren teilzunehmen.

(3) Vergleiche bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Bürgschaftsbank.

(4) In Höhe der Zahlung des Rückbürgen gehen Forderung und nicht verwertete Sicherheiten auf diesen über. Die Bürgschaftsbank ist vom Rückbürgen bevollmächtigt, die Forderung und die Sicherheiten selbst oder durch Dritte zu verwalten, einzuziehen bzw. zu verwerten.

(5) Die Hausbank hat nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen oder auf Verlangen der Bürgschaftsbank die der Bürgschaftsbank und den Rückbürgen zustehenden Ansprüche zu titulieren und beizutreiben.

(6) Erlöse und Zahlungseingänge nach Kreditkündigung, die nicht aus der Verwertung von Sicherheiten stammen, sind anteilig auf alle Hauptforderungen aus den verbürgten und unverbürgten Krediten der Hausbank und der Bürgschaftsbank zu verteilen, sofern keine ausdrückliche Bestimmung zu Gunsten des verbürgten Kredites besteht

(7) Die der Hausbank entstehenden Fremdkosten der Verwertung, Titulierung und Zwangsvollstreckung werden von der Bürgschaftsbank anteilig im Rahmen des Höchstbetrags erstattet.

V. ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

22. Sorgfaltspflichtverletzungen

Erfüllt die Hausbank eine ihr auferlegte Verpflichtung nicht und hat sie dies zu vertreten, so ist die Bürgschaftsbank so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

23. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

24. Schlussbestimmung

Diese Bürgschaftsbestimmungen finden ab 01.04.2021 Anwendung.

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