Förderprogramm

Elbkulturfonds

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Unternehmen
Fördergeber:

Behörde für Kultur und Medien Hamburg

Ansprechpunkt:

Behörde für Kultur und Medien Hamburg

Hohe Bleichen 22

20354 Hamburg

Weiterführende Links:
Elbkulturfonds Elbkulturfonds – Antragsverfahren

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie größere künstlerische Projekte planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie bei der Entwicklung großer, mutiger und innovativer Kunstprojekte.

Die Förderung erhalten Sie für Projekte aller künstlerischer Sparten, die für Hamburg erarbeitet und in Hamburg präsentiert werden und dabei auch für ein Publikum über die Stadtgrenzen hinaus relevant sind.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihrer Maßnahme.

Ihren Antrag stellen Sie bitte vom 1.5. bis zum 1.6. für das Folgejahr online bei der Behörde für Kultur und Medien.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen sowie
  • als Vertretung von Kunst- und Kulturschaffenden handelnde juristische Personen des In- und Auslands.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel gewährleisten und nachweisen.
  • Ihr Projekt muss über eine angemessene künstlerische und konzeptionelle Qualität sowie Innovationskraft verfügen.
  • Ihr Finanzierungsvolumen sollte etwa EUR 50.000 betragen.
  • Sie müssen einen angemessenen Eigenanteil aufbringen und die Gesamtfinanzierung sicherstellen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • Projekte, die in Räumen der politischen Parteien, der parteinahen Stiftungen und/oder Gewerkschaften sowie Kirchen stattfinden, sowie
  • kommerziell oder durch die reguläre kulturelle Förderung der Stadt Hamburg realisierbare Vorhaben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie für die Vergabe von Mitteln aus dem Elbkulturfonds

1. Zielsetzung und Zuwendungszweck

Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Kultur und Medien, hat 2013 den Elbkulturfonds eingerichtet, um die Freie Szene Hamburgs zu stärken und Künstlerinnen, Künstler und Kulturschaffende dazu anzuregen, große, mutige und innovative Kunstprojekte zu entwickeln. Die Mittel für den Elbkulturfonds werden aus den Einnahmen der Kultur- und Tourismustaxe bereitgestellt.

Die Projekte können sowohl spartenübergreifend konzipiert sein, als auch einzelne Sparten umfassen. Wünschenswert sind Möglichkeiten für Gastauftritte und Kooperationen mit überregional oder international tätigen Künstlerinnen und Künstlern. Berücksichtigt werden können Projekte aller künstlerischen Sparten mit Ausnahme der Filmproduktion. Die Projekte sollen für Hamburg erarbeitet und in Hamburg präsentiert werden und dabei auch für ein Publikum beziehungsweise für eine Fachöffentlichkeit über die Stadtgrenzen hinaus relevant sein.

Die Projekte sollen mindestens ein Volumen von etwa 50.000 Euro haben. Eine komplementäre Förderung durch Drittmittel ist möglich und auch erwünscht. Die Fördermittel werden in der Regel für Projekte zur Realisierung in dem der Antragstellung folgenden Jahr vergeben.

2. Rechtsgrundlage und ausschließende Förderkriterien

Die Zuwendung wird nach § 46 der Landeshaushaltsordnung und dieser Richtlinie gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

  • Eine Doppelförderung durch die Behörde für Kultur und Medien ist ausgeschlossen.
  • Eine institutionelle oder eine über Jahre währende Förderung ist ausgeschlossen.
  • Eine Finanzierung für fortlaufende und aufeinander folgende Projekte und Veranstaltungen (serielle Förderung) ist nicht möglich, es sei denn, dass die Auswahljury dies in begründeten Einzelfällen zulässt.
  • Projekte, die in Räumen der politischen Parteien, der parteinahen Stiftungen und/oder Gewerkschaften sowie Kirchen stattfinden, werden aus Gründen der Neutralität des Staates nicht gefördert.
  • Ausgeschlossen sind kommerziell realisierbare Vorhaben und solche, die sich im Rahmen der regulären Arbeit der kulturellen Institutionen Hamburgs mit deren Mitteln realisieren lassen.
  • Die Finanzierung von Ankäufen (für Bibliotheken, Museen und Archive), die Restaurierung von Kunstgegenständen, Herstellung von Büchern und Publikationen/Katalogen/Periodika/Verlagsproduktionen (Druckkostenzuschüsse), die Digitalisierung und Archivierung von Kunstgegenständen und -sammlungen, Einrichtung und Pflege von Websites, Kauf und Unterhaltung von Gebäuden, von Film- oder Dokumentarfilmen und Postproduktion von Filmen sowie von Investitionen sind in der Regel nicht Aufgabe des Elbkulturfonds.

3. Antragstellung

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen des In- und Auslands als Vertreter der unter 1. genannten Klientel.

Zuwendungen werden nur solchen Empfängerinnen oder Empfängern bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen.

4. Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden grundsätzlich

  • als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung gewährt und
  • zur Teilfinanzierung, in begründeten Ausnahmefällen zur Vollfinanzierung, des zu erfüllenden Zwecks bewilligt.

Die Finanzierungsart richtet sich nach der Art der Maßnahme und der Verfügbarkeit von Eigen- und Fremdmitteln.

In Frage kommen folgende Finanzierungsarten:

Eine Festbetragsfinanzierung erfolgt, wenn sich von vornherein erkennen lässt, dass wesentliche Einnahme- und Ausgabeänderungen gegenüber dem Finanzierungsplan im Laufe des Projekts nicht zu erwarten sind.

Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf, der insoweit verbleibt, als die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger die förderungsfähigen Gesamtkosten nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Dabei gilt der Zuwendungsbetrag als Höchstbetrag. Sie kommt in Betracht, wenn die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Deckungsmittel auf Annahmen oder Schätzungen beruht.

Bei der Vollfinanzierung deckt die Zuwendung die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben. Eigenmittel der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers oder fremde Mittel werden nicht eingesetzt. Dabei gilt der Zuwendungsbetrag als Höchstbetrag.

In begründeten Fällen ist eine Rücknahme der Förderempfehlung im laufenden Betrieb, also im Zuge der Projektrealisierung, möglich.

5. Umfang und Höhe der Zuwendung

Umfang und Höhe der Zuwendung richten sich nach der Empfehlung der Fachjury. Grundsätzlich wird ein angemessener Eigenanteil entsprechend der jeweiligen Leistungskraft der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers vorausgesetzt. Zugleich muss die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Projektes gewährleistet sein, d.h. die Finanzierung der nicht durch die Zuwendung gedeckten Ausgaben durch Eigen- bzw. Drittmittel. Als Eigenmittel können Geldleistungen oder nicht-monetäre Eigenarbeitsleistungen anerkannt werden. Diese sind als Anhang zum Finanzierungsplan nach Art und Umfang aufzuführen.

6. Verfahren

6.1. Antragsverfahren

Die Behörde für Kultur und Medien vergibt die Fördergelder einmal im Kalenderjahr jeweils für das Folgejahr. Bitte nutzen Sie für die Bewerbung das Online Antragsverfahren. Der Online-Dienst wird unter http://elbkulturfonds.hamburg/bewerbung/rechtzeitig frei geschaltet. Bitte stellen Sie den Antrag zeitnah, und planen Sie eine Bearbeitungsdauer von etwa 45 Minuten ein (fallabhängig).

Vor Start der Online-Antragstellung sollten Sie

  • einen realistischen Finanzierungsplan, der alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen berücksichtigt; dazu gehören auch ggf. einzusetzende Eigen- und Drittmittel (z.B. Sponsorengelder)
  • eine Projektbeschreibung (Kurzversion und Langversion)
  • einen Zeitplan und Veranstaltungstermin(e) und -ort(e)
  • eine Spielstättenbescheinigung (nicht verpflichtend)
  • und die Kurzvita der hauptsächlichen Projektbeteiligten

bereithalten. Wandeln Sie Ihre Dokumente möglichst vor Benutzung des Online Dienstes ins PDF-Format um. Die verspätete Einsendung oder die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen bei Antragsschluss führt zur Zurückweisung des Antrags aus formalen Gründen.

Die Behörde für Kultur und Medien kann aus haushaltswirtschaftlichen Gründen vom Projektzeitraum und dem Antragstermin abweichen. Der Antragstermin wird rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben oder kann erfragt werden.

Eine nachträgliche Förderung für ein bereits durchgeführtes oder begonnenes Projekt ist ausgeschlossen.

Sollten Sie den Online Dienst nicht nutzen wollen oder können, ist die Antragstellung auf Papier weiterhin möglich. Dafür verwenden Sie bitte die Zuwendungsformulare „Antrag auf Projektförderung“ und „Ergänzende Angaben zum Elbkulturfonds“ auf der Website der Behörde für Kultur und Medien. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache, ausgedruckt und in einfacher Ausführung einzureichen. Verzichten Sie bitte auf aufwändige Mappen, da wir diese nicht an die Jury weiterreichen können. Anträge auf Papier sind zu richten an: Behörde für Kultur und Medien Hamburg, Stichwort: Elbkulturfonds/K113, Hohe Bleichen 22, 20354 Hamburg. Bewerbungen können persönlich zu den Öffnungszeiten der Behörde für Kultur und Medien oder auf dem Postweg eingereicht werden. Es gilt der Poststempel.

6.2 Beteiligung einer Jury am Auswahlverfahren

Die Behörde für Kultur und Medien bedient sich bei der Auswahl der zu fördernden Projekte der Fachkompetenz einer Jury. Die Jury entscheidet ausschließlich nach Maßgabe dieser Richtlinie über ihre Empfehlungen. Sie ist unabhängig und unterliegt keinerlei Weisungen der Behörde für Kultur und Medien.

Die Jury wird jährlich von der Behörde für Kultur und Medien bestellt und besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern. Eine Wiederbestellung ist möglich. Sie setzt sich aus Sachverständigen verschiedener Sparten wie Bildende Kunst, Musik, Tanz oder Theater zusammen, die eine ausgewiesene Fachkompetenz besitzen und mit Hamburgs Kulturlandschaft vertraut sind. Die Mitglieder der Jury dürfen selbst keine Anträge in diesem Auswahlverfahren stellen und nicht als Künstlerin bzw. Künstler oder als Mitglied einer Organisation zum Zeitpunkt der Jurysitzung aus Mitteln des Elbkulturfonds gefördert werden.

Entscheidungen trifft die Jury mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder persönlich anwesend sind. Verhinderte Mitglieder werden angehalten, ein schriftliches Votum zu erstellen.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde für Kultur und Medien nimmt an den Sitzungen der Jury ohne Stimmrecht teil.

Die Mitglieder der Jury sind während und nach dem Auswahlverfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte über das Auswahlverfahren erteilt nur die Behörde für Kultur und Medien.

Die Jury votiert über die Förderprojekte insbesondere auf der Grundlage folgender Kriterien:

  • künstlerische und konzeptionelle Qualität
  • Innovationskraft des Projektes
  • Projekt wurde für Hamburg erarbeitet und wird in Hamburg durchgeführt und präsentiert
  • Projektvolumen von etwa 50.000 Euro

6.3 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung entscheidet die Behördenleitung auf der Grundlage der Voten der Jury nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel aus der Kultur- und Tourismustaxe.

Bleibt die Jury mit ihrer Empfehlung unterhalb der beantragten Zuwendungshöhe und entscheidet die Behördenleitung gemäß dieser Empfehlung, ist der Finanzierungsplan durch die Antragstellerin/den Antragsteller vor Bewilligung der Zuwendung auf der Basis des in Aussicht gestellten Förderbetrages zu aktualisieren. Zugleich ist zu erklären, dass das beantragte Projekt auch mit der gegenüber dem Antrag reduzierten Zuwendung unverändert durchgeführt werden kann.

Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt zweckgebunden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

6.4 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei Bedarf auf Abforderung im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten regelt der Zuwendungsbescheid.

6.5 Verwendungsnachweis und Erfolgskontrolle

Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projektvorhabens ist ein Verwendungsnachweis bestehend aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht vorzulegen. Mit dem Zuwendungsbescheid kann auch eine kürzere Frist festgesetzt werden.

Der Sachbericht soll u.a. Aufschluss geben über den Projektverlauf, eigene und externe Einschätzungen zum Projekt (z.B. Zeitungsrezensionen), das Erreichen oder Nichterreichen gesetzter Ziele sowie die Publikumsakzeptanz. Darüber hinaus kann die Behörde für Kultur und Medien im Zuwendungsbescheid weitere Auflagen machen, die den Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin verpflichten, weitere Informationen vorzulegen, um eine spätere Erfolgsmessung und -bewertung zu ermöglichen.

Es gilt zu beachten, dass die Projekte nach 24 Monaten ab der Förderungszusage abgeschlossen sein müssen.

Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Fördersummen zurückgezogen und zur Aufstockung des Elbkulturfonds benutzt.

6.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) und das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz.

6.7 Speicherung der Daten

Informationen zu der Verarbeitung und Speicherung Ihrer Daten können Sie der Datenschutzerklärung der Behörde für Kultur und Medien entnehmen unter:

https://www.hamburg.de/contentblob/11078170/6a1d6085503c4ffcc2e53f9c667ec946/data/datenschutzerklaerung-bkm.pdf.

7. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am 01.07.2021 in Kraft und ist gültig bis zum 30.06.2026.

 

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